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Bundesblatt
Bern, den 14. September 1967
119. Jahrgang
Bandii
Nr. 37 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen
(Vom 4. September 1967) Herr Präsident!
Hochgeehrte Herren !
In der Volksabstimmung vom 28. Mai 1967 haben die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen mit 23 356 Ja gegen 17 042 Nein einer Änderung von Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe c der Kantonsverfassung betreffend Berufsbildung und Stipendienordnung zugestimmt. Mit Schreiben vom 17. Juli 1967 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen um Erteilung der eidgenössischen Ge\vährleistung.
Die bisherige und die neue Fassung lauten: Bisheriger Text
Neuer Text
Art. 10
Art. 10
Abs. 1. Der Staat fördert und erleichtert die Ausbildung und Weiterbildung in Berufslehren, an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sowie an Berufs-, Fach- und Hochschulen.
Abs. 2. Soweit die vollen Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können, gewährt der Staat, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Stipendien und Studiendarlehen, in ausreichendem Masse: Bundesblatt.119.Iahrg.Bd.il.
Absatz l unverändert.
Abs. 2. Soweit....
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Bisheriger Text
Neuer Text
b. ...
c. Stipendien an Schüler der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten des Kantons sowie an Schüler, die wegen weiten oder sonst ungünstigen Schulweges zu den kantonseigenen Schulen, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Familienverhältnissen, welche die Schulung erschweren, andere Schulen dieser Stufe besuchen; d. ...
c. Stipendien an Schüler der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten des Kantons sowie im Rahmen gleicher Mindest- und Höchstansätze an Schüler nichtkantonseigener Schulen derselben Stufe;
Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe c der Kantonsverfassung konnten Stipendien an Schüler nichtkantonseigener Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten nur gewährt werden, wenn Schulweg, Gesundheits- oder Familienverhältnisse den Besuch der kantonseigenen Schulen verunmöglichten oder erschwerten. Diese Einschränkung wurde nun fallen gelassen und die Schüler nichtkantonseigener Anstalten den Schülern der kantonseigenen Schulen im Rahmen gleicher Mindest- und Höchstansätze für dieselbe Stufe gleichgestellt.
Die neue Verfassungsbestimmung bildet die Grundlage zu einer umfassenderen Stipendienordnung als bisher und dürfte geeignet sein, bei anhaltender wirtschaftlicher Konjunktur den notwendigen beruflichen Nachwuchs zu fördern.
Diese Änderung der Verfassung des Kantons St. Gallen berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Bern, den 4.September 1967.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin Der Bundeskanzler : Ch.Oser
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(Entwurf)
Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. September 1967 in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:
Art. l Der in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1967 angenommenen Änderung von Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe c der Verfassung des Kantons St. Gallen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 4. September 1967)
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Jahr
1967
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
37
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9763
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.09.1967
Date Data Seite
177-179
Page Pagina Ref. No
10 043 735
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