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Bundesratsbeschluss iiber die Wiederinkraftsetzung und Anderung der Allgemeinverbindlicherklarung der Vereinbarung iiber die Lohnzulagen und die zusatzliche Altersversicherung im Spenglerund sanitaren Installationsgewerbe # S T #

(Vom3.Februarl967)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Der Bundesratsbeschluss vom S.September 1961/27.September 19651) iiber die Allgemeinverbindlicherklarung der Vereinbarung iiber die Lohnzulagen und die zusatzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitaren Installationsgewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

H Folgende Anderungen der oben genannten Vereinbarung werden allgemeinverbindlich erklart:

Art, 9 1

Die versicherungsf ahigen Arbeiter haben an die zusatzliche Altersversicherung einen Pramienbeitrag von 104 Franken im Jahr zu leisten, der in wochentlichen Raten von 2 Franken vom Lohn abgezogen wird.

2 Die Arbeitgeber haben fiir jeden von ihnen beschaftigten Arbeiter ebenfalls einen Betrag von 104 Franken im Jahr zu leisten als Pramienbeitrag an die zusatzliche Altersversicherung oder, soweit die Arbeiter nicht versicherungsfahig sind, als Beitrag fiir eine gleichwertige Leistung im Sinne von Artikel 10, Absatz 3.

l

) BB1 1961, II, 374; 1965, H, 1257.

Pramlenbeitrage

474 3

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beiträge zusammen mit den vom Lohn der Arbeiter abgezogenen Prämienbeiträgen an die Ausgleichskasse abzuliefern, welche ihnen dafür Beitragsmarken im entsprechenden Gegenwert abgibt.

Leistungen

Art. 10 Die Versicherungsleistungen umfassen: a) ein Alterskapital, das ausbezahlt wird, wenn der Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hat; b) ein Todesfallkapital, das beim Tode des Versicherten ausbezahlt wird, falls dieser vor Fälligkeit des Alterskapitals eintritt; c) eine Beitragsbefreiung im Invaliditätsfall des Versicherten, wenn die Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall eintritt.

a Die Höhe des Alters- und Todesfallkapitals wird für jede Altersklasse der Versicherten wie folgt festgesetzt: 1

Eintrittsalter:

Alterskaphal: Fr.

Todesfallkapital: Fr.

bis 25 26 27 28 29 30 31

10000 9750 9500 9250 9000 8750 8450 8150 7850 7550 7250 6950 6650 6350 6050 5750 5450 5150 4850 4550 4250 4000 3750

15000 14625 14250 13875 13500 13125 12675 12225 11775 11325 10875 10425 9975 9525 9075 8625 8175 7725 7275 6825 6375 6000 5625

32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

475 Eintrittaalter:

48 49 50 51 52 53 54 55 56 bis 64

Altcrsfcapital; Fr.

Todesfallkapital: Fr.

3 500 3 250 3 000 2 800 2 600 2 400 2 200 2 000 2 000

5 250 4 875 4 500 4 200 3 900 3 600 3 300 3 000 3 000

3

Arbeiter, die nicht versicherungsfähig sind, haben gegenüber der Ausgleichskasse Anspruch auf Leistungen aus den Überschüssen, die denjenigen für die versicherten Arbeiter gleichwertig sind. Diese Leistungen haben mindestens den Leistungen der Ausgleichskasse gemäss Artikel 7, Absatz 2, Buchstabe a und den Prämienbeiträgen des Arbeitgebers gemäss Artikel 9, Absatz 2 zu entsprechen.

III

Dieser Beschluss tritt am 27. Februar 1967 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1969.

Bern, den S.Februar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin 945

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Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe (Vom 3.

Februar l967)

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1967

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23.02.1967

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