1146 Ablaufder Referendumsfrist 4. Oktober 1967

Bundesgesetz iiber die Eidgenossische Finanzkontrolle # S T #

(Vom 28. Juni 1967) Die Bundesversammlung der Schweizeriscken Eidgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 85, Ziffer 10 und 11 und Artikel 102, Ziffer 14 und 15 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19661, beschliesst: I. Stellung und Organisation der Eidgenossischen Finanzkontrolle

Art. 1 1

Stelliug der EidgcaSsslschen Finanzkomrolle

Die Eidgenossische Finanzkontrolle ist oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht im Bunde. Sie dient a. der Bundesversammlung zur Ausiibung ihrer verfassungsmassigen Finanzkompetenzen sowie ihrer Oberaufsicht iiber die eidgenossische Verwaltung und Rechtspflege; b, dem Bundesrat zur Ausiibung seiner Aufsicht iiber die Bundesverwaltung.

2 Die Eidgenossische Finanzkontrolle ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbstandig und unabhangig. Administrativ bildet sie eine Abteilung des Eidgenossischen Finanz- und Zolldepartementes.

Art. 2 1

Organisation der EWgenossischcn Finanzkontrolle

Der Eidgenossischen Finanzkontrolle steht ein Direktor vor, dem das notwendige Fach- und Kanzleipersorial beigegeben ist.

a Der Direktor wird vom Bundesrat gewahlt. Die Wahl bedarf der Bestatigung durch die Finanzdelegation der eidgenossischen Rate.

3 Der Bundesrat setzt den Bestand des Fachpersonals der Eidgenossischen Finanzkontrolle fest, nachdem er die Stellungnahme der Finanzdelegation eingeholt hat.

J

) BB1 1966, II, 708

1147 Art. 3 Die Eidgenossische Finanzkontrolle kann Sachverstandige beiziehen, sofern die Durchfuhrung ihrer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert.

Art. 4 Zustandig ftir die Ermachtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren ist der Direktor. Er hat vorgangig die Zustimmung des Vorstehers des Departementes einzuholen, in dessen Zustandigkeitsbereich die Sache fallt.

Beizug von Sachventandigen

Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenberausgabe

II. Aufgaben, Bereich und Durchfuhrung der KontroUe

Art. 5 Die Eidgenossische Finanzkontrolle fuhrt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechnungsmassigen Richtigkeit durch.

Art. 6 Die Eidgenossische Finanzkontrolle hat namentlich die folgenden Aufgaben: a. die laufende Uberprufung des gesamten eidgenossischen Finanzhaushaltes auf alien Stufen des Vollzuges des Voranschlags, einschliesslich der Erstellung der Staatsrechnung; b. die Uberwachung der von den Dienststellen iiber ihre Kredite zufiihrenden Kontrollen und der Verpflichtungskredite; c. die Gegenzeichnung von Anweisungen zur Verbuchung in der Staatsrechnung; d. die Gegenzeichnung von Auftragen fur Zahlungen Oder Oberweisungen; e. die Prufung von Buchhaltungen und Bestanden, a Die Eidgenossische Finanzkontrolle achtet darauf, dass die Dienststellen iiber die bewilligten Kredite sorgfaltig und zweckmassig verfiigen.

1

Krkcrieo der FinanzRoniroUc

Einzelne Kontrollaufgaben

Art. 7 1

Der Eidgenossischen Finanzkontrolle obliegt die Mitarbeit an Vorschriften iiber den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr und die Fuhrung von Inventaren. Sie begutachtet alle Fragen, welche die Finanzaufsicht betreffen.

Begutachtung und Beratung

1148 s

Bereich der Aufsieht

Dokumentation

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann zu den Verhandlungen der vorberatenden Organe über den Voranschlag und die Staatsrechnung sowie zu einzelnen Kreditbegehren beigezogen werden.

Art. 8 1 Der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle sind unterstellt : a. die Departemente mit ihren sämtlichen Dienststellen; b. die Bundeskanzlei; c. die rechnungsmässig verselbständigten Betriebe des Bundes; d. die Körperschaften, Anstalten und Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, denen der Bund öffentliche Aufgaben überträgt oder finanzielle Zuwendungen (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse) erbringt.

a Die eidgenössischen Gerichte unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Kontrolle eingerichtet ist.

Art. 9 1 Die Bundeskanzlei steEt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.

2 Die Departemente mit ihren Dienststellen und die eidgenössischen Gerichte bringen der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis, die sie auf Grund der genannten Beschlüsse erlassen.

3 Auf Verlangen händigen die Departemente und die Dienststellen der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Unterlagen zu Rechtsgeschäften und verbindlichen Erklärungen aus, soweit sie den Finanzhaushalt des Bundes betreffen können.

Art. 10 Auskunft und Amtshilfe

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Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, Auskunft zu verlangen und insbesondere in die Akten Einsicht zu nehmen. Gewährleistet bleibt in jedem Fall das Post- und Telegraphengeheimnis.

a Wer der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle unterstellt ist, hat ihr überdies jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.

1149 Art. 11 1

Die Inspektions- und Revisionsstellen der Bundesverwaltung, einschliesslich der eidgenossischen Gerichte und der Betriebe des Bundes, sind fiir die finanzielle Kontrolle in ihrem Bereich verantwortlicb. Sie bringen ihre Bericbte der Eidgenossischen Finanzkontrolle zur Kenntnis und melden ihr alles, was f iir sie als oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht erheblich sein kann.

Verhaltnis zu besonderen Inspektionsund Revisionsdlensicn

8 Die Eidgenossische Finanzkontrolle iiberwacht die Wirksamkeit der Kontrolle und sorgt fur die Koordination; sie kann dem Bundesrat Antrage fur die Unterstellung, Organisation und Arbeitsweise der Inspektions- und Revisionsdienste unterbreiten.

III. Verfahren bei Beanstandungen, Berichterstattung und dienstlicher Verkehr

Art. 12 1

Die Eidgenossische Finanzkontrolle legt ihre Feststellungen und die Beurteilung schrifth'ch nieder. Sie hat davon im Falle einer formellen oder materiellen Beanstandung der gepruften Stelie Kenntnis zu geben und kann damit einen Antrag verbinden.

Feststellungen Beanmstandungen mid Antragc

1

Kann eine Beanstandung oder ein Antrag nicht binnen einer von der Eidgenossischen Finanzkontrolle anzusetzenden Frist erledigt werden, so unterbreitet die Eidgenossische Finanzkontrolle die Angelegenheit der vorgesetzten Stelie. In letzter Instanz verfugt der Bundesrat.

3 Berichte iiber Priifungen bei Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung bringt die Eidgenossische Finanzkontrolle der fiir die Finanzgebarung zustSndigen Dienststelle des Bundes zur Kenntnis.

4

Bis zur endgiiltigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages der Eidgenossischen Finanzkontrolle haben Zahlungen zu unterbleiben und diirfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.

Art. 13 Nimmt die Eidgenossische Finanzkontrolle bei der Ausiibung ihrer AufsichtstStigkeit Mangel der Organisation oder der Arbeitsweise wahr, so gibt sie davon der Zentralstelle fiir Organisationsfragen der Bundesverwaltung Kenntnis.

Bundesblatt. H9,Jabrg. Bd.I.

Orientiemng der ZentralBtelle fiir Organisatiopsfragen der Bundes·vcrwaltung 88

1150 Art. 14 Berichteratailung an die Finanzde legation der eidgenBsslschen Rate

Die Eidgenossische Finanzkontrolle stellt der Finanzdelegation der eidgenossischen Räte samtliche Akten iiber die von ihr behandelten Geschafte zu. Diese erhalt iiber langer dauernde Revisionen Zwischenberichte.

Art. 15 Dlenstllclier Verkchr

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Die Eidgenossische Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenossischen Rate, dem Bundesrat, der Bundeskanzlei, den Departementen und den Dienststellen, den eidgenossischen Gerichten, den rechnungsmassig verselbstandigten Betricben des Bundes sowie den der Finanzaufsicht unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung.

2 Die Eidgenossische Finanzkontrolle bringt dem Vorsteher des Eidgenossischen Finanz- und Zolldepartementes alle Gegenstande zur Kenntnis, uber die sie mit einem andern Departementsvorsteher, dem Bundeskanzler oder mit dem Bundesrat unmittelbar verkehrt.

IV. Verhaltnis zu den[Kantonen Art. 16

Umfang der Buudesaufoicht

1

Die Eidgenossische Finanzkontrolle fiihrt im Rahmen ihrer Befugnisse bei den Kantonen, die vom Bund finanzielle Zuwendungen (Beitrage, Darlehen, Vorschiisse) erhalten, Priimngen iiber die Verwendung der Bundesleistungen durch, soweit ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss diese Kontrolle vorsieht.

2 In den iibrigen Fallen kann die Eidgenossische Finanzkontrolle im Einvernehmen mit der Kantonsregierung die Verwendung von Bundesleistungen iiberpriifen.

5 Die Eidgenossische Finanzkontrolle arbeitet in der Regel mit den kantonalen Finanzkontrollorganen zusammen; sie kann ihnen bestimmte Priifungsaufgaben tibertragen.

4 Die zustandigen Verwaltungsstellen der Kantone gewahren der Eidgenossischen Finanzkontrolle jedc Unterstiitzung bei der Durchfuhrung ihrer Aufgabe.

Art. 17

Verfahrcn

1

Stellt die Eidgenossische Finanzkontrolle bei der Ausiibung ihrer Prufungstatigkeit nach Artikel 16, Absatz 1 bei den Kantonen oder bei den von ihnen eingesetzten Stellen Mangel fest, so gelangt sie an die zustandige Dienststelle des Bundes. Diese behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen Organen. Im Verhaltnis

1151 zwischen der Dienststelle des Bundes und der Eidgenössischen Finanzkontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art, 12) sinngemäss anwendbar, 2 Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle im Sinne von Artikel 16, Absatz 2 Mängel fest, so gibt sie davon zugleich der Kantonsrfcgierung und der in der Sache zuständigen Dienststelle des Bundes Kenntnis und stellt die erforderlichen Anträge.

V. Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

Art. 18 Sekretariat Der Sekretär der Finanzkommissionen und der Finanz- der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte leitet das gemeinsame Sekre- kommissioncn der Finanztariat nach Massgabe der Bestimmungen der Artikel 48-50 des und dclcgation der Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 *). Zu diesem Zwecke eidgenössisch« Rite stehen ihm für die Beschaffung der Dokumentation, das Einholen von Auskünften, die Akteneinsichtnahme und die Beanspruchung der Amtshilfe die gleichen Befugnisse zu wie der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Er sorgt für die Verbindung zwischen den Finanzkommissionen und der Finanzdelegation einerseits, der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den der Finanzaufsicht unterstehenden Behörden und Amtsstellen andererseits.

2 Der Sekretär wird vom Bundesrat gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation. Das Sekretariat ist administrativ der Eidgenössischen Finanzkontrolle beigeordnet, die ihm das nötige Personal zur Verfügung stellt. Artikel 2, Absatz 3 findet Anwendung.

3 Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation ordnen im übrigen die Geschäftsführung des Sekretariates in ihrem Reglement.

1

VT. Schlussbestiramungen

Art. 19 Die Schweizerischen Bundesbahnen und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt fallen nicht in den Bereich der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle. Bei der Schweizerischen Nationalbank beschränkt sich die Tätigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf die Ausübung der im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vorgesehenen Prüfung über die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten.

a Weitere Sonderregelungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung.

1

T

) AS 1962, 773; 1966,1325.

Sonderregelungen

1152 Art. 20 Verhältnis 7u den Alkoholkommissionen und 7«r Alfcoholdclcgatlon der eidgenössischen Räte

Die in diesem Gesetze erlassenen Vorschriften über das Verhältnis der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte und deren Delegation gelten sinngemäss für die Alkoholkommissionen der eidgenössischen Räte und deren Delegation.

Art. 21 Ausführung vorschrlflen

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes

Ausfübrungsbestimmungen werden durch einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss erlassen, welcher dem Referendum nicht untersteht.

Art. 22 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle (genehmigt von der Bundesversammlung am 2. April 19271) aufgehoben.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. Juni 1967.

Der Präsident: Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. Juni 1967.

Der Präsident: Rohner Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. Juni 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9177

1) BS6, 21.

Der Bundeskanzler: Ch.Oser Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1967 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1967

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Vom 28. Juni 1967)

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Jahr

1967

Année Anno Band

1

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27

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06.07.1967

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1146-1152

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