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Kreisschreiben

des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 über den Bundesbeschluss betreffend den Erlass einer allgemeinen Steueramnestie (Vom SO.November 1967)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 18. Februar 1968, und innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorhergehenden Tage, als Datum festgesetzt haben für die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss betreffend den Erlass einer allgemeinen Steueramnestie.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS /, 157, vom 17. Juni 1874, BS /, 173, vom 23. März 1962, AS 1962, 789, vom 30. Juni 1960, AS 1960,1341 über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom lO.Dezember 1945 und S.Juni 1967 (BB11945, II, 793; 1967,1, 959.)

Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.

Wir ermahnen Euch, dafür Sorge zu tragen, dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

1160 Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

Eingelangte Stimmzettel

leere

^

ungültige

In Betracht fallende Stimmzettel

Steueramnestie

Ja

Nein

j

A' îsolutes Mehr

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden, an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

1161 Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 30. November 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

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Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Verleihung für eine provisorische Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Säckingen (Vom l O.Februar 1967) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24bls der Bundesverfassung und Artikel 7 und 38, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3, des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhören der Regierung des Kantons Aargau, erteilt der Rheinkraftwerk Säckingen AG in Säckingen (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) im Hinblick auf die Benutzung ihrer Stauhaltung als Ausgleichsbecken für den Betrieb des Kraftwerkes Säckingen des Hotzenwaldwerkes der Schluchseewerk AG in Ergänzung der Verleihung vom 25. August 1959 folgende Zusatzverleihung Artikel l Umfang des neuen Wasserrechts Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen, a. den Wasserspiegel am Stauwehr auf die Kote 289,28 zu erhöhen, jedoch nur bei Rheinwasserführungen bis 1400 m3/sek. ; b. den Wasserspiegel am Stauwehr auf die Kote 288,53 abzusenken, jedoch nur bei Rheinwasserführungen bis 1400 m3/sek.

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Bei höhern Rheinwasserführungen ist der Stauspiegel so zu regulieren, dass von der Wasserführung 1800 m3/sek. an die normale Stauhöhe 288,83 erreicht ist.

3 Die in dieser Verleihung genannten Rheinwasserführungen beziehen sich auf den Abfluss am Pegel Rheinfelden. Die genannten Höhenkoten beziehen sich auf den deutschen Horizont über Normal-Null.

Artikel 2 Verhältnis zum Hotzenwaldwerk und zum Kraftwerk Laufenburg 1

Das Verhältnis zum Hotzenwaldwerk regelt sich nach dem vom Kraftwerkunternehmen mit der Schluchseewerk AG am 6. Februar 1964 bezüglich des Hotzenwaldwerkes abgeschlossenen Vertrag (Beilage 1). Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Genehmigung der beidseitigen Behörden.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat das Kraftwerk Laufenburg für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, die diesem durch die Erhöhung des Staues des Rheins beim Kraftwerk Säckingen über die Höhe 288,83 und durch die Bewirtschaftung des Stauraumes als Ausgleichsbecken für das Hotzenwaldwerk entstehen. Die beteiligten Unternehmen setzen die Bedingungen der Entschädigung unter sich fest. Für den Energieausfall ist das Kraftwerk Laufenburg nach seiner Wahl durch unentgeltliche Lieferung elektrischer Energie loco Werk Laufenburg oder auf andere Weise zu entschädigen.

Artikel 3 Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt für ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.

Artikel 4 Anlagen Alle Anlagen sind nach Weisung der Behörden den neuen Stauverhältnissen anzupassen.

Artikel 5 Betrieb der Anlagen und Ausgleich der Wasserführung 1

Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, bei Wasserführungen des Rheins bis 1400 m3/sek. den Stauraum durch entsprechende Regelung unterhalb der Kote 289,28 und durch geeignete Rückhaltung und Weitergabe des vom Hotzenwaldwerk, Stufe Säckingen, abfliessenden Wassers so zu bewirtschaften, dass im Unterwasser ein möglichst gleichmässiger Wasserabfluss erzielt und die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die Behörden behalten sich Weisungen über die zulässigen Abflussschwankungen im Unterwasser vor.

2 Das Kraftwerkunternehmen darf vom zufliessenden Rheinwasser folgende Mengen zurückhalten:

1164 a. Gemäss der mit den unterliegenden Kraftwerken geschlossenen Vereinbarung vom S.August 1966 (Beilage 2) bei Wasserführungen von 800 bis 1000 m3/sek. : bis zu 10 ms/sek., bei Wasserführungen über 1000 bis 1300 m3/sek. : bis zu 20 m3/sek., bei Wasserführungen über 1300 bis 1550 m3/sek. : bis zu 50 m3/sek. ; b. bei Wasserführungen über 1550 m3/sek. bis zu 64 m3/sek.

Die Schiffahrt darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Wasserrückhaltungen sind während des Pumpbetriebes des Hotzenwaldwerkes, Stufe Säckingen, so zu handhaben, dass durch Wasserrückhalt und Pumpbetrieb zusammen der fliessenden Welle des Rheins nicht mehr als die genannten Wassermengen entzogen werden.

3 Die Behörden behalten sich vor, weitere Betriebsvorschriften zu erlassen, a. wenn es zur Wahrung der Bedürfnisse der Schiffahrt oder der unterliegenden Kraftwerke erforderlich wird; b. wenn der Betrieb des Hotzenwaldwerkes vorübergehend oder dauernd eingestellt oder wesentlich geändert wird; c. wenn es zur Beobachtung und Fixierung von Rhein- oder Grundwasserständeri erforderlich wird; d. wenn es zur Wahrung weiterer öffentlicher Interessen erforderlich wird.

Artikel 6 Beobachtung und Meldung der Wasserstände und Abflussmengen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat das zur Überwachung der Stau- und Abflussregelung erforderliche System von Mess- und Registriereinrichtungen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und nötigenfalls nach Weisung der Behörden zu ergänzen.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sowie alle weiteren für die Kontrolle der Bewirtschaftung des Stauraumes zweckdienlichen Unterlagen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3 Das Rraftwerkunternehmen hat für eine möglichst frühzeitige und lückenlose Meldung der Abflussänderungen des Rheins an die unterliegenden Kraftwerke zu sorgen. Weisungen der Behörden bleiben vorbehalten.

Artikel 7 Verleihungsgcbühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau für die zusätzliche Wasserkraftnutzung die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Geset/gebung zu entrichten, auch wenn die zusätzliche Wasserkraft infolge Bewirtschaftung des Stauraumes nicht ausgenützt wird.

1165 Artikel 8 Kosten des Verleihungsverfahrens Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Artikel 9 Verhältnis dieser Verleihung zur früheren Verleihung Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 25. August 1959 für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Sâckingen eine Einheit. Die Bestimmungen der früheren Verleihung gelten auch für die vorliegende Verleihung, soweit durch diese nicht etwas anderes bestimmt wird.

Artikel 10 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Bern, den 10. Februar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler : Ch.Oser

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht, wird die vorliegende Verleihung rückwirkend auf den 15. Februar 1967 in Kraft gesetzt.

Bern, den 4. April 1967.

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement : Gnägi Bimdesblatt. 119. Jahrg. Bd.II.

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Beilage l

Vertrag zwischen

Rheinkraftwerk Säckingen AG (RKS) und

Schluchseewerk AG (Schlucfaseewerk) über die Mitbenützung des durch das RKS mittels Stauerhöhung um 0,45 m im Rhein geschaffenen Zusatzspeicherraumes und des durch Absenkung um 0,3 m verfügbar werdenden Speicherraumes durch die Kavernenzentrale Säckingen der Hotzenwaldgruppe des Schluchseewerkes.

Einleitung

Dem Schluchseewerk ist das Recht verliehen, die zwischen dem von ihm geplanten Speicher Lindau (934 m + NN) der Hotzenwaldgruppe und dem Rhein bei Säckingen bestehende Fallhöhe auszunützen. Dies soll in zwei Stufen geschehen (Oberstufe mit Kavernenzentrale Strittmatt und Unterstufe mit Kavernenzentrale Säckingen). Während man bei der Zentrale Strittmatt zum Ausgleich des schwankenden Turbinenabflusses das Ibach- und Eggbergbecken verwenden will, soll die Zentrale Säckingen ihr Turbinenwasser in die Stauhaltung des RKS abfliessen lassen.

Die beiden genannten Stufen der Hotzenwaldgruppe sollen mit Speicherpumpen ausgerüstet werden, um Wasser aus dem Ibach-/Eggbergbecken bzw.

dem Rhein in die Stauhaltungen der beiden Zentralen hinaufpumpen zu können.

Die Stauhaltung des RKS hätte also dem Schluchseewerk nicht nur als Ausgleichsbecken, sondern auch als Pumpweiher zu dienen. Zu diesem Zwecke sind die Wasserrechtsbehörden von Baden-Württemberg und der Schweiz ersucht worden, dem RKS eine Zusatzverleihung zu erteilen, damit dieses den Rhein bei Wasserführungen von Niederwasser bis 1800 m3/sek. um 45 cm über das Stauziel 288,83 m + NN auf 289,28 + NN (deutscher Horizont) stauen und um 30 cm unter das erwähnte Stauziel, das heisst auf 288,53 m + NN absenken kann.

Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen, unter welchen das RKS bereit ist, seinen Stauraum so zu bewirtschaften, dass die vom Schluchseewerk geplante und mit der oben erwähnten Zusatzverleihung von den beiden Staaten bewilligte Inanspruchnahme seines Stauraumes durchgeführt werden kann.

1167 §1 Das Schluchseewerk wird den Betrieb seiner Kavernenzentrale Säckingen so gestalten, dass das RKS die Verpflichtungen, welche es mit den Hauptverleihungen und den Zusatzverleihungen für sein Rheinkraftwerk Säckingen übernehmen musste, jederzeit einhalten kann. Die Betriebsleitung des Schluchseewerkes wird der Betriebsleitung des RKS laufend und rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen über den Betrieb der Kavernenzentrale Säckingen zukommen lassen. Die für das reibungslose Zusamrnenspiel der Zentrale Säckingen mit dem RKS erforderlichen Mess-, Registrier- und Meldeeinrichtungen werden auf Kosten des Schluchseewerkes angeschafft, unterhalten und betrieben.

§2 Das Schluchseewerk verpflichtet sich, dem RKS sämtliche Mehrkosten und Mehrbelastungen, die durch die Schaffung des zusätzlichen Speicherraumes entstehen, zu ersetzen. Das Schluchseewerk ersetzt demnach dem RKS alle Baukosten, die durch die Herstellung des zusätzlichen Speicherraumes entstanden sind bzw. noch anfallen. Hierauf leistet das Schluchseewerk auf Grund jeweiliger Anforderungen des RKS Akontozahlungen. Die durch solche Zahlungen nicht abgedeckten Restbeträge w erden zu einem Satz verzinst, der 2 % über dem offiziellen deutschen Diskontsatz liegt. Das Schluchseewerk hat ferner sämtliche Belastungen und Verpflichtungen zu übernehmen, die dem RKS mit der Höherstaubewilligung auferlegt werden und die es wegen des Höherstaues allfälligen Einsprechern zugestehen muss. Dazu gehören unter anderem die Kosten des Verleihungsverfahrens, das zusätzliche Wassernutzungsentgelt für die Stauerhöhung sowie die Übernahme der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Führung von Einsprache- und sonstigen Verhandlungen entstehen.

§3 Das Schluchseewerk ersetzt ferner dem RKS alle Mehraufwendungen, die diesem wegen der Inanspruchnahme seiner Stauhaltung durch das Schluchseewerk im Unterhalt und Betrieb entstehen. Hinsichtlich Verzinsung von Vorleistungen des RKS gelten die Bestimmungen von § 2 hiervor.

§4 Das Schluchseewerk haftet für allen Schaden, der dem RKS wegen der Inanspruchnahme seines Stauraumes durch das Schluchseewerk entsteht und zwar auch dann, wenn die Organe des Schluchseewerkes kein Verschulden trifft. Für Schaden, der durch höhere Gewalt entstanden ist, besteht keine Ersatzpflicht des Schluchseewerkes, ebenso nicht für Schäden
an den Anlagen des RKS, wenn die Schäden durch Fehler von Organen des RKS verursacht sind.

Darüber hinaus ist das Schluchseewerk verpflichtet, dem RKS Entschädigungen zu ersetzen, die dieses Dritten zu entrichten hat, wenn der entstandene Schaden auf die Inanspruchnahme des RKS-Stauraumes durch das Schluchseewerk zurückzuführen ist.

1168 §5 Das ScMuchseewerk verzichtet auf irgendeine Entschädigung für direkte und indirekte Schäden, die ihm an seinen Anlagen oder in seinem Betrieb wegen Fehlern in der Betriebsweise des RKS entstehen.

§6 Das ScMuchseewerk übernimmt die Gewähr, dass die gesamte aus dem Höherstau resultierende Mehrerzeugung des RKS diesem verbleibt (schätzungsweise im Mitteljahr 8,1 Millionen kWh). Es übernimmt an Stelle des RKS die wegen des Höherstaues entstehende Ersatzlieferung an das oberliegende Kraftwerk Laufenburg (schätzungsweise im Mitteljahr 6,4 Millionen kWh).

§7

Treten an den Anlagen eines Vertragspartners Schäden auf, die eine Einschränkung des Höherstaus notwendig machen, so hat der andere Vertragspartner dies ohne Anspruch auf Schadenersatz zu dulden. Der veranlassende Partner ist aber verpflichtet, vor Durchführung der Reparatur den anderen Partner zu unterrichten und den Schaden bzw. dessen Ursache schnellstens zu beheben.

Dieser Vertrag gilt für die Dauer der Zusatzverleihungen für den Höherstau um 45 cm am Wehr des RKS. Wenn innerhalb dieser langen Vertragsdauer sich ergibt, dass das Interesse des Schluchseewerkes am Fortbestand des Vertrages im Vergleich zur Belastung des RKS von unverhältnismässig geringer Bedeutung ist, können beide Teile unter Voranzeige von zwei Jahren je auf Ende September eines Jahres eine Anpassung an die dannzumaligen Verhältnisse oder, wenn die Interessen des Schluchseewerkes im Verhältnis zur Belastung des RKS auf die Dauer ersichtlich unbedeutend sind, eine Auflösung der Abmachungen verlangen.

§9 Jeder Vertragspartner sowie die zuständigen Behörden des Landes BadenWürttemberg, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau erhalten je eine Fertigung des Vertrages.

Freiburg i.Br., den 6. Februar 1964.

Schluchseewerk AG gez. Pfisterer gez.Melchinger Säckingen, den 6. Februar 1964.

Rheinkraftwerk Säckingen AG gez. Leitner gez. G. Gysel

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Beilage 2

Vereinbarung zwischen

der Schluchseewerk AG, Freiburg im Breisgau, der Rheinkraftwerk Säckingen AG, Säckingen und der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG, Rheinfelden (Schweiz) einerseits und

den Kraftübertragungswerken Rheinfelden, Rheinfelden (Baden), dem Elektrizitätswerk Basel und der Kraftwerk Birsfelden AG, Birsfelden andererseits betreifend

die Wasserrückhaltung aus dem Rhein und die Wasserzugabe in den Rhein durch das Kavernenkraftwerk Säckingen (Vom 8. August 1966)

Einleitung Der Schluchseewerk AG wurde am 5. Oktober 1964 die Bewilligungs- und Genehmigungsurkunde für den Bau und Betrieb des Hotzenwaldwerkes - Oberund Unterstufe - erteilt. Damit wurde ihr das Recht bewilligt, das Wasser des Lindau-, des Ibach- und des Eggbergbeckens im Kavernenkraftwerk Säckingen zur Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen und in einer Menge bis zu 92 m3/sek.

in den Rhein einzuleiten sowie für den Pumpspeicherbetrieb mit den Pumpen im Kavernenkraftwerk Säckingen eine Nennförderwassermenge von insgesamt 52 m3/sek. aus dem Rhein zu entnehmen, wenn der Rhein mehr Wasser führt, als von den unterliegenden im Jahre 1961 betriebenen Kraftwerken (Ryburg-Schwörstadt, Rheinfelden, Äugst-Wyhlen, Birsfelden) und von den in den Staustufen Säckingen und Rheinfelden zum Ausbau vorgesehenen Kraftwerken im Rahmen

1170 eines bestehenden oder künftigen Ausbaus bis zu 1300 m3/sek. verarbeitet werden kann. Diese Pumpspeicherung kann auch bei einer geringeren Rheinwassermenge als 1300 m3/sek. erfolgen, falls eine Nutzung bei den erwähnten Rheinkraftwerken nicht besteht oder über den Ausfall mit diesen Werken eine Vereinbarung getroffen ist und die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Das auf diese Weise gespeicherte Wasser ist 'dem Rhein an der Entnahmestelle oder oberhalb wieder zuzuführen. Die Einleitung von Turbinenwasser in den Rhein und die Entnahme von Pumpwasser aus dem Rhein sind an den Vorbehalt geknüpft, dass alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen für einen ausreichenden Ausgleich der Abflussschwankungen im Unterwasser des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt erfüllt sind. Hierzu hat die Schluchseewerk AG mit der Rheinkraftwerk Säckingen AG und der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG Verträge über die Mitbenutzung der Rheinstauräume abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge haben die Rheinkraftwerke Säckingen AG am 15. Juli 1961 und die Kraftwerk RyburgSchwörstadt AG am 27. August 1964 bei den schweizerischen und deutschen Behörden die Bewilligung eines Höherstaus und der Stauraumbewirtschaftung beantragt. Danach sollen beim Turbinenbetrieb des Kavernenkraftwerkes Säckingen bis zu 96 m3/sek. (statt 92 m3/sek.) in den Rhein eingeleitet und beim Pumpbetrieb im Kavernenkraftwerk Säckingen bis zu 64 ms/sek. (statt 52 m3/sek.) aus dem Rhein entnommen werden. Die Schluchseewerk AG wird für die grösseren Turbinen- und Pumpendurchflüsse eine Zusatzbewilligung beantragen.

Solange das Hotzenwaldwerk bis zur Inbetriebnahme des Jahresspeichers Lindau nur über das Ausgleichsbecken Eggberg verfügt, wird sich die Schluchseewerk AG bemühen, im Kavernenkraftwerk Säckingen den Pumpspeicherbetrieb normalerweise aisinternen Umwälzbetrieb zuführen, ohnedienatürlichfliessende Welle des Rheines unterhalb des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt zu beeinflussen.

Da jedoch angenommen werden muss, dass dies nicht bei allen Betriebszuständen möglich ist, haben die Kraftübertragungswerke Rheinfelden, das Elektrizitätswerk Basel und die Kraftwerk Birsfelden AG gegen die Bewilligungsanträge der Rheinkraftwerk Säckingen AG und der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG eingesprochen.

Zur Erledigung dieser Einsprachen wird vereinbart : Artikel l Zweck der Vereinbarung

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen sich die Eigentümer der unterhalb des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt gelegenen, im Jahre 1966 betriebenen schweizerischen und badischen Grenzkraftwerke Rheinfelden, Äugst-Wyhlen und Birsfelden (nachstehend «Unterliegerwerke» genannt) mit der Schluchseewerk AG, Freiburg (nachstehend «Schluchseewerk AG» genannt) über die Wasserrückhaltung aus dem Rhein und die Wasserzugabe in den Rhein durch das Kavernenkraftwerk Säckingen verständigt haben.

1171 Die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG sind gemeinsam mit der Schluchseewerk AG Vertragspartner der vorliegenden Vereinbarung, weil die beiden erstgenannten Werke durch die konzessionsgemässe Bewirtschaftung ihrer Stauräumefür einen Ausgleich der Rückhalte- und Zugabewassermenge des Kavernenkraftwerkes Säckingen zu sorgen haben, so dass die im Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt an die Unterlieger abgegebenen Abflüsse ausgeglichen sind.

Artikel 2 Umfang der Wasserrückhaltung Unter der Voraussetzung, dass die Schluchseewerk AG für das Hotzenwaldwerk die notwendigen staatlichen Bewilligungen, so unter anderem für die Entnahme von Rheinwasser in dem in der Einleitung festgelegten Umfang erhält und der Rheinkraftwerk Säckingen AG sowie der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG der beantragte Höherstau und die Bewirtschaftung ihrer Rheinstauräume genehmigt wird, sind die Unterliegerwerke damit einverstanden, dass die Schluchseewerk AG für das Hotzenwaldwerk aus der natürlich fliessenden Welle des Rheines bei Rheinabflüssen zwischen 800 m3/sek. und 1000 m3/sek. : bis 10 m3/sek., zwischen 1000 m3/sek. und 1300 m3/sek. : bis 20 m3/sek., zwischen 1300 m3/sek. und 1550 m3/sek. : bis 50 m3/sek., über 1550 m3/sek. : bis 64 m3/sek.

zurückhält. Massgebend für die Höhe des Abflusses ist die Anzeige des Limnigraphen Rheinfelden (Schweiz).

Bei einer Abflussmenge von weniger als 800 m3/sek. (Limnigraph Rheinfelden, Schweiz) darf aus der natürlich fliessenden Welle des Rheines kein Wasser zurückgehalten werden.

Die Schluchseewerk AG wird in Übereinstimmung mit den dem Konzessionsantrag der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG vom 27. August 1964 beigefügten Betriebsplänen die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung zulässige Wassermenge nur über das Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr sowie an den übrigen Wochentagen nur in der Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr zurückhalten.

Artikel 3 Umfang der Wasserzugabe Gemäss§ l (2)derBewilligungs-und Genehmigungsurkundefür dasHotzenwaldwerk vom S.Oktober 1964 muss das Turbinenwasser des Kavernenkraftwerkes Säckingen derart abgegeben werden, dass schädliche Wasserspiegelhebungen und -Senkungen im Rhein vermieden werden. Für die Unterliegerwerke ist nicht der Abfluss des Kavernenkraftwerkes Sackingen in den Rhein, sondern der Abfluss aus der Stauhaltung des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt massgebend.

1172 Die Schluchseewerk AG, die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG verpflichten sich, das nicht für den internen Umwälzbetrieb zurückgehaltene Turbinenwasser des Kavernenkraftwerkes Säckingen entsprechend den dem Konzessionsantrag der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG vom 27. August 1964 beigegebenen Betriebsplänen aus der Stauhaltung des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt so abzugeben, dass es der natürlich fliessenden Welle des Rheines nur tagsüber von 06.00 bis 18.00 Uhr als möglichst konstante Zusatzwassermenge überlagert wird.

Die Schluchseewerk AG stimmt die Betriebspläne des Schluchseekraf twerkes Waldshut und des Kavernenkraftwerkes Säcldngen sowie die Bewirtschaftung der Stauräume der Kraftwerke Albbruck-Dogern, Säckingen und Ryburg-Schwörstadt so ab, dass im Unterwasser des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt die Änderung der Abflussmengen des Rheines in keinem Fall 10 m3/sek. innerhalb 10 Minuten überschreitet.

Artikel 4 Messeinrichtungen und Überwachung

Die Schluchseewerk AG, die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG betreiben die auf ihre Kosten erstellten notwendigen registrierenden Messeinrichtungen, welche die Feststellung folgender Werte erlauben: - Turbinenzufluss aus dem Kavernenkraftwerk Säckingen in die Stauhaltung des Rheinkraftwerkes Säckingen (Wassermengenschreiber und Wassermengenzähler), - Pegelstand und Speicherinhalt der Stauräume des Rheinkraftwerkes Säckingen und des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt (Limnigraph oder Wasserstandsfernmelder), - Pumpenwasserförderung des Kavernenkraftwerkes Säckingen (Wassermengenschreiber und Wassermengenzähler), - Abflussmenge des Rheines im Unterwasser des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt (Limnigraph, Wasserstandsfernmelder oder aus der Maschinenleistung).

Die Schluchseewerk AG, die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG verpflichten sich, über das Ergebnis der vorstehend erwähnten Messungen Betriebsrapporte zu führen.

Um den Unterliegerwerken einen Überblick über die Wasserentnahme aus dem Rhein zu geben, wird die Schluchseewerk AG die Unterliegerwerke monatlich über den Verlauf der täglichen Wasserentnahme aus dem Rhein im verflossenen Monat mit einem Formular gemäss Beilage orientieren.

Ausserdem sind die Unterliegerwerke aber auch jederzeit berechtigt, durch von ihnen Beauftragte das Einhalten der Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung zu kontrollieren. Die Schluchseewerk AG, die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG werden diesen Beauftragten

1173 alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und ihnen den Zutritt zu den Messeinrichtungen gestatten.

Falls sich während der Dauer der Vereinbarung zeigt, dass Änderungen oder Ergänzungen an den Kontroll- und Messeinrichtungen nach Ansicht der Unterliegerwerke geboten erscheinen, so werden die Schluchseewerk AG, die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG auf ihre Kosten die entsprechenden Vorkehrungen treffen.

Artikel 5 Meldedienst und Messeinrichtungen Die Schluchseewerk AG wird die Unterhegerwerke über die im Unterwasser des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt den Rheinabfluss wesentlich verändernden Zugabe- oder Entnahmewassermengen laufend im voraus orientieren. Ebenso sind wesentliche Änderungen des Abflusses infolge von Betriebsstörungen oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen sofort an die Unterliegerwerke zu melden. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere Abflussänderungen von mehr als 10 m3/sek. innerhalb 10 Minuten und grobe Abflussschwankungen von mehr als 10 % der jeweiligen Rheinwasserführung. Hierfür erstellen und betreiben die Schluchseewerk AG, die Rheinkraftwerk Säckingen AG und die Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG auf ihre Kosten Meldeeinrichtungen. Der Abfluss aus dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt sowie alle wichtigen Meldungen werden, soweit erforderlich nach den Unterliegerwerken übertragen und dort aufgezeichnet.

Artikel 6 Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft nach Erstellen und Inbetriebnahme der in Artikel 4 und 5 verlangten Überwachungs- und Meldeeinrichtungen und gilt zunächst für zwei Jahre ab Betriebsaufnahme des Kavernenkraftwerkes Säckingen, längstens jedoch bis zum 3 I.Juli 1970.

Artikel 7 Änderung der Vereinbarung Auch während der Vertragsdauer kann jederzeit auf berechtigte Wünsche einer der unterzeichneten Unternehmungen betreffend Änderung der Vereinbarung oder der zugehörigen Rapportformulare eingetreten werden.

Die vorliegende Vereinbarung wird in zehn gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet.

1174 Freiburg i. Br., Säckingen, Rheinfelden/Schweiz, Rheinfelden/Baden, Basel, Birsfelden,

den 8. August 1966.

Schluchseewerk AG : gez. Melchinger gez. ppa. Lange Rheinkraftwerk Säckingen AG : gez. Leitner gez. G.Gysel Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG : gez. Schweizer gez. ppa. Fischer Kraftübertragungswerke Rheinfelden : gez. Schreiber gez. ppa. Schwing Elektrizitätswerk Basel : gez. Rosenthaler 9539

Kraftwerk Birsfelden AG : gez. Miescher gez. ppa. Haumüller

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 18.

Februar 1968 über den Bundesbeschluss betreffend den Erlass einer allgemeinen Steueramnestie (Vom 30. November 1967)

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30.11.1967

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