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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vorladungen

kannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am Samstag, 26. März 1983, 14.30 Uhr, in 3011 Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

4. März 1983

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberst Vetter

strasse 15, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, sich wegen wiederholtem vorsätzlichem Dienstversäumnis, Missbrauch und Verschleuderung von Material und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 8 zu verantworten und am Mittwoch, 23. März 1983, 10.45 Uhr, im Obergericht Luzern, Hirschengraben 16, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

8, März 1983

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Divisionsgerichts Der Präsident: Oberst Glanzmann

Notifikationen (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Auf Ihre Einsprache vom 15. Oktober 1979 gegen einen Strafbescheid vom 13. September 1979 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern mit Strafverfügung vom 28. Januar 1983 in Anwendung der Artikel 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikels, 95, 70 und 64 VStrR zu einer Busse von 1760 Franken und Verfahrenskosten von 50 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen nach Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation können Sie bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 VStrR).

Wollen Sie lediglich die Verfahrenskosten anfechten, so können Sie innert 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14, Beschwerde führen (Art. 96 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar.

Sie werden aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1810 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu bezahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. März 1983

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 28. Februar 1983 aufgrund des am 14. Dezember 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

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Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 560 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu bezahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

15. März 1983

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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1983

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10

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15.03.1983

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936-938

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