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36. Bericht über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959

vom 12. Januar 1983

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den 36. Bericht über die Änderungen des GebrauchsZolltarifs 1959 mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Januar 1983

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

1983-17

Übersicht Der Bundesrat ist aufgrund der nachsiehenden Bundesgesetze und -beschlüsse verpflichtet, über Zollmassnahmen, die er in Ausübung der ihm übertragenen Kompetenzen beschliesst, der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten: - Zolltarifgesetz (Art. 4, 6, 7, 8 und 9; S R 632.10;, - Zollpräferenzenbeschluss (Art. 4; SR 632.91 ), - Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Art. l,; SR 632.111.72 ).

Die Bundesversammlung entscheidet über das weitere Inkraftbleiben der von uns getroffenen Massnahmen.

Die drei Halbjahresberichte werden jeweilen zusammengelegt.

Wir berichten Ihnen im folgenden über die im zweiten Halbjahr 1982 beschlossenen Zollmassnahmen. Der erste] Teil behandelt die aufgrund des Zolltarifgesetzes (SR 632.10,) verordnete vorübergehende Erhöhung des Zollansatzes auf Tafeltrauben. Über die Verlängerung der sowohl auf den Bundesbeschluss über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201 ) als auch auf das Zolltarifgesetz (SR 632.10J abgestützten Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Armierungseisen (SR 632.117.32J berichten wir, der bisherigen Praxis entsprechend (vgl. den 34.

Bericht [BBl 1982 I 469]), zusammengefasst im 20. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik.

In einem zweiten Teil berichten wir über Massnahmen, die wir gestützt auf den Zollpräferenzenbeschhiss (SR 632.9 l ! j im Bereich der Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer getroffen haben. Es handelt sich um - eine Anpassung der Ursprungsregeln für die Gewährung der Zollpräferenzen an die neuesten Entwicklungen auf internationaler Ebene, - die Anpassung der.in Prozenten der Normalzollansätze festgesetzten Zollpräferenzen an die Senkung der Normalzollansätze im Rahmen des allgemeinen Abbaus der Zölle, der in der Tokio-Runde des GATT vereinbart worden ist, bis : und mit der vierten Abbaustufe, und - die Gleichstellung Hongkongs mit den übrigen Entwicklungsländern im Bereich der Schirme und Trockenbatterien.

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Bericht I

Massnahmen gestützt auf das Zolltarifgesetz

II

Verordnung über die vorübergehende Erhöhung des Zollansatzes auf Tafeltrauben vom 1. September 1982 (AS 1982 1558)

Gestützt auf Artikel 8 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) haben wir für die Zeit vom 3. September 1982 bis zum 10. Oktober 1982 den Einfuhrzoll auf Tafeltrauben um 10 Franken je 100kg erhöht. Entsprechend der im Gebrauchs-Zolltarif 1959 (SR 632.10 Anhang) vorgesehenen zeitlichen Abstufung des Normalzolles ergaben sich folgende Erhöhungen der Zollansätze : - für die Zeit vom 3. September 1982 bis zum 15. September 1982: von 12.- auf 22- Franken je 100 kg brutto; - für die Zeit vom 16. September 1982 bis zum 10. Oktober 1982 (Auslaufen der üblichen Hauptvermarktungsperiode für rasch verderbliche inländische Sommerfrüchte): von 18.- auf 28.- Franken je 100 kg brutto.

Diese vorübergehende Zollerhöhung für Tafeltrauben war im Hinblick auf eine anlaufende Rekordernte an Gravensteiner-Äpfeln, Williamsbirnen und Zwetschgen erforderlich. Deren Vermarktung drohte durch staatlich verbilligte Importe von Tafeltrauben aus dem EG-Raum zusätzlich erschwert zu werden. In der zweiten Hälfte des Monats August 1982 wurde ein starker Einfuhrschub an Tafeltrauben festgestellt. Wegen der namentlich in Italien deutlich grösseren Traubenernte war mit weiterem Importdruck in einer für den Absatz der Inlandfrüchte kritischen Zeit zu rechnen.

Der Einfuhrzoll für Tafeltrauben wurde im Ausmass der von der EWG für Freilandtrauben ausgerichteten Ausfuhrerstattung erhöht. Zuvor war erfolglos versucht worden, die EG-Kommission in Brüssel unter Hinweis auf die bevorstehende Rekordernte an Sommerfrüchten in der Schweiz dazu zu bewegen, in den Monaten September/Oktober 1982 auf Ausfuhrerstattungen für Lieferungen von Tafeltrauben nach der Schweiz zu verzichten, wie sie es bei Pfirsichen bereits seit zwei Jahren praktiziert. Da bei Tafeltrauben die Einfuhrzölle handelsvertraglich gebunden sind, rief deren vorübergehende Erhöhung heftige Reaktionen seitens der Gemeinschaft hervor. Auf ihr Begehren wurden Konsultationen im Rahmen des GATT aufgenommen; diese konnten noch nicht abgeschlossen werden.

Im Inland brachte die beschlossene Massnahme eine gewisse Erleichterung bei der Vermarktung einheimischer Sommerfrüchte. Trotzdem konnten sich die Konsumenten durchgehend zu günstigen Bedingungen mit Tafeltrauben versorgen.

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2

Massnahmen gestützt auf den Zollpräferenzenbeschluss

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Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer Änderung vom 6. Dezember 1982 (AS 1982 2293)

Die neuesten Entwicklungen auf internationaler Ebene bezüglich der Gewährung von Zollpräferenzen an Entwicklungsländer haben uns am 6. Dezember 1982 veranlasst, die Verordnung vom 2. Juli 1975 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer (SR 946.39) in zwei Punkten zu ändern.

Die präferenzielle Zollbehandlung von Waren aus Entwicklungsländern hängt davon ab, dass Ursprungszeugnisse vorgelegt werden. Die betreffenden Formulare tragen auf der Rückseite Erläuterungen, welche die Aussteller über das beim Ausfüllen zu beachtende Vorgehen aufklären. Die bisherigen Bestimmungen hatten vorgesehen, dass je nach den Herstellungsbedingungen der Waren in den jeweiligen Ursprungsländern eines von vier Kriterien beim Ausfüllen der Präferenzausweise Formulare A und APR vermerkt werden musste. Die neuen Vorschriften reduzieren die Anzahl der zu vermerkenden Kriterien auf zwei.

Diese Neugestaltung der Rückseite der Formulare A gemäss ; Anhang IV der Verordnung, bzw. der Formulare APR gemäss Anhang V der Verordnung, hat rein formellen Charakter und tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Im weiteren haben wir einer Empfehlung der EFTA-Ursprüngsexperten entsprochen, welche die Gewährung der kumulativen Ursprungsregelung an die Mitgliedstaaten der Assoziation der südostasiatischen Länder (ASEAN = Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand) ab 1. Oktober 1982 zum Gegenstand hatte. Das in den Artikeln 28-36 der Verordnung vorgesehene System der regionalen Kumuliening, dessen Einführung Sie mit der Genehmigung des 28. Berichtes (BB1 1978II 357) gutgeheissen haben, ermöglicht es, dass eine Ware, die Ursprungseigenschaften im Sinne der Verordnung in einem Land der betreffenden Staatengruppe hat, in anderen Ländern der gleichen Gruppe weiter be- oder verarbeitet werden kann, ohne dass sie die Ursprurigseigenschaft verliert, wie dies normalerweise der Fall ist, wenn die Be- oder Verarbeitung in einem zweiten oder dritten Land für sich allein nicht genügt, um die Ware zu einem Ursprungserzeugnis zu machen. Ferner erlaubt die regionale Kumulierung - in Abweichung von der sonst geltenden Direktversandregel - den Versand eines Ursprungserzeugnisses eines Landes der regionalen wirtschaftlichen Staatengruppe in ein anderes Land derselben Regionalgruppe, bevor die betreffenden Waren ohne weitere Be-
oder Verarbeitung nach der Schweiz gesandt werden. Die ASEAN hatte diejenigen EFTA-Staaten, die den Entwicklungsländern besondere Präferenzen gewähren, ersucht, sie in den Genuss der Kumulation zu setzen. Eine Prüfung dieses Gesuches ergab, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir haben, darauf die entsprechende Ergänzung des Zollpräferenzensystems auf das im Rahmen der EFTA beschlossene einheitliche Datum, den 1. Oktober 1982, in Kraft gesetzt. Sie erforderte eine Ergänzung des Anhangs VI der Verordnung. Die im Anhang VII der Verordnung aufgeführten Waren (Spinnstoffe und Waren daraus, sowie Schuhe der Tarifnummern ,6401 und 6402) bleiben - wie dies seinerzeit vorgesehen worden ist - von der Kumulationserleichterung ausgeschlossen.

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Wie es Artikel 4 Absatz l des Zollpräferenzenbeschluss (SR 632.91) vorschreibt, ist vorgängig dieser Änderungen die Zollexpertenkommission angehört worden.

Sie hat keine Einwendungen dagegen erhoben.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Kumulation der Ursprungsregelungen innerhalb der ASEAN-Mitgliedstaaten können nicht vorausgeschätzt werden. Sie dürften jedenfalls in einer Anlaufphase nur von marginaler Bedeutung sein. Entsprechend gering sind auch die Zollausfälle zu veranschlagen, welche durch die vermehrte Inanspruchnahme der präferenziellen Zollbehandlung zu erwarten sind.

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Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer Änderung vom 6. Dezember 1982 (AS 1982 2161)

Am 6. Dezember 1982 haben wir eine Änderung der Zollpräferenzen-Verordnung (SR 632.911) beschlossen, die grösstenteils auf den I.Januar 1983 wirksam geworden ist, zu einem kleinen Teil aber erst auf den 1. Juli 1983 in Kraft treten wird.

Anlass zu der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Massnahme waren die drei bereits erfolgten Zollsenkungen und die ebenfalls am 1. Januar 1983 wirksam werdende vierte Abbaustufe im Rahmen des allgemeinen Abbaus der Ansätze des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (SR 632.10 Anhang), der in der Tokio-Runde des GATT vereinbart worden ist. Die so gesenkten Normalzollansätze (Meistbegünstigungsansätze) bilden die Grundlage für die Neuberechnung der in Prozenten der Normalzollansätze festgesetzten Präferenzen zugunsten der Entwicklungsländer. Betroffen sind Produkte, die seinerzeit bei der Verwirklichung der zweiten Stufe der schweizerischen Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer von der Zollbefreiung ausgeklammert worden sind (gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Textilien, Bekleidungsartikel, Schuhe, Schirme, Rohaluminium und Batterien - vgl. den 21. Bericht [BB1 7974 II 432]). In Anbetracht des geringen Ausmasses der einzelnen Zollabbaustufen im Rahmen des GATT hat sich bei den früheren Abbaustufen eine entsprechende Anpassung der Präferenzen nicht aufgedrängt. Mit dem Inkrafttreten der vierten Abbaustufe der Tokio-Runde rechtfertigt sich nun aber eine erste, zusammenfassende Angleichung der Präferenzzollansätze.

Geringfügige Änderungen erfolgten schliesslich noch zum Abrunden der Beschlüsse zur Verbesserung und Anpassung des schweizerischen Zollpräferenzenschemas, die auf den I.Juli 1982 wirksam geworden sind (AS 1982 1050) und über die wir im 35. Bericht (BB1 1982II 1189) Rechenschaft abgelegt haben. Sie umfassen bei Schirmen (Zolltarifnummer 6601) und Trockenbatterien (Zolltarifnummer 8503) einen weiteren bzw. letzten Schritt zur Gleichstellung von Hongkong mit den Entwicklungsländern, denen eine Präferenz von 50 Prozent der Normalzollansätze zugestanden wird. Seit dem ersten Schritt (Erhöhung der Zollpräferenz für entsprechende Waren mit Ursprung in Hongkong von 30 auf 40% der Normalzollansätze) sind keine Gründe sichtbar geworden, welche gegen diese Anschlussmassnahme sprechen. Zur Vereinfachung haben wir sie in 704

das vorerwähnte Massnahmenpaket einbezogen, obschon als Inkraftsetzungsdatum der I.Juli 1983, festgesetzt worden ist. Die schrittweise Gleichstellung Hongkongs ist von der Zollexpertenkommission im Frühjahr 1982 im Zusammenhang mit der ersten Angleichungsrunde gutgeheissen worden.

Aus diesen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer leiten sich zwangsläufig zusätzliche Zollausfälle ab. Nach einer Hochrechnung auf der Grundlage der 1981 getätigten Importe belaufen sich diese im Jahre 1983 voraussichtlich auf 0,5 Millionen Franken.

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Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung von zolltarif arischen M assnahmen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 ') und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 19812), nach Einsicht in den 36. Bericht des Bundesrates vom 12. Januar 19833) über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959, beschliesst:

Art. l Es werden genehmigt: a. Die Verordnung vom 1. September 19824' über die vorübergehende Erhöhung des Zollansatzes auf Tafeltrauben ; b. die Änderung vom 6. Dezember 1982 5> der Verordnung vom 2. Juli 19756) über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer; c. die Änderung vom 6. Dezember 19827) der Verordnung vom 26. Mai 19828> über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer.

Art. 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

8949

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2

SR 632.10 SR 632.91 BEI 1983 I 700 AS 1982 1558 AS 1982 2293 SR 946.39 AS 1982 2161 SR 632.911

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36. Bericht über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 vom 12. Januar 1983

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08.02.1983

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