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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 108 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene der St. Gotthard Schiffahrts AG in Chur gehörende Seeschiff «Favorita» ist gestrichen worden.

13. Juli 1983

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Vorladung

unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, sich wegen Dienstverweigerung und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 9A zu verantworten und am Freitag, 12. August 1983, 15.15 Uhr, in Interlaken, Schloss Interlaken, Gerichtssaal, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

20. Juli 1983

"

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberst Vetter

1399

Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat

Zölle

(Stand Juni 1983) Übrige Einnahmen

Total 1983

Total 1982

1983 Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

241 545 234 441 320 897 270 157 287 950 305 429

59783 68416 58984 95461 62171 71054

301 328 302 857 379881 365619 350 121 376 484

276 372 303 835 354621 365213 346 986 368447

24955

_

--

978

25260 405 3135 8037

-- --

1983 Jan.--Juni

1 660 419

415 870

2 076 289

--

60814

--

1982 Jan.-Juni

1611760

403 715

--

2 015 474

--

--

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

-- --

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

1400

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 8. Juli 1983 aufgrund des am 25. Februar 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 750 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

2. August 1983

Eidgenössische Oberzolldirektion

1401

Zulassung zur Eichung von Messapparaten für Flüssigkeiten

vom 18. Juli 1983

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1947 betreffend die in Handel und Verkehr mit Flüssigkeiten verwendeten Messapparate haben wir die nachstehenden Systeme von Messapparaten für Flüssigkeiten zur Eichung zugelassen und ihnen folgende Systemnummern erteilt: Fabrikant:

Compagnie des Compteurs SA, Genève (CH) Ringkolben-Durchlaufzähler für Milch bis 500 l/min, Typen A 15, A 30 und Polyflu 5, mit oder ohne Druckwerk.

Fabrikant:

Deutsche Tecalemit GmbH, Bielefeld (D) Pneumatisch angetriebene Kolbenmesspumpe (0,5 l pro Kolbenhub) mit Jetonautomat für den Ausschank von Zweitakt-Kraftstoff. Typ Be-O-Mat I ohne Dosierpumpe; Typ Be-O-Mat II mit Dosierpumpe für zusätzliche Beimischung von Öl (2 Mischverhältnisse); Typ Be-O-Mat III für den Ausschank von Schmieröl.

Fabrikant:

Deutsche Tecalemit GmbH, Bielefeld (D) Siemens AG, Berlin (D) Messaggregat für Schmieröl.

18. Juli 1983

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

9278

1402

1983-565

Zulassung zur Eichung von Zusatzgeräten zu Wiegegeräten

vom 18. Juli 1983

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung haben wir die nachstehenden Systeme von Zusatzgeräten zu Wiegegeräten zur Eichung zugelassen und ihnen folgende Systemnummern erteilt: Fabrikant:

E. Weber, Waagenbau und Waagenelektronik GmbH, Waghäusel (D) Elektromechanisches Druckwerk, Typ EK 2000, zum Anschluss an selbsttätige Wiegegeräte System D 435.

Fabrikant:

Philips Elektronik-Industrie GmbH, Hamburg (D) Elektromechanisches Druckwerk, Typ PO 30/30, zum Anschluss an Zusatzgerät (Terminal) System ZB 36.

Fabrikant:

Dinas Engineering AG, Luzern (CH) Zusatzgerät (Terminal), Typen DI 3805 und 3821, für die Verbindung von Druckapparaten mit Wiegegeräten.

Fabrikant:

Wöhwa-Waagenbau, Pfedelbach-Oehringen/Württ. (D)

(ZBU\

Elektromechanisches Druckwerk, Typ WUMD-II.

18. Juli 1983

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

9279

1983-566

1403

Kontrolleurprüfung Die nächste Prüfung für Kontrolleure findet vom 17. bis 21. Oktober 1983 in Luzern statt.

* Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, Postfach, 8034 Zürich, bis spätestens am 31. August 1983 anmelden.

Dieser Anmeldung sind nach Artikel 5 der Verordnung über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen: - ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate), - ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, - das Lehrabschlusszeugnis, - die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Verordnungen sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat bezogen werden.

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen. In letzter Zeit zeigte sich, dass der Beurteilung von fehlerhaften Installationen und der Erstellung "von Kontrollberichten zu wenig Beachtung geschenkt wird. Zudem stellen wir fest, dass die praktischen Messkenntnisse der Nullungs- und der Schutzerdung (Fehlerspannung usw.) zum Teil mangelhaft sind.

Die Verwendung von Vorschriften, wie z. B. der HV des SEV und auch von Formelbüchern der Elektrotechnik, ist in Zukunft gestattet.

2. August 1983

1404

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

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Jahr

1983

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1983

Date Data Seite

1399-1404

Page Pagina Ref. No

10 049 050

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