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Botschaft über die Veräusserung der Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG vom 14. September 1983

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr .geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Ver- · äusserung der Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. September 1983

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

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1983-706

39 Bundesblatt. 135. Jahrg. Bd. III

945

Übersicht Gemäss Bundesbeschluss vom 26. September 1931 über die Unterstützung der Uhrenindustrie hat sich der Bund an der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG (ASUAG) mit 6 Millionen Franken beteiligt. Die Bundesbeteiligung erfolgte im Rahmen der interventionistischen Massnahmen des Bundes zugunsten der von der Krise der dreissiger Jahre betroffenen Uhrenindustrie. Die ASUAG 'sollte die zukünftige Struktur der Uhrenindustrie massgebend beeinflussen und durch die Kontrolle über die Fabrikation von Rohwerken dem sogenannten Chablonnage Einhalt gebieten. Zusätzlich zur Beteiligung an der ASUAG erliess der Bund eine Reihe weiterer gesetzlicher Massnahmen zum Schütze der Uhrenindustrie. Sie wurden bis 1971 - mit Ausnahme der offiziellen Qualitätskontrolle - schrittweise abgebaut.

Die schweizerische Uhrenindustrie befindet sich unter dem Druck von konjunkturellen Einwirkungen und namentlich zufolge des Vordringens der elektronischen Uhr in einem raschen Restrukturierungsprozess, der grosse finanzielle Opfer fordert. Diese Entwicklung hat auch vor der ASUAG nicht haltgemacht. Angesichts der eingetretenen hohen Verluste haben die Aktionäre am 29. Juni 1983 die Sanierung der Gesellschaft und deren Zusammenschluss mit der Société Suisse pour l'Industrie Horlogère SA (SSIH) beschlossen. Die Banken sind an der ,,Sanierung massgebend beteiligt und beschaffen das neue Aktienkapital. Das bisherige Kapital wurde im Zusammenhang mit der Sanierung auf 10 Prozent herabgesetzt. Die Bundesbeteiligung von 6 Millionen Franken - ursprünglich über 30 Prozent des gesamten Aktienkapitals, später zufolge Nichtbeteiligung an Kapitalerhöhungen noch 8 Prozent - sank dadurch auf 600 000 Franken; dies entspricht 0,2 Prozent des Aktienkapitals nach dem Zusammenschluss ASUAG/SSIH.

Seit Jahren nimmt die ASUAG die Stellung einer rein, privatwirtschaftlich orientierten Finanzholding ein. Dies gilt erst recht für die Zukunft. Die Voraussetzungenfür eine weitere Bundesbeteiligung sind deshalb nicht mehr gegeben. Für einen Rückzug der Bundesbeteiligung an der ASUAG spricht auch die starke Herabsetzung des Bundesanteils im Zusammenhang mit der Sanierung. Der Bundesrat soll deshalb ermächtigt werden, die Bundesbeteiligung zu veräussern. Der Bundesbeschluss vom 26. September 1931 ist als gegenstandslos aufzuheben.

946

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

III

Die Unterstützung der Uhrenindustrie durch den Bund

Als eine Exportindustrie, die mehr als 97 Prozent ihrer Gesamtproduktion ausführt und die zudem ein Produkt herstellt, das nicht unbedingt ein lebenswichtiges Bedürfnis befriedigt, war die Uhrenindustrie von jeher besonders konjunkturempfindlich. Nach einer wirtschaftlichen Blütezeit vor dem Ersten Weltkrieg wurde sie in den Jahren 1921 und 1922 von einer ersten schweren;Krise erfasst.

Die vorübergehende Erholung im Laufe der späteren zwanziger Jahre wurde durch die Krise der dreissiger Jahre unterbrochen. Bedingt durch die kleinbetriebliche Struktur wurde damals nicht nur innerhalb der einzelnen Fabrikationssektoren, sondern auch von Branche zu Branche ein besonders rücksichtsloser Konkurrenzkampf geführt, der die Uhrenindustrie an den Rand des Ruins brachte und im übrigen die Gefahr einer massiven Abwanderung dieses Industriezweiges ins Ausland heraufbeschwor.

Die Uhrenindustrie versuchte zunächst, diese Missstände selber zu meistern.

Die einzelnen Branchen organisierten sich in Verbänden, wie namentlich der Fédération Horlogère (FH) in Biel, Dachverband der Fertiguhrenbranche auf dem Ankeruhrensektor, der Ebauches SA in Neuenburg und der Union des Associations de fabricants de parties détachées horlogères in La Chaux-de-Fonds (ÜBAH). Diese Verbände trafen zusammen mit der Schweizerischen Uhrenkammer und unter sich eine Reihe von Massnahmen, die der Selbstzerstörung der Uhrenindustrie durch ruinösen Wettbewerb ein Ende setzen sollten. Im Vordergrund stand die sogenannte Chablonnage-Frage (Ausfuhr von Rohwerken mit den für die Herstellung einer Uhr notwendigen Bestandteilen zum.

Zwecke der Zusammensetzung im Ausland). Nachdem es auf privatrechtlicher Basis, trotz erheblicher Anstrengungen, nicht gelang, das Chablonnage-Problem in den Griff zu bekommen, erging während der grossen Krise der dreissiger Jahre aus den Kreisen der Uhrenindustrie der Ruf nach staatlicher Intervention. In den Uhrenregionen bildete sich zudem eine starke Volksbewegung, die in einer Petition vom Juli 1931 mit 56000 Unterschriften vom Bundesrat verlangte, dass er sofort eingreife, um das «Chablonnage» zu unterdrücken und eine Gesundung der Verhältnisse in der Uhrenindustrie herbeizuführen.

Die Reaktion der Bundesbehörden auf diese Vorgänge fand ihren Niederschlag zum einen im Erlass des Bundesbeschlusses vom 26. September
1931 über die Unterstützung der Uhrenindustrie (SR 934.13), der die Bundesbeteiligung an der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG (ASUAG) zum Gegenstand hat (vgl. Ziff. 112) und zum anderen in einer Reihe weiterer gesetzgeberi-.

scher Massnahmen zur Erhaltung der Uhrenindustrie und zur Regelung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie. Die später im Bündesbeschluss vom 22. Juni 1951 über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie (AS 1951 1231) zusammengefassten Vorkehren des Bundes beinhalteten insbesondere verschiedene Eingriffe in die wirtschaftlichen Abläufe im Uh947

rensektor. Im Zusammenhang mit dem Anliegen, eine zweckmässige Arbeitsteilung und Abgrenzung der Einflusssphären unter den einzelnen Branchen sicherzustellen (Fertiguhrenfabrikation sowie Rohwerk- und Uhrenbestandteilproduktion), erfolgte die Einführung der Fabrikationsbewilligung. Wer einen Betrieb der Uhrenindustrie eröffnen, ihn erweitern, sich einem ändern Betrieb angliedern oder sich in einer ändern Branche betätigen wollte, bedurfte fortan einer behördlichen Bewilligung. Dadurch sollte eine sinnvolle Zusammenarbeit der einzelnen Uhrenbranchen gefördert werden. Dieses System wurde durch eine privatrechtlich verankerte Treueverpflichtung ergänzt, die im wesentlichen in der gegenseitigen Verkaufs- und Kauftreue unter den einzelnen Uhrenbranchen bestand. Der drohenden Abwanderung der Uhrenindustrie ins Ausland durch «Chablonnage» wurde durch eine Exportregelung der Ausfuhr von Rohwerken und Uhrenbestandteilen sowie Maschinen und Apparaten entgegengewirkt. Als Gegenstück dazu wurden die Unternehmen der Fertiguhrenbranche, insbesondere die Etablissagebetriebe, auf dem Wege privatrechtlicher Abmachungen verpflichtet, die Rohwerke und Uhrenbestandteile in der Schweiz zu beziehen.

112

Gründung der ASUAG

Im Rahmen der interventionistischen Massnahmen des Bundes zugunsten der Uhrenindustrie in den dreissiger Jahren fällt die Gründung der ASUAG besonders ins Gewicht. Um dem «Chablonnage» endlich Einhalt zu gebieten, sollte in der Form einer Superholding eine Organisation geschaffen werden, die die Kontrolle über die Fabrikation von Rohwerken (ébauches) und der regulierenden Bestandteile der Uhr (Spiralfedern, Unruhen und Hemmungen) ausübte.

Die .Gründung einer solchen Organisation, die einen massgebenden Einfluss auf die zukünftige Struktur der Uhrenindustrie haben sollte, überstieg allerdings die Kräfte dieses Industriezweiges. Es bedurfte dazu der Mithilfe des Bundes.

Die ASUAG wurde am 14. August 1931 gegründet und bereits am 21. August 1931 richtete sie ein Ersuchen um finanzielle Hilfeleistung an die Bundesbehörden. Durch den Bundesbeschluss vom 26. September 1931 ermächtigten die eidgenössischen Räte den Bundesrat, sich im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der ASUAG mit 6 Millionen Franken zu beteiligen und der genannten Gesellschaft überdies ein zinsloses Darlehen von 7,5 Millionen Franken zu gewähren. Die Beteiligung von 6 Millionen Franken war zur Abschreibung der ertragslosen Aktien der ASUAG bestimmt.

Der durch ,die massive Bundesbeteiligung untermauerte Zweck der ASUAG wurde in Artikel 2 der Statuten unter anderem wie folgt umschrieben: Förderung des Zusammenschlusses der Uhrenfabrikation und der zugehörigen Fabrikationszweige in der Schweiz mit allen geeigneten Mitteln, im Interesse: der Reorganisation der gesamten Uhrenindustrie. Entsprechend dieser Zwecksetzung, die sich deutlich von derjenigen einer zu reinem Erwerbszwecke gegründeten Aktiengesellschaft abhebt, kontrollierte die ASUAG von Anfang an folgende vier Gruppen: - Ebauches SA, - die Fabriques d'Assortiments réunies SA, 948

- die Fabriques de Balanciers réunies SA, - die Société des fabriques de spiraux réunies SA.

Das Aktienkapital der ASUAG betrug 10 006 000 Franken und war wie folgt eingeteilt: - 5000 Aktien (Serie A), die je auf 1000 Franken lauten und ausschliesslich von den beteiligten Banken gezeichnet worden sind; - 5000 Aktien (Serie B), die je auf 1000 Franken lauten und die ausschliesslich von der Uhrenindustrie gezeichnet worden sind; - 6000 Aktien (Serie C), die von der Eidgenossenschaft zu je einem Franken Nominalwert gezeichnet und entgegengenommen, jedoch mit je 1000 Franken einzeln oder 6 Millionen Franken insgesamt einbezahlt wurden. Die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem einbezahlten Kapital der Aktien (Serie C) von 6 Millionen Franken stellt einen verfügbaren Betrag von 5 994 000 Franken dar, der wie erwähnt, zur Abschreibung der Aktien der ASUAG zu verwenden war. Es handelte sich dabei um eine Subvention des Bundes.

113

Abbau der staatlichen Eingriffe

Bereits anlässlich der Vorarbeiten für das Uhrenstatut (Bundesbeschluss vom 23. Juni 1961 über die schweizerische Uhrenindustrie; AS 1961 1085), also nach Beginn einer eindeutigen Aufwärtsentwicklung in der Uhrenindustrie (vgl.

Ziff. 121), wurde erkannt, dass das bisherige interventionistische System durch die wirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz und im Ausland überholt war und zu einer Erstarrung der bis dahin geschaffenen Strukturen führte. Man begann deshalb nach neuen Lösungen zu suchen. Der Zeitpunkt für einen Kurswechsel in der staatlichen Interventionspolitik zugunsten der Uhrenindustrie war gekommen. Stand bis 1961 die Erhaltung der herkömmlichen Betriebs- und Produktionsstruktur sowie die Verhinderung der Abwanderung der Uhrenindustrie, insbesondere der Fertiguhrenfabrikation, ins Ausland durch das sogenannte Chablonnage-Verbot im Vordergrund, so fiel neu das Hauptgewicht auf die Sicherung und Verbesserung der internationalen Wettbewerbsstellung der Uhrenindustrie. Die seit 1934 in Kraft stehende Fabrikationsbewilligung für die Eröffnung neuer Betriebe wurde nur noch bis 1966 aufrechterhalten. Die Exportbewilligung für Uhrenbestandteile wurde in erheblichem Masse gelockert.

Damit wurde noch unter dem Uhrenstatut von 1961 die Grundlage für eine auf die Zukunft ausgerichtete Regelung geschaffen. Die Uhrenindustrie sollte möglichst weitgehend von allen wettbewerbsbeschränkenden Massnahmen befreit und an den vollen Wettbewerb, das heisst an das freie Spiel der Konkurrenz auf den Weltmärkten, herangeführt werden. Zur Stärkung der Wettbewerbsstellung der Schweizer Uhr war die 1961 geschaffene technische Qualitätskontrolle der Uhren gedacht. Mit dem Auslaufen des Uhrenstatuts von 1961 auf Ende 1971 fielen alle noch geltenden interventionistischen Eingriffe des Bundes dahin. Weitergeführt wurde einzig die technische Uhrenkontrolle; dies in der Form der auf die schweizerische Herkunftsbezeichnung abgestützten offiziellen Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie (Bundesbeschluss vom 18.'März 1971; SR 934.11). Mit der Kontrolle wurde ein öffentlich-rechtliches 949

Institut betraut, das der Oberaufsicht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements unterstellt war. 1980 wurde auf Wunsch der Uhrenindustrie die offizielle Qualitätskontrolle einem privaten Träger (Laboratoire suisse de Recherches horlogères) übertragen, der diese im übertragenen Wirkungsbereich der.

Verwaltung durchführt.

12

Kritische Würdigung

121

Die Entwicklung in der Uhrenindustrie seit 1945

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erholte sich die schweizerische Uhrenindustrie zusehends und geriet im Rahmen eines allgemeinen konjunkturellen Aufschwungs in eine ausgesprochene Expansionsphase. Dies verdeutlichen die Exportzahlen von 1944 bis 1974 und die ständige Zunahme der Zahl der in der Uhrenindustrie beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. Anhang, Tabellen 1-3).

Anfangs 1975 ist die schweizerische Wirtschaft nach Jahren der Hochkonjunktur von einer starken Rezession erfasst worden, die besonders die Uhrenindustrie betroffen hat. Rasch einmal zeigte es sich, dass .neben konjunkturellen Ursachen wiederum Strukturprobleme dem Industriezweig zu schaffen machten.

Dessen Produktions- und Distributionsstruktur erwies sich in mancher Hinsicht als überholt. Auf dem technischen Sektor sind seit Jahren entscheidende Umwälzungen in Gang gekommen. Diese Innovationen wurden zwar in der Regel technologisch mitvollzogen; ihre Tragweite wurde aber unterschätzt und erst zu spät erkannt. Es geht hier vor allem um das Aufkommen der elektronischen Uhr. Dazu kam, dass diese ohnehin von der Natur des Produktes her zu einem bedeutsamen Rationalisierungsprozess und damit zum Abbau von Arbeitsplätzen führte. Die schweizerische Uhrenindustrie hat daher seit dem Einbruch der Rezession schwere Einbussen hinnehmen müssen. Der massive Rückgang der in diesem Industriezweig Beschäftigten und die schweren Verluste bei den Uhrenexporten (vgl. Anhang, Tabellen 1-3) bestätigen dies. Viele Unternehmen der Uhrenindustrie sind als Folge dieser Entwicklung von der Bildfläche verschwunden; die Zahl der Arbeitsplätze in dieser Branche ist in den letzten zehn Jahren um mehr als die Hälfte gesunken.

122

Die Entwicklung bei der ASUAG

Die ASUAG-Gruppe hat sich der geschilderten Entwicklung in der Uhrenindustrie nicht entziehen können. Die erneut eingetretene seit bald zwei Jahren andauernde Rezession hat eine Erholung im Uhrensektor nach dem Einbruch von 1975 verhindert und hinterlässt zunehmend tiefere Spuren in allen Bereichen.

Wichtiger Faktor bei diesem Geschehen war nicht zuletzt der ausserordentlich rasche Durchbruch der elektronischen Uhr, der offenbar nicht in diesem Tempo erwartet worden ist. Die Kosten dieser Entwicklung konnten nur mehr zum Teil verkraftet werden. Im Sommer 1981 führten die weltweiten Überkapazitäten auf dem Uhrenmarkt zu einer wesentlichen Verschärfung der Absatzprobleme.

Diese waren mit einem entsprechenden Preisrückgang verbunden. Die Geschäftsleitung der ASUAG reagierte auf diese Situation unverzüglich mit ent950

.

sprechenden Massnahmen wie Personaleinsparungen, Kurzarbeit und Lagerabbau. Da die Lage sich weiter verschlechterte, mussten anfangs 1982 weitere Schritte eingeleitet werden: Vorerst wurde ein bis am 30. Juni 1983 befristetes Stillhalteabkommen mit den Banken abgeschlossen. Darüber hinaus wurde ein besonderer Steuerungsausschuss als Überwachungs- und Entscheidungsinstanz eingesetzt. Im weitern wurde die Erarbeitung einer umfassenden Unternehmensanalyse durch die Firma Hayek Engineering AG Zürich in Auftrag gegeben. Gleichzeitig wurden zusätzliche umfassende Reorganisations- und Restrukturierungsmassnahmen eingeleitet und der Verkauf oder die Stillegung zahlreicher Betriebe des Konzerns verfügt. Trotz all diesen Vorkehren hat die ASUAG-Gruppe angesichts der bis Mitte 1983 unverändert ernsten Situation auf dem internationalen Uhrenmarkt auch 1982 mit einem hohen Verlust abgeschlossen. Per 31. Dezember 1982 wies die ASUAG-Holding einen Verlustsaldo in der Höhe von 156,5 Millionen Franken aus. Dieser Verlust überstieg die Höhe der eigenen Mittel von insgesamt 134 Millionen Franken (wovon 75 Mio. Fr. Aktienkapital und 59 Mio. Fr. Reserven). Es entspricht dies einer Überschuldung von 22,5 Millionen Franken. Unter diesen Umständen musste der Steuerungsausschuss im Einverständnis mit den beteiligten Banken dem Verwaltungsrat zu Händen der Aktionäre die Sanierung der Gesellschaft beantragen.

Die an der. ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre vom 29. Juni 1983 gutgeheissenen Sanierungsmassnahmen sehen folgendes vor: Die Sanierung der ASUAG soll in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Zusammenschluss mit der Société Suisse pour l'Industrie Horlogère SA (SSIH) erfolgen. Die Banken verzichten auf Forderungen in Höhe von 30 Millionen Franken. Dadurch wird nicht nur die Überschuldung von 22,5 Millionen Franken eliminiert, sondern es ist wieder ein Aktienkapital im Betrag von 7,5 Millionen Franken vorhanden. Ausgehend von diesem (neuen) Aktienkapital ist das bisherige Aktienkapital von nominell 75 Millionen Franken um 90 Prozent oder 67,5 Millionen Franken auf die erwähnten nominellen 7,5 Millionen Franken herabzusetzen. Um wieder auf eine ausreichende Eigenkapitalbasis von etwa einem Drittel der Bilanzsumme zu gelangen, werden die ASUAG-Banken weitere 392,5 Millionen Franken durch Verrechnung mit Forderungen
zur Verfügung stellen. Dieser Betrag bildet zusammen mit dem wieder hergestellten Teil des Aktienkapitals von 7,5 Millionen Franken die neue Kapitalbasis von 400 Millionen Franken (AK 200 Mio., Agio 100 Mio., subord. Wandeldarlehen 100 Mio.).

Nach dem Zusammenschluss mit der SSIH soll das Aktienkapital des Konzerns 300 Millionen Franken betragen (AK ASUAG 200 Mio., AK SSIH 100 Mio.).

Für den Zusammenschluss ASUAG/SSIH spricht nach Auffassung der zuständigen Instanzen beider Gruppen sowie den beteiligten Banken, dass für beide Gruppen zahlreiche ähnliche Probleme bestehen. Darüber hinaus gibt es verschiedene Nahtstellenprobleme zwischen den beiden Konzernen. Nur wenn es gelingt, die zahlreichen Probleme zu lösen, können sich die ASUAG und die SSIH und damit auch die Schweizer Uhrenindustrie auf den internationalen Märkten längerfristig behaupten. Ein vollständiges Ausnützen der vorhandenen Synergien in den Bereichen Fertiguhren, Werke und Schalen sowie eine sachgerechte Gruppierung der Aktivitäten ist nur durch den Zusammenschluss mög951

lieh. Dadurch werden auch die Voraussetzungen geschaffen für eine Verbesserung der Kapazitätsauslastungen, was wiederum zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen in der Schweizer Uhrenindustrie beiträgt.

Die Schaffung einer neuen Konzernstruktur ist mit grundlegenden Änderungen in der Organisation der Gruppe verbunden, die auf Grund der gemachten Erkenntnisse zeitgemäss ausgestaltet werden soll. Der Konzern ASLJAG/SSIH soll sich inskünftig aus den drei Gruppen Fertiguhren, Werke/Bestandteile und Industrieprodukte zusammensetzen, die ihrerseits durch eine Finanzholding zusammengefasst werden. Die drei Gruppen sollen als möglichst selbständige Industrieunternehmen organisiert und geführt werden.

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Die Bundesbeteiligung an der ASUAG

Der Anteil der Beteiligung des Bundes an der ASUAG ist im Laufe der letzten zehn Jahre zufolge Nichtbeteiligung an den Kapitalerhöhungen von über 30 Prozent auf 8 Prozent zurückgegangen. Der Bund verfügt über 30 000 Namenaktien zu 200 Franken (= nom. 6 Mio. Fr.). Das der ASUAG gewährte zinslose Darlehen von 7,5 Millionen Franken ist zurückbezahlt worden. Gemäss Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1967 betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Unterstützung der Uhrenindustrie (AS 1968 99) ist durch Revision von Artikel 4 und Aufhebung von Artikel 5 die bisherige Zurücksetzung des Bundes bei der Dividendenberechnung und bei der Verwendung des Liquidationsergebnisses durch Gleichstellung mit den privaten Aktionären aufgehoben worden.

Eine Beurteilung der Beteiligung des Bundes an der ASUAG im Lichte der seinerzeit verfolgten Zielsetzung und der inzwischen eingetretenen Entwicklung zeigt deutlich, dass - entsprechend dem Wandel in der Politik des Bundes gegenüber der Uhrenindustrie (vgl. Ziff. 113) - die ASUAG in der Nachkriegszeit und ganz ausgeprägt in den letzten Jahren die Weichen im Sinne einer rein privatwirtschaftlich ausgerichteten Geschäftspolitik gestellt hat und sie auch je länger desto mehr als Konkurrent der schweizerischen Uhrenunternehmen aufgetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes ,an der ASUAG haben sich somit grundsätzlich gewandelt; die ursprünglichen Voraussetzungen sind eindeutig nicht mehr gegeben. Eine interventionistische Wirtschaftspolitik des Bundes, welche den Aufbau einer öffentlich-rechtlich beeinflussten Marktordnung mit ganz bestimmten Zielsetzungen (1931: Bekämpfung des «Chablonnage») anstrebt, steht heute ausser Diskussion. Die Funktion der ASUAG als ordnendes Element in der Uhrenindustrie (Förderung des Zusammenschlusses der Uhrenfabrikation im Interesse der Reorganisation der Uhrenindustrie usw.) lässt sich mit den Grundsätzen einer rein privatwirtschaftlich ausgerichteten Geschäftspolitik der Gruppe nicht vereinbaren. Die Uhrenindustrie soll im übrigen die ihr durch die wirtschaftliche Entwicklung auferlegten Probleme aus eigener Kraft lösen. Die Bundesbeteiligung an der ASUAG ist aber auch aus anderen Gründen problematisch geworden: Eine Beteiligung des Bundes an der fusionierten ASUAG wird bei Nichtteilnahme an den beschlossenen Kapitalerhöhungen noch 0,2 Prozent vom Aktienkapital betragen. Eine derart minimale Minderheitsbeteiligung ist nicht mehr sinnvoll. Entweder ist 952

der Bund in einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen mit einer Beteiligung dabei, die ihm eine effektive Einflussnahme auf das Geschehen erlaubt, oder dann soll er sich zurückziehen.

Der Beschluss, die ASUAG zu sanieren und mit der SSIH zu fusionieren, unterstreicht den Willen der Beteiligten, die Probleme selber, das heisst ohne staatliche Hilfe, zu lösen. Die Sanierung der ASUAG und deren Fusion mit der SSIH ist deshalb zu begrüssen. Sie stellt für beide Unternehmen den voraussichtlich einzig möglichen Ausweg aus ihrer kritischen Lage dar. Auch wenn bezüglich Vorhersagen grosse Vorsicht geboten ist, dürften die vorgesehenen Massnahmen, trotz beträchtlicher Risiken, die sie in sich bergen, eine mögliche Chance zur Rettung der schweizerischen Uhrenindustrie und damit zahlreicher Arbeitsplätze darstellen.

Es liegt auf der Linie der dargelegten Entwicklung, dass die auf Grund der Beschlüsse der Generalversammlung der ASUAG vom 29. Juni 1983 revidierten Statuten keine Bestimmungen mehr enthalten, die die Bundesbeteiligung anbetreffen. Der bisherige Zweckartikel der ASUAG (vgl. Ziff. 112) erhält die allge' meine Formulierung des Zweckartikels einer Holdinggesellschaft. Die beiden Vertreter des Bundesrates im Verwaltungsrat der ASUAG - bis 1980 waren es deren fünf - haben zusammen mit den übrigen Mitgliedern dieses Gremiums im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Fusionsbeschlüssen demissioniert.

Neue Bundesvertreter im Verwaltungsrat der ASUAG/SSIH sind nicht vorgesehen.

Unter den gegebenen Umständen erscheint der Rückzug der Bundesbeteiligung am Aktienkapital der ASUAG als folgerichtig. Ein allfälliger Vorwurf, der Bund lasse die Uhrenindustrie in einem entscheidenden Augenblick im Stich, könnte angesichts der sehr bedeutenden Anstrengungen des Bundes gegenüber den Uhrenregionen nicht verfangen. Es ist insbesondere auf die Massnahmen des Bundes im Rahmen des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen hinzuweisen. Seit 1979 sind in den Uhrenregionen 90 Innovations- und Diversifikationsprojekte gefördert worden mit Bürgschaften im Betrag von rund 76 Millionen Franken. Teilweise wurden dabei zusätzlich Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen gewährt. Die bis Ende Juli 1983 durch die 90 Projekte ausgelöste Gesamtinvestitionssumme beträgt über 300
Millionen Franken. Dadurch konnten gegen.2000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. In dieser Zahl sind die mittelbar entstehenden Arbeitsplätze (Zulieferanten, tertiärer Sektor) nicht berücksichtigt.

13

Ergebnisse von Aussprachen

Von einem Vernehmlassungsverfahren ist im vorliegenden Falle abgesehen worden. Die Ereignisse in der schweizerischen Uhrenindustrie und namentlich bei der ASUAG bestimmten den Lauf der Dinge, so dass die Frage des Rückgangs der Bundesbeteiligung an der ASUAG weitgehend von den Realitäten diktiert worden ist. Der Bundesrat hat dennoch Wert darauf gelegt, mit den betroffenen Kreisen über ihre Haltung gegenüber den bei der ASUAG vorgesehenen Massnahmen eine Aussprache zu pflegen. Am 25. Mai 1983 fand unter dem Vorsitz 953

des Vorstehers des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundes und den Behörden der wichtigsten Uhrenkantone und -Städte'statt. Den Vertretern der massgebend beteiligten Banken wurde Gelegenheit zu einer umfassenden Orientierung geboten. Im Mittelpunkt der Besprechung standen die Konsequenzen, welche sich aus der neu entstandenen Lage für die öffentliche Hand ergeben. Die Teilnehmer dieser Konferenz waren sich bewusst, dass die getroffene Neuordnung zwangsläufig zum Ausscheiden des Bundes aus der ASUAG führen werde.

2

Spezieller Teil

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Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 26. September 1931

Der vorliegend aufzuhebende Bundesbeschluss wurde vor der Neuordnung der Erlassformen im Geschäftsverkehrsgesetz (Art. 4ff.; SR 171.11) erlassen. Er enthält aus heutiger Sicht keine rechtsetzenden Normen, so dass Änderungen und auch die Aufhebung nach Artikel 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes grundsätzlich in einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss erfolgen könnten. Indessen wurde der Beschluss im Jahre 1967 - wohl mit Rücksicht auf Artikel 32 Absatz l der Bundesverfassung - mit referendumspflichtigem Bundesbeschluss geändert (AS 1968 99). Unter diesen Umständen hat auch die Aufhebung mit einem referendumspflichtigen Bundesbeschluss zu erfolgen.

Der Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, sich im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der ASUAG zu beteiligen und dieser Gesellschaft ein zinsloses Darlehen zu gewähren (Art. 1). Die dem Bund zur Verfügung gestellten Aktien sind nicht übertragbar (Art. 3). Der Bundesrat ist im weiteren ermächtigt, bis auf fünf Mitglieder des Verwaltungsrats der ASUAG zu bezeichnen (Art. 6).

Die Frage, ob die seinerzeit dem Bundesrat erteilte Ermächtigung auch ieinen allfälligen Rückzug der Bundesbeteiligung beinhalte, darf zumindest in grundsätzlicher Hinsicht bejaht werden. Der Bundesbeschluss sieht ausdrücklich eine allfällige Liquidation der Gesellschaft vor, geht somit auch von einem möglichen späteren Wegfall der Bundesbeteiligung an der ASUAG aus. Der heute im Vordergrund stehende Tatbestand einer Sanierung und Fusion der ASUAG mit einer anderen Gruppe ist im Bundesbeschluss allerdings nicht geregelt. Ebenso fehlt eine Bestimmung für das Vorgehen bei grundlegend veränderten Verhältnissen in der Uhrenindustrie und bei der ASUAG. Dass der Gesetzgeber eine Abkehr von der interventionistischen Politik des Bundes gegenüber der Uhrenindustrie nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hatte, in deren Kontext die Beteiligung des Bundes an der ASUAG steht, ergibt sich auch aus Artikel 3 des Bundesbeschlusses; Diese Bestimmung erklärt die Aktien des Bundes als unübertragbar. Sie verbietet heute dem Bund eine Veräusserung seiner Beteiligung an der ASUAG und verhindert dadurch sein Ausscheiden aus dem Aktionärskreis.

Der Rückzug der Bundesbeteiligung an der ASUAG setzt somit die' Ermächtigung des Bundesrates zur Veräusserung der Aktien der Eidgenossenschaft voraus. In Artikel l des vorgenannten Bundesbeschlusses über die Veräusserung 954

der Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG wird diese Ermächtigung erteilt. Artikel 2 sieht die Aufhebung des gegenstandslos gewordenen Bundesbeschlusses vom 26. September 1931 vor. Da es sich hier, wie erwähnt, um einen allgemeinverbindlichen Erlass handelt, regelt Artikel 3 die Unterstellung unter das fakultative Referendum.

22

Die Verausserung der Bundesbeteiligung

Durch die Beschlüsse der Generalversammlung der ASUAG vom 29. Juni 1983 sind die Namenaktien des Bundes von nominell 6 Millionen Franken auf nominell 600 000 Franken herabgesetzt worden. Die Bedingungen, unter denen das Aktienkapital des Bundes veräussert werden kann, sowie der zu erwartende Erlös sind zur Zeit noch nicht abzusehen.

3

Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die Veräusserung der Bundesbeteiligung an der ASUAG und die Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 26. September 1931 haben keine personellen Auswirkungen zur Folge. Bezüglich der finanziellen Auswirkungen wird auf Ziffer 22 verwiesen.

4

Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage ist in den Richtlinien der Regierungspolitik in der Legislaturperiode 1979-1983 nicht aufgeführt.

5

Verfassungsmässigkeit

Die Veräusserung der Bundesbeteiligung an der ASUAG und die Aufhebung des Bundesbeschlusses vom 26. September 1931 werfen keine verfassungsrechtlichen Fragen auf.

9456

955

Anhang Schweizerische Exporte von Fertiguhren und Uhrwerken 1944-1982 (Stückzahlund Wert) Tabelle l Fertiguhren

Uhrwerke

Stückzahl . Mio.

1944 1949 1954 1964 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982

...

.

Wert Mio. Fr.

7 585 16,339 22 294 34831 59020 47,191 42 040 44 053 39,688 : . 30 346 28 515 25 389 18,544

Stückzahl Mio.

201 1 4608 715 7 1 221 7 2 8046 2391 2 22624 24745 2 520 0 23556 2 505 8 28869 27546

Wert Mio. Fr.

4253

808

7207 8 795 12942 25 396 18 607 20013 21 863 20575 18 609 '2472 19924 12720

1668 2374 2459 455 o 329 1 343 0 381 3 3803 371 1 411 8 382 5 2564

Beschäftigte in der schweizerischen Uhrenindustrie 1949-1982 Tabelle 2 Anzahl Beschäftigte ohne Heimarbeiter

Anzahl Beschäftigte inkl. Heimarbeiter

1949

51991

1954

"59950

1964

71 424

1974

66057

1975 1976

55 954 49 991

59289 67425 81795 76388 62567 55182 54825 52669 46716 46998 45885

1977

1978

:

49.822

48 305

1979

43596

1980

44 173

1981 1982

43300 36808

956

38 151

Anteil der schweizerischen Uhrenindustrie an der Weltproduktion von Fertiguhren und Uhrwerken 1949-1982 (Stückzahl) Tabelle 3

1949 1954 1964 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 ..'

,

Weltproduktion (Schätzung)

Schweizerische Produktion (Schätzung) Mio. Stück

41,2 64,2 116,8 234,0 220,0 235,0 259,0 269,0 288,0 329,0 356,0 386,0

24,2 32,1 49,2 88,0 70,0 66,0 70,0 64,0 53,0 55,0 50,0 36,0

Anteil der schweizerischen Produktion in Prozent

58,7 50,0 42,1 37,6 31,8 ' 28,1 27,0 23,8 18,4 16,7 14,0 9,3

Quelle des statistischen Anhangs: Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie

957

Bundesbeschluss über die Veräusserung der Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1983 '>, beschliesst: Art. l

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG zu veräussern.

Art. 2

Der Bundesbeschluss vom 26. September 19312) über die Unterstützung der Uhrenindustrie wird aufgehoben.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. August 1984 in Kraft.

9456

'> BEI 1983 III 945

2

> BS 10443; AS 1968 99

958

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Botschaft über die Veräusserung der Beteiligung des Bundes am Aktienkapital der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG vom 14. September 1983

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1983

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

83.069

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1983

Date Data Seite

945-958

Page Pagina Ref. No

10 049 095

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