Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1984

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) # S T #

Änderung vom 7. Oktober 1983

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. März 1983 'V beschliesst: I

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2) wird wie folgt ergänzt: Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 Nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland 1

Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung können sich, ungeachtet ihres Alters, Frauen rückwirkend versichern, die: a. im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet sind oder b. diese Voraussetzung früher erfüllt haben.

2 Mit dem Beitritt gilt die Frau für die Zeit als versichert, während der sie im Ausland mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet war.

Eine Beitragspflicht beginnt frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt wird.

3 Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis wirkt sich auch auf Versicherungsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen werden jedoch nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Folgen von Zivilstandsänderungen, und das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeit auf Schweizerinnen ausdehnen, die mit einem obligatorisch Versicherten Ausländer oder Staatenlosen verheiratet sind oder waren.

') BEI 1983 II157 > SR 831.10

2

1036

1983-808

Alters- und Hinterlassenenversicherung

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 7. Oktober 1983 Der Präsident: Weber Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 7. Oktober 1983 Der Präsident: Eng Der Protokollführer: Zwicker

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 19831) Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1984

9113

D BB1 1982 III 1036

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom 7.

Oktober 1983

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Jahr

1983

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41

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---

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18.10.1983

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1036-1037

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10 049 106

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