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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Reisestipendien für Botanik, Zoologie und Erdwissenschaften Die unterzeichnete Kommission der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft bringt Reisestipendien zur Ausschreibung. Sie sind dazu bestimmt, schweizerischen Naturforschern zu ermöglichen, im Jahre 1984 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit den Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Die Reisestipendien werden für Feldarbeiten gewährt, und nicht für Ausbildungsaufenthalte bei ausländischen Laboratorien. Bei der Vergebung der Stipendien werden die Naturwissenschafter an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, Wissenschafter an naturhistorischen Museen sowie jüngere Leute, die ihre Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt. Massgeberid für den Vorschlag der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation der Kandidaten und die Ausgestaltung ihres Arbeitsprogramms.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem Curriculum vitae, Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, detaillierten Reiseplan und Kostenvoranschlag, bis spätestens 30. November 1983 an Herrn Prof. Dr. V. Aellen, Naturhistorisches Museum, Postfach 434, 1211 Genf 6, der auch zu weiterer Auskunft bereit ist, einzusenden.

Juni 1983

Kommission für Reisestipendien für Botanik, Zoologie und Erdwissenschaften der SNG

501

Vorladungen

gasse 39, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 29. Juni 1983, 8.15 Uhr, in 6430 Schwyz, Rathaus, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 29. Juni 1983, 11.15 Uhr, in 6430 Schwyz, Rathaus, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

I.Juni 1983

502

Divisionsgericht9A Der Präsident ai: Major Hartmann

Vorladungen

wohnhaft gewesen in WohlenAG, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, sich wegen Dienstverweigerung vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am Mittwoch, den 22. Juni 1983, 12.45 Uhr, im Dienstanzug im Rathaus Wettingen, 5. Stock, Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

wohnhaft gewesen in Basel, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, sich wegen Dienstverweigerung eventuell Dienstversäumnis sowie Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am Mittwoch, den 22. Juni 1983, um 14.15 Uhr, im Dienstanzug im Rathaus Wettingen, 5. Stock, Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

gewesen in Spreitenbach AG, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, sich wegen Widerruf des Urteils des Divisionsgerichts 5 vom 21. September 1982 vor Divisionsgericht 5 zu verantworten und am Mittwoch, den 22. Juni 1983, um 16.15 Uhr, im Dienstanzug im Rathaus Wettingen, 5. Stock, Zwyssigstrasse 76, 5430 Wettingen, zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

7. Juni 1983

Divisionsgericht 5 Der Präsident: Oberstlt Suter

503

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 31. März. 1983 aufgrund des am 14. Mai 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 2940 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2990 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, 4010 Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

14. Juni 1983 Eidgenössische Oberzolldifektion Das Eidgenössische Departement des Innern in Bern verurteilte Sie am 11. Dezember 1981 aufgrund des am 21. Oktober 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Einfuhr von Filmen ohne Bewilligung in Anwendung von Artikel 22 und 23 des Bundesgesetzes über das Filmwesen zu einer Busse von 200 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 186 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Departement des Innern, Generalsekretariat, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu 504

enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie .werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 386 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das Eidgenössische Kassen- und Rechnungswesen, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-520, Bern, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

14. Juni 1983

Eidgenössisches Departement des Innern

505

4V2 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 16. Juni 1983 eine Anleihe von rund 200 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 4!/2%, die Laufzeit 12/8 Jahre. Emissionspreis und definitiver Anleihensbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt.

Diese Anleihe dient der Rückzahlung der am 30. Juni 1983 fällig werdenden 7% Eidgenössische Anleihe 1975-1983 von 250 Millionen Franken. Die Liberierung wurde auf den 4. Juli 1983 festgesetzt.

7. Juni 1983

506

Eidgenössisches Finanzdepartement

Notifikationen (Art. 64 dés Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT in Bern verurteilte Sie am 24. Mai 1983 aufgrund des am 17. Mai 1983 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 42 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes zu einer Busse von 200 Franken unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken und der Schreibgebühren von, 12 Franken. Ferner verfügte sie die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Sprechfunkgeräts der Marke Topfunk-CBR-5000 und einer Antenne. Sie erliess überdies mit gleichem Datum einen Entscheid über Abgabepflicht und forderte Regalgebühren in der Höhe von 3.50 Franken nach.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT, 3030 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Gegen den Entscheid über Abgabepflicht kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Generaldirektion PTT in Bern Beschwerde erhoben werden. Eine solche ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

Nach unbenutztem Ablauf der bezeichneten Frist stehen der Strafbescheid und der Entscheid über Abgabepflicht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR und Art. 40 VwG) und sind vollstreckbar.

Die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT in Bern verurteilte Sie am 24. Mai 1983 aufgrund des am 17. Mai 1983 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 42 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes zu einer Busse von 200 Franken unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken und der Schreibgebühren von 12 Franken. Ferner verfügte sie die Einziehung und Vernichtung von zwei Sprechfunkgeräten der Marken Sommerkampf-TS-5605 und Tokai-TC-2015-B. Sie erliess überdies mit gleichem Datum einen Entscheid über Abgabepflicht und forderte Regalgebühren in der Höhe von 3.50 Franken nach.

507

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT, 3030 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Gegen den Entscheid über Abgabepflicht kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Generaldirektion PTT in Bern Beschwerde erhoben werden. Eine solche ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

Nach unbenutztem Ablauf der bezeichneten Frist stehen der Strafbescheid und der Entscheid über Abgabepflicht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR und Art. 40 VwG) und sind vollstreckbar.

14. Juni 1983

508

Generaldirektion PTT: Radio- und Fernsehabteilung Sektion Funküberwachung

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14.06.1983

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