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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikationen Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach hat in Sachen Eidgenössische Zollverwaltung sowie Bundesanwaltschaft Bern und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, am 6. Oktober .1983 verfügt: 1. Die dem Gebüssten mit Strafbescheid Nr. 11/242.82 der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 11. Februar 1983 auferlegte Busse von 3590 Franken wird in 90 Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Umwandlüngsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Franken festgesetzt; die weiteren Kosten . betragen: 52 Franken Schreibgebühren, 12 Franken Zustellungen, 41.50 Franken Publikationskosten, weitere Publikationskosten vorbehalten.

4. Die Kosten werden dem Gebüssten auferlegt, jedoch wegen Unerhältlichkeit definitiv abgeschrieben.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt sowie an die Eidgenössische Zollverwaltung, Untersuchungsdienst Basel, die Bundesanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksanwaltschaft Bülach zum Vollzug, je gegen Empfangsschein.

6. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung bzw. der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich und begründet, im Doppel und unter Beilegung dieser Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden.

Die vollständige Ausfertigung der Verfügung kann bei der Kanzlei des Bezirksgerichtes Bülach bezogen werden.

13. Dezember 1983

23 Bundesblatt. 135. Jahrg. Bd. IV

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Baudenbacher

517

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach hat in Sachen Eidgenössische Zollverwaltung sowie Bundesanwaltschaft Bern und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Hans Friedrich Franken, geb. 28. März 1958, von Deutschland, angeblich wohnhaft in Karlstrasse 2, D-4952 Porta Westfalica (BRD), am 6. Oktober 1983 verfügt: 1. Die dem Gebüssten mit Strafbescheid Nr. 22/535.79 der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 21. Januar 1980 auferlegte Busse von 485 Franken wird in 15 Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Umwandlungsstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Franken festgesetzt; die weiteren Kosten betragen: 63 Franken Schreibgebühren, 12 Franken Zustellungen, 41.50 Franken Publikationskosten, weitere Publikationskosten vorbehalten.

4. Die Kosten werden dem Gebüssten auferlegt, jedoch wegen Unerhältlichkeit definitiv abgeschrieben.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gebüssten durch einmalige Veröffentlichung im Buhdesblatt sowie an die Eidgenössische Zollverwaltung, Direktion des II. Zollkreises, Untersuchungsdienst Zürich, die Bundesanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksanwaltschaft Bülach zum Vollzug, je gegen Empfangsschein.

6. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung bzw. der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich und begründet, im Doppel und unter Beilegung dieser Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, eingereicht werden.

Die vollständige Ausfertigung der Verfügung kann bei der Kanzlei des Bezirksgerichtes Bülach bezogen werden.

13. Dezember 1983

518

Bezirksgericht Bülach Der Gerichtssekretär: Baudenbacher

Vorladungen

unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 21. Dezember 1983, 11.30 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, Strafkammersaal, als Angeklagter und Verurteilter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat das Divisionsgericht 3 zu entscheiden, ob der mit Urteil des Gerichtspräsidenten V von Biel vom 14. März 1983 gewährte bedingte Vollzug für die Gefängnisstrafe von 18 Tagen, Probezeit zwei Jahre, zu widerrufen ist.

Falls der Angeklagte/Verurteilte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

5. Dezember 1983

Divisionsgericht 3 Der Präsident : Oberstlt Weyermann

l inbühl, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 21. Dezember 1983, 8 Uhr, in Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, Strafkammersaal, als Angeklagter vor Divisionsgericht 3 zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

6. Dezember 1983.

Divisionsgerichts Der Präsident: Oberstlt Weyermann

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4*/2 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 15. Dezember 1983.eine Anleihe von rund 250 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 4V£ %,. die Laufzeit zehn Jahre fest. Emissionspreis und definitiver! Anleihensbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt.

Die Liberierung ist auf den 9. Januar 1984 festgesetzt.

1. Dezember 1983

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Eidgenössisches Finanzdepartement

Notifikation (Art. 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und Art. 102 des Zollgesetzes) Dem unbekannten Eigentümer der 83 Flaschen Spirituosen (jugoslawischer Herkunft), welche am 20. November 1983 von Zollbeamten im Zug D 416 (Beograd-Express) gefunden wurden, wird hiermit eröffnet: Die Spirituosen wurden gestützt auf Artikel 120 und 121 des Zollgesetzes als Zollpfand beschlagnahmt. Der Verfügungsberechtigte kann innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an bei der Zollkreisdirektion Chur, 7001 Chur, gegen die Beschlagnahme Beschwerde erheben. Wird keine Beschwerde erhoben und meldet .sich der Verfügungsberechtigte nicht innert der erwähnten Frist bei der genannten Zollkreisdirektion, werden die Spirituosen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, zur Verfügung gestellt.

13. Dezember 1983

Eidgenössische Oberzolldirektion

521

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1983

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1983

Date Data Seite

517-521

Page Pagina Ref. No

10 049 163

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