Bundesbeschluss über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe # S T #

vom 24. Juni 1983

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Januar 1980 V, beschliesst: I

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 17 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.

2 Diese Abgabe beträgt: a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge - von über 3,5 bis_ 11 Tonnen 500 Franken - von über 11 bis 16 Tonnen 1500 Franken - von über 16 bis 19 Tonnen 2000 Franken - von über 19 Tonnen 3000 Franken b. für Anhänger - von über 3,5 bis 8 Tonnen 500 Franken - von über 8 bis 10 Tonnen 1000 Franken - von über 10 Tonnen 1500 Franken c. für Gesellschaftswagen 500 Franken 3 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, nach Gültigkeitsdauer abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

4 Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat

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1983-539

Schwerverkehrsabgabe kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

5 Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.

II

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Ständerat, 24. Juni 1983 Der Präsident: Weber Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 24. Juni 1983 Der Präsident: Eng Der Protokollführer: Zwicker

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Bundesbeschluss über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe vom 24. Juni 1983

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1983

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05.07.1983

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706-707

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