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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Berichtigung

Bundesbeschluss über den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1983 und die Bewilligung von Verpflichtungskrediten vom 16. Dezember 1982 (BB11982 III 1158) Artikel l, Tabelle, 4. Spalte Statt: Fr.

- einem Reinaufwand im Gesamtvoranschlag von

l 683 287 670

muss es heissen: Fr.

- einem Reinaufwand im Gesamtvoranschlag von 28. Dezember 1982

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l 683 197 670

Sekretariat der Bundesversammlung

Berichtigung

Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1983 und 1984 vom 15. Dezember 1982 (BB1 1982 III 1161) Artikel l Statt: ... wird ein Höchstbetrag von 320 Millionen Franken bewilligt.

muss es heissen: ... wird ein Höchstbetrag von 350 Millionen Franken bewilligt.

28. Dezember 1982

Sekretariat der Bundesversammlung

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Notifikation

kannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: In der zwischen Ihnen und Christen Isabelle hängigen Streitsache hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in ihrer Sitzung vom 6. Mai 1982 folgendes Berufungsurteil gefällt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Appellationshofes (III. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 18. Juni 1981 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend aus a. einer Gerichtsgebühr von 1500.-- Franken; b. den Schreibgebühren von 144.-- Franken; c. den Kanzleiauslagen von 103.50 Franken werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit 1500 Franken zu entschädigen. Da dieser Betrag offensichtlich nicht eingebracht werden kann, wird die Bundesgerichtskasse angewiesen, der Vertreterin der Klägerin ... eine Entschädigung von 1000 Franken zu entrichten.

4. Dieses Urteil ist der Klägerin sowie dem Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen und - im Dispositiv - zuhanden des Beklagten im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Eine vollständige Ausfertigung des Urteils steht auf der Kanzlei des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14, zu Ihrer Verfügung.

11. Januar 1983

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Im Auftrag des Präsidenten der II. Zivilabteilung Die Bundesgerichtskanzlei

Vorladungen

kon, c/o Werner Schmid, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 27. Januar 1983, 11.15 Uhr, in Wattwil, Gemeindeverwaltung, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9 A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

30. Dezember 1982

Divisionsgericht 9 A Der Präsident: Oberst Vetter

bekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 8. Februar 1983, 15.30 Uhr, in 3012 Bern, Obergericht, Hochschulstrasse 17, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9 A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

3. Januar 1983

Divisionsgericht 9 A Der Präsident: Oberst Vetter

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4 %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 13. Januar 1983 eine Anleihe von rund 250 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 4%, die Laufzeit 12/8 Jahre. Emissionspreis und definitiver Anleihensbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden ; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt.

Die Liberierung ist auf den 24. Januar 1983 festgesetzt.

24. Dezember 1982

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Eidgenössisches Finanzdepartement

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Jahr

1983

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.01.1983

Date Data Seite

94-98

Page Pagina Ref. No

10 048 876

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