#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

^. .Jahrgang. lI.

Nr. 55.

#ST#

27. November 185^.

Grossraths- Beschluß, betreffend

Verlängerung der Straßburg-Baseler-Eisenbahn von St. Louis bis in hiesige Stadt.

(Vom 2l. Juni 1843.)

Es hat der E. Große Rath unterm 12. Juni, auf den Antrag des .Kleinen Raths, in Bezug auf Verlängerung der Straßburg-Baseler-Eisenbahn, von St. Louis bis in hiesige Stadt, folgenden Beschluß gefaßte

1. Es ermächtigt dex Große Rath den Kleinen Rath.

a. Der Straßburg - Baseler - Eisenbahngefellschaft (Compagnie anonyme du chennn de fer dé Strashourg à Baie) die begehrte Eonzession zu Errichtung einer Eifenbahnverlängerung von der französischen Grenze bis Basel, sowie zum Betrieb dieser Bahnstrecke, aus 99 Jahre zu ertheilen; beides, Bau und Betrieb, nach den vorgelegten Plänen und darauf befindlichen Beschreibungen und nach dem beiliegenden, in Folge der nochmaligen Unterhandlung modisizirteu Pflichtenheft.

1... Die vorgelegten dießfälligen Verabredungen mit Löbl.. Stadtrath, unter Berücksichtigung dex erwähnten Modifikationen des Pflichtenhefts, dabei einzugehen.

c. Die dem Pfiichtenhest und der erwähnten Verabredung zufolge dex Staatskassa zufallenden Leistungen zu entrichten, und die dabei dem Staate zugewiesenen Bauten auf angemessene W..ise auszuführen.

d. Behufs der Bestreitung dieser Leistungen und Bauten je nach Bedürfuiß Geld gegen Staatsobligationen auszunehmen.

2. Es erklärt der Große Rath die Bestimmungen des Zwangsab...

tretnngsgesetzes vom 15. Juni 183.' anwendbar aus alle, laut den vorgelegten Plänen und laut der mit der Stadtbehörde getroffenen Verabredung zu der vorliegenden Unternehmung nöthigen , von der Regierung später speziell zu bezeichnenden Liegenschaften oder Theile von Liegenschaften; Bnndesblatt. Jahrg. ^. Bd. II.

^

574 und zwar zu Gunsten des Staats sowohl als der Stadt , je nachdem diese Liegenschaften zum Behuf der Lieferung an die Straßburg-Baseler-Gefellschaft oder zu den durch den Staat oder die Stadt zu besorgenden Theile^ der Unternehmung erfordert werden.

Jndem dieser. Großrathsbeschluß anmit zu öffentlicher Kenntniß gebracht wird, wird zugleich bekannt gemacht, daß in Folge der erhaltenen Ermächtigung der Kleine Rath der Straßburg - Baseler . Eifenbahngesellfchaft die erwähnte Konzession unter den Bedingungen des beiliegenden Pflichtenhest^ unterm heutigen Tage wirklich ertheilt, und die erwähnte, ebenfalls bei-

liegende Verabredung mit Löbl. Stadtrath genehmigt hat.

Basel, den 2l. Juni 1843.

Aus Auftrag:.

Kauzlei des Kantons Basel- Stadttheil.

Der Staatsschreiber: Lichtenhahn.

^stichtenhest.

^. I. Es wird der Gesellschaft der Straßburg -Baseler ..Eisenbahn (Compagnie du cheniin de fer de Strasbourg à Bàie) die Konzession er^ theilt, zur Verbindung mit der von Straßburg bis an die Schweizergrenze führenden Eisenbahn, eine Eisenbahn aus hiesigem Gebiet von dex französischen Grenze bis nach Basel zu errichten, und nach Sage des gegen.^ wärtigen Pfiichtenhefts, jedoch unter Vorbehalt des Eigenthums von Grund und Boden für die hiesigen Behörden, zu benützen.

Diese Eisenbahn w.rd eine Endstation in hiesiger Stadt haben.

^. .2. Für diese Unternehmung und für den Betrieb und alles auf diese Eisenbahn Bezughalende ist die genannte Gesellschaft den hiesigen sowohl richterlichen als sonstigen Behörden, nach Maßgabe der hiesigen Gesetze unterworfen. Zu diesen. Ende hat die gedachte Gesellschaft hier

bei Herrn L ex ein Domizil bestellt und ist verpflichtet, auch künftig jeder-.

zeit ein hiesiges Domizil bestellt zu haben, woselbst ihr amtliche und son-

stige Notifikationen und Anzeigen gemacht werden können.

^. 3. Jn Folge dieser Konzession liegen der Gesellschaft der Straßburg-Baseler^Eisenbahn, welche gleichzeitig auch die Errichtung der Bahnstrecke zwischen der schweizerischen Grenze und St. Louis übernimmt, fol^ gende Arbeiten aus hiesigem Gebiet ob : 1. Der Bau der Eisenbahn und des Bahnhofes oder Stationsplatzes nebst Znlehörden, laut beiliegenden Plänen.

.2. Der Bau derjenigen Brücke und desjenigen Thors, welche zur Führnng der Eisenbahn über den neuen Stadtgraben nöthig werden, und zwar das Thor so, wie es durch die Buchstaben ^. ^. G. ll. des Plans Nxo. 5 begrenzt ist, mit Fundament bis auf den Grund ^

575 beides, sowohl Brü^e als Thor, nach beiliegenden Plänen. Das Thor und dessen Zubehöre wird übrigens sogleich unbedingtes Eigenthum des hiesigen Staats, welchem auch der künftige Unterhalt des...

selben obliegt.

3.

4.

Die Nivellirung des Bahnhofes auf das im beiliegenden Längenprofilplan angegebene Niveau.

Die Herstellung der bestehenden Wege außerhalb der Stadt, welche durch die Eisenbahn durchschnitten werden.

^. 4. Die beiliegenden Pläne und Profile der Eisenbahn und ZuBehörden und der Wege außerhalb der Stadt sind anmit genehmigt; die Eonstruktionsart der Schienen, des Unterbaus, der Erdgrundlage und des Schienenwegs überhaupt nach gleicher Beschaffenheit, wie von Straßburg r.ach St. Louis.

..... 5. Es ist der Compagnie gestattet, auf der für zwei Geleise einzurichtenden Babn vorerst nur ein Geleis mit Schienen zu belegen.

Sie ist aber verpflichtet, sofort auch das zweite Geleis von hier bis zur Grenze sowohl . als von der Grenze bis St. Louis zu legen und fahrbar zu machen, sobald die hiesige Regierung es verlangen wird.

^. 6. Die unternehmende Gesellschaft hat fowohl die Bahn in ihrer ganzen Länge, als anch den Bahnhos, auf ihre Kosten einzufrieden. Bei dem Leitern soll dieses auf oer Süd.. und Ostseite mit Mauern oder Eisengitter geschehen ; auf der Nord. und .^..estse.^e h.ngegen mag sie sich auf starke Pal^fadir^ng beschränken. Für die Strecke von der Grabenbrücke bis zum Uebergang über das sogenannte Davidsbodengäßchen behält sich die Regierung vor, die ibr gutscheinende Einschließungs^rt später vorzuschreiben. Der übrige .^heil d^r Bahn bis zur Grenze hingegen soll auf die gleiche Weise eingeschlossen werden , wie es auf der Bahn von Straßburg bis St. Louis unter ähnlichen örtlichen Umständen stattfindet. Ueber..

h^.upt hat die Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, weiche ..n Hinsicht ans Bahnwächt^rposten oder sonst, jetzt oder

künstig, von der hiesigen Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig besunden werden.

Falls in der Folge angemessen erachtet würde, neue öffent-

liche Wege durch die Eisenbahn hindurch zu führen , so sind dießsalls nöthigwerdende neue Einfriedungen, Bahnwächterposten u. s. w. , sowie die Bedienung der le^tern, ebenfalls ^on der Gesellschaft zu tragen.

^. 7. Ebenso hat die Gesellschaft auf ihre Kosten diejenigen Einrichtungen auszuführen, welche die hiesige Regierung im öffentlichen Jnteresse an Wegen , Abflüssen und dergleichen , als durch die Errichtung der Eisenbahn nothwendig geworden, vorschreiben wird.

.^. 8. Auf den Fall, wo die hiesige Regierung künftig Wege oder andere bauliche Anlagen nöthig finden sollte, welche die Eisenbahn berühren oder durchschneiden würden, behält sie sich oor, dieselben auf angemessene Art auf öffentliche Kosten errichten zu d....feu.

Dieses gleiche Recht ist auch für die städtische Behörde vorbehalten.

.

.

.

.

.

7 6

.^. 9. Der laut beiliegenden Plänen zum hiesigen Stationsplatze erforderliche Bodeu wird von den Behörden von Basel unentgeltlich zur

Verfügung der compagnie gestellt.

.^. 10. Der Ankauf des laut Plänen zur Bahn selbst beuöthigteu

Bodens , von dem neuen Stadtgraben bis zur französischen Grenze , hingegen geschieht zwar ebenfalls durch die Behörden von Basel ; indessen hat

die compagnie diesen letztexn die Hälfte des dießfälligen Ankaufspreises und der Kosten zu vergüten; im höchsten Fall jedoch nur bis auf die Summe von Pr. de ^ce. ^0,000.

Sollte wider Erwarten der Betrag dieser Hälfte die Summe vou ^r. de I^ce. 50.000 überschreiten, so würde der Mehrbetrag den Behörden von Basel allein zur Last fallen.

.^. I1. Ohne Bewilligung der hiesigen Behörden dürfen die laut beiliegenden Plänen zum Bahnhos oder Stationsplatz bestimmten Gebäulichkeiten in ihrer ursprünglichen Bestimmung oder Einrichtung nicht wesent^ lich abgeändert, noch auch neue Gebäulichkeiten im Stationsplatz errichtet werden.

.... 12. Die Stadtbehörde überläßt den Unternehmern für den Ge-

brauch in ihrem Bahnhos unentgeltlich 3^ Helbling Wasser, (d. h. also ungefähr 24,000 Lit. in 24 Stunden), wovon jedoch nur 1..^ Helbling

gutes Ouellwasser zu sevn braucht, das Uebrige in Abwasser bestehen kann.

Diese Eonzefsion unterliegt übrigens den Bestimmungen der allgemeinen, durch Großrathsbeschluß vom 5. Oktober 1.'72 genehmigten Brunnen.

Ordnung.

Die Unternehmer haben dieses Wasser jeweilen da zu fassen, wo die Stadtbehörde es ihnen anweisen wird.

^. 13. Als Garantie für die plan^ un^ vorfchriftmäßige Ausführung ihrer Verpflichtungen hat die compagnie für 1^r. de Pce. 100,000 Sicher,..

heit zu leisten, und zwar vermittelst Hinterlage von Baarschaft.

Für diese Kautionssumme wird der Gesellschaft vom Tag der Hinterlegung an ein Zins von 4.^ vom Jahr vergütet, mit Ausnahme desjenigen Theils derselben, welcher zufolge .^. 10 von der Gesellschaft an den Bodenankauf beizutragen ist.

.^. 14.

Die sämmtlichen der Gesellschaft obliegenden Arbeiten sollen, höhere Gewalt vorbehalten, (über deren Vorhandensein dem Großen Rathe.

zu entscheiden zusteht) binnen zwei Jahren , nachdem aller derjenige Grund und Boden, welchen die hiesigen Behörden laut ^. 10 anzukaufen haben,

zur Verfügung der compagnie gestellt ist, gänzlich beendigt se^u.

Falls dieser Termin nicht eingehalten werden sollte, ist nicht allein die im vorigen Paragraph festgesetzte Kaution von l.^r. de l.^ce. 100,000 dem hiesigen Staat jedenfalls als Entschädigung und Strafe verfallen, sondern dieser letztere ist überdies. berechtigt, Ersatz allfälligen weiteru Schadens von der Eo.npagn.e zu verlangen.

Der Verfall der Kaution findet ...ibr.gens erst statt, nachdem die R.^ gierung die Gesellsehaft darüber wird angehört haben.

577 .^. 15.

Bei Beendigung des Baues bedürfen die Bahn, der Bahn.^

hof und sämmtliche Zubehörden hinsichtlich ihrer vorschriftmäßigen, soliden

und sonst gehörigen Ausführung der Prüfung und Gutheißung der hiesigen Regierung , und sind nachher durch die Gesellschaft fortwährend in gehörtgem Stand zu unterhalten.

.^. 16. Zur Unterstützung und Förderung des nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Pflichtenhefts und der beiliegenden Pläne auszuführenden Projekts übernehmen die hiesigen Behörden .

1. Lieferung des zur Station und zur Bahn benöthigten Bodens, nach Maßgabe der ^. 9 und 10 dieses Pflichtenheftes.

2. Die erforderlich werdende Veränderung der Festungswerke auf die von der hiesigen Regierung angemessen erachtete Weise.

3. Die unentgeltliche Lieferung des für den Betrieb der Bahn im hiefigen Bahnhof benöthigten Wassers nach Anleit des ^. 12 dieses

Pflichtenhefts.

4. Die zur Erleichterung der Eommunikation zwifchen dem Bahnhof und der innern Stadt nöthige Korrektion resp. Oeffnung der Lottergasse gegen den Todtentanz , so wie die Herstellung einer zweckmäßigen Straßenverbindung mit der Neuenvorstadt; beides nach^ demjenigen Maaß und Weise, wie es nach dem Erfinden der hiesigen Behörden angemessen schn wird.

.^. Falls die Einrichtung eines zweiten Geleifes von der hiesigen Regierung angemessen erachtet wird, (v. ..... 5) die Entrichtung fernerer 50,000 I^r.. de .^ce. , zahlbar nach gänzlicher Vollendung dieses zweiten Geleises von der Stadt bis St. Louis.

.^. 17. Der zwischen dem in dem Plan Nro. 2 bezeichneten Bahnhos und der neuen Verbindungsstraße der Lottergasse mit der Neuenvorstadt übrig bleibende freie Raum , so wie er auf dem Plan Nro. 2 mit den Buchstaben A. R. C. I... angegeben ist, bleibt Eigenthum der hiesigen .Behörden . wird jedoch von denselben vorzugsweise als offener Platz, Durchfahrt Spaziergang oder zu ähnlichen öffentlichen Zwecken benützt, und jedenfalls nicht als Bauplatz verkauft werden.

Wenn dann in künftigen Zeiten die Gesellschaft zur Verlängerung der.

Schienengeleise des Bahnhoss noch weitern Raum bedarf, und die gedachten Behörden finden, daß ihnen dieses Bedürfniß von der Gesellschaft genügend nachgewiesen worden sei, so werden dieselben ihr zu diesem Behuf dannzumal Theile des vorerwähnten freien Raums unentgeltich abtreten.

Doch werden sie jederzeit wenigstens denjenigen Theil desselben als^ öffentlichen Platz beibehalten, welchen sie, die hiesigen Behörden, für die bequeme Zufahrt in die an den Bahnhof anstoßenden öffentlichen Magazine oder Lokalien dienlich erachten werden. (Jm Plan Nro. ^ ist dieser letztere Platz mit den Buchstaben A. B. ...... .^. bezeichnet.)

^. 18. Wenn die sämmtlichen Arbeiten in gehöriger Zeit beendigt

und von der hiefigen Behörde

als vorfchristgemäß ausgeführt anerkannt

.

.

.

.

7 8

^

^

^

find, so ist die nach ^. 13 geleistete Kaution, na.^ Abzug derjenigen Summe, welche die Ge ellfchaft laut ^. 10 an den Kaufpreis von Grund und B.^den beizutragen hatte, n.^bst den nach ^. 13 sich ergebenden Zinsen, zurück zu bezahlen.

^. l 9. Die Gesellschaft wird den Betrieb dieser hiesigen Bahnstrecke aus zweckmäßige Weise mit dem Betrieb der Straßburg-Baseler^Eisenbahu vereinigen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet die vermöge gegenwärtiger Konzession errichtete Eisenbahn fortwährend in gehörigen Betrieb zu erhalten.

^. 20.

B^ei dem Pers^.nentransport darf der Preis eines Planes zwischen St. Louis und Basel für ^ägen zweiten Ranges (voitures couvertus et suspendues sur ressorts^ nicht höher als 3 Batzen , und für Wägen dritten Ranges (voitures découvertes , Inais suspendues) nicht höher als 21,^ Batzen gesetzt werden.

Für W.^aren und andere Transportg^genstände seder Art darf der Frachtpreis für die Bahnstrecke ans hiesigem Gebiet dasjenige nicht über^ steigen, was der gegenwärtig von der französischen R.giernng der Eom-

pagnie bewilligte Tarif. für denselben Gegenstand und für gleiche Bahnlänge gestattet.

Die allsäilige Beifügung einer besondern Gebübr für die Lieferung aus dem Bahnhof nach den Privatruagazinen oder umgekehrt bedarf der Genehmigung der hiesigen Regierung.

.^. 21. Sollte die Bahn drei Monate nachdem dieselbe beendigt und durch die hiesige Regierung geprüft worden, oder nachwärts während bereits eröffneter Besahrnng einen Monat lang nicht betrieben werden, so steht der hiesigen Regierung .^as Recht zu, entweder die Gesellschaft dazu anzuhalten oder die Bahn selbst zu betreiben oder sie betreiben zu lassen.

^. 22. Die Bahnbewachun^ und Polizei des Bahndienftes liegt der Gesellschaft ob, sie ..hat dazu unter Beobachtung der ihr deshal.. vou

der hiesigen Regierung allfällig zugehenden Vorschriften d.^ erforderliche

Personal aufzustellen und die angemessenen Maaßregeln zu treffen. Jhre dießfälligen Reglemente unterlegen der Kontrolle der hiesigen Behörden.

Vorerst sind zwar die für d..e Elsä^erbahn gebenden Reglemente in Anwendung zu bringen , jedoch steht der biegen Regierung jederzeit zu, dieselben zu modifizire^, nachdem sie die Gesellschaft darüber verno^me...

haben wird.

Auch die Anordnungen , welche die Gesellschaft über den Gebrauch der Ein^ nnd Ausgänge des ^ahnhofs erlassen wird, bedürfen der Geneh^

migung der hiesige^ Regierung.

.^. 23.

Die Anstellung, sowie die Wi^der^Entlassung des gesammten Bahnhofperfonals, ist zwar Sache der Gesellschaft; die Gesellschaft verpflichtet sich aber, für die folgenden zum Bahnhof gehörenden Angeste.tteu wenigstens je die Hälfte Bürger des Kantons B..fel^Stadt.heil zu nehmen, .und zwar von dem Stations^Ehef und dem Haupteinne^mer des Waaren-

57^ sachs wenigstens je den einen, von deu ubrigeu mit der Aussicht, dem ^üral- und Rechnungsfach Beschäftigten, als: Unterstations.^Ehef, Eiu^ uehmer des Personenfachs und sonstigen Büralisten, ebenfalls wenigstens .

^e die Hälfte. Sollten künstig neue zur hiesigen Station gehörende Anstellungen hinzukommen, oder sonst eine Veränderung der Organisation .eintreten, so soll sowohl sür die Oberangestellten, als auch auf gleiche ^Weise sür die mit der übrigen Aufsicht, dem Biiral- und Reehnungsfach ^ Beauftragten das nämliche Verhältniß beobachtet werden. Von dem mit ^dem übrigen Dienst des Bahnhofs .beschäftigten gesammten Personal, sowie den Bahnwächtern, soll wenigstens die Hälfte aus Bürgern des Kantons Basel^Stadttheil oder jedenfalls ans Schweizerbürgern bestehen. ^Srimmt^ liche Angestellte des Bahnhofs, sowie die Bahnwächter, bedürfen der Gutheißnng der hiesigen Behörde, und müssen auch jeweilen aus deren Verlangen entlassen werden.

.^. 24.

Die Gesellschaft haftet für den Ersatz der durch Vorschriftwidrigkeiten oder andere Fehler im Bau, Unterhalt oder Betrieb der .Bahn oder durch Verschuldung oder Nachläßigkeit ihrer Angestellten entstehenden Schadensfälle.

.^. 2..... Die Bestimmung der Ankunfts^ und Abfahrtszeiten an Sonntagen und Festtagen unterliegt der Genehmigung der hiesigen Re-

.gierung.

.^ 26. Zn Zeiten von vorhandenem oder drohendem Krieg , Aufstand oder Seuche, oder bei andern außerordentlichen Zeitumständen bleibt der hiesigen Regierung das Recht jeweiliger Schließung oder Unterbrechung der Bahnbenützung vorbehalten , und zwar ohne Entschädigung.

.^. 27. Die jeweilige Oeffnung und Schließung des nach der Grabenbrücke führenden neuen Stadtthors steht der Regierung zu, welche jedoch dieselbe nach den ihr nachzuweisenden Bedürfnissen des EisenbahnDienstes entweder von sich ans anordnen oder auch gutfindendenfalls der Gefellschaft nach zu erlassenden Vorschriften anvertrauen wird.

.^. 28.

Die Postverwaltung von Basel behält sich bezüglich auf deu

unentgeldlichen Transport ihrer Briefe und anderer mit der Briefpost zu befördernden .Gegenstände (als Muster, Zeitungen ^e.) sür das diesseitige Gebiet jederzeit die nämlichen Rechte oder Begünstigungen v o r , welche ^der französischen Postadministration in dieser Beziehung für das sranzö^ fische Gebiet zugestanden werden.

Jedenfalls ist der Eifenbahngesellsehaft der Transport von Briefen und obenbezeichneten Postgegenständen für eigene Rechnung unter keinen Umständen gestattet, so wie eben so wenig derjenige von Geldern, Paketen ^e. , welche das Gewicht von 1^^ Pfund nicht übersteigen, insofern sie hiezn nicht durch eine besondere Uebereinkunft mit der hiesigen Postanstalt ermächtigt werden sollte, oder diese Gegenstände den Bahndienst selbst .betreffen.

Ueberdieß hat die Compagnie dem hiesigen Staate als Ersatz fü..:

^0 verminderten Postextrag eine Taxe von 3 Centimes von jeder mit der Bah.^ ^on hier abgehenden Person zu entrichten.

Endlich wird dieselbe auf Verlangen der hiefigeu Postvexwaltung dieser ein mäßiges Lokal im Bahnhof unentgeltich überlassen, zu Einrichtung eines die Verbindung der ankommenden Eonvois mit nach dex Schweiz und Deutschland abgehenden Postwägen bezweckenden Passagiers-Büreau's.

.^. 29. Den bestehenden Gesetzen und Verordnungen gemäß hat die Eisenbahnunteruehmung fich allex nicht zum eigentlichen Betrieb der Bahu gehörenden Geschäfte irgend welcher Art zu enthalten.

.^. 30.

Dieselbe soll Niemanden weder iu den Tarifen, noch sonst einen Vorzug einräumen, der nicht unter denselben Umständen jedem Andern ebenfalls eingeräumt würde.

^. 31. Mit Ausnahme des Weggelds bleiben die fämmtlichen schweizexischeu, kantonalen und städtischen Zölle und Gefälle auf die durch die Eisenbahn txansportixten Gegenstände anwendbar.

Zu diesem Behuf wird der diesseitigeu Kaufhauskommission auf ihr .Verlangen ein passendes Lokal im Bahnhof unentgeltich überlassen zu Einrichtung eines Bureau.

.^. 3^. Die Gesellschaft hat der hiesigen Regierung monatlich oder zu andern periodischen Zeiten, welche die Letztexe bestimmen wird, beglauhigte umständliche Auszüge aus ihren Büchern über den gesammten Trans..

portverkehr des Bahnhofs einzureichen.

^. 33. Ueberhaupt ist die Eisenbahnunternehmung und der Betrieb derselben sämmtlichen hiesigen allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, sowie den etwa sür dieselbe speziell zu erlassenden , unterworfen.

Den dießseitigen Beamten und Angestellten steht in Ausübung ihres Dienstes der Eintritt in den Bahnhof jederzeit ossen.

^. 34. Es steht der hiesigen Stadtgemeinde jeweilen das Recht zu, mit Einwilligung der hiesigen Regierung, die in Folge gegenwärtiger Eonzession errichtete Bahn und Station sammt allen Zubehörden an sich zu kaufen, und zwar, wenn es schon im ersten Jahr nach begonnenem Betrieb statt hat, um die Summe von 1,300,000 .^r. de l^ce. ; ein Jahr nach begonnenem Betrieb um 99 ^ dieses Kapitals , und sodann .

nach jedem weitern Jahr um einen weitern Prozent des vorgedachten uxsprünglichen Preises weniger; also nach 98 Jahren noch um ^ Prozent desselben. Nach Abfluß von 99 Jahren, vom Beginn des Betriebs an,

fällt endlich Bahn und Station sammt Zubehörden unentgeltlich der Stadt-

gemeinde anheim.

Sollte zur Zeit des hievox vorbehaltenen Ankaufs von Seite der Stadtgemeinde die Eisenbahn von Straßburg bis an die Schweizexgxenze bei St. Louis ganz oder theilweise nicht mehr Eigenthum der jetzigen für dieselbe bestehenden Gesellschaft (....ociét.é anonime) seyn, so ist der Ankaufspreis in jedem Fall, auch wenn ex nach vorstehenden Bestimmungen ein Mehreres betragen würde, auf 600,000 französische Franken reduzirt,

58^ iu so fern er nicht , eben diesen vorstehenden Bestimmungen zufolge, bereit^ minder als 600,000 französische Franken betrüge.

Falls die Gesellschaft von der französischen Regierung für ihre dermalige Anno 1937 erlöschende Konzession nicht eine Verlängerung erhält,.

so ist fie gehalten, die unentgeltliche Abtretung der Bahn nebst Zubehör.den au die hiesige Stadtgemeinde schon im gedachten Jahr I937 vor fich gehen zu lassen.

Vorstehendes Pfiichtenheft wird anmit von den Herren Delegirten des.

Administrationsraths der Straßburg-Baseler^Eisenbahu..Gesellschaft, den.

Herren llenr^ Stuckle, Direktor, und Camille Polonceau, Jngenieux de.^ Elsäßerbahn, kraft der ihnen unterm 2. Juni dieses Jahrs hiesür ausgestellten notarialischen Vollmacht Namens der Konzessionärs genehmig^ uud unterzeichnet.

Basel, den 9. Juni 1843.

(Folgen die Unterschriften uud deren Beglaubigung.)

^aris snr den W^^ren^r^ns.^ort.

F o l g e n d e s ist der im ^. ^0 des baslerischen Pflichtenhefts erwähnte, dermalen von der französischen Regierung der Straßburg-Baseler^

Compagnie bewilligte Taxis..

Fr. Eent..

1. Vieh, v o n j e d e m Haupt per Kilometer.

Ochsen, Kühe, Stiere, Pferde, Maulesel, Zugthiexe .

Kälber und Schweine .

.

.

.

.

Hämmel, Schafe, Ziegen .

.

.

.

...... Steinkohlen.. von jeder Tonne (die Tonne zu 1000

Kilogramm) per Kilometer

.

.

.

.

.

...

1.^ ,. 05 ., 03

.

. 12^

3. W a a r e n , per T o n n e und per K i l o m e t e r : 1. Klasse.. Gußeisen, verarbeitetes Eisen und Blei, Kupfer und andere verarbeitete oder unverarbeitete

Metalle, Essig, Wein, geistige u.1d andere Getränke,

Oel, Baumwolle, Wolle, Tischlerholz, Farb^ und anderes exotisches Holz, Zucker, Kaffee, Droguerie..

und Spezereiwaaren, Kolonialwaaren , Manufaktur..

waareu .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

20

...

1^

2. Klasse. Korn, Getraide, Mehl, Kalk und Gyps, Erz, Eock, Holzkohlen, Brennholz, Stangen, Sparren, Dielen, Fle^linge, Zimmerholz, Marmor in Blöden, Ouader, Erdpech, Roheisen iu Masseln oder Tafeln, Blei iu Zungen .

.

.

.

^

.^82

3. Klasse^ Kalk- und G^pssteine, Bruchsteine, Mühl-

^ Fr. Eent.

steine, Kiesel, Sand, Thon, Ziegel, Backsteine, Schiefer, Mist, Dung, Pflastersteine und jede Art von Bau- und S t r a ß e n m a t e r i a l .

,. 16 4. Klasse.. Verschiedene Gegenstände, von j e d e r T o n n e per K i l o m e t e r : Wagen auf Gestell (das Gestell mitgewogen) .

.. 2....

Wagen, Karreu oder anderes für den Eisenbahntransport bestimmtes Fuhrwerk, wenn es leer fährt, auch Lokomotiven ohne angehängten Wagenzug .

.. 20 Waaren, welche auf Verlangen des Versenders mit der Schnelligkeit ^ex Reisenden transportirt werden, zahlen 40 Centimes per Tonne.

Obige Frachtpreise sind nicht anwendbar: .l. Auf Produkte und Gegenstände, welche bei einem Umfang von einem Kubikmeter nicht zweihundert Kilogramme wägen.

2. Auf Gold und Silber, sei dasselbe in Lingots, gemünzt oder verarbeitet; auf silber.. oder goldplakirte Waaren, auf O.uecksilber und Platina , sowie ans Kleinodien , Edelsteine und andere Valoren.

3. Ueberhaupt auf jedes Paket oder Eollo, welches für sich aliein nicht wenig^ens hundert Kilogr.rnme wägen würde, es wäre denn, daß diese Pakete oder Eollis zu e i n e r Sendung gehören, und daß fie, zusammen über zweihundert Kilogramme wägend, obschon abgesondert verpackt, Gegenstände derselben Art enthalten, und an eine und dieselbe Person adressirt sind, oder von einex und derselben Person versandt worden find, wie Zucker, Kafsee u. dgl.

Für obige drei Fälle werden die Frachtpreise auf den Vorschlag der Kompagnie von der Regierung feftgefet^t. Jmmerhin kann der Frachtpreis ..ines Eollos der hiervor benannten drei Kategorien, das mehr als hundert Kilogramme wiegt ,^ für welche Entfernung es auch sei, nicht niedriger als 40 Eentimes gefegt werden.

Produkte und Gegenstände , welche bei einem Umfang von einem .Kubikmeter nicht zweihundert Kilogramme wägen, sind nur in so weit als ^ie darin nicht namentlich aufgeführt sind , von dem obigen ordentlichen .Tarif ausgenommen.

Für die Bahnstrecke auf Schweizerboden wird die Fracht zu zwei Kilometer berechnet.

Basel, den 9. Juni I843.

(Folgen die Unterschristen und deren Beglaubigung.).

58^

Verabredung mit ^bl. ^tadtratl.

über

^eidfeitige Betheiligung an der vermittelst Konzession an die Straßburg-- Baseler - Eisenbahngesellsehaft von hier an die französische grenze zu führenden Eisenbahn.

1. Der St.^at und die Stadt leisten gemeinschaftlich und zwar zu gleichen Theilen: a. Den Ankauf .^.lles für den Bahnhof und die neue Stadtbefestiguug erforderlichen Bodens (die etwa daraus stehenden Gebäude inbegriffen).

h. Den Ankauf des für die Bahn außerhalb der Stadt, so wie für die allsällige Erweiterung des Davidsbodengäßleins und ...essen Verbindung mit dem Rondenweg des Klingeibergs erforderlichen Bodens

(Gebäude inbegriffen).

c. Den Ankauf derjenigen Liegenschaften , welche für Straßenanlage für Straßenerweiterung der Lottergasse bis zum Todtentanz, der bindungsstras.e ^om Bahnhos und der Lottergasse bis zur neuen stadt, und der Verbindung vom Bahnhofe bis zur äußern St..

hannvorstadt nöthig sind.

oder VerVorJo-

2. Beide Theile tragen ebenso zu gleichen Hälften die 50,000 srauz.

Franken an die Herstellung eines zweiten Geleises, wenn einst ein solches .nöthig erachtet wird, und zwar soll dazu geschritten werden, sobald einer '...er beiden Theile, der Staat oder die Stadt, es verlangt.

3. Beide Theile übernehmen im Weitern zu gleichen Hälften die

.An.^auskosten , wenn etwa fpäter die Stadtbehörde nothwendig findet, zu fernerer Erweiterung der Lottergasse etwas von der Müller'schen, Jselin.schen und Burkhardt'schen Liegenschaften zu erwerben.

4. Der Staat übernimmt für die Summe von Schwfr. 200,000 ^ie neuen Festungswerke auf diejenige Art hinzustellen, welche er für zweck..

.näßig anerkennen wird.

^. Die Stadt übernimmt für die Summe von Schwfr. 100,000

alle Arbeit, welche zur Anlage oder Verbesserung und Erweiterung folpender Straßen, als: der Straßen längs des Bahnhofs, des Vorplatzes, ver Verbindungsstraße bis zur neuen Vorstadt, derjenigen bis zur äußern St. Johannvorstadt, und der Lottergasse bis zum St. Johanngraben uöthig wird, auf die von ihr zwe.kmäßig erachtete Weise zu leisten; also

die theilweise Abtragung des Walls für die Verbindung mit der neuen

Vorstadt, Stützmauern für den dortigen Wallgang und für die neue Straße, Nivellirung, Pflasterung, Trottoirs, Agden, allfällige Abfin^ung der Liegensehastsbesitzer an der Lottergasse und der neuen Verbindungssiraße mit der neuen Vorstadt wegen Baugruben oder sonstigen an ihre^ .Liegenschaften sich ergebenden Verhältnissen u. dgl.

^.

584 6. Die Ausgleichung des fich durch die Nummern 4 und 5 ergeben den Unterschieds erfolgt durch baare Herausbezahlung.

7. Die Stadt liefert das laut Pflichtenheft von der Eompagni^ anzusprechende Bxunnwasfer, nach den im Pflichtenheft enthaltenen Be.^ Kimmungen..

8. Die sämmtliehen ^urch die Verlegung der Festungswerke zu gewinnenden Bauplätze, der für öffentliche Magazine bezeichnete Raum inbegriffen, werden gemeinsamer Erwerb. Hingegen sind auch die Kosten füx Abtragung und Nivellirung der alten Festungswerke, in so weit dieselben versetzt und durch diese Versetzung Bauplätze, Straßen oder öffent^ liche Plätze gewonnen werden, gemeinschaftlich zu tragen. Sollte in I0 Jahren die Liquidation dieser Bauplätze nicht bereinigt schn, so ist wegeu beförderlicher Erledigung neuerdings in Unterhandlung zu treten.

Ebenso bleibt auch derjenige freie Raum an der Südseite des Bahnhofs, welcher laut Pflichtenheft nicht überbaut werden soll, gemeinsames Eigenthum der Staats- und Stadtbehörden.

9. Das im Pflichtenheft ^. 34 anbedungene Rü.kkauss- oder bezie.hungsweise Heimfallrecht der gesammteu Bahn^ und Zubehörden steht nach Anleit dex Bestimmungen des gedachten Paragraphs der Stadtgemeinde zu.

Bei dex Ausübung dieses Rechts fällt denn auch der am Ende der porigen Nummer erwähnte fr^ie Raum, oder was davon noch übrig sch^ wird, der Stadt mit anheim, wogegen fie ihn schon unterdessen in Stand

stellt und unterhält.

Was anmit aus Auftrag zu öffentlicher Kenntniß gebracht wird.

B a s e l , den 21. Juni 1843.

K a n z l e i des K a n t o n s B a s e l - S t a d t t h e i l..

Der Staatsschreibex : .^ichtenh^hn.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Grossraths-Beschluß, betreffend Verlängerung der Straßburg-Baseler-Eisenbahn von St.

Louis bis in hiesige Stadt. (Vom 2l. Juni 1843.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1858

Date Data Seite

573-584

Page Pagina Ref. No

10 002 619

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.