Ablauf der Referendumsfrist: 26. März 1984

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft # S T #

(FLG) Änderung vom 16. Dezember 1983

Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1983 '), beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522' über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 und 4 3

Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat. Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat.

4 Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.

Art. 3 Abs. 2 und 4 2

Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.

4

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben O BB1 1983 IV 205 > SR 836.1

2

558

1983-1019

Familienzulagen

Art. 5 Abs. 4 4

Um Härtefälle zu vermeiden, gestaltet er die Einkommensgrenze flexibel oder stuft die Zulagen ab. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen Rücksicht zu nehmen.

Art. 6 Abs. 4 4

Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete und der voralpinen Hügelzone weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.

Art. 7 Abs. l und 2 1 Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat. Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der Kleinbauer Anspruch auf Kinderzulagen hat.

2 Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.

Art. 9 Abs. 5 und 6 5 Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.

6 Aufgehoben II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

559

Familienzulagen Ständerat, 16. Dezember 1983 Der Präsident: Debétaz Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 16. Dezember 1983 Der Präsident: Gautier Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 1983 J > Ablauf der Referendumsfrist: 26. März 1984

9512

') BEI 1983 IV 558 560

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Änderung vom 16.

Dezember 1983

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1983

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51

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1983

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558-560

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