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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. I.

Nr. 12.

24. März 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

ständeräthlichen Kommission über die Botschaft des Bundesrathes, betreffend Einführung einer zollamtlichen Handelsstatistik.

(Vom 14. März 1877.)

Tit.!

Der hohe Bundesrath wurde durch ein Postulat des Ständerathes vom 17. März vorigen Jahres eingeladen : ,,Zu untersuchen und Bericht zu erstatten, ob und wie bei der ,,Zollbehandlung der Schweiz. Ein- und Ausfuhr die Ausmittlung ,,der betreffenden Werthe, sowie des Ursprungs- und des Bestim.,,mungslandes der Waaren anzuordnen sei."

Der Bundesrath ist der ständeräthlichen Einladung mit Botschaft vom 24. November 1876 nachgekommen, und die von Ihnen in der Angelegenheit niedergesetzte Kommission beehrt sich, Ihnen dießfalls folgenden Bericht zu erstatten : Der Bundesrath kann die Wünschbarkeit einer eingehenden Statistik über den schweizerischen Handelsverkehr in der vom Postulate angedeuteten Weise nicht verkennen. Allein es war der schweizerischen Zollverwaltung bisher nicht möglich, über die von ihr gelieferten Uebersichten des Warenverkehrs hinaus ein Mehreres zu thun.

Die Gründe sind mehrfach.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. L

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508 Vor Allem müssen sich die Erhebungen des Waarenverkehrs auf diejenigen Gattungen der Waaren beschränken, welche die Fassung des Zolltarifes mit sich bringt.

Die Einfachheit unserer Zolltabellen schließt aber, alle die eingehendem Angaben aus, welche die Tabellen anderer Länder enthalten.

Endlich fehlten der schweizerischen Zollverwaltung bisher die finanziellen Mittel, um diesfalls Mehreres leisten zu können.

Wenn dann das Postulat die Ausmittlung der Werthe bei der Zollbehandlung der Ein- und Ausfuhr betone, bemerkt der Bundesrath, so geben unsere Zolltabellen diesfalls nur mangelhaften und zugleich wenig zuverläßigen Aufschluß, indem nur einzelne Erzeugnisse nach dem Werthe verzollbar sind und andere per Stück verzollt werden, für alle übrigen, somit für weitaus die meisten Gegenstände aber die Verzollung nach dem Gewichte vorgeschrieben ist.

Infolge dessen haben wir denn gegenwartig auch nur für diejenigen Gegenstände 'Werthdeklarationen, die nach dem Werthe verzollt werden -- also für die wenigsten Objekte der Verzollung.

Aber noch mehr! Erzeugnisse einiger sehr wichtiger Gewerbszweige unseres Landes, besonders der Uhren- und Bijouteriefabrikation, entziehen sich größtentheils der zollamtlichen Kontrole in jeder Form, indem sie theils als Reisegepäck, theils per Post exportirt werden, welch' letzterer Export keineswegs als geringfügig betrachtet werden kann, da bei demselben je bis auf 50 Pfund zollfrei ausgehen, ohne daß die Postverwaltung davon zollamtliche Notiz nimmt.

Aehnlich soll es sich auch mit dem Export von Stickereien und Seidefabrikaten verhalten.

Wollte man aber den Inhalt von Postsendungen und die Richtigkeit ihrer Deklaration durch Oeffnen der Poststücke konstatiren, so dürfte solches nur mit Zuziehung des Absenders oder des Adressaten geschehen -- eine Maßregel, die selbstverständlich als eine höchst bedenkliche Belästigung des Postverkehrs sich verurtheilen würde.

Aus diesen Andeutungen ist nun aber das Mißverhältniß zu erklären, welches namentlich zwischen Ein- und Ausfuhr der Uhrenindustrie und der Bijouterie in sehr auffallender Weise wahrgenommen wird und zu ganz unrichtigen Schlußfolgerungen führt.

Ebenso fand die Zollverwaltung weder in den ihr an die Hand gegebenen gesetzlichen Vorschriften, noch in den Begleitpapieren der Waarensendungen einen Anhaltspunkt, um über das ursprüngliche Herkunftsland, oder über das Bestimmungsland des Imports, resp. des Exports, die gewünschten Erhebungen zu machen.

509 Wenn sodann der Bundesrath den weitem Absichten des Postulates nachging, so stellten sich ihm zur Ermittlung des ursprünglichen Herkunfts- oder des Bestimmungslandes der Waaren auch von Seite des Handelsstandes große Schwierigkeiten entgegen, indem dieser im Allgemeinen, aus erklärlichen Gründen, den Angaben über seine Bezugs- und Absatzquellen abgeneigt ist, und diese Abneigung schwerlich weder durch gesetzliche Vorschriften noch durch Verwaltungsmaßregeln bezwungen werden könnte ; denn der Handelsstand würde kaum um die Mittel verlegen sein, bezüglichen Vorschriften formell zu genügen, und doch diesfalls mehr falsche als richtige Angaben zu liefern. Trotzdem, daß unsere Nachbarländer zu statistischen Zwecken über sehr weitgehende Einrichtungen verfügen, so sind sie gleichwohl über diese Schwierigkeit noch nicht hinweggekommen.

"* Anlangend die andere Frage des Postulates : ,,0 b und w i e ,,bei der Zollbchandlung der schweizerischen Ein- und Ausfuhr die yjAusmittlung der betreffenden Werthe anzuordnen sei ?" so findet der Bundesrath, die Beantwortung dieser Frage sei wesentlich durch die Beantwortung zweier anderer sehr eingreifender Fragen bedingt: Einmal, ob die von den diesfalls nöthigen Einrichtungen geforderten Hilfsmittel bewilligt werden wollen ; S o d a n n , ob der Zolltarif mit denjenigen eingehenden Unterscheidungen der Waarengattungen und ihrer Abstufungen angelegt werden wolle, welche zur Erlangung der angestrebten Erhebungen unerläßlich sind.

Ohne die Erfüllung dieser beiden Bedingungen könnte die Ausführbarkeit der Sache nicht gedacht werden.

Die Abforderung der Werthangaben dürfte nun bei der Zollabfertigung ohne Zweifel den nämlichen Schwierigkeiten, wie die Ermittlung des Herkunfts- oder des Bestimmungslandes, begegnen.

Werden die Waaren nicht nach dem Werthe, sondern nach einem andern Maßstabe verzollt, so wird man die richtige Werthangabe nur durch Zwangsmittel ermöglichen können, wogegen der Handelsstand sieh entschieden erheben würde.

Eine vollständige Handelsstatistik aber, durch welche fortwährend einerseits der Stand der schweizerischen Industrie, anderseits der Stand und die Ueberlegenheit fremder Fabrikationszweige leicht und zuverläßig konstatirt werden könnten, was unstreitig für die Industrie und den Handel unseres Landes von größtem Interesse sein würde, kann nur dadurch zu Stande gebracht werden, daß die Geschäftsleute für die Kontrolirung der Handels- und Verkehrs-

510 thätigkeit zu Maßregeln Hand bieten, die sie bisher als lästig und unnütz betrachtet und abgelehnt haben.

Die berührten Schwierigkeiten dürften denn auch unsere Nachbarstaaten sowohl als andere Länder zur Ermittlung des Werthes der Ein- und Ausfuhr auf einen andern als den früher bezeichneten Weg geführt haben.

Bemerkenswert!! ist es übrigens, daß die Staaten, welche bisher das System der Verzollung nach dem Werthe hatten, von diesem Systeme zurückkommen und an dessen Stelle das System der Verzollung nach dem Gewichte einzuführen im Begriffe sind -- eine Erscheinung, welche auch für uns zur Lösung der Frage lehrreich ist, und die zugleich die Mahnung in sich schließt, die Sache gehörig von allen Seiten anzusehen, bevor wir etwas Definitives darüber feststellen.

Der Bundesrath geht nun in seiner Botschaft näher auf das Verfahren ein, welches in den uns umgebenden Staaten z.ur Werthermittlung der. Zollwaaren befolgt wird. Wir wollen uns hier einfach auf seine Mittheilungen berufen, ohne näher darauf einzugehen ; denn es würden die mit jenen Einrichtungen verbundenen Beamtenheere ebensowenig dem Geschmack unseres Volkes als die diesfalls erforderlichen Finanzmittel der Oekonomie des Bundes entsprechen.

Und gleichwohl darf auch jenem, einzig ausführbaren Verfahren zur Erhebung der Wcrthangaben nur eine relative Genauigkeit beigemessen werden, indem die dortigen Zollämter ihre Aufzeichnungen nach Gattung und Gewicht der Waaren zu Händen der Centralbehörde für die Landesstatistik machen, und bei dieser Amtsstelle dann die Werthberechnung für die Handelsstatistik lediglich auf die Grundlage eines Normalwerthes festgestellt wird.

Wollte jedoch die schweizerische Zollverwaltung auch nur zu diesem relativen Ergebniß der Werthberechnung für die Haudelsstatistik gelangen, so müßte dieselbe von Grund aus zu einer ganz andern, viel umständlichem und selbsvterständlich auch viel kostspieligem Zollbehandlung übergehen. Sowohl bei der Ausfuhr, d'C, bisher der zollamtlichen Untersuchung enthoben war, als l*ci der Einfuhr müßten alle in ihrer Gattung nicht äußerlich erkennbaren Waarensendungen geöffnet und ihr Inhalt für die Handelsstatistik konstatirt werden.

Um diese Behauptung zu begründen und das daberige Sachverhältniß ins Klare zu stellen, führt uns der Bundesrath in seiner Botschaft beispielsweise
die nach diesem System eingerichtete Zollbehandlung für die Erzeugnisse der Seidenindustrie vor Augen, indem er nach den fünf Positionen, in welche der schweizerische

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Zolltarif die Abtheilung ,, S ei de und S e i d e w a a r e n u zerlegt, die zahlreichen Differenzen und Abstufungen des durchschnittlichen Handelswerthes pro Kilo und zwar, je nach Gattung und Qualität der Waaren, in ganz enormen Verhältnissen beziffert.

Da diese Darstellung lediglich aus technischen Benennungen und Zahlen besteht, so will der Berichterstatter hiemit einfach auf Seite 5--6 der bundesräthlichen Botschaft verwiesen haben.

Die I. Position, mit einem Zoll von 35 Rp., zählt s e c h s Waarengattungen, im Durchschnittswerthe pro Kilo von Fr. 1. 50 bis Fr. 20.

Die II. Position, mit einem Zoll von Fr. 2, zählt f ü n f Waarengattungen, im Durchschnittswerthe pro Kilo von Fr. 21 bis Fr. 90.

Die IV. Position, mit einem Zoll von Fr. 8, zählt s i e b e n Waarengattungen, im Durchschnittswerthe pro Kilo von Fr. 80 bis Fr. 200, beziehungsweise Fr. 300.

Die Y. Position, ebenfalls mit einem Zoll von Fr. 8, zählt abermals s i e b e n Waarengattungen, im Durchschnittswerthe pro Kilo von Fr. 90 bis Fr. 180.

Der Bundesrath begleitet die tabellarische Darstellung des von ihm gewählten Beispiels mit folgenden beachtenswerthen Schlußbemerkungen (siehe Botschaft, Seite 6--8).

"Zu den daselbst aber auf Seite 7 angeführten Mehrkosten einer auf Waarenrevision basirten Zollabfertigung von mehr als Fr. 287,000 ist zu bemerken, daß diese Mehrkosten lediglich nur für die V e r m e h r u n g des P e r s o n a l s an den Zollstätten nothwendig würden, und daß in jener Summe alle die räumlichen und baulichen Einrichtungen, die mancherlei Revisionsapparate, die Handwerkslöhne, die Vergütungen für Waarenbeschädigungen und Verluste, die Entschädigungen für Lieferungsverspätungen u. dgl. u. dgl. nicht inbegriffen sind.

Dies der Inhalt der bundesräthlichen Botschaft, den der Berichterstatter wegen der vielseitigen Wichtigkeit der Sache etwas einläßlich zu referiren sich veranlaßt fand.

Dieser Inhalt stützt sich auf die meist sehr eingehenden Berichte der Direktionen der sechs schweizerischen Zollgebiete, welche dieselben der eidgenössischen Oberzolldirektion auf die an sie unterm 6. Juli 1876 gestellten, durch das Eingangs erwähnte Postulat veranlaßten Anfragen, erstattet haben. Mehrere dieser Berichte enthalten so bemerkenswerthe Thatsachen und knüpfen daran so belehrende Direktionen, daß die Botschaft das Maß des Zukömmlichen nicht überschritten hätte, wenn sie ihnen auch ein größeres Detail für einzelne Momente der Frage enthoben hätte.

512 Ihre Kommission konnte nun, nach Würdigung der Akten, vorab nicht umhin, mit dem Bundesrathe die volle Berechtigung und die.

große nationalökonomische Bedeutung des Postulates anzuerkennen.

Die Bewegungen des Handels und der Industrie des Landes zu kennen, stets zu wissen, was man liefert und was man empfängt, und wohin man liefert, und woher man empfängt, ist für ein Volk, das so vielfach, wie das Schweizervolk, von industrieller und kommerzieller Thätigkeit abhängig ist, nicht nur eine Pflicht der Ehre, sondern auch der Selbsterhaltung. Anderseits durfte die Kommission sich aber auch den Betrachtungen nicht entziehen, welche der Bundesrath über die Schwierigkeiten einer durchgreifenden Ausführung der Motion vorgetragen hat.

Dabei war es der Kommission nahe gelegt, diejenigen Systeme und Wege zu würdigen, welche bisher im Dienste, der Handelsstatistik, beziehungsweise zur Erstellung einer solchen, io den verschiedenen Ländern und zu verschiedenen Zeiten befolgt worden sind, und zur Zeit noch da und dort ganz oder theilweise befolgt werden.

Es sind nun zur Erreichung des gedachten statistischen Zweckes bisher vorzugsweise drei Systeme zur Anwendung gekommen, und zwar : I. Das R e v i s i o n s s y s t e m , zur Konstatirung der Werthe der einzelnen Waarengattungen für die Erhebung von Werthzöllen.

II. Das Deklarationssystem, nach welchem der Werth der Waaren einfach deklarirt uud darnach von den verschiedenen Gattungen einer Waare nur ein gesetzlich bestimmter Durchschnittswerth in der Handelsstatistik des Landes notirt wird.

HI. Endlich das S y s t e m d e r D e k l a r a t i o n über den U r s p r u n g , den B e s t i m m u n g s o r t und den W e r t h der Waarensendungen.

Bei der Würdigung dieser Systeme und ihrer Anwendung zur Ausführung des gestellten Postulates hat nun Ihre Kommission mit dem Bundesrathe gefunden, es stelle sich vorab das Re v i s i o n s-.

S y s t e m , d. h. das System der zollamtlichen Untersuchung aller Waarensendungen, als ein solches dar, das, aus zumal für die Schweiz entscheidenden Gründen, unter keinen Umständen hierorts zur Anwendung gebracht werden könnte, wie das schon in der bundesräthlichen Botschaft, dann aber auch von den Direktionen einzelner Zollgebiete und besonders überzeugend im Berichte derjenigen von Basel nachgewiesen wurde. Die Kosten für die Vermehrung des Zollpersonals, namentlich auch für die Anstellung von ständigen Experten, die Erstellung der nöthigen Räumlichkeiten und Apparate

513 für die zollamtliche Waarenrevision, die Responsabilität für die Beschädigung der Warensendungen, die Ueberschreitung der Lieferungsfristen , die zahllosen Reklamationen mit prozessualischer Erledigung, die allgemeine Auflehnung der Handelswelt und des Publikums überhaupt gegen solche vexatorische Einrichtungen, welche nachgerade selbst unser ganzes Zollwesen in Frage stellen könnten, endlich auch die Rückwirkung auf unsere internationalen Handelsverträge, -- alle diese Folgen hätte die Eidgenossenschaft einzig und allein auf ihre Rechnung zu nehmen und am Ende wahrlich die Handelsstatistik mit dem Revisionssystem zu theuer bezahlt.

Das D e k l a r a t i o n s s y s t e m mit gesetzlicher Normirung der Durehschnittswerthe der Waarengattungen zur Erstellung einer Landesstatistik durch eine Zentralstelle wäre zwar bei unsern Verhältnissen ebenfalls mit größeren Kosten für unsere Zollverwaltung verbunden. Allein seine Ausführung läge doch im Gebiete der Möglichkeit, wofür das benachbarte Deutschland den Beweis liefert.

Da indessen dieses System die Forderungen statistischer Genauigkeit und Zuverläßigkeit so wenig befriedigt, daß man dasselbe, da wo es besteht, zu verlassen gedenkt, so dürfte es kaum räthlich erscheinen, dasselbe zur Ausführung unseres Postulates zur Anwendung zu bringen.

Sonach bliebe uns einzig noch das System der D e k l a r a t i o n des U r s p r u n g s , des B e s t i m m u n g s o r t e s und des W e r t h e s der Warensendungen. Es ist dieses dasjenige System , von dem die Zolldirektion Basel bemerkt: ,,Wenn statistische Erhebungen über den Werth der e i n - , a u s - und d u r c h g e f ü h r t e n Waaren gemacht werden wollen, so läßt sich dieses auf eine viel leichtere Weise als durch Revision erreichen. Es müßte nämlich einfach die Angabe des Werthes aller Waaren g e s e t z l i c h vorgeschrieben werden. Zur Ausführung dieser Vorschrift bedürfte es nur Deklarationen einheitlicher Form, in welchen Herkunft, Bestimmung und Werth der Waarcti angegeben sein müssen. Für die Zusammenstellung der daherigen statistischen Angaben würden selbst bei den größern Hauptzollstätten zwei Beamte genügen; bei den übrigen müßte die Erfahrung das Nothwendige herausstellen."1 Die Direktion des IV. Zollgebietes, damit einverstanden, würde eine unrichtige Waarenangabe mit einer gesetzlichen
Ordnungsbuße belegen.

-- Freilich ist auch gegen dieses System einzuwenden, daß es schwer halten werde, vom Auslande her solche Deklarationen beizubringen. Allein in diesem Falle müßte der Empfänger gesetzlich dazu verhalten werden.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Botschaft des Bundesrathes, betreffend Einführung einer zollamtlichen Handelsstatistik. (Vom 14. März 1877.)

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24.03.1877

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