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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. II.

Nr. 15.

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14. April 1877.

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1876.

Tit.!

Der schweizerische Bundesrath hat die Ehre, nach Vorschrift des Art. 102, Ziffer 16 der Bundesverfassung, Ihnen hiemit den Bericht über seine Geschäftsführung im Jahre 1876 zu erstatten.

Geschäftskreis des politischen Departements.

l.

Beziehungen mit dem Auslande.

A. Abgeschlossene oder ratifizirte Verträge.

Die Ratifikationen des H a n d e l s v e r t r a g s zwischen der Schweiz und P o r t u g a l , welcher am 6. Dezember 1873 abgeschlossen, von der Schweiz am 2. Februar 1874 und von Portugal am 9. Mai 1876 ratifizirt wurde, sind am 30. Juni 1876 in Paris zwischen den Vertretern der beiden Vertragsstaaten bei der französischen Republik ausgetauscht worden, so daß dieser Vertrag, gemäß Art. 10 desselben, am 30. Juli gl. J. in Kraft trat.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

l

Im lezten Jahre zeigten wir an, daß unterm 7. Dezember 1875 in Bern zwischen der Schweiz und O e s t e r r e i c h - U n g a r n ein Vertrag abgeschlossen worden sei betreffend N i e d e r l a s s u n g , Befreiung vom Militärdienst und von Militärsteuern, Gleichstellung der Angehörigen beider Staaten im Steuerwesen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung der Staatsangehörigen in Krankheits- und Verunglükungsfällen und gegenseitige Mittheilung amtlicher Auszüge aus den Registern über Geburten, Eheschließungen und Todesfälle.

Der Austausch der Ratifikationen dieses Vertrags, welcher von der Schweiz am 25. Januar und von Oesterreich-Ungarn am 7. April 1876 ratifizirt wurde, hat am 22. April in Bern zwischen dem Vertreter dieses Staates und dem Bundespräsidenten der Eidgenossenschaft stattgefunden und es ist der Vertrag am 20. Mai gì. J. in Kraft getreten.

Am 27. April 1876 wurde in Bern zwischen der Schweiz und dem d e u t s c h e n R e i c h e ein N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g (mit Zusazprotokoll gleichen Datums) abgeschlossen, welcher von ersterer am 29. Juni und vom zweitgenannten Staate am 30. Dezember abhin ratiflzirt wurde. Der Austausch der Ratifikationen erfolgte in Berlin am 31. Dezember, zwischen dem Chef der schweizerischen Gesandtschaft und der Reichskanzlei. Der Vertrag ist, gemäß Art. 11 desselben, am 1. Januar 1877 in Kraft getreten.

Die Ratifikationen des A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s zwischen der Schweiz und L u x e m b u r g , welcher am 10. Februar 1876 abgeschlossen, von der Schweiz am 18. März und von Luxemburg am 4. April ratifizirt wurde, sind am 11. April gì. J. in Paris zwischen den Vertretern der beiden Staaten bei der französischen Republik ausgetauscht worden. Der Vertrag trat am 1. Mai 1876 in Kraft.

Die Ratifikationen des internationalen Telegraphenvertrags von St. Petersburg vom 10./22. Juli 1875 wurden am 5./17. Mai 1876 in St. Petersburg zwischen den Bevollmächtigten der Vertragsstaaten ausgetauscht, wobei die Schweiz durch ihren dortigen Generalkonsul vertreten war.

B. Erklärungen, Aufkündungen und Modifikationen bestehender TJebereinkünfte, Beitrittserklärungen etc.

Die Unterhandlungen betreffend die Revision der Kßnsulark o n v e n t i o n zwischen der Schweiz und B r a s i l i e n vom 26. Januar 1861 sind noch nicht zu einem Resultate gediehen.

Alles läßt jedoch hoffen, daß eine den Interessen der Schweiz günstige Lösung nicht mehr lange auf sich warten lassen werde.

Ende 1876 hatten die Unterhändler über die wesentlichen Punkte sich geeinigt und lagen nur noch einige Redaktionsschwierigkeiten vor. Wir verweisen daher wegen der nähern Einzelheiten der durch diesen Vertrag zu regelnden Fragen auf den nächsten Geschäftsbericht.

Die politische Lage von Europa im Jahr 1876, der Aufstand in der Herzegowina und in der Bulgarei, der Krieg zwischen der Pforte und den Fürstenthümern Serbien und Montenegro, die wieder aufs Tapet gebrachte orientalische Frage, die Berufung der Mächte zu einer vermittelnden Intervention, die Konferenz von Konstantinopel, -- alle diese im verwichenen Jahre sich rasch folgenden Ereignisse gestatteten kaum die Wiederaufnahme der Frage der R e v i s i o n der G e n f e r K o n v e n t i o n . Diese Frage, gleich der in der Brüsseler Konferenz an die Hand genommenen Frage der Kriegsgeseze und -Gebräuche, blieb demnach auf dem gleichen Punkte, und wird man geeignetere Zeiten abwarten müssen, um dieselbe wieder anzuregen.

Indessen ist, gerade anläßlich des Krieges zwischen der Türkei und den Fürstenthümern Serbien und Montenegro, von Seite des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der Hohen Pforte an den Bundespräsidenten, unterm 16. November 1876, folgende Mittheilung gerichtet worden, welche den Art. 7 der Genfer Konvention abzuändern sucht: ,,Als Mitunterzeichnerin der Genfer Konvention hat die Türkei die Verpflichtung übernommen, die Ambulancen des Vereins vom rothen Kreuze zu respektiren und zu schüzen, wie sie gleichzeitig das Recht erlangt hat, auch ihrerseits Vereine zu bilden, welche den gleichen Zwek haben und den gleichen Vorschriften unterworfen sind.

,,Ihre Verpflichtung wurde skrupulös eingehalten, allein die Ausübung ihres Rechtes wurde bis anhin gelähmt durch die Art des durch die Genfer Konvention aufgestellten Unterscheidungszeichens, welches die Empfindlichkeit des muselmännischen Soldaten verlezte.

,,Um diesen Uebelstand zu beseitigen, autorisirte die Hohe Pforte die Errichtung ottomanischer Ambulancen, welche den Vorschriften und dem Schuze der Genfer Konvention unterstellt und mit Fahne und Armband weißer Farbe versehen sind, nur mit der Aenderung, daß das rothe Kreuz durch den Halbmond ersezt ist.

,,Indem ich diese Schlußnahme Ew. Exe. zur Kenntniß bringe, bitte ich Sie um gefällige Vorkehrung der erforderlichen Maßnahmen, damit der rothe Halbmond auf weißem Grunde von den diesfälligen Vertragsstaaten als Neutralitätszeichen in gleichem

Grade und unter gleichen Bedingungen wie das rothe Kreuz zugelassen und respektirt werde. Ich bin überzeugt, Herr Präsident, daß es zu Ihrer Befriedigung gereichen wird, in dieser Weise die Wohlthaten der Institution, welche Sie im Interesse eines humanen Zwekes vertreten, ausdehnen zu helfen, gleichviel welche äußerlichen Mittel und Formen dabei zur Anwendung kommen.

Ich habe nicht nöthig, beizufügen, daß der rothe Halbmond, wenn er als Equivalent des rothen Kreuzes angenommen ist, in den kaiserlichen Armeen niemals anders als für den Ambulancendienst und zur Hilfe für Verwundete gebraucht werden wird.a Diese Note haben wir mit Kreisschreiben vom 29. November allen Vertragsstaaten der Genfer Konvention mitge.theilt, mit dem Gesuche um ihre Ansichtäußerung über den Vorschlag der Hohen Pforte. Wir bemerkten, derselbe würde eine Abänderung der Genfer Konvention, namentlich des Art. 7 derselben, durch Beifügung einer neuen Bestimmung mit sich bringen.

Auf Ende des Berichtjahres waren noch nicht von allen Staaten die Antworten eingegangen, so daß diese Angelegenheit in den Rahmen des nächstfolgenden Berichts fällt.

Ferner haben wir noch den Beitritt von S e r b i e n zur Genfer K o n v e n t i o n anzuführen. Dieser Beitritt, welcher durch Urkunde vom 24. März 1876 stattfand, wurde sofort allen bezüglichen Vertragsstaaten mitgetheilt.

Schließlieh erwähnen wir, daß nachdem am 27. Januar 1876 in Bern zwischen den Abgeordneten der französischen und der großbritannischen Regierung, und den Abgeordneten der betheiligten, zum Weltpostverein gehörenden Verwaltungen eine Vereinbarung abgeschlossen worden ist zum Zweke des Eintrittes der französischen Kolonien und von britisch Indien in den allgemeinen Postverein, -- zwischen den Vertretern der beiden in Rede stehenden Regierungen und dem Bundespräsidenten der Eidgenossenschaft diplomatische Urkunden ausgetauscht wurden, unterm 8. April betreffend die französischen Kolonien, und unterm 1. Juli 1876 betreffend britisch Indien, um diesen definitiven Beitritt in den durch Art. 17 des Berner Vertrags vom 9. Oktober 1874 aufgestellten Formen zu konstatiren.

C. Projektirte Yerträge.

Im abgelaufenen Jahre haben wir keine in den Bereich des politischen Departements fallende Unterhandlungen für den Abschluß neuer Verträge unternommen.

Was die im vorjährigen Geschäftsberichte erwähnten Unterhandlungen betrifft, so konnten natürlich diejenigen betreffend Beitritt der Schweiz zum 1867er Protokoll über E r w e r b u n g v o n G r u n d e i g e n t h u m i n d e r T ü r k e i d u r c h A u s l ä n d e r nicht wieder aufgenommen werden, da die Aufmerksamkeit der Pforle vollständig durch die politischen Ereignisse in Anspruch genommen wurde, in welche dieser Staat sich verwikelt findet.

Wir bemerkten leztes Jahr, daß es uns nothwendig scheine, die Frage der A r m e n u n t e r s t ü z u n g gegenüber A u s l ä n d e r n durch internationale Vereinbarungen zu regeln. Man hat dann gefunden , daß diese Frage noch in einem etwas erweiterten Sinne in's Auge zu fassen sei und auch die H e i m b e f ö r d e r u n gen, eine Hauptquelle von Reklamationen und Streitigkeiten, in sich begreifen sollte. Diese Untersuchung ist noch nicht zu Ende gediehen. Dagegen finden sich in den im Jahre 1876 mit Oesterreich-Ungarn und mit Deutschland abgeschlossenen oder ratifizirten Niederlassungsverträgen Bestimmungen über gegenseitige unentgeltliche Verpflegung der mittellosen Angehörigen der einen der Vertragsparteien auf dem Gebiete der andern. Diese Bestimmungen stimmen überein mit den zwischen der Schweiz und Italien ausgetauschten Erklärungen, welche in unserm lezten Geschäftsberichte erwähnt sind, und basiren auf den gleichen (Irundsäzen, wie sie im Bundesgeseze vom 2'2. Juni 1875, betreffend Pfleg- und Beerdigungskosten für unbemittelte Schweizer, die in einem andern als ihrem Heimatkantone hilfsbedürftig werden, enthalten sind.

Der Abschluß einer Vereinbarung mit G r o ß b r i t a n n i e n über E r b s c h a f t s - und Ver m ä c h t n i ß s t e u e r n , welche von den Engländern in der Schweiz und von den Schweizern in England zu beziehen wären, ist, wie wir im vorjährigen Berichte anführten, verschoben worden bis zum Erlasse des Buudesgesezes, welches den Unterschied zwischen Niederlassung und Auf'enlhalt bestimmen soll.

Da dieses Gesez zur Stunde noch in Berathuug liegt, so haben wir einstweilen nichts Weiteres über die in Rede stehende Vereinbarung initzutheilen.

Ein Gleiches ist auch zu bemerken in Bezug auf die mit den verschiedenen Staaten des Postvereins abzuschließende Vereinbarung behufs Einführung o b l i g a t o r i s c h e n F r a
n k i r u n g der amtlichen Korrespondenz, indem auf Ende des Berichtjahres noch nicht alle Antworten auf unser im vorjährigen Geschäftsberichte erwähntes Kreisschreiben vom 12. November 1875 eingegangen waren.

D. Spezialfälle.

Die Verhandlungen über dea Anstand zwischen dem Kanton T h u r g au und dem Großherzogthum B a d e n , betreffend Bauten und D a m m a r b e i t e n , welche vom Gebiete des Kantons Thurgau aus in den See hinein bis zu den Zugängen der Stadt Konstanz in der Ausführung begriffen sind, haben im Jahre 1876 ihren geregelten Fortgang genommen. Die badische Regierung hat unsern Antrag angenommen, daß eine gütliche Erledigung angebahnt werde.

Es fanden dann Konferenzen statt zwischen den Abgeordneten der beiden Staaten, bei denen die Schweiz durch Hrn. Oberst Siegfried, Chef des eidgenössischen Stabsbüreaus, und Hrn. Nationalrathspräsident Aepli, und der Kanton Thurgau durch Hrn. M. Haffter, Regierungsrath dieses Kantons, vertreten waren. Zu einer endgültigen Verständigung ist es jedoch noch nicht gekommen. Der weitere Verlauf dieser Angelegenheit fällt in den nächsten Geschäftsbericht.

Im Laufe des lezten Jahres kam uns eine Reklamation zu, betreffend das Einschreiten gegen Ausländer in der Schweiz, welche ihre Kinder nicht in die Schule schikten, darauf sich stüzend, daß wenn ein in der Schweiz sich aufhaltender Ausländer Gründe habe, seine Kinder vom öffentlichen Unterrichte fern zu halten, er zu dieser Enthaltung ein R e c h t habe, und daß man Ausländern nicht Verpflichtungen auferlegen dürfe, welche nur die Schweizer angehen.

Wir glaubten diese Auffassung nicht zugeben zu sollen, indem wir uns auf einen andern, d. h. auf folgenden Boden stellten: Indem sie die Kinder von in der Schweiz wohnhaften Ausländern, sagten wir, zum Schulbesuche anhalten, handeln die schweizerischen Behörden gemäß den Grundsäzen unseres Staatsrechts. Nach Art. 27 der Bundesverfassung sind nämlich die Kantone verpflichtet, für genügenden Primarunterricht zu sorgen, und im gleichen Artikel ist der Grundsaz proklamirt, daß dieser Unterricht für alle im gesezlich schulpflichtigen Alter stehenden Kinder obligatorisch sei. Diese Bestimmung geht jedoch nicht blos die Schweizer an, vielmehr hat sie allgemeine Gültigkeit, so daß alle Einwohner ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit von ihr betroffen sind.

Es müßte also ein Ausländer, welcher das Recht ansprechen würde, seine Kinder vom öffentlichen Unterricht fern zu halten, im Falle sein, zu Gunsten dieses Anspruches Bestimmungen eines internationalen Vertrages
anzurufen. In Verträgen aber findet sich diesfalls kein besonderes Recht zu Gunsten von Ausländern stipulirt.

Der Eidgenossenschaft steht es daher ganz frei, im schweizerischen Schulwesen nur die eigenen Interessen im Auge zu behalten

und insbesondere alle auf ihrem Gebiete Wohnenden der eigenen Schulgesezgebung zu unterwerfen.

Diesen Eröffnungen fügten wir noch folgende Bemerkungen bei, welche geeignet sind, die Angelegenheit vollständig klarzustellen : Nach dem oberwähnten Artikel der Bundesverfassung sind die Eltern nicht unbedingt verpflichtet, ihre Kinder in die öffentlichen Schulen zu schiken, sondern es steht denselben frei, ihnen Privatunterricht ertheilen zu lassen; nur behält sich der Staat in diesem Falle die Kontrole darüber vor, daß dieser Unterricht ein genügender sei. Ferner müssen die öffentlichen Schulen so organisirt sein, daß sie von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können; und endlich ist der Unterricht für Jedermann -- und zwar auch für die Fremden, die in Steuersachen vertragsmäßig den Schweizern gleichgestellt sind -- unentgeltlich.

Wir resümirten unsere Auffassung dahin : Das eidgenössische Staatsrecht betrachtet die Frage der geistigen Entwiklung des Bürgers durch die Fürsorge des Staates als im öffentlichen Interesse liegend. Diese Frage berührt daher alle auf Schweizergebiet wohnenden Personen in gleicher Weise, so daß den Schweizerbürgern wie den Ausländern die nämliche Pflicht auferlegt ist.

Endlich erklärten wir, daß bei Geltendmachung dieser Grundsäze wir gerne den andern Staaten das Recht einräumen, in gleicher Weise gegen die im Auslande wohnenden Schweizer zu handeln.

Eine weitere Folge ist dieser Angelegenheit nicht gegeben worden und betrachten wir dieselbe damit als erledigt.

Im lezten Jahre gingen uns eine Anzahl Gesuche um Bezeichnung derjenigen Macht ein, unter deren Schuz sich die Schweizer in einem gegebenen Lande, wo die Eidgenossenschaft keine Vertreter hat, stellen sollen. Wir gaben unsere Antwort immer dahin ab , daß es den in solchen Ländern aufhältlichen Schweizern frei steht, denjenigen Schuz zu wählen, der ihnen konvenirt, und daß der Bundosrath zu dieser Wahl nichts zu sagen habe, auch nicht einmal diesen oder jenen Schuz besonders empfehlen könne ; daß jedoch die diplomatischen und Kousularagenten von Deutschland und der Vereinigten Staaten im Allgemeinen zur Instruktion haben, an Orten, wo es keine amtlichen Vertreter der Eidgenossenschaft gibt, ihren Schuz den darum nachsuchenden Schweizern zu
gewähren , daß es aber gleichwohl Leztern freistehe, sich an eine andere, beliebig gewählte Macht zu wenden. Wir heben dies nur hervor, um nochmals den Standpunkt zu konstatiren , den wir bezüglich des Schuzes der Schweizer in Ländern, wo wir keine Vertreter haben, einnehmen zu sollen glaubten.

II. Diplomatische und Konsularvertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei dem Deutschen Reiche und dem Königreich Bayern wurde Hr. Dr. Arnold R o t h , von Teufen, Appenzell A.-Rh., ernannt.

B. Konsulate.

Im Personal des Konsularkorps sind folgende Aenderungen vorgekommen : B r e m e n : Hr. Franz Friedrich v. K e y m an wurde an Stelle seines verstorbenen Vaters zum Konsul ernannt.

L y o n : Hr. Friedrich Z ü r c h e r , von Teufen, Appenzell A.-Rh., wurde zum Vizekonsul ernannt.

Marseille: Hr. Emil F e v o t , von Lausanne, ersezt den ausgetretenen Herrn Rosenburger als Konsul.

L o n d o n : Hr. Henri V e r n e t , von Genf, wurde zum Generalkonsul ernannt, in Ersezung des ausgetretenen Herrn Streckeisen. -- Hr. Georg F or r er, von Winterthur, ersezt den demissionirenden Hrn. Trüninger als Vizekonsul.

G e n u a : Hr. Rudolf H o f er, von Basel, ersezt den verstorbenen Hrn. Schlatter als Konsul.

L i v o r n o : Hr. Joh. C o r r a d i n i , von Sins (Graubünden)) wurde zum Konsul ernannt an Stelle des demissionirenden Herrn Generalkonsuls Fehr-Schmöle.

Pernambuco: Hr. Pompejus B o 11 e y, von Eggenwyl (Aargau) , wurde zum Konsul ernannt in Ersezung des Hrn. Wegelin.

C a m p i n a s : Hr. Jakob B o 11 i g e r , von Leutwyl (Aargau), ersezt den verstorbenen Hrn. Krug als Vizekonsul.

B u e n o s - A y r e s : Es gereicht uns zum Vergnügen, anzuzeigen, daß es uns nach schwierigen Unterhandlungen endlich gelungen ist, den dortigen wichtigen Konsulatsposten zu besezen durch die Wahl des Hrn. Louis Ulysse J a c c a r d , von Ste-Croix (Waadt), zum Konsul, und des Hrn. Alexandre J a q u e t zum Vizekonsul in Buenos-Ayres.

Hiogo und O s a c c a : Hr. Charles F a v r e - B r a n d t , von Locle, wurde zum Vizekonsul ernannt.

P o r t L o u i s : Hr. Georges Auguste Revel B o u r g u i g n o n , früher Vizekonsul, wurde in Ersezung seines verstorbenen Bruders zum Konsul ernannt.

Die Konsulate von B e s a n c o n und A m s t e r d a m waren auf Ende 1876 vakant, das erste durch Demission, das zweite infolge Ablebens des Titulars.

Das Konsulat in B a s t i a wurde aufgehoben und Korsika zum Konsularbezirk von Marseille geschlagen.

Ebenso wurde das durch Demission des Inhabers vakante Generalkonsulat in R o m mit Rüksicht auf die dortige Anwesenheit der Schweiz. Gesandtschaft aufgehoben.

Endlich sind zwei neue Konsulate, eines in N a n t e s und eines in B a y o n n e , errichtet worden. Hr. Jean Siméon V o r u z , von Moudon, wurde zum Konsul in Nantes und Hr. Friedr. Phil. R o t h , von Basel, zum Vizekonsul in Bayonne gewählt.

Im Weitern gingen uns viele Anerbietungen für Errichtung mehrerer neuen Konsulate ein. Wir glaubten dieselben jedoch ablehnen zu sollen, da uns der Nuzen dieser Konsulate nicht hinlänglich dargethan schien.Das Budget für 1876 sezte zu Gunsten der schweizerischen Konsulate im Auslande eine Summe von Fr. 70,000 aus.

Es wurden den Konsulaten folgende Entschädigungen zugesprochen : Für das Generalkonsulat in Washington .

. Fr. 16,000 ,, ,, ,, ,, Rio de Janeiro .

. ,, 9,000 ,, ,, Konsulat in Neu-York ,, 5,000 ,, ,, ,, ,, Havre ,, 5,000 ,, ,, Generalkonsulat in St-Petersburg .

. ,, 4,000 ,, ,, Konsulat in Lyon ,, 4,000 ,, ,, » Melbourne . ,, 3,750 ,, ,, ,, ,, Moskau ,, 3,000 ,, ,, ,, ,, Neu-Orleans . ,, 2,000 ,, ,, ,, ,, Philadelphia ,, 2,000 ,, ,, ,, ,, Marseille .

.

.

. ,, 2,000 Genua

,,

,, ,,

,, ,,

Amsterdam ,, Antwerpen .

,, .

1,000

.

1,000 1,000

Uebertrag

Fr. 58,750

.

10

Uebertrag Fr. 58,750 Ferner haben wir beschlossen, dem Schweiz.

Konsulat in London vom 1. Juli 1876 an eine jährliche Entschädigung von Fr. 5,000 zu bewilligen.

Macht für das zweite Halbjahr ,, 2,500 Endlich war vom gleichen Datum an für das Konsulat in Besançon eine jährliche Entschädigung von Fr. 2,000 bestimmt. Da aber dieses Konsulat vom Oktober an sich vakant fand, so empfing es nur ein Quartalbetreffniß mit .

.

.

.

.

,, 500 Total Auf Ende 1876 verblieb daher ein nicht verwendeter Betrag von

Fr. 61,750 ,,

8,250

Fr. 70,000 In unserm vorjährigen Geschäftsbericht zeigten wir an, daß wir uns mit der Organisation der K o n s u l a r b e z i r k e in F r a n k r e i c h und R u ß l a n d beschäftigen. Diese Organisation ist gegenwärtig beendigt und es finden sich die Uebersichten der Konsularbezirke genannter beider Länder im Bundesblatt aufgeführt (Jahrgang 1876, Bd. II, S. 854. 1037). Wir gedenken nach und nach auf alle Länder, wo wir Konsuln haben, eine Maßregel auszudehnen, welche sowohl Kompetenzkonflikten zwischen Konsularbeamten vorzubeugen als überdieß geeignet ist, eine sicherere und wirksamere Kontrole auszuüben.

D i e Durchführung d e s n e u e n K o n s u l a r r è g l e m e n t s geht ohne große Schwierigkeiten vor sich. Die Herren Konsularbeamten haben im Allgemeinen die durch dieses Reglement eingeführten Neuerungen gut aufgenommen und sich Mühe gegeben, die ihnen neu überbundenen Obliegenheiten möglichst vollständig zu erfüllen. Wir erwähnen insbesondere die Aufgabe, ein Immatrikulationsregister über die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Schweizer zu halten. Doch ist es noch nicht möglich, ein Urtheil über den Nuzen und die Wirksamkeit dieser Maßnahme zu fällen, welche im Anfange in der Durchführung auf einige Schwierigkeiten gestoßen ist.

Eine der komplizirtesten Fragen, die wir zu erledigen hatten, ist die Celebrirung von Ehen durch die Konsuln. Wir haben dieselbe sorgfältig nach allen Seiten geprüft und sind zur Vereinbarung von Grundsäzen gelangt, welche in dieser Angelegenheit zu befolgen sind. Bis anhin haben wir jedoch noch keinem Konsulat Ermächtigung zur Celebrirung von Ehen ertheilt. Es sind dießfalls noch ver-

11 schiedene Detailpunkte zu regeln, und wir haben gefunden, daß in einer so delikaten Angelegenheit mit größter Umsicht vorgegangen werden müsse, zumal es sich um eine erste Schlußnahme handelt, die als ein für die Zukunft maßgebender Präzedenzfall wird angesehen werden. Wir verweisen demnach wegen näherer Details in dieser Frage auf den nächsten Geschäftsbericht; wir wollten hier nur konstatiren, daß die Beendigung der sachbezüglichen Vorarbeiten uns in den Stand sezt, in Bälde zur Ausführung des Art. 13 des Bundesgesezes über Civilstand und-Ehe zu schreiten.

III.

Auswärtige Gesandtschaften und Konsulate in der Schweiz.

A. Gesandtschaften.

Herr Ritter M a r t u s c e l l i , Legationsrath, ersezt, in der Eigenschaft eines Geschäftsträgers ad intérim, den Herr Senator Melegari, früheren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Italiens, welcher inzwischen nach Rom berufen wurde, um das Portefeuille der auswärtigen Angelegenheiten zu übernehmen.

Herr Remon Z a r c o del V a l l e , dazu berufen, den Herrn Vicomte de Manganerà zu ersezen, hat am 15. Mai 1876 seine Akkreditirung bei der Eidgenossenschaft als bevollmächtigter Minister Spaniens vorgewiesen. Am 24. Juli behändigte er dem Bundespräsidenten sein Abberufungsschreiben. Dieses leztere sezt auseinander, daß die Cortes der Nation nothwendig gefunden haben, strenge Ersparnisse im Budget anzubringen und daß man deßhalb glaubte, die diplomatische Vertretung Spaniens reduziren zu sollen ; -- daß demzufolge die spanische Gesandtschaft in Bern aufgehoben wurde, welche Maßregel jedoch in nichts die guten Beziehungen schmälern solle, welche glüklicherweise zwischen den beiden Ländern bestehen.

Nachdem die Regierung der Vereinigten Staaten beschlossen, bei der Eidgenossenschaft sich künftig nur mehr durch einen Geschäftsträger vertreten zu lassen, überreichte Herr R u b l e e am 8. September 1876 sein Abberufungssehreiben als Ministerresident und zugleich seine Akkreditiruns;O als Geschäftsträger.

O O Endlich hat Herr Kommandeur de A n d r a d a , Geschäftsträger von Brasilien, welcher einen längern Urlaub erhielt, den Herrn S e r r a B e i f o r t als seinen Stellvertreter in der Eigenschaft eines Geschäftsträgers ad intérim präsentirt.

12

B. Konsulate.

Dem Herrn Julius W a l d , der als deutscher Konsul in Basel dem Herrn Bernoulli nachzufolgen berufen war, wurde das eidgenössische Exequatur ertheilt.

Ebenso erhielt das Exequatur Herr Henri F a z y von Genf als Konsul für Peru.

IV. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Wir glauben die auf dem Gebiete der Unterstüzung der Schweizer im Auslande verwirklichten Fortschritte am besten durch folgende Auszüge aus dem Kreisschreiben veranschaulichen zu können, welches wir am 22. November an die Kantone abgehen ließen, unter Mittheilung einer Uebersicht der Repartition der Bundesbeiträge unter die verschiedenen Gesellschaften : ,,Im vorigen Jahr erlaubten wir uns, Ihnen durch Kreisschreiben vom 20. Oktober den Vorschlag zu machen , jenen Gesellschaften Ihre Unterstüzungen fürderhin durch unsere Vermittlung zukommen zu lassen. Die Motive, welche wir diesfalls geltend machten, fanden Würdigung, und die Regierungen von 21 Kantonen. haben uns ihre Zustimmung ausgesprochen. Einzig diejenigen der Stände Obwalden, Schwyz und Freiburg ziehen vor, ihre Beiträge auch fortan direkt zu versenden. Uri hinwieder beschränkte sich auf die Erklärung, es sei jenes Kreisschrei ben ad acta gelegt worden.

,,Dank dieser günstigen Aufnahme unseres Vorschlags können wir Ihnen heute in einer besonderu Kolumne jener Uebersicht den Betrag der uns zugekommenen kantonalen Beiträge für jede einzelne Gesellschaft angeben. Durch die Kenntniß dieses Faktors, in Verbindung mit den Ausgaben und dem Vermögen jeder Gesellschaft , sind wir und nun auch Sie besser als früher in den Stand gesezt, zu ermessen, welche Vereine am meisten Anspruch auf unsere gemeinsame Fürsorge halten.

,,Wir hatten die Freude, von 16 Kantonsregierunge a an Beiträgen für das laufende Jahr die schöne Summe von Fr. 13,678 zu erhalten, welche unsere Bundeskanzlei nun gemeinsam mit dem Bundesbeitrag den betreffeaden Gesellschaften sofort zustellen wird.

Dieselbe vertheilt sich folgendermaßen:

13

Zürich Bern Luzern .

Glarus .

Zug Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Waadt Wallis Neuenburg

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Fr. 2,000 ,, 1,970 ,, 885 ,,6 0 0 ,, 135 ,, 500 ,,4 0 0 ,, 388 ,, 660 ,, 1,450 ,, 600 ,, 1,100 ,, 740 ,, 900 ,, 150 ,, 1,200

Zusammen Fr. 13,678 ,,Hinwieder hat auch die Bundesversammlung ihre Theilnahme an den wohlthätigen Bestrebungen dieser Gesellschaften bezeugt, indem sie den Bundesbeitrag für 1876 von Fr. 12,000 auf Fr. 15,000 erhöhte.

,,Wir erachten es für angemessen, Sie darauf aufmerksam zu machen, welche beträchtliche Lasten mehreren Gesellschaften in überseeischen Ländern aus der Heimschaffung dürftiger Landsleute erwachsen. Es haben nämlich diesfalls im Laufe des Jahres 1875 ausgegeben: Die Swiss benevolent Society in Neu-York . Fr. 1,237. 50 Die Société suisse de secours in San Francisco . ,, 125. -- Die Société philanthropique suisse in Rio de Janeiro ,, 2,106. 40 Die Société suisse de bienfaisance in Bahia, circa ,, 1,000. -- Die Société philanthropique suisse in Buenos-Ayres ,, 640. -- Zusammen Fr. 5,108. 90 ,,Hätten nicht diese Vereine den betreffenden dürftigen Landsleuten durch Gewährung der für ihre Heimkehr erforderlichen Mittel hülfreiche Hand geleistet, so würden sich nach langen und peinlichen Verhandlungen schließlich die betreffenden Heimatgemeinden genöthigt gesehen haben, ihre Angehörigen auf eigene Kosten heimschaffen zu lassen. Es schiene uns daher angemessen, wenn die Tit. Kantonsregierungen die Frage prüfen würden, ob es nicht möglich wäre, auch die Gemeinden für den glüklichen Erfolg eines Werkes zu interessiren, dessen Nuzen theilweise ihnen zufließt."

Folgende Gesellschaften haben einen eidgenössischen Beitrag oder durch unsere Vermittlung kantonale Subventionen erhalten :

1. Brüssel .

2. Augsburg .

3. München .

4. Hamburg .

5. Berlin .6. Frankfurt .

7. Léîf'iig 8. Esslingen .

9. Stuttgart .

10. Mannheim 11. Besançon .

12. Bordeaux .

13. Marseille .

14. Nizza 15. Paris 16. Paris 17. Paris 18. Lyon 19. London 20. Florenz .

21. Ancona 22. Genua

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Bundea- Kantonale beitrag. Beiträge.

Fr.

Fr.

150 115 .

Société philhelvétique .

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.

.

100 Verein Helvetia .

.

.

.

.

.

.

Schweizerischer Unterstüzungsverein .

.

.

.

150 200 Schweiz. Unterstüzungskasse . . . . . .

450 Société suisse d e bienfaisance .

.

.

.

.

150 Schweizer- Verein Helvetia .

100 Schweizer-Gesellschaft .

.

.

.

.

.

75 Schweiz. Unterstüzungsverein Helvetia 125 Schweizer- Verein Helvetia .

.

.

.

.

.

Schweizer- Verein Helvetia .

.

.

.

.

.

100 -- Société helvétique .

.

.

.

.

.

.

,, suisse d e bienfaisance .

.

.

.

.

250 800 ~n T) _ T) 11 .

.

.

.

.

,, helvétique de secours mutuels 200 ,, ,, d e bienfaisance .

.

.

. 1,550 suisse d e secours mutuels .

.

.

.

550 n Asile suisse .

.

.

.

.

.

.

.

Société suisse d e secours .

.

.

.

.

.

100 400 ,, d u fonds d e secours suisse .

.

.

.

50 Eglise réformée. Caisse de bienfaisance Schweizerisch -deutscher Unterstüzungsverein Concordia 150 100 Société helvétique d e bienfaisance .

.

.

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Uebertrag 5,750

--

55 320 785 55 270 30 -- -- 50 155 785 45 750 560 440 305 165 165 55 350 5,455

Bandes-

beitrag.

Fr.

Uebertrag 23.

24.

25.

26.

27.

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34. Odessa 35. Amsterdam 36. Lissabon , 37. Barcelona .

38. Neu- York 39. Washington 40. Philadelphia 41. San Francisco .

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Uebertrag 11,650

Kantonale Beiträge.

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Alexandria Cairo Alexandria St. Louis .

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Société philanthropique suisse ,, suisse de bienfaisance . Schweiz. Wohlthätigkeitsverein .

. Société philanthropique suisse . Hôpital des diaconesses .

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Caisse de secours du Consulat

Btmdes- Kantonale beitrag. Beiträge.

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Uebertrag 11,650 12,065 145 400 30 100 100 -- 145 300 250 -- 115 200 85 250 215 250 165 150 115 175 275 175 25 100 50 -- 100 -- 100 . . . 200 100 -- 100 -- 100 -- 50 50 -- 55 -- 150 143 Total 15,000

13,678

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Das Gesellschaftskapital der Hülfsvcreine, welches auf Ende 1874 Fr. 523,202. 84 betrug, stieg im Jahre 1875 auf Fr. «51,760. 54 an. Das Ausgabentotale belief sich im Jahr 1875 auf Fr. 307,445. 32, d. h. um Fr. 102,126. 40 höher als im Jahr 1874.

Man sieht hieraus, daß dieses patriotische und mildthätige Werk in voller Entwiklung ist. Die Fürsorge, welche Ihre hohe Behörde demselben erzeigt, ist gewiß den Fortschritten nicht fremd, welche der Gang der Wohlthätigkeitsgesellschaften, wie wir mit Befriedigung konstatiren, aufweist.

V.

Innere Angelegenheiten.

Für das Bundesgesez vom 3. Juli 1876, betreffend die Ertheilung des S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t e s und den Verzicht auf dasselbe, konnte von uns, da es zu keiner Vorlage an das Volk kam, der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 1. Januar 1877 festgesezt werden.

Mit der Vorprüfung der infolge dieses Gesezes dem Bundesrath zu unterstellenden Naturalisationsgeschäfte haben wir unser politisches Departetnent beauftragt.

Schon im Jahre 1876 hatten wir uns über eine Prinzipienfrage auszusprechen, betreffend die Wirkungen des Gesezes in Bezug auf die vor dem I.Januar 1877 nachgesuchten Einbürgerungen. Es wurde an uns ein Ansuchen gestellt, dahingehend, daß Einbürgerungsbegehren von Ausländern, welche das Bürgerrecht in einer schweizerischen Gemeinde unter der Herrschaft der alten, d. h. der kantonalen Gesezgebung, erworben, gemäß der leztern zu behandeln seien, auch wenn die Einbürgerung nicht vor dem 1. Jannar 1877 perfekt werde durch Erwerbung des kantonalen Bürgerrechts, indem eine Schlußnahme der zuständigen kantonalen Behörde erst später erfolgen könnte.

Wir glaubten diesem Ansuchen nicht entsprechen zu können, sondern haben gefunden, daß Jemand, der zwar Bürger einer schweizerischen Gemeinde, hingegen im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Bundesgesezes noch nicht Kantonsbürger geworden, als Ausländer zu betrachten und daher den Bestimmungen des genannten Gesezes unterworfen sei, und daß demgemäß der Betreffende, gemäß Art. l desselben, die Bewilligung des Bundesrathes zur Erwerbung des Schweizerbürgerreehts nachzusuchen habe.

Fünfundzwanzig Abgeordnete des Großen Rathes des Kantons Bern und 29 römisch-katholische Priester richteten an uns einen Rekurs gegen das bernische Gesez vom 14. September 1875 über Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

2

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Bestrafung konfessioneller Friedensstörungen, welches Gesez in ihren Augen eine Verlezung der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Gewissens-, Kultus-, Niederlassungs- und Gewerbefreiheit involvire und überdieß den in der Vereinigungsakte stipulirten Religionsgarantien wesentlich zuwiderlaufe.

Diesen Rekurs haben wir, gestüzt auf folgende Gründe, abgewiesen : "1. Nach Art. 50 der Bundesverfassung haben die Kantone das Recht, den Kultus a l l e r Religionsgenossenschaften ohne Ausnahme zu überwachen, und zum Schuze der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, des konfessionellen Friedens und zur Abwehr gegen Eingriffe in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen; den Bundesbehörden liegt im Streitfalle die Entscheidung ob, ob die getroffenen Maßregeln im Einklänge mit der Bundes- und der Kantonsverfassung stehen.

2. Das Gesez des Kantons Bern vom 14. September 1875, gegen welches der Rekurs der Minderheit des Großen Rathes und der katholischen Geistlichen des bernischen Jura gerichtet ist, bezwekt, die Schranken und die Bedingungen festzustellen, laut welchen die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet ist, und schließt u. A. in § 3 von Verrichtungen im Privatkultus und von der Wirksamkeit in der Schule Geistliche aus, welche sich der f o r t d a u e r n d e n W i d e r s e z l i c h k e i t gegen die Staatseinriehtungen und Erlasse der Staatsbehörde schuldig machen. Durch eine solche Maßregel, die zum Schuze der staatlichen Autorität gleichmäßig gegenüber den Religionsgenossenschaften in Anwendung kömmt, werden die oben angeführten Polizeirechte, welche der Bund den Kantonen gegenüber den Religionsgenossenschaften einräumt, nicht, überschritten und sie verlezt namentlich nicht die Freiheit des Gewissens und der Kultusausübung.

3. Was nun speziell die katholischen Priester des Jura betrifft, welche seiner Zeit den Protest an den Regierungsrath des Kantons Bern unterzeichnet haben, und durch Urtheil des bernischen Obergerichts vom 15. September 1873 von ihren Pfarrstellen abberufen wurden, so stehen sie ebenfalls unter dem Geseze vom 14. September 1875, allein selbstverständlich nur innert den Schranken und unter dem Schuze der Formen, welche jenes Gesez aufstellt. Hienach genügt aber zur Anwendung des § 3 des mehrerwähnten Gesezes der frühere
Vorgang nicht, sondern es ist erforderlich, d a ß d i e W i d e r s e z l i c h k e i t i n p o s i t i v e r W e i s e fortgesezt werde.

Ueber dieses faktische Verhältniß haben nach § 7 des Gesezes die Gerichte zu entscheiden; und die Bundesbehörden wären

19

erst dann in der Lage einzuschreiten, wenn im Spezialfalle von den Betheiligten Beschwerde geführt und nachgewiesen würde, daß der Richter eine Bestrafung verhängt hätte, ohne daß die thatsächlichen Voraussezungen zur Anwendung des § 3, Ziff. 2, wie sie oben p r ä c i s i r t s i n d , vorhanden waren.

4. Die Beschwerden, welche gegen die Art. 2, 4 und 5 des Gesezes erhoben worden sind, erscheinen unbegründet. Nicht nur steht es dem Staate frei, gegen den Mißbrauch der in Art. 50 garantirten Freiheit Maßregeln zu ergreifen, sondern er ist berechtigt, die Gefährdung des öffentlichen Friedens und der Ordnung mit Strafen zu bedrohen, wie dies in Art. 2 des Gesezes geschieht.

5. Ebensowenig enthält Art. 5, welcher kirchliche Prozessionen und Ceremonien auf die Kirchen und andere geschlossene Räume beschränkt, eine Verlezung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49) noch eine solche der in Art. 50 garantirten Befugnisse, da diese konsitutionellen Garantien das Recht des Staates, über das öffentliche Eigenthum zu verfügen, in keiner Weise beeinträchtigen.

6. Endlich enthält auch Art. 4 keinen Grundsaz, der mit einem konstitutionellen Rechte der Bürger in Widerspruch stünde und es bleibt daher der Entscheidung des einzelnen Falles überlassen, inwiefern eine Beschwerde gegen die jeweilige Anwendung dieser Bestimmung begründet ist.

Infolge dieser Schlußnahme haben mehrere Priester, welche zu den Unterzeichnern der Protestation von 1873 gehörten, an den Bundesrath gegen die Urtheile rekurrirt, welche über sie, gemäß dem Geseze vom 14. September 1875, wegen Ausübung geistlicher Funktionen eine Verurtheilung verhängten. Einige dieser Rekurse haben wir für begründet erklärt, nachdem wir konstatirt hatten, daß der einzige Widerstandsakt, dessen die Rekurrenten beschuldigt waren, darin bestand, die Protestation von 1873 unterzeichnet zu haben, und daß ein weiterer Widerstand derselben nicht positiv nachgewiesen erscheine. Die erforderlichen faktischen Vorbedingungen für die Anwendung des Art. 3 des Gesezes vom 14. September 1875 fanden wir daher nicht erfüllt.

Ein Bürger des Kantons Wallis, der zu einer Buße verurtheilt worden, weil er am Sonntag in seiner Werkstatt arbeitete, rekurrirte an den Bundesrath, indem er geltend machte, daß die Artikel 31 und 49 der Bundesverfassung die Wirkung hätten, die Walliser Geseze über S o n n t a g s h e i l i g u n g aufzuheben, soweit sie die Gewissens-, Kultus- und Arbeitsfreiheit beschränken.

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Wir erklärten diesen Rekurs für begründet aus folgenden Gründen : 1. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistet die Freiheit des Handels und der Gewerbe, dem Staate verbleibt aber nichtsdestoweniger das Recht, durch polizeiliche Verfügung gewisse Arbeiten an einzelnen bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden des Tages zu untersagen. Es können denn auch die Bestimmungen des vom Nationalrathe angenommenen Gesezentwurfes, welche die Arbeit in den Fabriken zur Nachtzeit und an Sonntagen untersagen, nicht als Beeinträchtigungen der durch die Verfassung gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit bezeichnet werden.

2. Nach Art. 49 der Bundesverfassung darf die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Immerhin vermag jedoch der Umstand, daß Tag und Stunde, zu welchen gewisse Arbeiten gesezlich untersagt sind, einem religiösen Feiertage oder gottesdienstlichen Stunden entsprechen, dieser Vorschrift einen kirchlichen oder religiösen Charakter nicht zu verleihen. Ein Gesez, welches, wie der Entwurf betreffend die Arbeit in den Fabriken, die Sonntagsarbeit, oder welches die Arbeit am Sonntag nur während der Stunden des Gottesdienstes untersagt, ist demnach lediglich dieses Umstandes halber nicht im Widerspruche mit Art. 49 der Bundesverfassung. Dasselbe würde es aber, wenn es besonders zu Zwek und Wirkung hätte, einem Gottesdienste Begünstigungen zu sichern, welche nicht auch gleichermaßen für den Gottesdienst anderer Bekenntnisse bestünden.

3. Rekurrent ist nicht in Anwendung eines Gesezes oder einer^ Verordnung, enthaltend das Verbot, an Sonntagen zu gewissen' Stunden des Tages zu arbeiten, gebüßt, sondern er ist bestraft worden, weil er öffentlich und lärmend in seiner S c h m i e d e in einer Entfernung von der K i r c h e und in einerWeise, daß d a d u r c h d e r K i r c h e n d i e n s t g e s t ö r t w e r d e n k ö n n t e , während des Gottesdienstes gearbeitet hat. Die urtheilende Behörde hat in Ausübung der dem Gemeinderathe durch das Gesez über die Gemeindeverwaltung zuerkannten Befugniß, ,,den dem Gottesdienste in und außer den Kirchen gebührenden Schuza zu handhaben, gehandelt. Es erhellt hieraus, daß die Strafe ausschließlich mit Rüksicht auf einen
besonderen Kultus ausgefällt, und daß, um lezterm gewisse Begünstigungen zu sichern, das heißt, um einer religiösen Unruhe willen die Ausübung bürgerlicher Rechte wirklich beschränkt worden ist. In dieser Richtung liegt also im gegebenen Falle eine Verlezung des Art. 49 der Bundesverfassung vor.

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Ein ähnlicher Rekurs ging uns gegen das Urtheil eines Polizeigerichts des Kantons Wallis ein, welches über eine Wirthin wegen Uebertretung des Gesez.es ü b e r W i r t h s c h a f t s p o l i / e i Bestrafung verhängte. Die Rekurrentin behauptete, dieses Gesez widerspreche den Artikeln 31 und 49 der Bundesverfassung.

Wir haben jedoch diesen Rekurs aus folgenden Gründen abgewiesen : 1. Art. 2 des Gesezes vom 20. November 1849, worauf gestüzt die Rekurrentin verurtheilt wurde, lautet also : Von 10 Uhr Abends bis 4 Uhr des Morgens und überdies an Sonn- und Festtagen während des Pfarrgottesdienstes, sollen die Trinkgelage geschlossen sein und der Getränkeverkauf ist zu dieser Zeit allgemein verboten.

2. Der Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistet die Handelsuud Gewerbefreiheit. Er behält sich indessen die Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung von Handels- und industriellen Gewerben vor, beifügend, daß diese Bestimmungen nichts den Grundsäzen des genannten Artikels Zuwiderlaufendes enthalten sollen.

3. Der Art. 2 des Walliser Gesezes vom 20. November 1849 enthält eine Bestimmung dieser Art und es fragt sich nun, ob deren zweiter Theil die Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtige.

4. Diese Frage muß verneinend beantwortet werden: denn das Verbot der Offenhaltuug von Wirtschaften während des Gottesdienstes enthält keinen größern Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit, als die Bestimmung, nach welcher solche Lokale von 10 Uhr Abends bis Morgens 4 Uhr geschlossen bleiben sollen.

5. Ebensowenig steht die angefochtene Bestimmung dem Art. 49 der Bundesverfassung entgegen. Dem Verbot des Besuches von Wirthschaften oder des Verkaufs von Getränken in denselben zu gewissen Tageszeiten kann kein religiöser Charakter beigemessen werden, selbst dann nicht, wenn diese Tageszeiten mit dem Gottesdienste zusammenfallen. Um ihm einen solchen Charakter zu verleihen, müßte nachgewiesen werden, ob zu Gunsten eines besoudern Glaubensbekenntnisses eine Ausnahme gemacht wird.

Zum ersten Male waren wir im Berichtsjahre im Falle, das lezte Alinea von Art. 50 der Bundesverfassung in Anwendung zu bringen, welches vorschreibt, daß ohne Genehmigung des Bundes die Errichtung von Bisthümern auf schweizerischem Gebiete nicht statthaft ist.

Es hat sich nämlich der Synodalrath der schweizerischen christ-katholischen Kirche an den Bundesrath unter Mittheilung der

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Verfassung dieser Kirche mit dem Gesuche gewendet, der Errichtung eines Bisthums der schweizerischen christ-katholischen Kirche die Genehmigung des Bundes zu ertheileu.

Wir haben dieselbe in folgender Form ertheilt: ,,Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der Akten und eines Berichts des politischen Departements, woraus sich ergibt, daß die von einer Anzahl von Kirchgemeinden und Ortsvereinen verschiedener Kantone ,,zur Begründung einer christkatholischen Kirche" angenommene Verfassung vom 14. Juni und 21. September 1874 in den §§ 21--25 die Errichtung eines Bisthums vorsieht, für welche die Genehmigung des Bundes nachgesucht wird; in E r w ä g u n g : daß diese Bestimmungen über die Errichtung eines Bisthums nichts dem Bunde oder den Rechten der Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, daß die Feststellung dieser Thatsache ausschließlich den Gegenstand und den Inhalt der Bundesgenehmigung bildet, in Anwendung von Art. 50, Lemma 4, der Bundesverfassung, beschließt: Der Errichtung eines Bisthums auf Grund der Bestimmungen der Verfassung ,,der christkatholischen Kirche der Schweiz" wird die Genehmigung ertheilt.a Bei der Mittheilung dieses Beschlusses an den Synodalrath glaubten wir den Vorbehalt machen zu sollen, daß der zu ernennende Bischof das Schweizerbürgerrecht besize, in der Eidgenossenschaft seinen Wohnsiz habe und außer derselben keine geistlichen Funktionen ausübe.

In Bezug auf die A n g e l e g e n h e i t e n des K a n t o n s T essi n, welche im Laufe des lezten Jahres die eidgenössischen Behörden wiederholt beschäftigt haben, verweisen wir auf die an die Bundesversammlung erstatteten Spezialberichtc, welche im Bundesblatt nachzusehen sind (1876, IV, 791, 821 ; 1877, I, 1).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1876.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1877

Date Data Seite

1-22

Page Pagina Ref. No

10 009 511

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