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Ans denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 12. Januar 1877.)

Zum Zweke genauer Vollziehung des Artikels 4 im Bundesgeseze über Jagd und Vogelschuz beschloß der Bundesrath, an sämmtliche Kantonsregierungen folgendes Kreisschreiben zu erlassen ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Artikel 4 des Bundesgesezes über Jagd und Vogelschuz vom 17. Herbstmonat 1875 (A. S. n. F. II, 39) schreibt vor: ,,,,Die kantonalen Behörden sind berechtigt, die Verfolgung ,,,,schädlicher oder reißender Thiere, und bei allzustarker Ver,,,,mehrung auch des Jagdgewildes, wenn dasselbe durch Ueberzahl ,,,,Schaden stiftet, erforderlichenfalls auch während der geschlossenen ,,,,Zeit anzuordnen oder zu erlauben.

,,,,Es soll dies jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht ,,,,gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit, durch eine ,,,,beschränkte Anzahl zuverläßiger, in besondere Verpflichtung genommener Jagdberechtigten geschehen.

,,,,In Pachtrevieren hat der Beständer das Recht, auch wäh,,,,rend der geschlossenen Zeit ohne weitere Bewilligung solches ,,,,Wild zu erlegen, jedoch ohne Benuzung von Hunden.cut ,,Wie wir nun vernommen haben, glauben mehrere Kantonsregierungen diesen Artikel in dem Sinne auslegen zu sollen, daß Jagdbewilligungen auf die ganze Dauer einer Jahreszeit behufs Vertilgung gewisser Thiere, speziell der Füchse, ausgestellt werden können. Dieselben haben dann, den an sie gerichteten Begehren von Vereinigungen von Jägern entsprechend, nach Schluß der Jagd eine neue Kategorie von Jagdbewilligungen, die man sich mehr oder weniger leicht verschaffen kann, eingeführt, was zu Reklamationen bei uns veranlaßt hat.

,,Diese Einsprachen scheinen uns begründet zu sein ; die allgemeine Jagd wird nach dem Gesez am 15. Christmonat geschlossen.

Der erwähnte Artikel 4 hat nur ganz ausnahmsweise Verhältnisse im Auge, denen auch ganz ausnahmsweise Maßnahmen entsprechen müssen. Ertheilt man die für die in jenem Artikel vorgesehenen außerordentlichen Fälle vorbehaltene Erlaubniß, ohne daß sie

109 dringend geboten ist, so heißt dies zahlreichen Mißbräuchen Thür und Thor öffnen. Die Ausstellung von Bewilligungen zur Ausübung der Jagd während mehrerer Monate außerhalb der gesezlichen Jagdzeit ist insbesondere unzuläßig. Würde dies zu einer regelmäßigen Einrichtung, so ist kein Grund mehr vorhanden, jene Erlaubniß nicht allen denen zu ertheilen, welche berechtigt sind, die im Artikel 2 des Gesezes vorgesehene ordentliche Jagdbewilligung zu verlangen, und man käme in verdekter Form unvermeidlich dazu, die Jagd weit über den gesezlichen Termin hinaus zu verlängern, womit dann die Schranken gegen die Willkür beseitigt und die zum Schuze des Wilds getroffenen Bestimmungen ein todter Buchstabe wären. Würden die Bundes- und die Kantonsbehörden sich hiezu verstehen, so wären sie bald in die Unmöglichkeit versezt, die Jagdaufsicht auszuüben und die bezüglichen Geseze und Verordnungen zu vollziehen.

,,Aus diesen Gründen glauben wir alle Kantonsregierungen einladen zu sollen, sich strikte an die buchstäbliche Interpretation des erwähnten Artikels 4 zu halten, wonach der Befehl oder die Erlaubniß zur Verfolgung schädlicher oder reißender Thiere und bei allzustarker Vermehrung auch des Jagdwilds, wenn dasselbe durch Ueberzahl Schaden stiftet, stets als ausnahmsweise Maßregel gelten und durch die Verhältnisse vollständig gerechtfertigt sein soll.

,,Selbstverständlich sind die dieser buchstäblichen Interpretation des erwähnten Artikels 4 zuwider bereits ausgestellten Jagdbewilligungen sofort zurükzuziehen.a

(Tom 17. Januar 1877.)

Der Bundesrath beförderte zu L i e u t e n a n t s der Artillerie, und zwar a. für Feldartillerie: Hrn. Christen, Alcides, von Jtingen (Basel-Landschaft), in Ariesheim (Basel-Landschaft) ; ,, Großenbacher, Gottfried, von Hasle (Bern), in Thun; ,, Chioderà, Alfred, von Ragaz (St. Gallen), in Zürich ; ,, Schmid, Jakob, von Glarus, in Aarau; ,, Schultheß, Diethelm, von und in Basel; ,, Nußbaumer, Karl, von Lostorf (Solothurn), in Erlenbach (Zürich) ; ,, Bronner, Carlo, von Quinto, in Airolo (Tessin) ; ,, Cane, Felice, von und in Mendrisio (Tessin) ; ,, Challand, Edouard, von und in Bex (Waadt) ; ,, Hägler, August, von und in Lausen (Basel-Landschaft).

110 b. für Armeetrain : Moser, Julius, von und in Andelfingen (Zürich); Nater, Alfred, von und in Kurzdorf (Thurgau) : Kohler, Friedrich, von und in Wynau (Bern) ; Schmidli, Hermann, von und in Rußwyl (Luzern); Chevalley, Eugène, von und in Lausanne; Zweifel, Ludwig, von und in Netstal (Glarus); Pérrinat, Joseph, von Coureudlin, in Laufen (Bern), Sutter, Albert, von und in Bühler (Appenzell A. Rh.); Graf, Johannes, von Bärentschweil (Zürich), in Riesbach bei Zürich ; ,, ' Brügger, Heinrich, von Churwalden, in Davos (Graubünden).

Hrn.

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(Vom 19. Januar 1877.)

Das Post- und Telegraphendepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, mit der Regierung des Kantons St. Gallen über Errichtung eines eidg. Telegraphenbüreau in M o s n a n g einen Vertrag abzuschließen.

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als

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 15. Januar 1877) Posthalter in Lucens : Hr. Auguste Jaquier, von Villars-leCotnte (Waadt), in Lucens ; Postkommis in Chur : ,, Bernhard Otto, Postaspirant, von und in Chur ; · ' ·,, -n -n -n Simeon Jenatsch, Postaspirant, von Samaden (Graubünden), in Chur ; ,, ,, ,, · ,, Johann Peterelli, Postaspirant, von Schweiningen (Graubünden), in Chur: Telegraphist in Bern : ,, Moritz Kaufmann, Telegraphenaspirant, von Obergerlafingen (Solothurn), in Luzern ; (am 19. Januar 1877) provisorischer Gehilfe des Gotthardbahninspektors : Hr. Ernst Dapples, von Lausanne, in Bern, gewesener Oberingenieur der Bern - LuzernBahn.

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20.01.1877

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