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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. IV.

Nr. 54.

8. Dezember 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Espedition einzusenden und Expedition der Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Commission des Nationalrathes, betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung.

(Vom 21. November 1877.)

Tit!

Bei Anlaß der Berathung des Geschäftsberichtes für das Jahr 1875 hat die Bundesversammlung; unterm 4. Juli 1876 folgendes O ö Postulat zum Beschlüsse erhoben : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, bei Anlaß der Büdgetvor,,lage für das Jahr 1877 über die finanzielle Lage des Bundes ,,Bericht zu erstatten und im Weitern Anträge zu stellen, in welcher ,,Weise namentlich durch angemessene Ersparnisse in den Ausgaben der Bundesverwaltung, ohne Benachtheiligung der bundes,,gemäßen Zwecke, die Ausgaben und Einnahmen in ein normales ,,Verhältniß gebracht werden können. tt Der Bundesrath ist dieser Einladung in eingehender Weise nachgekommen, und es wurde seine hierauf bezügliche Botschaft vom 2. Juni 1877 der unterzeichneten Commission zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Zur Bewältigung einer so wichtigen und so weit gehenden Aufgabe, und namentlich in der Absicht, eine einläßliche Prüfung der mannigfaltigen Verwaltungszweige und sonstigen Fragen, welche hier in Betracht kommen, zu ermöglichen, hielt es Ihre Commission Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

35

494

für angemessen, sich in drei Sectionen aufzulösen; nach Beendigung der durch die Sectionen vorgenommenen Untersuchungen trat sie wieder zu gemeinschaftlichen Berathungen zusammen, und sie beehrt sich, das Ergebniß ihrer Arbeiten in nachstehendem Berichte vorzulegen.

Bei der Behandlung des obstehenden Postulates im Schooße des Nationalrathes waltete schon die entschiedene Ansicht, da& bloße Ersparnisse in den Ausgaben der Bundesverwaltung kaum hinreichen werden, ein finanzielles Gleichgewicht oder ein normales.

Budget herzustellen, und daß eine zwingende Notwendigkeit schon vor uns liegt, die in Art. 42 der Bundesverfassung vorgesehenen Hülfsmittel in weit höherm Maaße in Anspruch zu nehmen, als es bis anhin der Fall gewesen ist.

Dieser Umstand veranlaßte ohne Zweifel die Bundesversammlung, bei Anlaß der Büdgetberathung für das Jahr 1877 weiter zu gehen als im Juli 1876, indem ,,jie unterm 23. Dezember 1876 Aufträge an den Bundesrath gelangen ließ, betreffend: 1. Die Revision der Zolltarife, 2. Vermehrung des Ertrages der Post- und Telegraphenverwaltung.

3. Kostenzuschlag auf den Francocouverts.

4. Vereinfachung der Militärverwaltung.

Alles Aufträge, welche das gemeinsame Ziel der Vermehrung der Einnahmen und der Verminderung der Ausgaben des Bundesverfolgen.

Es lag mithin in der selbstverständlichen Aufgabe Ihrer Commission, ungeachtet der etwas beschränkten Fassung des erwähnten Postulates, alle Fragen 211 prüfen und in Berathung zu ziehen, welche sowohl die Einnahmen als die Ausgaben beeinflussen können, um schließlich zu dem gewünschten Gleichgewichte unserer Finanzen zu gelangen.

Ihre Commission gedenkt in nachstehenden drei Abschnitten sich ihrer Aufgabe zu entledigen, umfassend : A. Die gegenwärtige Finanzlage des Bundes und Ausmittlung seiner Bedürfnisse.

B. Die zu erzielenden Ersparnisse in den Ausgaben und Vermehrung der Einnahmen in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung.

C. Anträge und muthmassliche finanzielle Ergebnisse derselben.

495

A. Die gegenwärtige Finanzlage des Bundes und Ansmittlung seiner Bedürfnisse.

Nachstehende Tabelle giebt eine Uebersicht der jährlichen normalen Ergebnisse des Bundeshaushaltes in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (1865 bis und mit 1874).

Die außerordentlichen Ausgaben für die Bewaffnung in dem Jahre 1866 und folgenden und für die Grenzbeseteung von 1870/1871 wurden hier nicht aufgenommen, indem dieselben durch Anleihen gedeckt wurden, wohl aber deren Verzinsung und Amortisation, welche letztere zwar erst im Jahre 1873 ihren Anfang nahm.

Wenn auf der einen Seite eine constante Zunahme der Einnahmen constatirt werden kann, welche offenbar der raschen Entwicklung aller Verkehrsanstalten, der Industrie, des Handels und dem zunehmenden Wohlstande der Bevölkerung zugeschrieben werden muß, so sehen wir anderseits, mit welcher Progression gesteigerte Ansprüche an die Bundesverwaltung auf allen Gebieten gemacht werden. In den Jahren 1865 bis 1870 betrugen die jährlichen Ausgaben ziemlich gleichmäßig circa 5Va Millionen Franken und stiegen successiv bis Ende 1874 auf circa 11 Millionen, mithin auf einen doppelten Betrag; diese vermehrten Ausgaben betreffen namentlich das Militärwesen, die Beiträge fijr Flußcorrectibnen und die größere Zinsbelastung und Amortisation der Anleihen. Der schon erwähnten außerordentlichen Progression der Einnahmen haben wir es zu verdanken, daß die Jahresrechnungen dennoch mit erheblichen Vorschlägen ihren Abschluß fanden.

Die Steigerung der Ansprüche an die Verwaltung ist übrigens eine Erscheinung, die nicht isolirt dasteht, sondern in andern Staaten und in unsern kantonalen und Gemeindeverwaltungen in ähnlicher empfindlicher Weise beinahe ohne Ausnahme zu Tage tritt. Ueberall werden neue Finanzquellen gesucht zur Wiederherstellung gestörter Finanzzustände.

Die Finanzperiode von 1848 bis und mit 1874 war für den Band eine überaus glückliche; wir verdanken derselben die Ausführung von Werken, welche für die Wohlfahrt des Landes im Allgemeinen und ganz besonders für einzelne Thalschaften von hoher Bedeutung waren. Für Flußcorrectionen und Entsumpfungen verwendete der Bund in den Jahren 1863--1875 Fr. 8,569,777.14 und hat zur Vollendung derselben für die nächsten Jahre noch weitgehende Verpflichtungen zu erfüllen.

Zur Seite 495.

Uebersicht der Reinergebnisse der eidg. Staatrechnung in den Jahren

Ì ;

i ' j i

Einnahmen.

Ertrag d e r Liegenschaften . . . .

.,, Kapitalien ,, Zollverwaltung ,. Telegraphenverwaltung .

,, .. Pulververwaltung . .

.'. Zündkapselverwaltung .

,, ,. Regiepferdeanstalt . .

y, ,, Construktionswerkstätte .

., d e s Laboratoriums . . . .

von Verschiedenem . .

:1 Rükvergütung von GrenzbesezungsAusgaben .

1867

1866

1865

1868

1870

1869

1873

1872

1871

1

Fr.

Ep.

j

61,077 65 251^683 82 5.,248,951 87 'lll,048 77 43,426 ; 46 8,572 96 765 92 -- -- -- -- -- --

Fr.

63,893 197,745 5,172,249 40,225 79,066 9,190 5,640

, Ep.

: 32 i 59 01 ! 31 , 84 21

--

41 --

-

--

Fr.

66.208 32 257,058 90 4,837,285 59 74,562 ' 05 95,317 i 38 .-- -- -- -- --

9,087

-- | i

! Bp.

!

Fr.

Ep.

Fr.

Ep.

Fr.

|

58,066 88 288,640 : 03 5,583,697 10

!

100,550

64,539 20 211,569 , 98 5,430,295 64 --

22 -- -- --

109,495

-- 32 -- -- --

--

-- -- -- -- --

-- --

69,185 233,404 5,027,458 --

115,592 --

-- -- 82

-- -- -- -- --

--

--

--

--

--

--

-- · --

74,928 58,151

j

Ep.

Fr.

> Ep.

j

· Ep.

Fr.

59,179 i 35 73 196,434 l 25 47 46. 7,258,420 i 54 -- 111,749 90 101,915 61 57 -- -- -- -- 28,613 33 -- -- -- -- 73 -- 65,025 54 91

60,785 412,208 8,892,709 41,346 154.902 ~

01 ' 94 42 ' 89 ! 08 1 ~~

91 l 10 j

164,400 ' 25

5,725,527

45

5,568,010

69

5,339,520

06

6,030,954

23

5,815,900

14

5,578,721

87

7,821,331

52

9,726,443 j 69

181,518 Kapital- u n d Zinszahlung . . . .

331,912 Allgemeine Verwaltungskosten .

135,096 Politisches Departement . . . .

Departement des Innern (incl. Polyt.) 1.053,436 '100,582 Justiz- und Polizeidepartement . .

Militärdepartement . . . . 4,059,607 72,153 Finanzdepartement 17,547 Zolldepartement . . . .

Eisenbahn- und Handelsdepartement ; Postverwaltun** -- 1 Telegraphenverwaltung . . . .

-- Zündkapselverwaltung Re°"iepferdeanstalt -- Laboratorium u. Hülsenfabrik in Köniz -- Construktionswerkstätte . . . .

\Vaffenfabrik 2,149 Unvorhergesehenes -- Außerordentliche Ausgaben .

05 11 60 50 16 33 45 67

169,296 355,178 167,968 943,969 21,527 5,298,947 49,456 6,866 j

54 40 20 39 -- 35 34 95

709,251 327,425 168,948 1,297,519 19,308 2,351,574 55,795 7,118 , -- -^

65 01 28 59 65 87 42 36

939,791 315,825 185,514 1,015,604 10,606 2,412,115 43,791 4,494

98 45 93 56 .70 54 30 80

917,965 345,561 202,441 1,355,242 12,519 2,529,778 43,897 3,132

70 17 52 75 47 74 95 70

902,437 360,268 206,353 1,165,269 75,341 2,216,215 49,936 8,115

31 33 95 21 60 12 78 17

1,638,579 446,904 236,933 1,321,395 42,227 2,472,096 51,478 10,726

80 34 95 75 14 65 55

1,583,175 548,181 225,704 1,825,804 22,248 3,207,148 63,278 7,794

Total Ausgaben

5,954,003

12

RUckschlag der Verwaltungsrechnung

228,475

Total Einnahmen

!

--

64,548: 509,239 1 10,395,643 -- .

92,503 j -- --

28,496 --

·---

1 i

; Ep.

Fr.

; Ep.

1

--

.--

Fr.

1874 i

71,607

02 80 23 -- 84 -- -- 27 -- 80

75,848 427,474 11,449,892 ; 82 140,814 i -- -- -- --

70,477 --·

j

11,162,038 96

12,164,590

98 53 26 · 47 62 -- ,

-- -- ' !i 68

-- 56 |

Ausgaben.

' 1 i i |

Vorschlag

,,

,,

-- -- -- -- -- _.

25

67

i

u , Ä v --·

._._

66 20 95 08 63 40 50

_-

-- -- -- -- --

--

4,021 7,017,2_22

17

1,449,211 , 48 --

--

-- 46,573 65,852 81,181 --

-- 28 39 05 --

-- -- 19,062 55,102 3,970

-- -- 54 46 67

-- --

-- --

6,020 --

38 --

5,130,548 1 55 i 1l 1 208,971 51

5,011,901 | 31 i

-- 92

1,019,052

!

j

1

*) Sind Fr. 400,000 für den Ankauf des Postgebändes in Genf.

-- -- 33,045 40,917 20,726

..._ -- 60 50 18

-- --

22,575

-- -- 77

9,933

62

--

50 --

6,269 --

77 --

5,511,005

78

5,022,716

63

--

--

--

5,776

--

304,894

36

556,005 l 24

-- -- 229

72,895 94

-- -- 94 29

39,042

67 29

130,391

6,262

10 --

29,818

24

7,643,774

83

--

-- 86

--

6,268,353 --

1,552,985

--

28

--

18

--

--

2,082,668 Ì

78 2,270,519 32 660,894 63 269,735 56 1,911,928 05 28,691 72 4,465,086 30 *) 623,110

--

35,921 5,827

--

3,052,261 590,488 286,160 2,476,057 19,030 3,561,049 78,540

--

8,478 223,987 --

24,203 --

31 ._ 58 12 '-- 75 --

10,432,196 j 06

99,512 210,203 --

12,837 220,233 107,342 4,009 l 21,847 --

53 62 25 18 !

32 46 l (

88_

85 12 -- 77 74 : 25 !

10 i1

53 : --

10,905,952 ; 60 !

--

--

729,842 i 90

--

-- \

1,258,637 196 |

496 Man darf wohl ohne Rückhalt aussprechen, daß diese blühenden Finanzen und deren zweckmäßige haushälterische Verwendung zu der unzweideutigen Anerkennung der Errungenschaft des Jahres 1848 und zum unbedingten Vertrauen, welches der Bundesbehörde stets zu Theil wurde, erheblich beigetragen haben.

Unter Hinweisung auf diese erfreuliche Vergangenheit dürfen wir an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, daß in den genannten Perioden Bedürfnisse des Bundes, welche in Folge außerordentlicher Verhältnisse und Ereignisse zu bedeutenden Ausgaben Veranlaßuug gaben, aus den ordentlichen Einnahmen der Verwaltung nicht gedeckt wurden ; derselben verblieb ihr ruhiger Fortgang. (Wir erwähnen hier die neue Bewaffnung und die Grenzbesetzung von 1870/1871.)

Man betrat hiefür sofort den Weg des Anleihens und überließ späteren Jahren die Amortisation, resp. Rückzahlung der coutrahirten Schulden.

So wurden im Jahre 1857 für die Truppenaufstellung von 1856--1857 11 Millionen aufgenommen, wovon circa die Hälfte nicht zur Verwendung kam; die gänzliche Tilgung dieses Anleihens erfolgte Ende 1873.

Das Nämliche geschah im Jahr 1867 mit einem Betrage von Fr. 12,000,000. -- zur Deckung von Gewehranschaffungen.

Endlich im Jahr 1871 zur Bestreitung der Kosten der Bewaffnung und Aufrechthaltung der Neutralität der Schweiz mit .

,, 15,600,000. -- zusammen Vom ersten Anleihen wurden abbezahlt auf 31. Dezember 1876 Fr. 460,000. -- Anleihenamortisationsfonds ,, 2,000,000. --

Fr. 27,600,000. --

,,

2,460,000. --

Noch zu decken bleiben .

.

. F r . 25,140,000. -- mit einer jährlichen Zinsenlast von circa .

,, 1,131,300. -- Im Weitern wurde durch Bundesbeschluß vom 23. Juni 1877 der Bundesrath ermächtigt, Kassascheine auszugeben bis auf den Maximalbetrag von 6 Millionen.

Dieses temporäre Anleihen soll zunächst die Bestimmung haben, die vorhandenen und voraussichtlichen Defizite der laufenden Verwaltung zu decken, oder mit andern Worten der Bundeskasse die erforderlichen Betriebsmittel zuzuwenden.

497

Der Rückschlag der Verwaltungsrechnung von 1875 beträgt Jener von 1876 Voraussichtlicher Rückschlag pro 1877 .

Bis zur Durchführung der Finanzreform wird das Jahr 1878 wohl noch ein Minus ergeben von

Fr. 827,666. 82 ,, 1,185,484. 35 ,, 3,226,000. -- ,, 4,000,000. --

zusammen Fr. 9,239,151. 17 a]s flottante Schuld, welche in einem geeigneten Zeitpunkt auf dem Wege eines festen Anleihens zu consolidiren sein wird.

Die ganze Staatsschuld wird daher voraussichtlich eine Höhe von 341/2 Millionen erreichen und deren Amortisation und Verzinsung das jährliche Budget für längere Zeit schwer belasten.

Die Feststellung der Grundlage der neuen Bundesverfassung bezüglich der finanziellen Tragweite derselben war eine weit schwierigere Aufgabe als es bei der 1848er Verfassung der Fall gewesen ist.

In"Vordergrund trat das Bedürfniß einer durchgreifenden Umgestaltung der Organisation der Wehrkraft des Landes ; man suchte eine möglicht ausgedehnte Centralisation des Militärwesens zu erzielen, und es ging auch mit wenigen Restrictionen diese Administration aa den Bund über.

Die finanziellen Folgen einer so weitgehenden Neuerung waren seiner Zeit der Gegenstand einläßlicher Berathungen, und zwar sowohl bei Anlaß der Verfassungsverhandlungen, als später bei der Erlassung der darauf folgenden Militärorganisation.

Die Ansichten hierüber waren sehr getheilt; während die Einen eine Summe von jährlich 11 Millionen als das Maximum der vom Bund übernommenen Verpflichtugen glaubten voraussetzen zu sollen, ·wurde von anderer Seite die wahrscheinliche Höhe der daherigen Ausgaben auf 13 bis 14 Millionen beziffert.

Die 1876er Rechnung verzeigt für das Militärwesen an Nettoausgaben eine Summe v o n .

.

.

.

F r . 11,724,740. 2 4

498

Für das Jahr 1877 sind büdgetirt .

Ferner an Nachtragscredit im Juni bewilligt Entschädigung für die Besammlungstage zur Einkleidung und Ausrüstung der Rekruten für die Jahre 1876 und 1877 (Fr. 60.000 und Fr. 55,000) Verbesserung der Gebirgsartillerie .

.

Schweizerische Pferdestatistik Preisdifferenz der Munition zu Lasten der Militärverwaltung Anderweitige unvorhergesehene Bedürfnisse, wofür Nachtragscreditbegehren in Aussicht stehen Voraussichtliche Ausgaben pro 1877

Fr. 12,477,053. -- ,, 79,242. --

,, ,, ,,

115,000. 50,000. -- 50,000. --

,,

150,000. --

,,

205,758. --

Fr. 13,127,053. --

Die gegenwärtigen Nettoausgaben für das Militärwesen betragen zwei Millionen mehr als die Ausgaben für die gesammte Bundesverwaltung im Jahre 1874.

> Die Verbindlichkeiten der Bundeskasse für das Militärwesen können nun jetzt annähernd bemessen werden, obschon da und dort in andern Zweigen der Verwaltung, so im Bauwesen und bei der Abtheilung Finanzen, indirekte Militärausgaben vorkommen.

Insonderheit ist nicht zu übersehen, daß das Departement die wirklichen gesetzlichen Anforderungen an die Militärverwaltung um etwa Fr. 700,000 höher veranschlagt, wobei namentlich in Betracht kommen Fr. 350,000 Zuschlag für gestrichene Kosten von Wiederholungskursen, Fr. 100,000 als Zunahme der Pferdeamortisation, ferner die Erneuerung der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände nach einer Zahl der effectiyen Diensttage, Transportmaterial u. s. w.

Die Gesammtausgaben für das Wehrwesen in den Jahren 1873 und 1874 betragen jährlich durchschnittlich Fr. 12,910,453. -- nämlich : Ausgaben der Kantone .

Leistungen der Mannschaft Ordentliche Ausgaben des Bundes .

Bewaffnung und Corpsmaterial pro rata

.

.

.

Total

Ä.

,, ,, ,,

7,072,212. -- 600,000. -- 4,248,012. -- 990,229. --

Fr. 12,910,453. --

499

Die voraussichtlichen Ausgaben von 1877, werden eine Höhe erreichen von .

.

durchschnittliche Leistung des Bundes pro 1873/74 Mehrbelastung des Bundes seit Inkrafttreten der neuen Organisation .

.

.

. F Dagegen fiel an denselben nach einem Durchschnitt von 25 Jahren die Zollentschädigung an die Kantone mit Fr. 2,422,253. -- und die Postentschädigung ., 1,286,443. --

wie oben verzeigt, Fr. 13,127,053. -- ,,

5,238,241. --

r .

7,888,812. --

,,

3,708,696. --

Effective Mehrbelastung .

.

. Fr. 4,180,116. -- Die Hälfte der Militärsteuer hat bei den Nettoausgaben pro 1877 mit Fr. 650,000 ihre Verrechnung gefunden.

Aus diesen Zahlen läßt sich die neu geschaffene finanzielle Stellung der Kantone annähernd ausrnitteln, obschon denselben nicht unbedeutende Verwaltungskosten geblieben sind und die Hafte des Ertrages der Militärsteuer an den Bund übergegangen ist.

Für den Kanton Bern beispielsweise hat sich dieses Verhältniß folgendermaßen gestaltet : Militär. Keinausgaben.

1870 1871 1872 1873 1.874

Fr.

f 789,896. 75 \ 449,247. 76

( 729,037.

12,360.

919,039.

·n 1,424,524.

T) 1,262,847.

T)

n \

Postentschädigung. Zollentschädigung.

Fr. 188 ,013. 29 Fr.

271,500

284 ,224. 31

271,500

Ausserord.

Ausgaben.

Grenzbesetzg.

89 Q"! Ausserord.

Ausgaben.

27 74 37

Fr. 5,586,954. 69 aurchsch.

r 1117,390.

94 per Jahr. X " 1 5

·n

t\ 291,498. 86 T) 271,500 ti 141,654. 62 ï> 271 ,500 ·n 124 ,626. 24 D 201 ,500 Fr. 1,030,017. 32 Fr. 1,287,500 ,,T) 206,003.46 _n 257,500 5 l

Obige durchschnittlichen Reinausgaben ohne Verrechnung der Militärsteuer betragen per Jahr .

.

. Fr. 1,117,390. 94 Davon werden in Abzug gebracht: Postentschädigung durchschnittlich .

.

. F r . 206,003. 46 Zollentschädigung durchschnittlich .

.

.

,, 257,500. --

-- Reine Leistung unter der frühern Verfassung

,,

463,503. 46

Fr.

653,887. 48

500

Transport Die gegenwärtigen Militärausgaben betragen pro 1876 .

. Fr. 462,927. 55 pro 1877 laut Budget und Nach tragscred ite .

.

,, 375,700. --

Fr.

653,387. 48

,,

419,313. 78

Fr. 838,627. 55 durchschnittlich

per Jahr

· Entlastung Fr. 234,573. 70 wogegen der Kanton die Hälfte des Ertrages der Militärsteuern mit circa Fr. 150,000 an die Eidgenossenschaft abzuliefern hat.

Die neue Bundesverfassung ist überdieß auf anderem Gebiete,, namentlich auf demjenigen der allgemeinen Volkswirthschaft, viel weiter gegangen als ihre Vorgängerin des Jahres 1848, und hat damit dem Bunde finanzielle Verbindlichkeiten übertragen, deren Umfang man niemals versucht und gewagt hat zu beziffern. Wir erwähnen hier: a. Die Unterstützung für die Correktion und Verbauung von Wildwassern, sowie Aufforstung ihrer Quellengebiete. (Art. 24.)

b. Die Ausrichtung von Beiträgen für den Unterhalt der internationalen Alpenstraßen. (Art. 30.)

c. Die Druckkosten für die Referendumsabstimmungen. (Art. 89.)

d. Die Bundesrechtspflege. (Vermehrung der Kosten von 140,00fr Franken.)

e. Die Artikel 26, 27, 34, betreffend das Eisenbahn-, Schulund Fabrikwesen.

f. Endlich die gesteigerten Anforderungen an die Post- und Telegraphenanstalten.

Das Gesetz über das Forstwesen ist in Kraft erwachsen, sowie dasjenige über die Wasserbaupolizei, und es steht zu gewärtigen^ welche Wirkung diese neuen Schöpfungen auf die Bundeskasse zur Folge haben werden.

Bei der Berathung beider Gesetze sprach man immer von b e d e u t e n d e n O p f e r n , welche dem Bund auferlegt werden, allein man fand es nicht für angezeigt, irgend welche Untersuchung hierüber anzuordnen; beide Gesetze wurden erlassen, ohne die erforderlichen finanziellen Mittel zu besitzen, dieselben wenigstens in wirksamer Weise zu vollziehen.

501

Die Schul- und Fabrikgesetzgebung wird ohne Zweifel dem Bunde erhebliche Verwaltungskosten auferlegen und bei den Anforderungen, welche an die Bundes-Aufsicht und Contrôle bezüglich des Eisenbahnwesens gestellt werden, wird eine namhafte Erhöhung der bisherigen Ausgaben kaum ausbleiben. Mit der Eröffnung neuer Eisenbahnlinien verliert die Postverwaltung ihre einträglichsten Verkehrsstraßen, und es wird jedenfalls eine schwierige Aufgabe sein, diese Einbuße durch Taxerhöhungen zu ersetzen, resp. längst eiagelebte Verkehrserleichterungen wieder zu beschränken.

Der Bundesrath berechnet die jährliche Mehrbelastung der Finanzen seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung auf die Summe von Fr. 10,815,000 wogegen als Equivalent bloß folgende neue Hülfsmittel in Betracht kommen: a. die dahingefallene Entschädigung an die Kantone für den Loskauf der Zölle Fr. 2,400,000 b. Reinertrag der Postverwaltung pro 1877, büdgetirt zu . ,, 592,000 c. Die halbe Militärpflichtersatzsteuer, büdgetirt pro 1877 zu ,, 650,000 ,, 3,642,000bleiben Fr. 7,173,000 wogegen den Kantonen nach Abzug der dahingefallenen Zoll- und Postentschädigungen, sowie der halben Militärsteuer ein Gewinn von über zwei Millionen Franken zu Theil geworden sein soll.

Aus allen diesen Betrachtungen geht in unzweideutiger Weise hervor, daß die Revision der Bundesverfassung den früheren blühenden Finanzzustand des Bundes tief erschüttert hat. Die Evlassungvon Gesetzen, welche dem Bunde bedeutende finanzielle Opfer auferlegen, ohne gleichzeitig die nach Art. 42 der Verfassung zugewiesenen Hülfsmittel in einem entsprechenden Maße in Anspruch zu nehmen, mußte Defizite zur Folge haben, und welche progressive Dimensionen dieselben annehmen, beweist der Abschluß der Rechnung des Jahres 1876 mit einem Rückschlag von Fr. 1,185,484. 35 und das muthmaßliche Ergebniß der diesjährigen laufenden Verwaltung mit einem Rückgang von Fr. 3,226,000.

Uebergehend zur Ausmittlung der finanziellen Wirkungen der neuen Bundesverfassung auf die einzelnen Zweige der Administration und Feststellung der normalen Bedürfnisse des Bundes für die nächste Zukunft sind wir zunächst darauf angewiesen, die Rechnungsergebnisse der Jahre 1875 und 1876 und das Budget für das Jahr 1877 als Basis weiterer Untersuchungen anzunehmen.

Diese Ergebnisse lauten nun folgendermaßen:

UT

Uebersicht der ßeittergebnisse der eidg. Staatsrechnnngen în den Jahren , ^ 1875.

1876.

Budget von 1877.

Einnahmen.

Ertrag d e r Liegenschaften ,,

,, Kapitalien

,,

,, Zollverwaltung

,,

.

.

.

.

Fr.

92,907. 8 1

361,199. 34 , .

.

. 15,192,013. 46

.,, Telegraphenverwaltung

.

.

.

10,539. 28

,,

,, Pulververwaltung

.

.

.

.

.,,

,, Regiepferdeanstalt .

.

.

,,

,, Waffenfabrik

,,

,, Konstruktionswerkstätte .

,,

,, Postverwaltung

,,

,, Militärpflichtersazsteuer

,,

a u s Verschiedenem

.

Fr.

102,558. 6 8

Fr.

105,803. --

288,692. 37 '

421,600. --

15,831,253. 15 --

31,300. --

155,411. 08

151,765. 50

110,000. --

.

5,295. 13

35,582. 86

650. --

712. 08

15,926. 68

.

.

--

.

.

.

139,232. 5 0

100,417. 2 8

593,000.

.

.

.

334,673. 72

965,764. 34

650,000. --

.

.

.

286,889. 1 2

108,996. 0 9

29,371. --

Total der Einnahmen

16,578,873. 52

17,602,106. 95

17,372,724. --

.

.

--

--

15,429,100. --

1,150. --

1,900.

--

-- -

1875.

.A-usg-atoeru Kapital- und Zinszahlung Allgemeine Verwaltungskosten .

.

.

.

Politisches Departement Departement des Innern (incl. Polytechnikum) .

Justiz- u n d Polizeidepartement .

.

Fr.

1,765,544. 89

Fr.

1,694,573. 35

Fr.

1,214,225. --

721,417. 9 3

755,703. 6 6

728,750. --

264,740. 08

254,813. 60

277,000. -- <

2,726,936. 60

2,743,368. 81

2,555,971. --

28,948. 2 0

40,790. 5 0

11,018,304. 14

12,546,860. 56

Finanzdepartement

* 385,738. 68

152,435. 63

145,200. --

171,649. 77

333,740. 67

201,600. --

.

.

Budget von 1877.

Militärdepartement Eisenbahn- und Handelsdepartement.

.

1876.

.

Telegraphenverwaltung

--

Laboratorium und Hülsenfabrik

.

.

.

Unvorhergesehenes Total der Ausgaben Rükschlag der Verwaltungsrechnung

.

.

40,000. -- 12,775,109.

--

-

--

7,835. 52

318,960. 05

245,993. 77

4,300. --

11,475. 23

8,375. --

17,406,540. 34

18,787,591. 30

18,300,724. --

827,666. 82

1,185,484. 35

928,000. --

'

--

354,494. --

*) In dieser Summe, sind Inbegriffen : Fr. 215,000 für den Ankauf des Postgebäudes in Chur.

g

os

504

Es ist hier zu bemerken, daß in Betreff des Militärwesens dasJahr 1875 eine Uebergangsperiode war. Die Rechnung von 1876 und das Budget pro 1877 bilden schon genauere Anhaltspunkte für die Ausmittlung der daherigen Bedürfnisse. Zu erwähnen ist der weitere Umstand, daß die diesjährige Anleihenamortisationsquote von Fr. 470,000 aus dem Anleihenreservefond getilgt wird.

Im Uebrigen wurde das dießjährige Budget bezüglich einer möglichen Herabsetzung der Ausgaben und Vermehrung der Einnahmen einer einläßlichen und scharfen Prüfung unterstellt, so daß ohne durchgreifende Veränderungen weitere ersprießliche Resultate kaum erzielt werden können.

Das dießjährige Budget wurde mit einem Ausgabenüberschuß festgestellt, im Betrage von .

.

.

.

. F r . 928,000 davon wird abgerechnet der erhöhte Preis von Fr. 16 auf die Munition .

.

. Fr. 354,494 und davon abziehend den muthmaßlichen Gewinn auf dem Regiepferdbetrieb und der Waffenfabrik .

. ,, 2,550 ,, 351,944 bleiben Diesem Defizit wird hinzuzufügen sein: a. Der wahrscheinliche Ausfall der Zolleinnahmen b. Kürzlich bewilligte Nachtragskredite .

.

c. Entschädigung für die Besammlungstage zur Einkleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 1876 und 1877 d. Gebirgsartillerie e. Aufnahme einer Pferdestatistik .

.

f. Preisdifferenz auf die an die Militärverwaltung abzugebende Munition . . . . . , g. Weitere unvorhergesehene Nachtragskredite Muthmaßliches Defizit pro 1877

.

.

Fr.

576,056

., 2,000,000 .,, 233,046 ,, ,, ,,

115,000 50,000 50,000

, ,,

150,000 51,898

. F r . 3,226,000

Die folgenden Budgets werden aber weitere Opfer erfordern, und als solche bezeichnet der Bundesrath vorerst einen weitern Rückgang der bisherigen Zölle nach dem sechsjährigen Durchschnitt mit Fr. 500,000 Anleihen-Amortisation von 1867 ,, 480,000 ,, 1871 .

.

. ,, 1,460,000 Transport

Fr. 2,440,000

505

Transport Fr. 2,440,000 Zuschlag für gestrichene Kosten von Wiederholungskursen etc ,, 357,000 Einkleidung und Ausrüstung der Rekruten in den Kantonen ,, 60,000 Zunehmende Pferde-Amortisation .

.

.

^ 100,000 Fr. 2,957,000 Dagegen an Minderausgaben und Mehreinnahmen : Frankocouverts, Mehrertrag . Fr. 200,000 Fahrpostsendungen, Zuschlagtaxe ,, 160,000 Kurswesen - Ersparnisse .

.

,, 258,000 Reduktion der Rekrutenaushebungskosten .

.

.

.

.

. 20,000 Reduktion der Rekrutenzahl .

,, 500,000 Reduktion d. Gewehranschaffung ,, 238,400 Streichung der doppelten Ordinärezulagen ,, 150,000 bleiben Defizit pro 1877 Für die folgenden Jahre

.

.

.

,, 1,526,400 Fr. 1,430,(>00 ,, 3,226,000

. F r . 4,656,600

wobei zu bemerken ist, daß der Vollziehung der schon erwähnten Gesetze auf dem Gebiete der Volkswirtschaft nicht Rechnung getragen worden ist. Im Weiteren wird erwähnt, daß die Regiepferdeanstalt, die militärischen Fabrikationsetablissemente und die Münzstätte nicht in Betracht gezogen wurden, weil die ersteren dem Fiskus weder Gewinn noch Verlust bringen sollen und der Münzstätte ein Reservefond zur Seite steht.

Der Bund hat infolge bewilligter außerordentlicher Kredite folgende Verpflichtungen abzutragen:

Entschädigung an Baselstadt Rhonecorrektion Wallis ,, Waadt Juragewässercorrektion Lukmanierstrasse

1878.

1879.

1880.

1881.

Fr.

30,000 102,000 40,000 500,000 10,000

Fr.

20,000 -- 40,000 500,000 --

Fr.

-- -- 40,000 239,436 --

Fr.

-- -- 2,500 -- --

682,000

560,000

279,436

2,500

506 Wenn man indessen bedenkt, daß zu ähnlichen Zwecken im Jahr 1877 Fr. 852,924 auf das Budget gebracht worden sind, so läßt es sich voraussetzen, daß es möglich sein wird, in Bälde weitere öffentliche Werke zu unterstützen.

Neue Kredite werden gewünscht : Für eine Rheincorrektion in St. Gallen .

,, ,, ,, ,, Graubünden .

,, ,, Rhonecorrrektion im Wallis .

,, ,, Haslithalcorrektion

. Fr.

. ,, . ., . ,,

zusammen

870,000 100,000 184,565 400,000

Fr. 1,554,565

zu deren Berücksichtigung günstigere Büdgetverhältnisse abgewartet werden dürften.

Die bisherigen Zolleinnahmen, welche der Bundesrath auf den durchschnittlichen Normalbetrag von 14 Va Millionen beziffern will, welche Summe als Basis der in Frage stehenden Berechnungen hierseits vor der Hand nicht bestritten wird, scheinen doch etwas tief gegriffen zusein. Nachdem in den Jahren 1875 Fr. 17,135,948.91 und 1876 Fr. 17,376,544. 08 erreicht worden sind , ist es kaum denkbar, daß ein so tiefer Ansatz von Dauer sein werde.

Die Verbrauchskraft der schweizerischen Bevölkerung, ihre Industrie und ihre Verkehrsanstalten haben in den letzten Jahren einen gewaltigen und leider nachhaltigen Stoß erlitten ; allein man hat hier mit Faktoren zu rechnen, welche mehr oder weniger den Charakter einer vorübergehenden Krisis in sich tragen, und wir dürfen uns wohl der Hoffnung hingeben, nach und nach normaleren Verhältnissen entgegenzugehen.

Von diesem Standpunkt aus läßt sich die Möglichkeit voraussetzen , daß die schweizerische Einfuhr ihre Bedeutung nach und nach wieder erlangen wird und daß die bei der Budgetberechnung abgeschriebenen 2 Va Millionen neuerdings der Verwaltung zu gut kommen werden , obschon auch hier nicht zu verkennen ist, daß es längere Zeit erfordern wird , um zu den günstigen Einnahmen der letzten Jahre wieder zu gelangen.

Auf dieser Eventualität beruht allerdings die Möglichkeit, den Anforderungen der schon erwähnten Gesetze auf dem Gebiete der Volkswirthschaft in wirksamer Weise ein Genüge zu leisten und überdieß der jährlichen Zunahme der Verwaltungsausgaben den erforderlichen Gegenwerth entgegenzustellen.

507

Wenn auch günstigere Einnahmenergebnisse für die Zukunft in Aussicht gestellt werden dürfen , so werden dagegen weitere Lasten nicht ausbleiben, so zum Beispiel der Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes.

^ Die Ausführung eines den gegenwärtigen Bedürfnissen desBundes entsprechenden Baues ist zwar eine Frage, deren Lösung n:,cht allzu lange hinausgeschoben werden sollte ; allein es ist nicht ·« ohi thunlich, bei der bevorstehenden Herstellung des finanziellen Gleichgewichts diesen Gegenstand in Mitberechnung zu ziehen.

Auf Grundlage obstehender Auseinandersetzungen und in Uebereinstimmung mit den Angaben des Bundesrathes (Botschaft Seite 89) würde das zukünftige Budget an Einnahmen ergeben: an Ausgaben

Fr. 34,750,770 ,, 39,407,400

Ausgabenüberschuß Fr. 4,656,630 woraus auf das Evidenteste hervorgeht, daß wenn allfälligen vorübergehenden Schwankungen sowohl bei den Einnahmen als bei den Ausgaben Rechnung getragen wird, die zu erzielenden Ersparnisse und Mehreinnahmen zu einer sichern Herstellung des finanziellen Gleichgewichts eine Höhe von 5 Millionen im Minimum erreichen sollten.

Beinahe alle vom Bundesrath in Aussicht genommenen Ersparnisse und Mehreinnahmen bei der Post- und Militärverwaltung haben bei der Aufstellung des erwähnten zukünftigen Budgets eine Verrechnung bereits gefunden. Zur Deckung obiger 5 Millionen bleiben nur noch übrig : Mehrertrag der Telegraphenverwaltung .

. Fr. 230,000 Aufhebung der amtlichen Portofreiheit .

. ,, 300,000 Erhöhung der Zeitungstaxen ,, 100,000 Abschaffung oder Verminderung der Amortisationsquoten für die Cavalleriepferde (mit Abänderung des Gesetzes) ,, 100,000 Einkleidung auf dem Waffenplatz .

.

. ,, 60,000 Fr. 790,000

.508 Die vom Militärdepartement in Aussieht genommene eventuelle Aufhebung der Entschädigungspflicht für Equipementserneueruug der Offiziere mit Fr. 170,000 kann nur die Wirkung haben, eine noch zu machende Ausgabe zu verhindern, indem dieselbe bis anhin weder vollzogen noch berücksichtigt wurde.

Wären weitere Ausgaben , Reduktionen oder Mehreinnahmen nicht erhältlich , so müßten aus dem Nettoertrag der Zölle durch Anwendung höherer Ansätze die fehlenden Fr. 4,210,000 gedeckt ·werden.

Die vom Bundesrath angedeuteten weitern Ersparnisse, resp.

Mehreinnahmen in einigen Zweigen der Verwaltung, werden voraussichtlich obige 'ö^ Zahlen nicht erheblich verändern.

Unberührt ist die Frage geblieben, ob die im Art. 42, litt, f der Bundesverfassung vorgesehenen Beiträge der Kantone bei der gegenwärtigen Lage der Bundesflnanzen in Anspruch genommen werden .sollen und, wenn ja, in welchem Maße dieß zu geschehen hätte.

Die bisherige Praxis und der Verlauf aller hierauf bezüglichen Verhandlungen hat wenigstens bis anhin sowohl bei den Bundesbehörden als bei der schweizerischen Bevölkerung die entschiedene Anschauung beigebracht, daß die ordentlichen Bedürfnisse des Bundes durch die im Art. 42, litt, a , b , c , d , e vorgesehenen Hülfsmittel gedeckt werden sollen.

Die außerordentlichen Ausgaben von 1856 , 1867 und 1870 wurden durch Anleihen getilgt; von Beiträgen der Kantone war damals nicht die Rede, woraus am deutlichsten hervorzugehen .scheint, daß die Einforderung der erwähnten Beiträge nur bei größeren Landeskalamitäten und bei der äußersten Noth zur Anwendung kommen dürfte.

Die Kantone haben mit ihrem eigenen Haushalt schon so viele finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden, daß eine jährlich wiederkehrende Belastung zu Händen des Bundes jedenfalls keine glückliche Lösung wäre für eine weitere Entwicklung unserer Bundesinstitutionen.

Sollten indessen die Bedürfnisse des Bundes durch die im Art. 42, litt, a bis e vorgesehenen Mittel nicht gedeckt werden können, so bliebe allerdings nichts Anderes übrig, als gemäß litt, f des erwähnten Artikels den Bezug von sogenannten Kantonskontingenten anzuordnen.

509

Ein weiteres Bedürfniß des Bundes, welches bei Anlaß der Rekonstruktion seiner Finanzen nicht unberührt bleiben darf, ist die Frage der Bildung eines Fonds bei eintretenden Nothfällen für die Aufrechterhaltung der Neutralität der Schweiz. Seit dem Inkrafttreten der Verfassung des Jahres 1848 wurden alle die daherigen finanziellen Hülfsmittel auf dem Wege des Anleihens beschaffen; es geschah dieß namentlich in den Jahren 1857 und 1870/71 zur Deckung der Kosten einer Grenzbesetzung, und im Jahr 1867, aus ähnlichen Gründen, für eine Umgestaltung der Bewaffnung der schweizerischen Armee. Es ist kaum nothwendig, hier in Erinnerung zu bringen , mit welchen Schwierigkeiten das Zustandekommen eines Anleihens im Jahre 1870 verbunden war ; man war ja schon durch die eingetretene Geldkrisis auf dem besten Wege, Bundesnoten, resp. Papiergeld, anfertigen zu lassen.

Es ist ferner nicht zu übersehen, daß die Schweiz im Vergleich zu unsern Nachbarstaaten bezüglich dieser Frage durch ihre Militärorganisation sich in einer ungünstigen Lage befindet. Diese letzteren erhalten stehende Armeen und infolge dessen stets entsprechende Verpflegungsvorräth auf eine längere oder kürzere Dauer, abgesehen von dem Vorhandensein einer speziellen Kriegskassa. Bei uns war bis anhin dieß nicht der Fall ; und in einem kleinen Lande sind die normalen Vorräthe welche zur Verpflegung einer Armee herbeigeschafft werden könnten, so beschränkt, daß unter Umständen die größte Verwirrung, ja die größte Gefahr zu Tage treten könnte.

age

Bei einer gewöhnlichen Uebung einer einzigen Division erfordert die Verpflegung derselben schon die weitläufigsten Anordnungen und ist eine der schwierigsten Aufgaben der Militäradministration, rechtzeitige, zweckmäßige und finanziell vortheilhaft Lieferungsverträge abzuschließen. Was soll dann geschehen, wenn unter solchen Verhältnissen die Mobilmachung mehrerer Divisionen in der kürzeste Frist zur Notwendigkeit würde ?

Mau weiß ja, dass bei allgemeinen politischen und Kriegsverwicklungen der Bezug von Cerealien und sonstigen Verpflegungsbedürfnissen immer schwierig ist, noch mehr aber die Inanspruchnahme des öffentlichen Kredites und namentlich desjenigen des Auslandes zur Aufnahme von Anleihen. Von solchen Eventualitäten dürfen wir die höchsten Interessen eines freien Landes nicht abhängig machen. Was nützen schließlich die jährlichen Ausgaben von 13 Millionen für das Militärwesen und die Opferbereitwilligkeit der Mannschaft , wenn im Augenblicke der Gefahr die Notwendigkeit der Verwendung der Armee an uns herantritt und die Mittel zu Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

36

510 einer dauernden und zweckmäßigen Verpflegung derselben nur ia ungenügender und unsicherer Weise vorhanden sind? · Die Erfahrungen des letzten Dezenniums beweisen zur Genüge, wie mächtig eine gute Verpflegung zu dem siegreichen Erfolg kriegerischer Operationen beigetragen hat ; sie ist offenbar der Motor für die Lebensfähigkeit einer Armee und hat, auf die schweizerischen Verhältnisse angewendet, eine Tragweite von solcher Bedeutung , daß der Nachtheil weit geringer wäre, die technische Ausbildung unserer Wehrkraft während einigen Jahren etwas zu beschränken, wenn aus den daherigen Ersparnissen der hier angeregte Zweck erreicht werden könnte.

Ihre Commission erlaubt sich, die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung auf diese wichtige Frage zu lenken, mit der weitern Andeutung, daß in einem geeigneten Zeitpunkte deren einläßliche Prüfung an die Hand genommen werden sollte.

Am Schlüsse dieser allgemeinen Berichterstattung hat Ihre Commission ferner zu erwähnen, daß, nachdem der Bundesrath in seiner Botschaft vom 2. Juni 1877 seine finanziellen Untersuchungen in den einzelnen Zweigen der Verwaltung so einläßlich behandelt hat,, es wünschenswerÜi gewesen wäre , wenn auf Grundlage des ausgemittelten Defizites von Fr. 4,656,000 b e s t i m m t e f o r m u l i r t e A n t r ä g e über eine Ausgleichung dieses Ausgabenüberschusses vorgelegt worden wären. Ihre Commission glaubt nun, sich hierüber des Bestimmtesten aussprechen zu sollen, was in den nachstehenden Theilen dieses Berichtes geschehen wird.

B. Die zu erzielenden Ersparnisse in den Ausgaben und Yermehrung der Einnahmen in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung.

I. Liegenschaften und Kapitalien.

Die Eidgenossenschaft besitzt folgende Liegenschaften : (auf 31. Dezember 1876.)

Schätzung.

1) Liegenschaften in Thun .' Fr. 2,713,259. 59 2) Festungswerke .

. ,, 47,200. -- Uebertrag

Fr. 2,760,459. 59

Ertrag lt. Budget, von 1877.

a,,

Fr.

35,000 700

Fr.

37,700

511

Uebertrag 3) Pulvermühlen und Dependenzen .

.

.

4) Patronenhülsenfabrik in Köniz .

5) Zollhäuser .

6) Postgebäude in G-enf und Chur .

7) Zeughäuser in Luzern und Rapperswyl . . . .

8) Sternwarte in Zürich .

9) Bundesrathhaus in Bern .

Fr. 2,760,459. 59

Fr.

37,700

,,

427,522. 49

,,

16,400

,, ,,

41,716. 49 722,407. 14

,, ,,

1,388 27,715

,,

615,000. --

,,

24,600

Ì .

113,200. -- . .. , l 174,000. ^erzmdioh.

,, 1,050,000. -- j Fr. 5,904,305. 71

Fr. 105,803

Aus den Liegenschaften sub Ziff. l und 2 werden, soweit der Hauptzweck derselben es gestattet, an Heu- und Aetzweidertrag und an Miethzinsen für das Laboratorium und die Konstruktionswerkstätte die oben bezeichneten Einnahmen bezogen. Die weiter verzeichneten Einnahmen sub Ziff. 3 -- 6 sind mehr formelle Verrechnungen, indem dieselben wieder als Ausgaben in den betreffenden Verwaltungen erscheinen.

Die auf 31. Dezember 1876 angelegten Kapitalien bestehen aus: Bankdepositen Fr. 3,974,933. 27 Werthschriften, größtentheils 4*/2 à 5 °/o ,, 1,315,563. 55 Fr. 5,290,496. 82 welche als nothdürftige Betriebsmittel der Bundeskasse werden müssen; der Zinsfuß der Depositen reglirt sich ständlich nach dem jeweiligen Contocorrentzinsfuß und diese Valoren nicht wohl an längere Rückzahlungsfristen werden.

betrachtet selbstveres dürfen gebunden

Die an die verschiedenen Verwaltungen überlassenen Kapitalien und geleisteten Vorschüsse betragen überdieß Fr. 7,276,570. 11, wovon für 1877 ein Zinsertrag von Fr. 254,800 büdgetirt ist, der aber ebenfalls mehr auf Verrechnung als auf wirklichen Einnahmen beruht.

512

II. Amortisation und Verzinsung der Anleihen.

Anschließend an die Auseinandersetzungen des vorstehenden Theiles dieses Berichtes ist zu erinnern, daß der Bund folgende Anleihen zu arnortisiren und zu verzinsen hat: vom Jahr 1867 ,, ,, 1871

Fr. 11,540,000 ,, 15,600,000 Fr. 27,140,000

wogegen ein Amortisationsfond zur Verwendung vorhanden ist im Betrage von fl zu tilgen bleiben noch

2,000,000 Fr. 25,140,000

Die im Jahr 1877 fällige Amortisation wird gemäß Budget mit Fr. 470,000 aus dem Amortisationsfond erhoben.

Die Bedingungen des ersten Anleihens wurden durch Bundesrathsbeschluß vom 22. Februar 1867 festgestellt; das Nämliche geschah unterm 3. Februar 1871 für das zweite Anleihen.

Die Rückzahlung des 1867er Anleihens begann titelgemäß im Jahr 1876 und soll bis anno 1892 zur Vollendung gelangen.

Bei dem zweiten Anleihen darf die Rückzahlung vor anno 1877 nicht beginnen; dagegen hat ihre vollständige Vollziehung spätestens bis anno 1886 stattzufinden.

Es sind dieß Modalitäten, welche der Verwaltung im gegenwärtigen Augenblicke keinen großen Spielraum gewähren, und wir müssen hier wiederholt betonen, daß die frühere Periode durch Hinausschiebung der Rückzahlung ihrer eingegangenen Verpflichtungen der neuen Bundesaera eine schwer zu bewältigende Situation .geschaffen hat.

Die Amortisation des ersten Anleihens hat, wie schon erwähnt, vertragsgemäß im Jahr 1876 begonnen, und soll in jährlichen Raten von Fr. 480,000 bis Fr. 1,000,000 im Jahr 1892 zur gänzlichen Tilgung gelangen; an diesem Verhältniß läßt sich nichts ändern und neue Combinationen würden schwerlich etwas Günstigeres zu Tage fördern.

Die verbindlichen Rückzahlungsbedingungen des zweiten Anleihens im Betrage von Fr. 15,600,000 sind noch viel schärfer gezogen, indem hiefür nur noch 9 Jahre übrig bleiben. (1886.)

Hier ließe sich allerdings die Frage aufvverfen, ob bei der etwas schwierig gewordenen Lagli der Bundesfinanzen eine Con-

513 version dieses Anleihens, welche bezwecken würde, eine neue festzustellende Amortisationsscala auf etwa 20 Jahre auszudehnen, nicht zweckmäßig und gerechtfertigt wäre, um dadurch die jährlichen Budgets in erheblicher Weise zu entlasten. In dieser Beziehungpflichtet die Sektion jedoch ganz entschieden den Anschauungen des Bundesrathes bei. Conversionen, welche bezwecken, die Erfüllung älterer Verpflichtungen hinauszuschieben, tragen immer den Charakter eines verdächtigen Zeugnisses für die Zahlungsfähigkeit und können ganz leicht eine Schwächung des Kredites zur Folge haben, besonders wenn beabsichtigt wird, ein gut fundirtcs Anleihen von 4:llz°!o wieder al pari unterzubringen.

Die jüngst vollzogene und in der Presse so sehr gepriesene Geldaufnahme zur Speisung der Bundeskasse kann nicht wohl als maßgebend angesehen werden zur Beurtheilung der Frage der Conversion eines festen Anleihens; sie geschah eben in Form eines temporären Anleihens, und zwar mit abgekürzten Rückzahlungsfristen und war deßhalb für die infolge Geschäftslosigkeit brach liegenden flottanten Gelder eine willkommene Gelegenheit, einen etwas günstigeren Discontosatz als den damaligen zu erzielen. Dem Umstand der bei diesem Anlaß stattgefundenen Uebcrzeichniuig vermögen wir nicht einen erheblichen Werth beizulegen; dieselbe beruhte größtentheils auf künstlichen Manipulationen, wie solche in ähnlichen Gelegenheiten oft zu Tage treten. Für die Anbringung: von Anleihen mit langen Rückzahlungsfristen müssen feste Kapitalien herbeigezogen werden; daß hiefür auch bei den besten Anlagen ein Equivalent, sei es auf den Kurs oder bei den /irisquoten gewährt werden muß, liegt auf der Hand, und wir dürfen unsere Kreditfähigkeit in dieser Richtung nicht allzusehr überschätzen.

Ein gewichtiger Faktor zu Gunsten einer strengen Einhaltung früher eingegangener Verpflichtungen liegt auch in dem Umstand, daß bei der Voraussetzung einer vollständigen Herstellung dos Gleichgewichts nur die jährlich wiederkehrenden Bedürfnisse des Bundes in Betracht kommen und gesichert werden; für außerordentliche Ereignisse, welche nach den bisherigen Erfahrungen, beinahe alle Dezennien wieder an uns herantreten, sind wir auf Aufnahme von Anleihen angewiesen, und es ist im hohen Interesse des Bundes, diese Eventualität in vorsichtiger Weise im Auge zu behalten.

Aus diesen Gründen pflichtet die Commission bezüglich der Amortisationsquoten der Anleihen von 1867 und 1871 den Anträgen des Bundesrathes bei.

514 III. Consolidirung der schwebenden Schuld.

Als Norm der schwebenden Schuld kann nicht wohl die Höhe der letzten temporären Geldaufnahme angesehen und angenommen, werden, sondern der Betrag der vorhandenen Jahresdefizite und der voraussichtlichen Rückgänge bis zur vollständigen Durchführung der angestrebten Finanzi-eform.

An Defiziten sind vorhanden : p r o 1875 laut Rechnung .

.

.

. F r . 827,666. 8 2 ,, 1876 ,, .

.

.

.

,, 1,185,484. 35 ,, 1877 ,, Budget unter Beifügung aller im allgemeinen Theil 'des Berichtes erwähntenVeränderungen ,, 3,226,000. -- pro 1878 und bis zu weiterer Durchführung des Gleichgewichts circa .

.

.

,, 4,000,000. -- zusammen

Fr. 9,239,151. 17

Das in der Botschaft des Bundesrathes aufgestellte künftige Budget verzeigt einen Ausfall von Fr. 4,656,600; es ist allerdings zu erwarten, daß erhebliche Reduktionen durch Ersparnisse -und Mehreinnahmen schon in nächster Zeit ermöglicht werden; allein weitere vorübergehende Geldaufnahmen werden kaum ausbleiben, und es wird schließlich die gesammte schwebende Schuld eine Höhe von beinahe 10 Millionen erreichen.

Auf diesen Zeitpunkt wird die Nothwendigkeit eintreten, den Betrag der flottanten Schuld in ein festes Anleihen zu consolidiren und es läßt sich erst dann bemessen, unter Berücksichtigung der noch bestehenden Amortisationsverpflichtungen, in wie weit zur Tilgung dieser neuen Schuld die jährlichen Budgets in Anspruch genommen werden dürfen.

IV. Finanz- und Zolldepartement.

a. A b t h e i l u n g F i n a n z e n .

Die Ausgaben dieser Verwaltung für das Büreaupersonal, inclusive Staatskasse, betragen Fr. 62,700, eine Summe, die nicht beanstandet wird, wenn dadurch eine strenge und durchgreifende Contrôle der Staatsfinanzen und des Rechnungswesens .erzielt werden kann. An dieser Stelle erwähnen wir die Wünschbarkeit einer baldigen Erledigung der angeregten Frage, inwiefern die Aufstelluag eines Rechnungshofes für unsere Administration wünschenswerth und nützlich wäre.

515 Die büdgetirten Ausgaben für die Liegenschaften im Betrage von Fr. 82,500 geben zu keinen Bemerkungen Anlaß; die Erweiterung der Schußlinie in Thun mit Fr. 70,000 wird bis anno 1880 einen jährlichen ähnlichen Crédit in Anspruch nehmen.

In Betreff der PulverfabrikatioiP, welche nun durch Erhöhung des Verkaufspreises eine finanzielle Ausgleichung gefunden hat, kann es nicht wohl in der Aufgabe der Commission liegen, sich heute über die Zweckmäßigkeit der Regiefabrikation auszusprechen, indem hier vorherrschend militärische Interessen maßgebend sind, welche einer nähern Prüfung bedürfen. Wir beschränken uns daher auf eins Unterstützung der Anregungen des Bundesrathes (Seite 9 der Botschaft).

Die Thätigkeit der Münzverwaltung beruht auf den jeweiligen Beschlüssen der Bundesversammlung und hat keinerlei Wirkung auf die Reconstruction der Bundesfinanzen.

b. A b t h e i l u n g Zölle.

Hier liegt der Schwerpunkt zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts, und zwar in Uebereinstimmung mit dem Sinn und Geist der Bestimmung des Art. 42 der Bundesverfassung. Die unter litt, a, e, d, e angewiesenen Hülfsmittel werden sich immer innerhalb Schranken bewegen, welche in keinem richtigen Verhältniß stehen zu den jährlich wiederkehrenden Bedürfnissen des Bundes.

Das zukünftige Budget vorzeigt gemäß Botschaft au Ausgaben eine Summe von Fr. 39,407,400 An Einnahmen dagegen : a. Liegenschaften u. Kapitalien Fr.

527,403 b. Militärwesen .

.

. ,, 1,014,000 c. Pulver Verwaltung .

. ,, 780,000 d. Post und Telegraphen . ,, 17,900,000 e. Unvorhergesehenes .

. ,, 29,367 ,, 20,250,770 Gegenwärtiger voraussichtlicher Ertrag der Zölle

Fr. 19,156,630 ,, 14,500,000

ungedeckt bleiben

Fr. 4,656,630

Wenn auch durch weitere Ersparnisse im Militärwesen und Mehreinnahmen bei der Postverwaltung obiger Ausfall noch einigermaßen reducirt werden kann, so werden die Zölle der schließlichen

516 Herstellung des Gleichgewichts die nothwendige Aushülfe leisten müssen, und zwar in einem Betrage, welcher vorläufig auf circa 3 bis 4 Millionen netto Mehrertrag beziffert werden darf.

Die gegenwärtig in Berathung liegende Zollrevision wird nach zwei Richtungen ihren Abschluß zu finden haben; erstens in einer durchgreifenden Bereinigung der sehr lückenhaften Klassifikation der bisherigen Zolltarife und ferner unter Berücksichtigung der Verhältnisse unserer Industrie und der Bedürfnisse der Bevölkerung, dem Bunde eine Mehreinnahme zuzuführen, welche zur vollständigen Deckung seiner jährlichen normalen Bedürfnisse hinreichen sollte.

Eine allfällige Zuziehung von Kantonsbeiträgen gemäß Art. 42, litt, f der Bundesverfassung können wir an dieser Stelle unter Hinweisung auf den vorstehenden allgemeinen Bericht füglich übergehen. Der Bezug von Geldcontingenten zur Speisung des n o r m a l e n Haushaltes des Bundes wäre für die Kantone eine sehr empfindliche und unpopuläre Maßregel, und infolge dessen eine beständige Hemmung für die Entwicklung unserer Bundesinstitutionen. Sollten indessen die übrigen Hülfsmittel durch besondere Verumständungen nicht in hinreichender Weise herbeigezogen werden können, dann müßte allerdings die Frage der Beiziehung der Kantonsbeiträge ernstlich in Aussicht genommen werden, indem nach unserer Ueberzeugung eine Finanzwirthschaft mit chronischen Defiziten nicht geduldet werden darf.

Eine rasche Beseitigung der Defizite ist eine so dringende Notwendigkeit, daß man mit Besorgniß die Frage aufwerfen muß, ob wirklich Aussicht vorhanden sei, in einer verhältnißmäßig kurzen Frist diesen Zweck zu erreichen ?

Es ist zu befürchten, daß der bevorstehenden Revision der Zolltarife so gewichtige Hindernisse und Schwierigkeiten entgegentreten werden, daß wahrscheinlich nicht nur Monate, sondern Jahre erforderlich sein werden zur Abklärung der mannigfaltigen widerstreitenden Interessen, welche zur Geltung gelangen wollen, und zur Lösung einer der wichtigsten volkswirtschaftlichen Fragen, ja einer Existenzfrage für die Wohlfahrt der schweizerischen Bevölkerung.

Wir können nicht wohl eine Herstellung des finanziellen Gleichgewichts von neu zu schaffenden Verhältnissen abhängig machen, Avelche noch so sehr in der Ferne liegen wie die Revision des Zolltarifes und bis zu .einem allfälligen Inkrafttreten des daherigen Gesetzes die gegenwärtige Sachlage mit unerheblichen Modifikationen fortdauern lassen.

517

Wir müssen im Gegentheil mit allem Nachdruck darauf hinwirken, daß eine wirksame Vermehrung der Einnahmen in einer möglichst kurzen Frist der Verwaltung die Mittel beschaffe, welche zur Deckung der ordentlichen Bedürfnisse des Bundes erforderlich sind.

Eine transitorische Verfügung auf dem Gesetzeswege würde die gegenwärtige Situation wesentlich erleichtern, und es könnte dieselbe ohne erhebliche Schwierigkeiten in wenigen Monaten in Wirksamkeit treten.

Unsere Ansicht geht namentlich dahin : bis zum Inkrafttreten eines neuen revidirten Zolltarifes die bisherigen Zollansätze, sei es in ihrer Gesammtheit mit einer Erhöhung von 2 /io o d e r einzelne Artikel oder Abtheilungen in höherem Maße zu belegen.

Der Ertrag einer solchen Maßregel könnte auf circa 3 Millionen beziffert werden, obschon wir uns nicht verhehlen, daß bei einer e i n h e i t l i c h e n Erhöhung die Unbilligkeit des bisherigen Tarifes für einzelne Artikel noch fühlbarer würde. Vergessen wir indessen nicht an dieser Stelle, daß das Land das größte Interesse hat, aus dieser Finanzcalamität des Bundeshaushaltes herauszukommen und daß von diesem Gesichtspunkte aus vorübergehende Opfer wie die hievor erwähnten wohl verlangt werden dürfen.

V. Post- und Telegraphendepartement.

Postverwaltung.

Aus dem Berichte des Bundesrathes und den uns von Seite des Postdepartements gewordenen Mittheilungen geht hervor, daß die Frage , wie die Einnahmen der Postverwaltung vermehrt und die Ausgaben vermindert werden könnten, in eingehender und umfassender Weise .geprüft worden ist. Wir konstatiren mit Befriedigung, daß -- anlangend die E i n n a h m e n den i. P a s s a g i e r t a x e n eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Bekanntlich gibt das neue Posttaxengesetz vom 23. Mai 1876, welches den 1. September 1876 in Vollzug getreten ist, dem Bundesrathe eine gewisse Freiheit in der Anwendung der Taxen innerhalb des fixirten Maximums. Dieses Maximum ist nun laut dem bundesräthlichen Berichte zunächst nur für einige Alpenpässe (Gotthard, Splügen und Simplon) angewendet worden. Wie uns

518 mitgetheilt wurde, hat der Bundesrath seither die Maximaltaxe auch auf den andern Alpenpässen eingeführt, ohne daß dadurch die Frequenz beeinträchtigt worden wäre, und die Frage der Anwendung der Taxen auf den übrigen Routen noch einer nähern Untersuchung unterworfen.

Wie sehr eine einläßliche Prüfung dieser Frage am Platze ist, ergibt sich aus der Thatsache, daß die Ausgaben an Transportkosten im Jahre 1876 die Einnahmen von Reisenden um Fr. 2,276,147. 96 überstiegen haben und die Kosten der Beiwagen Fr. 832,807. 69 die Einnahmen von Beiwagenreisenden dagegen nur ,, 620,915. 28 betrugen, die Verwaltung somit hiebei einen Verlust von Fr. 211,892. 41 erlitten hat. Wenn die erwähnten Mehrausgaben an Transportkosten über die Einnahmen von Reisenden auch nicht ohne Weiteres als ein reiner Verlust der Postverwaltung zu betrachten sind, indem die zum Reisendentransport verwendeten Postwagen auch zur Beförderung der Briefpost und Gepäckstücke dienen, von weichletzteren man einen Durchschnittsertrag von 15 Cents, per Stück berechnet, so ist der Ausfall doch immerhin ein sehr bedeutender, da neben den erwähnten Transportkosten auch der Materialzins, sodann die Kosten des Unterhalts der Wagen und eine etwaige Mehrausgabe von Kondukteurbesoldungen über die Kosten von Fußboten in Anschlag zu bringen sind.

Ihre Kommission findet, daß ein derartiges Verhältniß kaum im Sinne der Bestimmungen der Bundesverfassung betreffend das Postwesen (Art. 36 und 42, litt, c) liege, und daß es auch nicht gerecht und billig sei, die Postreisenden, von denen ein erheblicher Theil nicht Landesangehörige sind, weit unter den eigenen Kosten zu befördern. Sie muß sich daher mit dem Bestreben des Bundesrathes, dieses Mißverhältniß nicht allein durch Reduktion von Cursen, von denen später die Rede sein wird, sondern auch durch e n t sprechende R e v i s i o n der T a x e n , n a m e n t l i c h durch Anwendung der Maximaltaxen auf den Alpenpässen thunlichst zu vermindern, einverstanden erklären. Eine E r h ö h u n g der Taxen für Bei w a g e n r eis e n d e über den Betrag der übrigen Taxen, welcher in der bundesräthlichen Botschaft auch in Aussicht genommen ist, dürfte nach der Ansicht der Commission in der Praxis mit Inkonvenienzen verbunden sein, welche die Zweckmäßigkeit d i e s e r Maßregel als zweifelhaft erscheinen lassen. Sie glaubt dagegen, daß auf allen denjenigen Routen, auf welchen die

519 Pflicht zur Stellung von Beiwagen anerkannt wird, die Maximaltaxen in Anwendung zu bringen seien.

2. Hinsichtlich der B r i e f p o s t , welche in entsprechender Weise geordnet erscheint, findet sich die Commission zu keinen Bemerkungen veranlaßt.

3. Die Frage einer Z u s c h l a g s t a x e zu den F r a n c o C o u v e r t s , welche nach den Berechnungen des Bundesrathes für die Postverwaltung einen finanziellen Vortheil von Fr. 217,000 zur Folge haben soll, ist durch das Bundesgesetz vom 16. März 1877, betreffend den Verkaufspreis der Franco-Couverts, in Kraft getreten den l. August 1877, in entsprechendem Sinne erledigt.

Die Commission glaubt indessen, daß die Berechnung des Bundesrathes über den aus der fraglichen Zuschlagstaxe für die Verwaltung resultirenden finanziellen Vortheil nicht richtig ist. In dem Budget für das Jahr 1877 war für die Fabrikation von 32 Millionen Franco-Couverts noch eine Ausgabe von Fr. 206,000 vorgesehen, ohne daß dieser Ausgabe eine Einnahme gegenüber stand.

Diese Summe wird nun inskünftig wieder eingenommen, weil das Stück Franco-Couverts um l Rappen theurer als bisher verkauft wird. Der Zuschlag von l Rappen per Couvert deckt aber nicht bloß die Erstellungskosten von 0,63 Rappen, sondern ergibt noch einen kleinen Gewinn von. 0,37 Rappen per Stück. Hinwieder ist allerdings zu gewärtigen, daß infolge des erhöhten Preises der Verbrauch der Franco-Couverts etwas abnehmen wird. In der Botschaft des Bundesrathes wird nun von der Supposition ausgegangen, daß in den folgenden Jahren nunmehr 10 Millionen, statt der im Budget pro 1877 vorgesehenen 32 Millionen werden verkauft werden. Diese Annahme scheint uns zu tief gegriffen. Nehmen wir an, es betrage die Zahl der verkauften Franco-Couverts inskünftig 20 Millionen, so müssen dagegen 12 Millionen M a r k e n mehr als früher (20 -f- 12 = 32 bisherige Zahl der Couverts) fabrizirt werden, und es stellt sich die Rechnung wie folgt : Gewinn auf 20 Millionen Couverts à 0,37 Rp. . Fr. 74,000 Ab Fabrikationspreis von 12 Millionen Marken à 0,72 Rp ,, 8,640 Reingewinn Mit der berechneten Minderausgabe von .

.

Fr. 65,360 ,, 206,600

stellt sich demnach ein finanzieller Vortheil von . Fr. 271,960 heraus. Sollte sich die Zahl der verkauften Couverts inskünftig auf

520

15 Millionen beschränken, so wäre der finanzielle Vortheil noch Fr. 249,860.

4. Z u s t e l l u n g g e r i c h t l i c h e r A k t e n . Die Zustellung^ von gerichtlichen Aktenstücken, welche bis jetzt nur in den Kantonen Genf und Aargau eine gesetzliche Regulirung und allgemeine Anwendung gefunden hat, verschafft dem Publikum eine sehr beträchtliche Erleichterung und bringt der Postverwaltung noch eine erhebliche Einnahme. Man beziffert letztere z. B. für den Kanton Aargau pro 1877 auf ca. Fr. 16,000.

Es wäre deßhalb sehr zu wünschen, daß die Einrichtung ausgedehntere Anwendung finden würde. Die Commission beantragt daher, den Bundcsrath einzuladen: ,, bei den Kantonen darauf hinzuwirken, daß dieselben die Zustellung von gerichtlichen Aktenstücken durch die Post, ähnlich wie es in den Kantonen Aargau und Genf geschehen, ebenfalls anordnen. a In Belgien wird auch die E r h e b u n g von W e c h s e l p r o t e s t e n durch die Post besorgt, womit außerordentlich viele Kosten erspart werden. So viel der Commission bekannt ist, wird diese Maßregel z. Z. auch in Deutschland des Nähern geprüft. Die Commission findet sich veranlaßt, Ihnen vorzuschlagen: ,,der Bundesrath möchte eingeladen werden, zu untersuchen, ob die Erhebung von Wechselprotesten nicht wie in Belgien durch die Postverwaltung besorgt werden könnte. a 5. Einen Vorschlag von Bedeutung bringt der Bundesrath hinsichtlich der P o r t o f r e i h e i t , indem er vorschlägt, diese aufzuheben, und einzig noch für die Postverwaltung, Militärs in aktivem Dienste und in Armensachen zu gewähren.

Wir schließen uns diesem Antrage mit Ueberzeugung an. Es handelt sich dabei nicht bloß darum, dem Bunde eine vermehrte Einnahme zu verschaffen, sondern auch eine Einrichtung zu beseitigen, welche mit einer Menge von Mißbräuchen begleitet ist und mit der man auch in andern Ländern und speziell auch im Weltpostvertrag gründlich aufgeräumt hat.

6. Wir stimmen auch der vom Bundesrathe in Beziehung auf die Fahrpost durch das neue Posttaxengesetz bereits in Aussicht genommenen Maßregel bei, bei d er F a h r p o s t F r a n c o m a r k e n mit Frankaturbegünstigung einzuführen und die n i c h t f r a n k i r t e n F a h r p o s t s e n d u ng e n m i t e i n e r Z u s c h l a g s t a x e v o.n 10 Cts. zu belegen. Wenn der dadurch für die Postverwaltung erzielte direkte Gewinn infolge successiver Verminderung der unfrankirten Sendungen auch nicht so erheblich sein sollte als

521 der Bundesrath erwartet (Fr. 160,000 per Jahr), so genügt schon der indirekte Gewinn -- die Vereinfachung im Rechnnngs- und Verwaltungswesen -- um diese Einrichtung zu rechtfertigen.

7. Ein fernerer Vorschlag des Bundesrathes betrifft die E r h ö h u n g der T a x e für Z e i t u n g s e x e m p l a r e von SU Ct. auf l Ct. (für jedes Exemplar und 50 Gramm), welche Erhöhung eine Modifikation des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876 involvirt.

Der Bundesrath sagt, daß er, bevor er eine solche Revision beantrage, die Ansichten der Räthe über den fraglichen Punkt zu kennen wünsche. Die Commission nimmt keinen Anstand, sich für die angeregte Aenderung auszusprechen, und zwar um so mehr, als 2 /s des Inhaltes der Zeitungen Annoncen enthalten, die ein reines Handelsgeschäft bilden, in der Meinung, daß die Maßregel mit dem Beginn eines Semesters in's Leben zu treten hätte.

Wenn die Kosten der Verwaltung durch Steigerung der Löhne, Miethzinse, Transportkosten etc. gestiegen sind, so erscheint es nur billig, daß auch die Taxe für die Expedition der Zeitungsblätter um etwas erhöht wird. Die auf l Ct. erhöhte Taxe ist immer noch eine sehr mäßige Vergütung für die Arbeit, welche die Postverwaltung besorgt. Nach dem Urtheil von Fachpersonen hat die bisherige Taxe von 3/4 Ct. per 50 Gramm nur einen kleinen Theil der S e l b s t k o s t e n der Verwaltung gedeckt. Daß die tägliche Expedition und das Vertragen der Zeitungsblätter in alle Theile des Landes keine unbedeutende Sache ist, ergiebt sich aus folgenden Ziffern. Im Jahr 1876 wurden von der Schweiz. Postverwaltuug versandt, resp. zugestellt: Schweiz. Blätter in Innern der Schweiz und nach Deutschland 43,401,024 Aus Deutschland und Oestereich-Ungarn eingegangene Blätter 1,890,031 Amtliche portofreie Blätter des Bundes und der Kantone 3,742,321 Anlangend die Ausgaben der Postverwaltuug, so hebt der Bundesrath in seinem Berichte namentlich zwei Zweige der VerM'-altung hervor, in denen nach seiner Ansicht Ersparnisse erzielt werden könnten. Es betreffen diese die T r a n s p o r t k o s t e n , die wir bereits unter den Einnahmen besprochen haben, und das Postwageumaterial.

Wie wir schon bei den Einnahmen der Postverwaltung bemerkten, sind die T r a n s p o r t k o s t e n aus dem richtigen Verhältnisse zu den Einnahmen von Reisenden herausgekommen, mit

522 andern Worten : es sind die Transportkosten in einem viel stärkern Verhältnisse angewachsen, als die Zahl der Reisenden und die bezüglichen Einnahmen. Es betrugen : Anzahl Einnahmen v. Reisenden n.

Ausgaben Eeisende.

Uebergewichtstaxen.

Transportkosten.

1868 1870 1872 1874 1876

1,030,500 1,118,291 1,369,462 1,415,753 1,329,305

Fr. 2,327,087. 11 ,, 2,401,701. 24 ,, 3,188,356. 31 3,913,217. 82 ,, 3,489,498. 89

Fr. 3,468,656. 76 3,746,259. 50 ,, 4,478,401.88 5,633,457. 73 ,, 5,765,643.85

In obigen Einnahmen und Ausgaben sind die einer Anzahl von Postpferdehaltern zukommenden Betreffnisse an den Passagiereinnahmen inbegriffen.

Es sind hienach von 1868--1876 gestiegen: die Zahl der Postreisenden um 29 % die Einnahmen von Reisenden um 50 °/o die Ausgaben an Transportkosten um 66 %.

Zur Beseitigung dieses zum Theil durch eine zu große Zahl von Kursen entstandenen Mißverhältnisses schlägt der Bundesrath neben der schon besprochenen Revision, resp. Erhöhung der Passagiertaxen vor : a. Aufhebung derjenigen Postkurse, deren Einnahmen an Reisenden und Uebergewichtstaxen, zusammengerechnet mit einem gewissen Antheil an dem Fahrpostertrage und mit den Kosten, welche im Falle der Aufhebung des Kurses für Fußbotenverbindungen ausgegeben werden müßten, mit einem gewissen Prozentsatze (z. B.

45 à 50 %)"unter den Transport-, Material- und Dienstbekleidungskosten stehen, beziehungsweise Erhaltung solcher Kurse nur unter der Bedingung einer entsprechenden Subvention durch die betreffende Landesgegend.

In Folge einer vom Bundesrathe angeordneten Expertise sind in Anwendung dieser Grundsätze während des laufenden Jahres durch Aufhebung von unrentabeln Kursen erspart worden Fr. 362,000 durch Aufhebung von Kursen infolge Eröffnung von neuen Bahnlinien ,, 200,000 Summa

Fr. 562,000

Werden hinwieder die Mehrausgaben in Anschlag gebracht, welche infolge Aufhebung dieser Kurse für Fußboten entstehen, sowie die Mindereinnahmen von Fahrpoststücken, so bleibt immer noch eine Nettoersparniß von Fr. 400,000.

52 B Hinsichtlich 24 weitern Kursen hat die erwähnte ExpertenComrnission noch zu berichten.

Wir stimmen diesem Vorgehen unter Vorbehalt einzelner Ausnahmefälle, in denen sich die Beibehaltung eines Kurses trotz des Verlustes durch besondere thatsächliche Verhältnisse rechtfertigen läßt, bei.

b. A u f h e b u n g , beziehungsweise Reduktion des ruinösen B e i w a g en t ran s p o r t e s und Erhöhung der Beiwagentaxen ,· wo aus besondernVerhältnissen die Aufhebung nicht wohl thunlich sein sollte. Die Beiwagenkosten, welche von 1860--1870 sich auf jährlich 300,000 bis 500,000 Fr. beschränkten, erreichten in den 'letzten Jahren (1873--1876) Fr. 830,000 bis Fv. 966,000 per Jahr, während die bezüglichen Einnahmen nur Fr. 620,000--739,000 betrugen. Wie uns mitgetheilt worden ist, hat das Postdepartement nun eine Expertencommission mit der Untersuchung beauftragt, auf welchen Kursen die Beiwagen -- für welche man bisher eine Pflicht nur auf den größern Routen anerkannt hat -- reduzirt oder ganz aufgehoben werden können. Ihre Commission sieht dem Ergebnisse dieser Untersuchung entgegen, glaubt aber jetzt schon bemerken zu sollen, daß die Aufhebung auf den internationalen Kursen kaum thunlich sein dürfte.

c. Ueberlassung des nicht lohnenden E x t r a p o s t d i e n s t e s an die Privatindustrie gegen Entrichtung einer entsprechenden Concessionsgebühr, worüber die oberwähnte Expertencommission ebenfalls noch ihr Gutachten abgeben soll.

Eine weitere Ersparniß sollte sodann in den A u s g a b e n für Anschaffung und Unterhalt des Materials an Wagen und S c h l i t t e n zu erzielen sein. Diese Ausgaben haben sich in den letzten 4 Jahren gegen früher verdoppelt.

Neue Wagen.

Reparatur v. Wagen u. Schli tten.

1873 Fr. 350,109 Fr. 327,416 1874 ,, 416,378 ,, 374,081 1875 ,, 411,986 ,, 412,899 1876 ,, 323,974 ,, 412,621 während die Ausgaben in der Periode 1863--1872 durchschnittlich nur Fr. 160,000 und Fr. 222,000 und 1853--1862 durchschnittlich nur Fr. 131,000 und Fr. 168,000 betrugen, obschon die Zahl der beförderten Reisenden in den letzten Jahren nicht sehr erheblich zugenommen hat. Die Vermehrung des Materials hängt -- wie uns bemerkt worden ist -- wesentlich mit den vielen neuen Kursen zusammen ; mit der Reduktion der Kurse werden sich auch die

524

Kosten für Anschaffung, Remisirung und Unterhalt des Materials vermindern lassen.

In welchem Maße dieß der Fall sein dürfte, darüber ist noch ein Bericht zu gewärtigen.

Die Commission hat aus dem Büdgetbericht von 1877 entnommen, daß der Bundesrath ernsthaft auf die Reduktion dieses Ausgabepostens hinarbeitet und immerhin schon eine erhebliche Verminderung erzielt worden ist.

Die Commission glaubt sodann noch auf den Posten ,, G e h a l t e u n d V e r g ü t u n g e n " 1 hinweisen zu sollen. Die Gesammtkosten für Gehalte und Vergütungen haben allmälig einen Betrag erstiegen, daß sich die Frage aufdrängt, ob hier -- sei es in der Zahl der Angestellten oder der Höhe der Vergütungen -- nicht mit zu großer Liberalität verfahren worden sei.

1866 war die Totalausgabe Fr. 2,783,907. 49 1870 ,, ,, ,, ,, 3,413,121. 55 1873 ,, ,, ,, ,, 5,340,989. 86 1876 ,, ,, ,, ,, 6,451,299. 12 Obschon uns bekannt ist, daß eine vooi Chef des Postdepartements einberufene Conferenz von Fachmännern sowohl die Möglichkeit einer Reduktion der Zahl der Angestellten, als die Thunlichkeit einer Aenderung in der Organisation verneint hat, so können wir doch nicht unterlassen , dieses überaus starke Anwachsen des Besoldungsetats der besondern Aufmerksamkeit des Bundesrathes zu empfehlen.

Eine Ersparniß von Belang kann für die Postverwaltung durch Modifikation des Art. 9 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872, wonach jedem P o s t b e a m t e n und A n g e s t e l l t e n je deid r i t t e S o n n t a g f r e i z u g e b e n i s t , erreicht werden. Wir enthalten uns indessen einer Erörterung dieses Punktes, da derselbe zum Gegenstand einer besondern Motion gemacht worden ist, deren Resultat abzuwarten seia wird.

Wenn auch nicht eine Ersparniß, doch wenigstens einen Stillstand in dem Anwachsen eines Postens, d. i. der B ü r e a u k o s t e n , erwartet der Bundesrath laut dem Geschäftsbericht pro 1876 von der Einführung fixer Geldentschädigungen an das Büreaupersonal, welches dagegen den bezüglichen Bedarf selbst anzuschaffen hätte.

Der Erfolg dieser versuchsweise eingeführten Maßregel ist abzuwarten. Sollte er nicht das gehoffte Resultat haben, so wäre aller-" dings Grund vorhanden, diesem Zweige der Verwaltung auch eine vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken, da die Ausgaben auf frag-

525 licher Rubrik seit 1868 von Fr. 305,500 auf Fr. 549,140. 81 (1876) gestiegen sind. (Das Budget pro 1878 enthält bereits eine Verminderung.)

Schließlich veranlaßt uns noch der Ausgabeposten für dio Fab r i k a t i o n von W e r t h z e i c h e n zu einer Bemerkung. Seit einigen Jahren ist der Druck der Werthzeichen (Francomarken, Francocouverts, Korrespondenzkarten, Mandatcartons, Francobanden, Empfangscheine, Einzugsmandate etc.) an eine Firma verpachtet.

Bei der enormen Zunahme des Bedarfs solcher. Werthzeichen (das Budget pro 1878 berechnet den Bedarf unter der Voraussetzung, daß fortwährend ein Quantum, das dem Verbrauch von 6 Monaten entspricht, auf Lager sein soll, wie folgt: Kosten.

Francomarken, 50 Millionen à 72 Rp. pr. mille Francocouverts, 32 Millionen Korrespondenzkarten, 8 Millionen .

Mandatcartons, l Million .

.

Francobanden, 100,000 Blatt Empfangscheine, l Million Bescheinigungsbücher, 19..000 Frachtbriefe und Deklarationen .

.

Einzugsmandate, 50,000 erachtet es die Commission angezeigt, Ihnen die Bundesrath vorzuschlagen:

. Fr. 36,000 . ,, 206,600 ,, 25,300 ,, 3,850 ,, 2,700 ,, 2,400 . ,, 4,600 ,, 4,000 ,, 860 Einladung an den

.,Der Bundesrath möchte rechtzeitig darüber Bericht erstatten, ob die Fabrikation nicht wieder von Bundeswegen sollte besorgt werden.tt

Telegraphenverwaltung.

Bei der Telegraphenverwaltung ist eine Vermehrung der Einnahmen zu erwarten durch das von den Räthen angenommene G e s e t z vom 22. J u n i 1877, welches im internen Verkehr eine Grundtaxe von 30 Rappen und eine Worttaxe von 2*/2 Rappen festsetzt. Im Jahre 1876 hat sich für die internen, nach Maßgabe des früheren Gesetzes berechneten Telegramme ein Durchschnittsertrag von 54,5 Rappen per Telegramm ergeben. Wenn nach dem neuen Gesetze für die internen Telegramme eine Durchschnittszahl von 14 Worten (statt der bisherigen 17) angenommen wird, so ßundesblattfc29.Jahrg. Bd. IV.

37

52,6 käme der Ertrag einer Depesche auf 30 Rp. -f- 14 X 25 Rp.

= 65 Rp. zu stehen, was bei einer Depeschenzahl von 2,120,000 (1876: 2,118,373) einen Mehrertrag von Fr. 220,600 ergeben würde.

Wenn sich die durchschnittliche Wortzahl auf 15 hält, so wäre der Gewinn Er. 275,600.

Eine fernere Einnahme dürfte durch die E r h ö h u n g der Gem e i n d e b e i t . r ä g e a n d i e u n r e n t a b e l n kleinen B u r e a u x zu erreichen sein. Nach dem Berichte des Bundesrathes zum Budget pro 1877 besitzt die Schweiz 300 Haupt- und Spezial-Telegraphenbüreaux, 949. Zwischenbüreaux, zusammen 1249 Bureaux, was auf 2137 Einwohner ein Bureau trifft, während in Frankreich erst auf 0012, in Deutschland auf 9045, in Belgien (1875) auf 9072 und in Oesterreich auf 9867 Einwohner ein Bureau kommt.

Wir haben also in der Schweiz -im Vergleich zur Bevölkerungszahl etwa viermal so viel Bureaux als die benachbarten Länder. Aus den statistischen Tabellen geht sodann hervor, daß von den im Jahre 1876 bestandenen Bureaux (Eisenbahnbüreaux nicht gerechnet) eine Depeschenzahl hatten: · pro Jahr.

pro Tag. Durchschn. pr. Tag.

269 Bureaux 1--1000 0--3 zirka 2 435 ,, 1001-1500 0 --4 ,, 2 285 1501--3500 4 --9 l n 28 ,, 3501--4000 6--11 ,, 10 185 ,, über 4000 oder über 11 Im Jahre 1876 waren noch 42 Bureaux mit weniger als l Depesche per Tag. Angesichts dieser Thatsachen muß man sich in der That fragen , ob bei uns in der Errichtung der Bureaux des Guten nicht zu viel geschehen, oder ob es nicht.gerechtfertigt wäre,, die Forterhaltung derjenigen Bureaux, deren Verkehr so klein ist, daß die Selbstkosten nicht gedeckt werden, von der Leistung eines größeren Beitrages abhängig zu machen. Nach der Botschaft des Bundesrathes vom 21. Februar 1877 bedarf es zur Deckung der direkten Kosten eines Bureau einer Depeschenzahl von 1500, so lange die Gemeindebeiträge im. Anschlng von Fr. 200 noch geleistet werden, von 3500 nach Aufhören dieser Leistungen.

In der Verordnung vom.6. August 1862, worin die Leistungen der Gemeindebeiträge an Telegraphenbüreaux, fixirt, worden sind, hat- sich der Bundesrath vorbehalten, diejenigen Telegraphenlinien und Telegraphenbüreaux aufzuheben, für welche die festgesetzten Leistungen und Bedingungen nicht erfüllt werden, oder deren N ü t z1 i c h k e.i t, o d e r E r t r a g s f ä h i g k e i t mit G r u n d bes t r i t t e n w e r d e n k a n n , und zugleich bestimmt, daß im leztem

527 Falle die festgesetzten gewöhnlichen L e i s t u n g e n v e r l ä n g e r t o d e r e r h ö h t w e r d e n k ö n n e n . Würde m i t Bezugnahme auf diesen Vorbehalt z. B. bei 500 Bureaux eine Leistung von nur Fr. 100, resp. eine um Fr. 100 vermehrte Leistung der interessirten Gemeinden und Privaten verlangt, so würde immerhin eine Mehreinnahme von Fr. 50,000 erzielt werden.

Nachdem man sich in unserm Lande einmal an eine große Zahl von Telegraphenbüreaux gewöhnt hat, möchten wir nicht einer Verminderung derselben das Wort reden; aber es scheint doch vollständig gerechtfertigt, daß Ortschaften oder Etablissemente, welche auf ein Telegraphenbüreau Werth legen und die hinwieder doch so geringen Verkehr haben, daß derselbe die Selbstkosten des -Bureau bei Weitem nicht deckt, für die ihnen gebotene Bequemlichkeit wenigstens einen angemessenen Beitrag leisten.

Wir haben mit Vergnügen vernommen, daß der Bundesrath, unsere Anschauungen im Allgemeinen theilend, bescblossen habe, die Beiträge der kleinern Bureaux zu erhöhen, so daß wir uns einesbezüglichen Postulates enthalten können. Die durch die Verfügung des Bundesrathes zu gewärtigende Mehreinnahme wird auf 50,000 Franken taxirt.

VI. Allgemeine Verwaltung.

Wir glauben die Frage zur Sprache bringen zu sollen, ob nicht das Taggeld der Mitglieder des Nationalrathes auf Fr. 16 reduzirt werden solle, wodurch eine jährliche Ersparniß von Fr. 32,000 bis 35,000 erzielt würde. Wenn der Bevölkerung nach verschiedenen Richtungen neue oder erhöhte Leistungen zugemuthet werden müssen, so dürfte es nicht unangemessen sein, wenn die Mitglieder des Käthes mit gutem Beispiele vorangehen.

Eine fernere Ersparniß sollte sodann nach der Ansicht der Commission in den D r u c k k o s t e n zu erzielen sein.

Die Druckkosten werden theilweise von den einzelnen Bureaux und Departementen besorgt und mitunter mit einem übertriebenen Kostenaufwand, theils in der Ausstattung, theils in der Zahl der gedruckten Entwürfe und Berichte. Durch Concentration der currenten Druckarbeiten in der Hand der Bundeskanzlei, welche mit Druckereien Verträge abschließen und Ueberflüssiges ausscheiden könnte, ließen sich zweifelsohne nicht unerhebliche Ersparnisse erzielen, und wir beantragen daher die Einladung an den Bundesrath: ,,Die Druckarbeiten der einzelnen Departemente (ausgenommen diejenigen für Militärwesen, Posten und Zölle) inskünftig durch die

528 Bundeskanzlei anordnen zu lassen und dieser die Visirung der bezüglichen Rechnungen zu übertragen."

VII. Politisches Departement.

Die Commission befindet sich im Hinblick auf die bevorstehenden Verhandlungen über Handelsverträge nicht veranlaßt, einen Antrag zu stellen.

VIII. Departement des Innern.

Bezüglich der Rubrik ,, b e s o n d e r e A u s g a b e n " , worunter die Beiträge an eine Reihe von Gesellschaften und Vereinen für einzelne wissenschaftliche Arbeiten, für Zwecke der Kunst und Hebung der Landwirthschaft etc. im Gesammtbetrage von jährlich ' nahezu Fr. 70,000 vorkommen, regt die Commission die Frage an, ob bis zur Erstellung des finanziellen Gleichgewichts nicht eine Reduktion dieser Beiträge um die Hälfte angezeigt wäre. Die Commission erwähnt bei diesem Anlaße, daß der Nutzen des mit erheblichen Ausgaben verbundenen Fohlenhofes in Thun vielfach in Zweifel gezogen wird.

Die Kosten des ,, s t a t i s t i s c h e n B u r e a u " haben im Laufe der letzten Jahre einen bedeutenden Betrag erreicht. Nach der Ansicht der Commission sollten sie inskünftig ·-- außerordentliche Verhältnisse wie Volkszählungen vorbehalten --.jedenfalls nicht mehr über den Rahmen des Budget pro 1877 hinausgehen.

B e i t r ä g e an ö f f e n t l i c h e Werke. Im allgemeinen Theile des Berichtes ist hervorgehoben worden, welche Summen die bestehenden Verpflichtungen in den nächsten Jahren vom Bunde noch erheischen. Um das Gleichgewicht in den Finanzen herzustellen, muß empfohlen werden, daß die Ausgaben für Vollziehung des Flußpolizeigesetzes, sowie allfällige neue Subventionen für öffentliche Werke erst eintreten, so wie die Ausgaben für alte Verpflichtungen sich vermindern, oder daß sie wenigstens auf eine thunlichst lange Periode vertheilt werden.

IX. Justiz- und Polizei département.

Die Ausgaben des Justiz- und Polizeidepartements veranlaßen 1 uns zu keinen besondern Bemerkungen.

·o X. Eisenbahndepartement.

Nachdem das schweizerische Eisenbahnnetz größtentheils zum Abschlüsse gebracht -ist und die Arbeit der Controleure durch die

529 Vollendung der meisten Linien abgenommen hat, dürfte auch eine Verminderung der hoch gestiegenen Ausgaben dieses Departements, insbesondere der technischen Abtheilung, Platz finden, wenn sich das Personal auf die ihm durch das Eisenbahngesetz zugewiesene Aufgabe beschränkt. Wir finden uns daher veranlaßt, das Postulat zu stellen, den Bundesrath einzuladen, ,,zu untersuchen, ob nicht beim Eisenbahndepartement, nameut* lieh in der technischen Abtheilung, nunmehr eine Veränderung der Organisation im Sinne der Vereinfachung eintreten 'könnte."

XI. Militärdepartement.

Bei Prüfung der Ersparnisse, welche im Militärwesen erzielt werden könnten, wollte die Kommission sich nicht auf ihr eigenes Urtheil allein verlassen, sondern sie berief in ihre Sitzungen zwei Offiziere, welche sich an der Spitze kantonaler Militärdepartemente befinden, und daher alle Einzelheiten dieser Verwaltung kennen.

Dank ihrer Mitwirkung können wir in sicherer Weise auf diesem schwierigen Boden vorgehen. Diese Herren Offiziere, welche uns so gut unterstützt und damit unsere Aufgabe wesentlich erleichtert haben, sind: Herr Oberst Hertenstein, Regierungsrath, Vorsteher des Militärdepartements des Kantons Zürich, und Herr Major Techtermann, Staatsrath, Vorsteher des Militärdepartements des Kantons Freiburg.

Wir glaubten in unserer Arbeit nicht die in der bundearäthlichen Botschaft beobachtete Reihenfolge der behandelten Materien einhalten zu sollen; vielmehr schien es uns zweckmäßiger zu sein, das Budget zürn Leitfaden zu nehmen, da doch unsere Bemerkungen eigentlich auf eine Abänderung desselben abzielen.

Wir halten uns auch nicht bei der Frage auf, ob die Ausgabenverminderungen, die wir Ihnen vorschlagen, mit dem jetzt geltenden Militärgesetze vereinbar seien. Angesichts des bedeutenden Defizits, welches für das laufende Geschäftsjahr und die folgenden als wahrscheinlich oder vielmehr als unausbleiblich hingestellt wird, muß in entschlossenerWeise der Schwierigkeit entgegengetreten und nöthigenfalls auch nicht vor einer Gesetzesabänderung zurückgeschreckt werden.

Dabei trugen wir jedoch Sorge, nicht an der Militärorgauisation und Verwaltung selbst zu rütteln. Wir begreifen, wie unzwekmäßig es wäre, eine kaum aufgestellte und noch nicht einmal ganz durchgeführte Organisation wieder umzustoßen, und dies zu einer Zeit wie die jetzige. In dieser Hinsicht hätten wir Ihnen

530

fundamentale Abänderungen vorschlagen können, wie die Reduktion der Zahl de.r taktischen Einheiten und mithin auch der Cadres.

Es ist sicher, daß z. B. die Formirung der Kompagnien zu.

200 Mann, der Schwadronen zu 180 Pferden, von sechs statt achl; Divisionen nicht nur eine bedeutende Ersparniß mit sich bringen, sondern auch, in Folge der Verminderung der Cadres, eine bessere Auswahl ermöglichen und die Solidität und innere Tüchtigkeit dei Armee erhöhen würde, ohne deren Zahl zu vermindern. Allein es sind dies Fundamentalpunkte unserer Militärorganisation, auf welche heute zurückzukommen,-* wenn nicht unmöglich, so doch gefährlich ist. Gleichwohl sind wir der Ansicht, es würde der Bundesrath gut thun, seine Aufmerksamkeit diesen Abänderungen des Gesetzes zuzuwenden, um bezügliche Anträge vorzubereiten, wenn die Umstände es gestatten sollten.

Unsere Vorschläge werden indessen immerhin einige Artikel des Gesetzes berühren; ihre Annahme wird aber nicht nachtheilig sein, weil sie die hauptsächlichen und vitalen Fragen intakt lassen, und dabei keine eigentliche Abänderung des Gesetzes, sondern nur den Zweck haben, die Gesetzesvollziehung in einigen Punkten zu suspendiren, bis die Finanzlage des Bundes es den Räthen gestattet, .die successive Durchführung je nach den Bedürfnissen und Hilfsquellen zu beschließen.

Sollten wir per fas et nefas alle Bestimmungen dieses Gesetzes beibehalten, wo es doch zweckmäßig erscheint, Abänderungen vorzunehmen oder doch seine Vollziehung zu verschieben?

Je mehr Hast an den Tag gelegt wurde, die neue Einrichtung des Militärwesens mit Einem Wurfe, ohne Uebergang und fast bis in die unbedeutendsten Einzelheiten hinein, zur Durchführung 2u bringen, desto begreiflicher ist der unleugbare Rückschlag, der in der öffentlichen Meinung eintrat, und desto mehr überzeugt man sich von der Notwendigkeit, sie nächstens wenigstens in manchen Details abzuändern.

Bis dahin erblicken wir keine Gefahr in der Vornahme der durch unsere Finanzlage gebotenen Reformen, mit dem Vorbehalte, die Durchführung auf ruhigere Zeiten zu verschieben oder stufenweise sich folgen zu lassen.

Will man sich nicht in's Gerathewohl verlieren, so muß das Finanzgleichgewicht ein Werk von Dauer sein, basirt auf normale Verhältnisse, und es ist unmöglich, dasselbe umzuändern und Schlußnahmen zu fassen mit Rücksicht auf eintretende außerordentliche

531 Ereignisse, vor denen alle Finanzrücksichten dahinfallen. Für solche außerordentliche Verumständungen erheischt es auch außerordentliche Vorkehrungen; eine Mission in dieser Richtung aber liegt uns nicht ob.

Zwischen denjenigen, welche erklären, es lasse sich nichts ändern, und der Strömung, die Alles zeratören möchte, gibt es eine ganze Reihe von Modifikationen, so namentlich die Art und Zeit des Vollzuges, wodurch das Wesen des Gesetzes und der innere Kern unseres Militärwesens in nichts berührt wird.

Jene' Modifikationen lassen sich jederzeit, auch unter unsern gegenwärtigen Verhältnissen, bewerkstelligen. Wir zitiren unter Anderem die Rekrutirung der Armee, ihre Bekleidung, ihre Waffenvoräthe, das Materielle der accessorischen Dienstzweige, den Instruktionsmodus u. s. w.

Von solchen Gesichtspunkten sind wir bei unserer Arbeit ausgegangen und zur Stellung unserer Anträge gelangt.

Wir haben es bedauert, daß der Bundesrath in seiner Bot' schaft so viele Schwierigkeiten gefunden hat, in den Ausgaben Ersparnisse zu erzielen. Wir werden die verschiedenen Punkte nach einander prüfen; bevor wir aber in die Einzelheiten eintreten, können wir uns nicht enthalten, das Argument hervorzuheben, mit welchem der Bundesrath sich bei unsern Militärausgaben zu trösten scheint, und die er uns als sehr mäßig hinzustellen sucht, wenn mau sie mit den Militärausgaben der benachbarten Staaten vergleiche.

Wir hatten stets geglaubt, mit der sehr großen Mehrheit des Publikums, daß das Milizsystem für seine militärische Inferiorität eine Kompensation biete durch die weit geringeren Kosten, die als unbedeutend bezeichnet werden können, im Vergleiche zu denjenigen der stehenden Heere.

Was sehen wir nun? Die vom Bundesrathe gegebene Uebersicht zeigt uns, daß, wenn wir die Marine, die großen peraianenten Festungswerke, die zur Stellung einer Off e n si v-Armee auf den Kriegsfuß erforderlichen enormen Vorräthe, die zahlreiche Platz-, Belagerungs- und Küsten-Artillerie, die Pensionen u. s. w. in Abzug bringen, im Uebrigen unser Heer beinahe ebensoviel kostet als dasjenige von Oesterreich-Ungarn. Streicht man in der That von dessen Budget die Marine allein, ohne im Weitern etwas abzuziehen für die andern eben aufgezählten Lasten, die für uns ganz wegfallen, so finden wir, daß diese Macht für ihre Armee nur Fr. 6. 72 per Kopf der Bevölkerung ausgibt, während unsere Aus-

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lagen sich auf Fr. 5. 30 per Kopf belaufen. Aus diesen Ziffern kann man entnehmen, daß wir keine Veranlaßung haben, uns wegen besonderer Billigkeit unseres Militär wesens zu beglückwünschen.

Nach Vorausschickung dieser allgemeinen Bemerkungen gehen wir nun dazu über, die Büdgetrubriken nach einander zu prüfen um die möglichen Ersparnisse aufzusuchen.

Sekretariat. V e r w a l t u n g . Ueber diese zwei Abschnitte des Budgets stellen wir keine Anträge; nur finden wir, daß durch eine bessere Organisation der Bureaux und Vereinfachungen in den Schreibereien es ermöglicht werden sollte, das Personal gewisser Bureaux, besonders dasjenige des Kommissariats, zu vermindern.

Die von uns weiter unten beantragten Modifikationen der Organisation der Instruktionskurse der Infanterie und der Artillerie werden auch mithelfen zu einer Reduktion der Administvationskosten, infolge der Möglichkeit, das'Instruktionspersonal zu einer Zeit, wo es nicht als solches funktionirt, anderweitig zu verwenden, und die Stellen der Waffenkontroleure sowie andere untergeordnete Stellen wenigstens theilweise aufzuheben.

I n s t r u k t i o n s p e r s o n a l . I n f a n t e r i e . Hier beantragen wir in erster Linie die Verminderung der Zahl von Instruktoren.

Um dieß zu erzielen, wird eine Reduktion eintreten müssen a. der Offizierbildungsschulen ; b. der Infanterierekrutenschulen.

1J Was die erstem betrifft, so können wir die Einwendungen nicht gelten lassen, welche der Bundesrath in seiner Botschaft gegen diese Maßnahme erhebt. Die eine geht dahin: ein Theil des Instruktionspersonals mit fixer Besoldung würde unverwendet bleiben; die andere dahin: daß der Divisionär, welcher Inspektor der Offizierbildungsschulen ist, mit ihnen in Verbindung stehen müsse.

Diese Einwendungen scheinen uns nicht zu genügen. Auf die erste werden wir durch Nachfolgendes antworten-, und was die zweite betrifft, so glauben wir, daß eine ziemliche Zahl Vortheile mit der Centralisation der Schulen verbunden wären, die den Uebelstand mehr als ausgleichen , daß nicht jeder Divisionär Gelegenheit fände, diese Schule zu inspiziren.

Welches ist einer der Hauptzwecke der Centralisation des Militärwesens? Wollte man mit ihr nicht erzielen, daß der Unter-

533 rieht mit mehr Gründlichkeit, und besonders einheitlicher stattfinde?

Wurde nicht gewünscht, daß alle Truppen den gleichen Unterricht erhalten und durch die gleichen Methoden durchgebildet werden? Trotz der Aufstellung eines Oberinstruktors für jede Waffe werden aber stetsfort einzelne Verschiedenheiten in den Methoden und den Auffassungen vorkommen. Die Erfahrung zeigt, daß jeder Kreisinstruktor mehr als nöthig seinen eigenen Ideen folgt. So hat man erlebt, daß erst projektirte und vom Departement noch nicht angenommene Réglemente angewendet wurden, und überhaupt gibt es in der Anwendung des Reglements selbst manche Abweichungen von einer Division zur andern. Man hat daher den Zweck nur theilweise erreicht ; man hat die Kreise, wo Abweichungen zu Tage treten können, auf acht reduzirt, -- aber ist der Uebelstand damit wirklich beseitigt? Als es 25 Instruktionskreise gab, machten sich die Verschiedenheiten nur bei kleinen Truppenabtheilungcn fühlbar. Kann der in acht Divisionen ganz konzentrirte Unterricht nicht zu acht verschiedenen Systemen führen, welche, auf einen bedeutenden Theil der Armee wirkend, größere Uebelstände mit sich bringen können?

Wenn man dagegen den Unterricht der Offiziere etwas mehr centralisât, so wird man zu einer vollständigeren Instruktionscinhcit gelangen, welche einigermaßen die Verschiedenheiten in den Auffassungen der Kreisinstruktoren in jeder Division korrigiren können.

Noch mehr: der Unterricht der Offiziere wird ein besserer sein.

Es ist unbestreitbar, daß die gegenwärtigen Schulen allzu wenig zahlreich sind und daß einzelne Theile des Unterrichts deßhalb nur sehr unvollkommen ertheilt werden können.

Wir beantragen , daß die Offizierbildungsschulen von acht auf vier zu reduciren seien, was leicht thunlich ist, wenn man auch die unten folgenden Anträge betreffend die Rekrutenschulen annimmt. Die Offizierbildungsschulen würden in den Divisionen gehalten, wo der Infanterieunterricht nur die Rekrutenschulen umfaßt. Die Schule würde demnach von einem Jahre zum andern zwischen zwei Divisionen wechseln. In den Divisionen, wo es nur Rekrutenschulen gibt, sind die Instruktoren für die Offizierbildungsschulen leicht verwendbar und in den andern haben sie für die Rekrutenschulen und die Wiederholungskurse zu funktionireu.

Durch diese Concentration werden die allgemeinen
Kosten vermindert und man erzielt eine Ersparniß an Lehrkräften, welche gestatten würde, einen Theil des Personals entbehrlich zu machen oder anderweitig zu verwenden.

534 Das Instruktionspersonal ist übrigens auch zu zahlreich. Man könnte sich ganz gut begnügen mit dem Kreisinstruktor der Division und mit einem Instruktor I. Klasse, mit Ausnahme der 8. Division, wo ein zweiter Instruktor I. Klasse nothwendig sein mag. In der Voraussetzung, daß der E[reisinstruktor der Division sich nicht ausschließlich mit dem allgemeinen Aufsichtsdienst in den Schulen, den Tagesbefehlen u. s. w. befaßt, sondern auch selbst Unterricht ertheilt, wird einer von den Instruktoren I. Klasse entbehrlich.

In einzelnen Kreisen wurde mit diesem Personalbestande der Unterricht durchgeführt, ja es wurde derselbe faktisch selbst noch weiter reduzirt, ohne den guten Fortgang und die Resultate der Schulen zu beeinträchtigen.

Diese Reduktion der Instruktoren I. Klasse auf 9 würde eine Ersparniß erzielen von Fr. 37,800 Ferner sollte unseres Erachtens auch die Zahl der Instruktoren II. Klasse vermindert werden, da nach bisheriger Erfahrung die direkte und permanente Bethätigung dieses Personals während des zweiten Theils der Schulen überflüssig und selbst schädlich für die Thätigkeit der Cadres erscheint.

Wenn wir einer jeden der vier Kompagnien einen ständigen Instruktor beigeben; wenn wir einen weitern für den Schießunterrieht und einen sechsten als überzählig reserviren, so wird die Vertheilung der Rollen für die Schule nicht viel zu wünschen übrig lassen.

Endlich, sollte man befürchten, daß der Unterricht der Details mit Hülfe der Cadres sich nicht besorgen lasse, so könnte man sich mit Hülfsinstruktoren oder Instruktoren III. Klasse behelfen.

Oder aber -- würde dieß nicht angehen, wiewohl diese Ausscheidung der Instruktoren in drei Klassen den Vortheil böte, sich besser den verschiedenen Unterrichtszweigen und der Benutzung sehr guter, aber bisher nicht verwertheter Elemente anzupassen, -- so könnte man noch vier Instruktoren II. Klasse mehr beibehalten, welche abwechselnd in zwei Divisionskreisen während der ersten Schulperiode beschäftigt würden.

Eine Folge dieser Verwendungsart wäre einzig, daß die Rekrutenschulen nicht in allen Divisionskreisen zu gleicher Zeit beginnen dürften.

Die durch die Reduktion der Instruktoren II. Klasse auf die Zahl 64 erzielte Ersparniß würde sich mindestens auf Fr. 43,000

535 belaufen, und es wäre dieselbe noch größer, wenn, statt 64 Instruktoren II. Klasse beizubehalten, man zur Ausscheidung der Instruktoren in drei Klassen Zuflucht nähme.

Um diese G-esammtausgabenreduktioiien zu erleichtern, glauben wir dem Kapitel der Rekrutenschulen und Wiederholungskurse etwas vorgreifen zu sollen.

Der Effektivbestand der meisten Rekrutenschulen, namentlich der Infanterie, ist so schwach -- und er wird es noch mehr, wenn man die Rekrutenzahl um tausend Mann vermindert, -- daß sich die Infanterieschulen in allen Divisionen leicht und selbst mit Vortheil für den Cadresunterricht auf zwei reduziren ließen. Außer der Ersparniß, die der Bund damit erzielte, würde diese Vorkehrung in ausgedehntem Maße den so beschwerlich gewordenen Dienst der Cadres und mithin auch die Rekrutirung derselben erleichtern. Eine der hauptsächlichsten Folgen der Reduktion der Zahl von Infanterierekrutenschulen ist eine bedeutende Ersparniß infolge der Einberufung von zwei Cadres per Division, anstatt drei. Indem wir unsere Rechnung auf das im Schultableau angegebene Normulcadre basiren, erhalten wir eine Ziffer von .

.

. Fr. 200,000 Hier stößt man jedoch auf eine Schwierigkeit: Das mit fixem Gehalte angestellte Instruktionspersonal ist gegenwärtig zum größten Theile nur sieben Monate des Jahres beschäftigt und der andere Theil, welcher auch bei den Offizierbildungsschulen funktionirt, während neun Monaten. Indem man nun die Zahl der Schulen per Division vermindert, und dabei auch einer wohl verdienten Ruhe, sowie den während der aktiven Dienstzeit liegen bleibenden individuellen Studien Rechnung trägt, so gelangt man dazu, dieses Personal nur fünf, beziehungsweise höchstens sieben Monate des Jahres zu benutzen.

Darin liegt aber eben der Vortheil unserer Anträge, daß anstatt dieses Personal, wie es jetzt der Fall ist, fünf resp. drei Monate lang unbeschäftigt su lassen, man in den Stand gesetzt wäre, dasselbe während sieben oder fünf Monaten beim Stabe , bei den Waffenchefs, den Divisionären, bei der Waffenkontrole, beim Kommissariat u. s. w. zu beschäftigen ; was ermöglichen würde, die Kosten und das Personal der Verwaltung bedeutend zu vermindern, während dieß gegenwärtig unthunlich erscheint.

Der durch die vorstehenden Anträge jedenfalls erzielte Wegfall von vier Divisionswaffenkontroleuren würde eine Ersparniß ergeben von Fr. 12,000

536

Wir bringen nur diese Ziffer in Anschlag, wiewohl die beantragte Verfügung auch noch auf andere Posten ersparend einwirkt.

Endlich könnte noch eine bedeutende Ersparniß beim Infanterieunterricht dadurch erreicht werden, daß die Bataillonsstäbe nur für die zweite Hälfte der Schule einberufen würden. Die Erfahrung beweist auch , daß die Anwesenheit dieser Offiziere während der ersten Periode einen besondern Werth nicht hat.

Sodann beantragen wir noch, die Tambour- und die Trompeterinstruktoren auf vier zu reduziren, wobei abwechselnd in die beiden auf einander folgenden Divisionen die Tambour- oder die Trompeterrekruten zu berufen wären. Die daherige Ersparniß beträgt Fr. 16,600 Die A r t i l l e r i e ihrerseits wird im Stande sein, mit ihrem bisherigen Instruktionspersonal auszukommen.

Bereits hat man die Rekrutenschulen dieser Waffe auf sieben, anstatt acht, reduzirt; trot/jdem leidet aber der Unterricht immerhin noch, weil man mit der Anzahl Rekruten jeder dieser Schulen nicht im Stande ist, eine Batterie von 6 Geschützen zu bedienen.

Man sollte daher die Artillerierekrutenschulen auf fünf reduziren, oder wenigstens die Regel aufstellen, daß die Schule aus dem reglementarischen Personal zur Bedienung von 12 Geschützen und zur Formirung von je zwei Batterien zu je 6 Geschützen zu bestehen habe.

Dadurch erzielt man eine namhafte Verminderung der allgemeinen Kosten, Schulkommandanten, Adjutanten, Quartiermeister, Aerzte, Pferdeärzte.

Die Zahl der Kanonierrekruten für 1876 war laut dem zum Geschäftsbericht des Militärdepartements beigegebenen Tableau 487 Mann. Dividirt man diese Zahl durch fünf, so erhält man 97--98 Mann per Schule. Da die reglementarische Ziffer der Batterie 42 Kanoniere aufweist, so hätte man 13 Ueberzählige für 2 Batterien, was nicht übertrieben ist. Für das Jahr 1876 sind ebenfalls 608 Trainsoldaten für Feldartillerie eingetheilt worden. Wird auch diese Anzahl auf fünf Schulen vertheilt, so erhält man 121 bis 122 Mann per Schule, und da die Zahl der Trainsoldaten für zwei Batterien 110 beträgt, so ergäbe dieß 12 Ueberzählige per Schule.

Dieser Organisationsmodus böte den Vortheil, sowohl die Rekruten als die Cadres und besonders die Offiziere besser in den ganzen Batteriedienst einzuschulen.

537

Die Reduktion der Zahl der Artillerieschulen, durch welche übrigens das Personal der Instruktoren intakt bliebe, würde infolge der Verminderung eines vollständigen Offizierscadre eine Ersparniß ermöglichen v o n .

.

.

.

.

. F r . 30,000 « Ebenso wird, indem man die Zahl der Schulen der Armeetrainrekruten ebenfalls auf vier reduzirt, eine Ersparniß erzielt von mindestens Fr. T5,000 K a v a l l e r i e . Hier kommen in Frage die Remontenkurse, die Rekrutenschulen und die Wiederholungskurse. Früher dauerten die Schulen etwas weniger lange und waren vier Instruktoren mit dem Dienste betraut, während heute "diese Zahl mehr als ver'ierfacht ist.

Wir halten dafür, daß zwei Instruktoren I. Klasse leicht im Stande wären, die vier Schulen zu leiten, namentlich wenn auch hier der Oberinstruktor am Unterrichte sich zu betbätigen veranlaßt wird. Wenn dann noch im weitern 3 oder 4 Instruktoren II. Klasse zur Unterstützung des Kommandanten den Rekruteuschulen beigegeben werden, so wird der Unterricht, unter Mitwirkung der Cadres, nichts zu wünschen übrig lassen, und es werden noch genug Instruktoren übrig bleiben für allfällig gleichzeitig stattfindenden Remontendienst, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Instruktoren I. Klasse, abgesehen von zwei Schulen von je 60 Tagen und von einigen Wiederholungskursen, noch Zeit haben, wenigstens einen Remontenkurs zu leiten. Durch die Aufhebung zweier Stellen I. und II. Klasse, würde man jährlich eine Ersparniß erzielen v o n mindestens .

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.

. F r . 22,000 G e n i e . Hier beantragen wir die Verschmelzung der Funktionen eines Waffenchefs und Oberinstruktors, was sich thun läßt, da nicht hinlängliche Beschäftigung für zwei Personen vorliegt. Est ist möglich, daß in diesem Falle dem Oberbeamten ein Sekretär mit Fachkenntnissen beigegeben werden muß; allein es bliebe immerh i n eine Ersparniß v o n mindestens .

.

.

. F r . 4000 Sollte die Verschmelzung dieser beiden Stellen in eine einzige Schwierigkeiten bieten, die wir einstweilen nicht voraussehen, so könnte mindestens ein Instruktor I. Klasse entbehrt werden.

4

S a n i t ä t s t r u p p e n . Der Bundesrath hat den Art. 125 der Militärorganisation in einer Weise angewendet, welche als eine Ver-

538 letzung des Gesetzes angesehen werden kann und wodurch die Kosten namhaft vermehrt werden.

Der angeführte Artikel schreibt vor, daß den Sanitätsrekruten ein angemessener militärischer Vorunterricht in einer Infanterierekrutenschule zu ertheilen sei. Nun hat man aber diese Vorkurse in den Rekrutenschulen der Sanitätstruppen selbst gegeben, was die Dauer dieser Kurse verlängert und dazu Veranlaßung gegeben hat, eine größere Zahl von Instruktoren anzustellen. Wir sind der Ansicht, daß in dieser Beziehung auf die Einhaltung des Gesetzes zurückgegangen werden müsse, da man mit Beobachtung desselben die Ausgaben vermindert, und hiedurch eine rationellere Ausnutzung des Sanitätsinstruktionspersonals ermöglicht wird.

So wird es möglich, einen Instuktor I. und einen II. Klasse zu entlassen. Ersparniß Fr. 6000 R e k r u t i r u n g . -- Unsere erste Bemerkung in dieser Hinsicht betrifft die p ä d a g o g i s c h e n P r ü f u n g e n bei der Rekrutirung.

Diese Prüfungen, welche einen besondern Examinator nöthigen, an allen Rekrutirungen einer Division theilzunehmen, welchem überdieß Gehülfen und Sekretäre beigegeben werden müssen, kosten sehr viel Geld und werden vielfach noch mangelhaft ausgeführt, denn trotz dem mit den Prüfungen verbundenen Zeitverluste für die Rekrutirung kann doch nicht genug Zeit für jene zur Verfügung gestellt werden. Wenn sie also schon direkt zu theuer zu stehen kommen, so erhöhen sie dazu noch indirekt die eigentlichen Rekrutirungskosten. Man prüft in dieser Weise eine Menge von Leuten, welche für dienstuntauglich erklärt werden; es ist dies also verlorene Zeit, namentlich wenn der zu Rekrutirende wegen intellektueller Mängel zurückgestellt wird. Diese pädagogische Prüfung könnte weit besser in den Rekrutenschulen und während denselben vorgenommen werden.

Man wird uns zwei Einwendungen entgegenhalten: die erste, daß diese Prüfungen den Zweck haben, sich über den Gang des Primarunterrichts in den Kantonen Gewißheit zu verschaffen. Wir erwiederu, daß dieser Zweck durch die betreffende Maßregel nicht erreicht wird, weil die Prüfungen nicht mit Ernst durchgeführt werden können, und besonders, weil sie im Allgemeinen sehr schlecht vorbereitet werden und genaue Anhaltspunkte durch sie nicht erhältlich sind. Uebrigens wird die in den Schulen vorgenommene Prüfung die gleichen Aufschlüsse an die Hand geben, und überdieß mit weit größerer Gewißheit, weil die Examen weit besser organisirt werden können.

*

·

539

Die zweite Einwendung geht dahin, daß man bei der Rekrutirung für die Wahl von Mannschaft, die für die Spezialwaffen bestimmt ist, sich nach dem Ausfall der Prüfung richten kann. Dieser Einwand ist theilweise begründet ; gleichwohl aber ist er nicht ausreichend , um eine Beibehaltung dieser Prüfungen zu rechtfertigen.

Um den Rekrutirungsoffizier in Stand zu setzen, die Tauglichkeit eines Mannes für eine bestimmte Waffengattung zu beurtheilen und eine zweckmäßige Klassifizirung vorzunehmen, ist es besser, wenn er selbst, mit Hülfe des Personals, welches die Kantone ihm zur Verfügung stellen, diese Prüfung vornimmt. In dieser Weise sind denn auch früher die Prüfungen bewerkstelligt worden, und es werden solche für den Zweck, den man im Auge hat, genügen.

Wir kommen daher zu dem Schlüsse, daß die pädagogische Prüfung, wie sie gegenwärtig bei der Rekrutirung stattfindet, aufgehoben werde und daß man sich auf eine für die Wahl der Spezialwaffen strikte nothwendige Prüfung beschränke, ohne Zuhülfenahme des Pädagogen oder eines besondern Personals.

Diese Aufhebung wird eine Ersparniß mit sich bringen von Fr. 20,000 R e d u k t i o n der R e k r u t e n z a h l . Die Kommission geht hierin im Grundsatze einig mit dem Bundesrathe; sie weicht aber von ihm ab in Bezug auf die zur Erlangung des gewünschten Resultats zu wählenden Mittel.

Der Bundesrath sucht diese Verminderung auf dem Wege der Dienstuntauglichkeitserklärung, indem er die Aufnahmsbedingungen verschärft. Dieses System scheint uns fehlerhaft zu sein: 1) indem z.B. durch die Erhöhung des Körpermaßes oder durch zu strenge Vorschriften in Betreff des Brustumfangs der Armee Elemente entzogen werden, welche durchaus im Stande wären, gute Dienste zu thun ; 2) weil durch Betretung dieses Weges Unfähigkeiten aufgestellt werden ohne einen andern Grund, als den, die Ausgaben, zu vermindern und eine Einnahmevermehrung zu erzielen.

Anstatt die Verminderung der alljährlich zu instruirenden und auszurüstenden Mannschaftszahl auf diesem oder ähnlichem Wege zu suchen, finden wir es in jeder Hinsicht rafhsamer, zum Gesetze vom Jahr 1850 zurückzukehren, welches die Studirenden während ihrer Studienzeit und die Stützen mittelloser Familien vom Dienste befreite.

Man könnte für' die Erstem ein Minimalalter festsetzen und pie dafür doch volle zwölf Jahre lang im Auszuge behalten. Hiemit würde

540 man viele Kosten für den Unterricht Derjenigen vermeiden, welche später in den Kirchendienst oder in das Corps der Aerzte eintreten.

In Anwendung dieser Maßnahme erscheint die unbedingte Dispensation vom Instruktionsdienste der Geistlichen, der Lehrer, Aerzte und Thierärzte geboten; letztere von der Theilnahme an einer Rekrutenschule.

Was insbesondere die Lehrer und die Geistlichen betrifft, so ist es ganz unnöthig, sie militärisch einzukleiden, auszurüsten und zu instruiren, da sie durch Art. 2 vom Militärdienst enthoben werden; den Aerzten und Thierärzten aber kann man leicht die unentbehrlichen Kenntnisse in Spezialkursen beibringen. Auf den Einwand, daß in diesem Falle die Lehrer nicht im Falle seien, den Jünglingen und Kindern die ersten militärischen Elemente zu ertheilen, bemerken wir, daß -- da nie etwas Anderes beabsichtigt war, als den Kindern die ersten Elemente des Militärturnens beizubringen, d. h. die Bewegungen der Glieder, das Gehen, Laufen und andere Uebuugen, welche keine^Instrumente erfordern, und da nie davon die Rede war, in die Schulen eigentliche Militärübungen einzuführen,--die Lehrer Anlaß haben, die ihnen· nöthigen Kenntnisse in den Normalschulen zu erwerben.

In dieser Weise wird man leicht, sowohl billiger wie rationeller als durch die vom Bundesrathe beantragten Mittel, dazu gelangen, die jährliche Zahl der Rekruten auf 13,000 zu reduziren. Im einen wie im andern Falle, möge man nun das bundesräthliche oder das Kommissionalsystem wählen oder beide mehr oder weniger kombiniren, wird man eine sehr beträchtliche Ersparniß, nämlich nicht weniger als " .

. F r . 350,000 erzielen.

Insbesondere acceptiren wir den vom Bundesrathe auf Seite 40 seines Berichtes als Ergänzung der Frage der Verminderung der Rekrutenzahl gestellten Antrag, auch die Eintheilung in die verschiedenen Waffengattungen auf die Normalzahl zu reduziren, womit eine namhafte Verminderung der Ausgaben für Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung und Unterricht verbunden ist. Indem wir auf die Auseinandersetzungen des Bundesrathes verweisen , notiren wir hier, daß diese Verfügung eine Ersparniß ermöglicht von Fr. 150,000 Eine namhafte Ersparniß könnte bei den Instruktionskosten überhaupt erzielt werden durch eine bessere Verwaltung. So werden Lebensmittellieferungen nicht zeitig genug zur Konkurrenz ausgeschrieben. Infolge dessen ist die Verwaltung dem lokalen Lieferanten in die Hände gegeben und daher rühren die nachweisbaren

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großen Unterschiede in den Preisen von Fleisch, Hafer, Heu etc.

auf einem Waffen platze verglichen mit einem andern. Die Konkurse sollten eröffnet werden , bevor das Tableau der Kurse und Schulen festgestellt ist. Dann wäre die Konkurrenz eine ernstere, und Möglichkeit gegeben, einen Waffenplatz, auf dem die Preise zu hoch sind , durch Lieferanten bedienen 'zu lassen von benachbarten, oft wenig entfernten Plätzen mit niedrigeren Preisen.

Für Fourage sollte die Lieferung neuer statt alter Waare, namentlich beim Heu, unmöglich gemacht werden. Die Lieferung von Heu sollte zwei Monate nach der Ernte des laufenden Jahres abgeschlossen werden; so wäre man guter Qualität versichert und die Gesundheit der Pferde würde dabei gewinnen, was svieder nicht ohne Einfluß auf die Militärausgaben wäre.

Es leuchtet ein, daß wir hier mit keiner positiven ErsparnißBczifferung auftreten können; daß es sich aber immerhin um ein bedeutendes Resultat handelt, wenn unsern Andeutungen Folge gegeben wird.

S o l d . Es ist unbestreitbar, daß der Sold der schweizerischen Armee zu hoch ist, besonders in den untern Graden; wir halten es jedoch nicht für thunlich, diesfällige Aenderungen in Vorschlag zu bringen, mit Ausnahme von zwei oder drei Punkten.

Nach Art. 218 und 219 der Militärorganisation hat der Bundesrath für Offiziere und Unteroffiziere einen besondern Schulsold festzustellen. Der hiefür für Offiziere angenommene scheint uns nicht zu hoch, da er u n t e r dem reglementarischen Solde des Oberheutenants steht; dagegen ist man unseres Erachtens zu weit gc gangen für die Unteroffiziere, welche zu andern Kursen als denjenigen ihres Corps berufen werden.

Die Soldzulage wurde auf Fr. l festgestellt. Es macht dicß also, um nur von der Infanterie zu sprechen, Fr. 2 auf den Korporal, Fr. 2. 50 auf den Wachtmeister, Fr. 3. 50 auf den Feldweibel.

Wir sind nun der Ansieht, daß der erhöhte Sold so festgestellt werden sollte, daß der Korporal eine höhere Soldzulage erhalten würde, als der Wachtmeister oder Feldweibel, und daß das Maximum des gewöhnlichen Soldes nebst der Zulage in keinem Falle 3 Fr. übersteigen dürfe, gleichviel, um welche Waffengattungen es sich handle. Fügt man diesen 3 Fr. die Verpflegung z u , so repräsentirt dieß einen Taglohn von mindestens Fr. 5, was uns ausreichend scheint. Die Zulage dürfte für die
Korporale 75 und für die Wachtmeister und Feldweibel 50 Rappen betragen , was eine Ausgabenverminderung von ca. Fr. 50,000 involviren würde.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

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542 Wir beantragen auch den Wegfall der 10 Rappen per Mann, welche die Bundeskasse über den Sold hinaus für das Ordinäre bezahlt. Der Sold ist hoch genug, so daß diese Einlage, welche der Soldat früher, als er weit weniger bezahlt war, selbst zu tragen im Falle war, ihm wohl zugemuthet werden darf, wenigstens bei Wiederholungskursen und im aktiven Dienst, d. h. wenn er den ganzen Sold erhält. Dieser Antrag gälte also nicht den Rekruten, welche nur 50 Rappen Sold erhalten.

Da der Auszug 120,000 Mann zählt, von welchen durchschnittlich 20% als nicht einrückend abzuziehen sind, so verbleiben 96,000 Mann, von denen noch 33,000 weiter zu streichen sind für die vier letzten Altersklassen des Auszugs ; verbleiben 64,000 Mann, wovon die Hälfte einen Wiederholungskurs durchzumachen hat.

Um unsere Ziffer nicht hinaufzuschrauben, rechnen wir diese IStägigen Kurse nur auf 32,000 Mann und erhalten so 32,000 X 18 = 576,000 Tage, was zu 10 Rappen eine Gesammtersparniß von ungefähr Fr. 60,000 ergibt.

Diese Ziffer zu der obigen hinzugerechnet, welche die vorgeschlagene Differenz für die Soldzulage der Unteroffiziere mit sich bringt, kann eine Summe angesetzt werden von . Fr. 110,000 Wir sind nicht der Ansicht, daß die pekuniären Vortheile zu einer Erleichterung der Rekrutirung des Offizierskorps dienen. Es wird jedenfalls, will man ein gutes Offizierskorps haben, auf die soziale Stellung des Offiziers Rücksicht genommen werden müssen.

Nun sind aber die zu Offizieren berufenen jungen Männer entweder Söhne bemittelter Familien, welche vom Solde unabhängig sind, oder Angestellte, welche in weitaus den meisten Fällen ihren Gehalt während des Militärdienstes fortbeziehen.

Wir acceptiren daher im Grundsatze den Antrag des Bundesrathes. Da aber die Solderhöhung seit dem Inkrafttreten des neuen Militärgesetzes in den untern Graden eine stärkere war, so beantragen wir eine gleichmäßige Reduktion um Fr. 2 für die unberittenen Offiziere bis zum Grade eines Hauptmanns und ebenfalls um Fr. 2 ohne Unterschied für alle Offiziere vom Major aufwärts.

Ausgabenverminderung .

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. F r . 100,000 Art. 147 und 149, 2. A l i n e a des M i l i t ä r g e s e t z e s .

Diese zwei Gesetzesartikel können zur Zeit in der Vollziehung suspendirt werden. Der Art. 148 genügt vor der Hand für die Ersetzung unbrauchbar gewordener Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, soweit dieß die Soldaten betrifft. Was die Offiziere anbelangt, so

543 sind nur das erste und letzte Alinea von Art. 149 beizubehalten; da das zweite keinerlei Einwirkung auf die Erleichterung der Offiziersrekrutirung haben kann und da die Offiziere die im ersten Alinea vorgesehene Entschädigung ein für alle Mal bezogen haben, so darf ihnen die Erneuerung ihrer Uniformen wohl zugemuthet werden. Ueber diesen Punkt gehen wir mit dem Bundesrathe einig.

Die daherige Kostenverminderung läßt sich nicht angeben, da die betreffende Ausgabe noch nicht stattgefunden hat; sollte man indessen dem Dispositiv des Art. 147 und dem 2. Alinea des Art. 149 Folge geben, so dürfte man die Ersparniß veranschlagen auf Fr. 170,000 soweit es die Offiziere betrifft, ungerechnet die weit bedeutendere Summe, welche die Anwendung des Art. 147 kosten würde.

R e k r u t e n s c h u l e n , I n f a n t e r i e . Wir haben bereits oben die Ersparnisse angedeutet, welche durch Reduzirung der Infanterierekrutenschulen auf zwei per Division und der Offiziersbild ungssehulen auf vier im Maximum erzielt werden können. Wir kommen daher auf diese Punkte nicht weiter zurück.. Allein wir haben Ihnen einen nicht minder wichtigen Antrag zu stellen: ergeht dahin, die Infanterierekrutenschulen um zwei Tage zu reduziren, welche Ersparniß nach ünserm Dafürhalten realisirbar ist, ohne in irgend einer Weise dem Unterrichte der Truppen zu schaden. Zum Ersazc für diese Verminderung der Dauer halten wir für angezeigt: 1) die Aufhebung des großen Urlaubs von 1 1 ls Tagen, den man in der Mitte der Schuldauer zu ertheilen pflegt. An diesem Urlaub kann eigentlich nur den jungen Männern gelegen sein, deren Wohnort ganz in der Nähe der Schulen ist ; für die Andern geht er zum großen Theile durch die Hin- und Herreise verloren. Es ist dieß auch ein Anlaß für den Wehrmann, sein Geld oder das seiner Eltern nutzlos auszugeben. Sowohl für die Familie als im Interesse guter Ausnützung der Zeit und überhaupt des Dienstes ist eine Verminderung der Dauer desselben unzweifelhaft vorzuziehen. 2) Die Verminderung der Dauer der offiziellen Inspektionen des Divisionärs und Reduktion dieser Inspektionen auf höchstens einen Tag.

Diesem Offizier soll es gleichwohl überlassen sein , noch weitere Tage auf dem Waffenplatz zuzubringen, um sich ein richtiges Bild, wie der Unterricht ertheilt und der Dienst gethan wird , zu vorschaffen. Die
in dieser Weise vorgenommenen Inspektionen würden dem Divisionär gestatten, sich über den Gegenstand der Inspektionen besser zu orientiren und dabei den Truppen Zeitverlust zu ersparen.

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Die Infanterierekruten können auf jährlich 8500 Mann angesetzt werden; das Fallenlassen dieser zwei Tage repräsentirt 17,000 Tage Fr. 45,000 A r t i l l e r i e . Die hieher gehörenden Bemerkungen und Anträge finden sich schon irn Kapitel über die Instruktoren.

S a n i t ä t s t r u p p e n . Dem ebenfalls unterm Kapitel Instruktoren dieser Waffengattung Angebrachten fügen wir bei, daß die Offiziersbildungsschulen nur 30 Tage dauern, und wenn die Aerzte für immer von der Rekruteniiistruktionsschule dispensirt werden, so ist anzunehmen, daß diese Dauer keine zu lange ist für den Unterricht der Offiziere in den verschiedenen Dienstzweigen.

Wir glauben aber, daß die Operationskurse gestrichen werden können, indem anzunehmen ist, daß die Sanitätsoffiziere dieses Fach kennen. Nach der Büdgetirung von 1877 würde damit eine Ersparniß erzielt von Fr. 8,000 W i e d e r h o l u n g s k u r s e . Kavallerie. Wir beantragen, gleich wie in diesem Jahre auch weiterhin die vier Tage der Cadres vor der Truppenbesammlung wegfallen zu lassen. Die strikte Beobachtung des Gesetzes in diesem Punkte bietet praktische Schwierigkeiten , und da diese Waffengattung alljährlich einen Wiederholungskurs abhält, so bestehen nicht die gleichen Gründe, wie für die Infanterie, die Cadres möglichst bald zu besammeln.

Ersparniß Fr. 25,000 K u r s e am P o l y t e c h n i k u m . Das Gesetz sieht in Art. 94 vor, daß am eidg. Polytechnikum eigene Kurse für allgemeine militärwissenscha-ftliche Fächer einzurichten und die nöthigen Anordnungen zu treffen seien, um den Unterricht in den Fächern, die sich ihrer Natur nach dafür eignen, für die militärische Bildung nutzbar zu machen. Dieser Unterricht wird ein besonderes Personal erfordern, was mit bedeutenden Kosten verbunden wäre.

Die Ausführung dieses Gesetzesärtikels kann ohne Nachtheil verschoben werden, zumal die jungen Männer, welche diese Kurse mitmachen würden, nicht in entsprechendem Vortheile sind, da sie wie alle zu Rekrutirenden die gewöhnliche Rekrutenschule mitzumachen haben, und der einzige Vortheil darin besteht, sie unmittelbar nach dieser Schule zum Grade eines Oberlieutenant vorrücken zu lassen. Diese Vortheile sind nicht ausreichend, um viele junge Männer zum Mitmachen dieser Kurse zu veranlaßen,

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denn dieselben sind ohnedieß genug beschäftigt, wenn sie die Dienstzvveige ernstlich studiren wollen, wie sie für die ihnen vorschwebende Carrière nothwendig sind. Es wäre zu befürchten, daß hier reichlich bezahlte Professorenstellen geschaffen würden, ohne daß Zöglinge da wären, also wirkliche Sinecuren. Es läßt sich so eine Ausgabe vermeiden von .

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. Fr. 16,000 C a d r e s k u r s e . Anläßlich der Cadresschulen müssen wir Ihnen eine Bemerkung machen, welche die Militärverwaltung ohne Zweifel berücksichtigen wird. Wir glauben nicht, daß außer den anläßlich der Instruktoren angedeuteten viele andere Ersparnisse zu erzielen sein werden in Bezug auf die Bildung der Offiziere, besonders bei den beträchtlichen Lücken, welche sich im Offizierkorps fühlbar machen. Dagegen glauben wir auch nicht, daß Mehrausgaben nöthig seien, wie dieß im Jahr 1877 der Fall war. Es ist nothwendig, wenigstens vorübergehend sich so zu behelfen, wie es in andern Armeen mittelst sogenannten Ergänzungsoder Reserveoffizieren geschieht, und vor dem neuen Gesetze auch in vielen Kantonen der Fall war. Man muß mehr Unteroffiziere befördern, welche zwar in den Studien nicht weit genug sind, um dem immer höher geschraubten Programm der gegenwärtigen Bildungsschulen zu folgen, bei denen aber die in untern Graden durch Jungen Dienst und durch einige Rekrutenschulen erworbene Praxis ganz hinlänglich die geringeren theoretischen Kenntnisse ersetzen kann. Die Ersparnis, welche durch einen entsprechend vereinfachten und abgekürzten Vorbereitungskurs erzielt wird, würde die Kosten ihrer Ausrüstung decken.

Schießübungen.

Eine Ersparniß von mindestens Fr. 90,000

ließe sich leicht erlangen durch Hinausschiebung der im Art. 104 des Militärgesetzes vorgesehenen eintägigen Schießübungen. Diese Ersparniß rechtfertigt sich folgendermaßen. Bei der gewehrtragenden Mannschaft von vier Divisionen und derjenigen der vier letzten Klassen der übrigen muß jeder Mann 25 Patronen im Werthe von Fr. 1. 60 abschießen. Fügt man hinzu' die Kosten des Transports der Munition, Entschädigung für die Scheiben, Reisegelder u. s. w., so beträgt die Ausgabe für den Bund Fr. 2 per Mann. Die Infanterie des Auszugs zählt 98,000 in den Kontrolen eingeschriebene Manu; zählt man hievon 20°/o ab an Abwesenden, Kranken, Dispensirten etc., so verbleiben 78,400 Mann, von denen weitere 7400 als Nichtkombattanten abzuziehen sind: Rest 71,000 Mann. Hievon gehören

546 35,500 den Divisionen an, welche nicht Dienst thun, und 9500 den vier letzten Klassen der übrigen. Total 45,000 zu Fr. 2.

Wir sind überzeugt, daß diese Ersparniß möglich ist, ohne dem Unterricht der Truppen ernstlich zu schaden. Ein Schütze wird durch eine solche eintägige Schießübung nicht gebildet. Liebhaber des Schießens können sich mit weit besserm Erfolge durch Mitmachen der Uebungen der Schießvereine vervollkommnen.

Wer dieß nicht benutzt, dem ist das Schießen entweder gleichgültig oder zuwider; für die Liebhaber ist die eintägige Uebung nicht nothwendig und für die andern ist sie nutzlos. Diese letztern verbrennen ihre Patronen, weil sie hiezu verpflichtet sind, allein sie thun dieß unachtsam, und um so schlechter, je unfreiwilliger sie es thun. Sodann haben diese eintägigen Besammlungen einen üblen Einfluß auf Disziplin, Kleiderabnutzung und Unterhalt der Waffen. In allen Fällen sollte die Mannschaft kompagnieweise für die Schießtage besammelt und unter das Kommando ihrer Offiziere gestellt werden.

B e k l e i d u n g , B e w a f f n u n g u n d A u s r ü s t u n g . Hier empfehlen wir die Vermeidung aller zu häufigen und nicht absolut nothwendigen Aenderungen. Das Bessere ist oft der Feind des Guten, und in jedem Falle ist es rathsam, nicht immer Neuem nachzujagen, besonders im Bekleidungs- und Ausrüstungsweseu.

Eine bemerkbare Ersparniß ist zu ermöglichen, wenn die Scharfschützen, statt erst am Schlüsse einer Rekrutenschule, bereits bei der Rekrutirung ausgezogen würden. Früher war dies etwas Gewöhnliches und läßt sich auch jetzt immer noch machen. Man hat nur die jungen Männer, welche in diese Waffengattung eintreten wollen, besonders zu besammeln und einer entsprechenden Prüfung und Schießübung zu unterziehen. So könnte man die Abnutzung einer doppelten Bekleidung vermeiden. Bei dem jetzigen Verfahren trifft es sich, daß diese jungen Leute, die noch nicht als Schützen angenommen sind, wie alle andern Rekruten bekleidet und ausgerüstet sind. Erst nach circa 4 Wochen Schuldienst erhalten sie die Schützenuniform, nachdem die erste Uniform bereits theilweise verdorben ist und in keinem Falle wieder zur Neuausrüstung dienen kann. Sie geht zur Bekleidungsreserve über, oder riskirt sogar, zum Abgange geworfen zu werden nach einem Aufenthalte von einigen Jahren in den Magazinen,
namentlich wenn unterdessen Ordonnanzänderungen stattgefunden haben. Ersparniß : 500 Rekruten à Fr. 35, Total Fr. 17,500.

Wenn sich am gegenwärtigen Modus der Ausrüstungsbeschaffung, der vom Art. 20 der Bundesverfassung abhängt, nichts ändern läßt, so finden wir doch mit dem Bundesrathe, daß selbst bei jetzigen Verhält-

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nissen eine namhafte Ersparniß zu erzielen ist durch die Auswahl der für die Bekleidung der Truppen zu verwendenden Tücher, wobei mit dieser Ersparniß erst noch ein Vortheil in der Dauerhaftigkeit sich erzielen läßt. Bekanntlich wird die Feinheit des Tuches durch das Scheeren und Walken bewirkt, jedoch zum Schaden seiner Dauerhaftigkeit und Undurchdringlichkeit. Die Erfahrung aller andern Länder ist in dieser Beziehung überzeugend, und sie zeigt, daß, trotzdem die Kleidung in einer stehenden Armee, bei dem fortwährenden Tragen derselben und dem Wachtdienst, einer sehr starken Abnutzung ausgesetzt ist, die Hauptbekleidungseffekten daselbst r e g l e m e n t s g e m ä ß zwei Jahre und in Wirklichkeit noch weit länger dauern.

Solche Anschaffungen, wenn man auch eine ininder sorgfältige Unterhaltung berücksichtigt, wären bei uns sehr empfehlenswert!!, wo mit Inbegriff von zwei Monaten außerordentlichem Dienst die Gesarnmtdauer der Aktivität eines Infanteristen 200 Tage für die Soldaten, 300 für die Korporale und 350 für die Wachtmeister nicht übersteigt.

Bei Annahme der in der bundesräthlichen Botschaft angegebenen Einheitspreise und einer Anzahl von 13,000 Rekruten würde die Verwendung von solchem Tuche uns folgende Ersparniß verschaffen : Hosen lm,20 per Mann. Differenz Fr. l. -- per Meter Fr. 15,600 Kapüte 2»,70 ,, ,, ,, ,, 3.33 ,, ,, ,,113,553 Waffenröcke lm,95 ,, ,, ,, ,, 2.65 ,, ,, ,, 67,177 Fr. 1967300 Nehmen wir an, daß die schweizerische Industrie die gleichen Tücher nur mit einer Preiserhöhung von 25 °/o, zu liefern im Falle sei, so verbleibt immerhin eine Differenz von .

. Fr. 150,000 Wenn wir diesen Antrag stellen, so können wir dagegen dem bundesräthlichen Vorschlag nicht beipflichten, die Rekruten erst bei ihrer Ankunft auf dem Waffenplatze einkleiden zu lassen, um die Ausgabe eines Tages für die Besammlung in den Kantonen zu vermeiden.

Die Annahme dieses Antrages bezweckte allerdings eine ziemlich bedeutende Ausgabenersparniß, weil dadurch dieser Soldtag ganz wegfiele; allein nur um einen namhaften Theil dieser Ausgabe auf die Kantone zu wälzen infolge der Kleidungstransporte und der unnützerweise in Reserve verbleibenden Ueberschüsse.

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Auch gienge es nicht wohl an, die Rekruten einzeln zu den Waffenplätzen reisen zu lassen; voraussichtlich wird man sie jedenfalls am Tage vor der Abreise besammeln müssen, und da wäre es denn unbillig, dieser Mannschaft weder Sold noch Verpflegung, zu verabreichen.

In Bezug auf B e w a f f n u n g acceptiren wir die Anträge des Bundesrathes, welche uns für eine Anzahl von Jahren eine Ersparniß verschaffen von Fr. 238,400 Wir weichen jedoch von demselben darin ab, daß unserm Vetterligewehr überhaupt nur eine so geringe Dauer der Brauchbarkeit zukomme und diese Waffe, selbst bei bloß temporärem Gebrauch (Abgabe nach einer Schule oder in den ersten Dienstjahren) sich nicht mehr zur Abgabe an Rekruten eignete. Wir halten ferner dafür, daß die 70,000 G-ewehre kleinen Kalibers, welche gegenwärtig in den Händen der Landwehr sind, nach ihrer Zurückgabe in die Zeughäuser ein werthvolles Reservematerial bilden dürften. Endlich betonen .wir den Umstand, daß zur Zeit nur die Mannschaft der Landwehr von zwei Jahrgängen mit dem Vetterligewehr bewaffnet ist, und daß die zehn andern Jahrgänge mit dem kleinkalibrigen Gewehre versehen sind und versehen sein müssen, da sie auf das neue System niemals instruirt sind und es nicht kennen gelernt haben. Man hat also alle Zeit, die 33,980 fehlenden Vetterligewehre zu fabriziren, und es kann der Verfügung, alljährlich einen Theil der Armee mit Reservegewehren zu bewaffnen, eine weit ausgedehntere Tragweite, als der Bundesrath ihr zuschreibt, gegeben werden.

Bei diesem Anlaße können wir nicht umhin, den accentuirten Widerstand in Erinnerung zu bringen, der letztes Jahr bei der Büdgetberathung gegen den nämlichen Vorschlag erhoben wurde,, den der Bundesrath nunmehr selbst bringt.

K a v a l l e r i e p f e r d e . Wir haben bereits bemerkt, welche Ersparnisse durch ein besseres System der Konkurrenzausschreibung' der Fourrage erzielt werden können.

R e m o n t e . Die Remonte-und Dressurkosten haben, verglichen mit der Botschaft zur Organisation, sich verdreifacht. Offenbar wird auf die Dressur zu viel Zeit verwendet. Es ließe sich die Dauer abkürzen durch mehr Zusammendrängung der Uebungen unter momentaner Vermehrung des Personals, was auch wieder eine Ersparniß wäre. Mit Berücksichtigung der zur Acclimatisirung erforderlichen Zeit und mit Beibehaltung der für die Dressur jedes Pferdes bestimmten Zahl Stunden während der ersten Periode könnte man leicht die auf die letzte Zeit fallende Arbeit etwas mehr forciren.

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Die der Dressur gewidmete Zeit sollte nicht 120 Tage übersteigen, mit Inbegriff der Acclimatisirungszeit. 500 Pferde während 120 Tagen = Fr. 270,000 Ausgabe, statt Fr. 315,000; daherige Ersparniß Fr. 45,000 Noch wäre unseres Erachtens eine Ersparniß zu erzielen beim Modus der Lieferung der Pferde an die Kavalleristen, indem nämlich folgendes System befolgt würde : Die Pferde würden alle taxirt und der Anschlagspreis gälte als Preisminimum, wovon der Kavallerist der Verwaltung die Hälfte zu entrichten hätte. Die Pferde würden aber unter den Kavalleristen zur Steigerung gebracht und es würde derjenige, der am meisten bietet über den Schatzungspreis hinaus, das von ihm gewählte Pferd erhalten. Der Steigerungspreis würde als Grundlage des von dem Rekruten zu deckenden Betreffnisses abzüglich der Schatzungshälfte dienen, dagegen demselben durch Amortisation nur diese letztere nach und nach rückvergütet.

So läßt sich sehr wahrscheinlich eine beträchtliche Verminderung der Beschaffungskosten der Kavalleriepferde bewerkstelligen, die wie auf Fr. 25,000 veranschlagen dürfen.

Ferner ist eine Ersparniss thunlich durch Reformirung des Verfahrens für die P f e r d e e i n s c h a t z u n g .

Die Pferdeschatzungen waren früher den Kantonen überlassen und man hatte dabei mit Recht für gut gefunden, eine Revision durch Dritte vornehmen zu lassen. Da gegenwärtig der Bund selbst unparteiische Schätzer wählt, so könnten die Schatzungsrevisionen ohne Nachtheil wegfallen. Die daherige Ersparniß läßt sich nicht genauer veranschlagen, dürfte aber wohl die Ziffer von Fr. 4000 erreichen.

Material.

Ihre Kommission geht mit dem Bundesrathe einig darin, daß die Anschaffung von Transportwagen auf bessere Zeiten zu verschieben sei. Sie geht aber noch weiter : sie ist gegen den Antrag des Bundesrathes, den Gemeinden die Lieferung einer Anzahl Wagen je nach ihrer Bevölkerung aufzuerlegen, indem sie dafür hält, es hieße dieß den Gemeinden unnöthige Lasten zumuthen. Es werden sieh immer genug transporttaugliche Wagen finden und nötigenfalls auf dem Requisitionswege zu beschaffen sein. Jedes andere System würde mit mehr oder weniger bedeutenden Kosten verbunden sein, ohne daß es ein Gebot der Notwendigkeit wäre, dieselben aufzuerlegen. Wir sind daher der Ansicht, daß in dieser Hinsicht keinerlei Ausgabe irgendwelcher

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Art gemacht werden solle. Es kann somit eine Ausgabe, die ein Kapital von Fr. 858,000 repräsentirt, vollständig vermieden werden.

Rechnet man von diesem Kapital nur einen /ins von 5 °/o und dazu noch die Kosten des Unterhalts, der Verwaltung, Magazinirung und Amortisirung, zusammen auch mit 5 %, so ergibt dieß eine jährliche Ersparniß von Fr. 85,800 Konstruktionswerkstätte.

Rubrik IV, V, VI des Budgets.

Wir haben die Bemerkungen des Bundesrathes n ber dieses Kapitel, beziehungsweise über die Nachtheile der Ueberlassung daheriger Arbeiten an die Privatindustrie, mit der größten Aufmerksamkeit gelesen. Wir halten dieselben großenteils für begründet ; indessen wird von durchaus fachkundiger Seite Gegentheiliges behauptet. Wir sind nicht im Falle, uns zwischen diesen wider-, streitenden Ansichten auszusprechen, halten aber dafür, man sollte eine administrative Untersuchung anordnen, eine Kommission von Fachkundigen konsultiren und überhaupt diese Angelegenheit zum Gegenstände gründlicher Spezialstudien machen.

D r u c k k o s t e n. Die Druckkosten wachsen von Jahr zu Jahr mehr an, ein Uebelstand, dem ebenfalls abgeholfen werden sollte, indem man sich den Mehrverbrauch der taktischen Einheiten gegenüber den denselben zugetheilten Formularien durch die Hauptleute oder Quartiermeister bezahlen ließe.

E s müssen sich d a mindestens .

.

.

. F r . 5000 ersparen lassen.

Unsere Anträge bilden einen Gesammtbetrag von Fr. 2,060,600 als in Abzug kommend von den Militärausgaben.

Diese Ziffer zerfällt in zwei Ausgabenklassen : a. Ausgaben, welche bisher stattgefunden haben von 1877 sich vorfinden; diese sollen, wenn angenommen werden., eine Verminderung der machen von

und im Budget unsere Anträge bisherigen ausFr. 1,804,800

b. Ausgaben, welche noch nicht zur Verwirklichung kamen, und deren Reduktion künftige Ersparnisse repräsentirt.

Als solche erscheinen : Suspension von Art. 147 und von Alinea 2 des Art. 149 der Militärorganisation Fr. 170,000 Jährliche Minderausgabe für Transportwegen . ,, 85,800 Fr. 255,800

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C. Antrüge und mu timi assi i eh e finanzielle Ergebnisse derselben.

Obiges zusammenfassend, haben wir die Ehre, Ihnen nachstehende Anträge zu stellen: I.

Erlaß folgender Schlußnahmen, welche keine Abänderung von Gesetzen involviren, sondern nur eine Modifikation oder Aufhebung von Verordnungen oder Beschlüssen, die in der Competenz der gesetzgebenden Räthe oder des Bundesrathes liegen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Juni 1877, beschließt: Amortisation der Anleihen.

Art. 1. Die begonnene Amortisation des Anleihens des Jahres 1867 ist fortzusetzen und jene des Anleihens von 1871 mit dem Jahr 1878 zu beginnen und vertragsgemäß bis anno 1886 zu vollenden, und zwar nach der von dem Bundesrathe in seiner Botschaft vom 2. Juni 1877 vorgeschlagenen Amortisations-Scala.

Schwebende Schuld.

Art. 2. Die schwebende Schuld soll, sobald deren Umfang unter Berücksichtigung der noch nothwendigen Bedürfnisse der Verwaltung annähernd bekannt sein wird, in ein festes Anleihen konsolidirt werden.

Rechnungshof.

Art. 3. Die Frnge der Aufstellung eines Rechnungshofes ist mit thunlichster Beförderung zu erledigen.

Allgemeine Verwaltungskosten.

Art. 4. Das Taggeld der Mitglieder des Nationalrathes wird von Fr. 20 auf Fr. 16 herabgesetzt, und es sind die Vergütungen für Reiseentschädigungen einer Revision zu unterwerfen.

Art. 5. Der Bundesrath wird eingeladen, die Druckarbeiten der einzelnen Departemente (ausgenommen diejenigen für das Militärwesen, die Post- und Zollverwaltung) inskünftig durch die Bundeskanzlei anordnen zu lassen und dieser die VisirungO der bezüglichen O Rechnungen zu übertragen.

552 Eisenbahn- und Hanclelsdepartement, Eisenbahnabtheilung.

Art. 6. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht beim Eisenbahndepartement, namentlich in der technischen Abtheilung, nunmehr eine Veränderung der Organisation im Sinne der Vereinfachung und Kostenersparniß eintreten könnte.

Post- und Telegraphendepartement.

Art. 7. Der Bundesrath wird eingeladen, bei den Kantonen darauf hinzuwirken, daß dieselben die Zustellung von gerichtlichen Aktenstücken durch die Postverwaltung auf gesetzlichem Wege anordnen, wie es in den Kantonen Aargau und Genf geschehen.

Art. 8. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob> die Erhebung von Wechselprotesten nicht durch die Postverwaltungbesorgt werden könnte.

Art. 9. Der Bundesrath wird ermächtigt, in Gemäßheit von Art. 19 des Gesetzes über die Posttaxen eine Zuschlagtaxe von 10 Rappen für nicht frankirte Fahrpostsendungen einzuführen.

Art. 10. Das Vorgehen des Bundesrathes, das eingetreteneMißverhältniß zwischen den Transportkosten und den Einnahmen von Reisenden einerseits durch Anwendung der Maximaltaxen auf den Alpenstraßen, anderseits durch Aufhebung unrentabler Postkurse, Beschränkung der Beiwagen und Ueberlassung des Extrapostdienstes an die Privatindustrie thunlichst zu beseitigen, wird genehmigt mit der Einladung, die Maximaltaxen jedenfalls überall da in Anwendung zu bringen, wo die Pflicht zur Stellung von Beiwagen anerkannt wird.

Art. 11. Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig darüber Bericht zu erstatten, ob die Fabrikation der Werthzeichen nicht wieder von Bundes wegen sollte besorgt werden.

Departement des Innern.

Art. 12. Bei der Rubrik b e s o n d e r e A u s g a b e n wird die Frage angeregt, bis zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts die Beiträge an eine Reihe von Gesellschaften und Vereinen von jährlich nahezu Fr. 70,000 um die Hälfte zu reduziren.

Militärdepartement.

Art. 13. Die Offiziervorbereitungsschulen werden auf vier, d. h.

auf je eine für zwei Divisionen, reduzirt.

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Art. 14. Die Zahl der Instruktoren I. Classe wird auf neun reduzirt, indem für die 7 ersten Divisionen je ein und für die achte zwei Instruktoren bestimmt werden.

Art. 15. Die Zahl der Instruktoren II. Classe wird auf 64 reduzirt. Sollte der Bundesrath jedoch vorziehen, das Personal numerisch nicht zu vermindern, so soll die Hälfte der Instruktoren II. Classe durch Instruktoren HL Classe oder Unterinstruktoren ersetzt werden.

Art. 16. Die Infanterierekrutenschulen werden auf zwei per Division reduzirt.

Art. 17. Der Bataillonsstab ist künftig zur Infanterierekrutenschule nur für den zweiten Theil der Schule, d. h. auf den Zeitpunkt zu berufen, wo die Hebungen der Bataillonsschule beginnen.

Art. 18. Die Zahl der Waffenkontroleure wird auf fünf festgesetzt als Maximum und für den Fall, wo sie nicht ganz ersetzt werden können, durch Verwendung der Instruktoren II. Classe während der Zeit, wo Letztere keinen Instruktionsdienst haben.

Art. 19. Die Zahl der Trompeterinstruktoren wird auf vier reduzirt, gleich wie die der Tambourinstruktoren.

Art. 20. Die Artillerierekrutenschulen werden auf 5 und die Armeetrainrekrutenschulen auf 4 reduzirt.

Art. 21. Die Zahl der Kavallerieinstruktoren I. Classe wird auf zwei und die der Instruktoren II. Classe auf zehn reduzirt. Die Kavallerierekrutenschulen werden auf zwei (statt vier) reduzirt.

Art. 22. Die Funktionen eines Chefs der G e n i e w a f f e und eines Oberinstruktors dieser Waffe werden in e i n e n Posten vereinigt; oder dann eine Instruktorenstelle I. Classe aufgehoben.

Art. 23. Im Personal der Sanitätsinstruktionstruppen wird eine Instruktorenstelle I. Classe und eine solche II. Classe aufgehoben.

Art. 24. Von den pädagogischen Prüfungen anläßlich der Rekrutirung ist Umgang zu nehmen. Es wird bloß eine Prüfung in Beziehung auf die militärtauglich erklärte Mannschaft behufs Rekrutirung der Spezialwaffen stattfinden. Diese Prüfung geschieht durch die Rekrutirungsoffiziere.

Art. 25. Die Rekrutirung der Spezialwaffen wird auf die normale Rekrutirung zurückgebracht.

Art. 26. Alle Lieferungen von Lebensrnitteln, Fourage, Brennmaterialien für die Schulen sind zur Konkurrenz auszuschreiben.

Diese Ausschreibungen müssen so zeitig erfolgen und so lange

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Termine einräumen, daß die Konkurrenz eine wirksame sein kann.

In der Regel ist eine Lieferung demjenigen zuzuschlagen, der die günstigsten Bedingungen stellt, begleitet von entsprechenden Garantien für die Ausführung, welche in Pflichtenheften für die Konkurrenten näher zu präzisiren sind. Die Lieferungsfristen sind so festzusetzen, daß man sicher ist, nicht neue statt alte Fourage zu bekommen; und die Lieferungsplätze derart zu bestimmen, daß unnöthige Magazinirung oder Unterhaltung wegfällt.

Art. 27. Die Soldzulage für die Unteroffiziere ist vom Bundesrathe so festzusetzen, daß sie für die Korporale höher als für die Wachtmeister ist, und daß das Maximum des So.hulsoldes, mit Inbegriff der Zulage und des gewöhnlichen Soldes, den Betrag von drei Franken nicht übersteige.

Art. 28. Für die Bekleidung sind solidere und billigere Stoffe zu wählen, so daß eine Ersparniß von mindestens Fr. 150,000 zu erzielen ist. Der Modus der Rekrutirung der Scharfschützen ist dahin abzuändern, daß die doppelte Kleidungsverwendung wegfällt.

Art. 29. Die Rekrulen sind mit den Gewehren zu bewaffnen, welche gegenwärtig in den Zeughäusern als Reserve lagern, und es ist daher die Gewehrfabrikation entsprechend zu reduziren.

Art. 30. Der Dienst der Kavalleriepferde-Remontenschulen ist so zu organjsiren, daß ihre Dauer auf 120 Tage reduzirt wird.

Art. 31. Statt bei der Zutheilung der Pferde an die Kavalleristen Verloosung eintreten zu lassen, soll eine Versteigerung unter den Kavalleristen stattfinden; der Steigerungspreis ü b e r die gegenwärtig vorausgehende amtliche Taxirung des Pferdes h i n a u s ist vom Kavalleristen ganz zu erlegen , nebst der Hälfte des Taxbetrages. Die letztere Zahlung allein wird dem Kavalleristen, dem Gesetze gemäß, zurückerstattet.

Art. 32. Die übliche Revision der Pferdetaxirung wird aufgehoben. Das Militärdepartement kann jedoch eine solche Revision anordnen im Rekursfalle oder wenn besondere Gründe dafür vorliegen, daß die erste Schätzung zu revidiren sei.

· Art. 33. Von einer Anschaffung von Transportwagen soll dermalen Umgang genommen werden.

Art. 34. Die Militärverwaltung hat auf eine bedeutende Ersparniß der Druckkosten Bedacht zu nehmen, namentlich durch Reglementirung der Verwendung von Formularien , und es sollte, soweit thunlich, das Verfahren der Postadministration eingehalten werden.

II.

Annahme folgenden Gesetzentwurfes vorübergehender Natur, welcher gestatten wird , in geregelter Weise einzelne Artikel der Militärorganisation von 1874 so lange zu suspendiren , bis unsere Finanzen ein Zurückkommen auf die volle Anwendung des Gesetzes ermöglichen.

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Herstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t b eschließ t : Art. 1. Die Vollziehung von Art. 94, von den zwei letzten Alinea des Art. 104 , von Art. 147 , von Alinea 2 des Art. 149 der Militärorganisation vom 13. November 1874 wird suspendirt.

Art. 2. Außer den Dienstenthebungen, wie sie Art. 2 dea obcitirten Gesetzes vorsieht, sind vom Militärdienst weiter enthoben : a. Die Studirenden während ihrer Studienzeit und bis zum Alter von 25 Jahren. Sie haben 12 Dienstjahre im Auszuge durchzumachen, gleichviel in welchem Alter sie eingetheilt worden sind.

b. Die einzigen Söhne dürftiger Wittwen, so lange dieser Grund fortbesteht.

Art. 3. Die Aerzte, Thierärzte, Geistlichen und Lehrer, sowie Diejenigen, welche nach litt, b des obigen Artikels von der Rekrutenschule befreit sind, zu welcher sie laut Dispositiv des Art. 3 des Gesetzes von 1874 pflichtig wären, sind vom Rekrutenunterricht enthoben. Die Studirenden werden zur Rekrutenschule erst nach Beendigung ihrer Studien oder im Alter von 25 Jahren berufen , wenn ihnen nicht die definitive Dienstbefreiung als Aerzte^ Thierärzte, Geistliche oder Lehrer zu gute kommt.

.556 Art. 4. Die Vergütung von 10 Centimes für das Ordinäre der Truppen wird aufgehoben, mit Ausnahme der den Rekruten bewilligten, welche verbleibt.

Art. 5. Der Sold der höhern Offiziere vom Majorsgrad an, .sowie der Sold der nicht berittenen Hauptleute und Lieutenants aller Waffen wird um 2 Fr. per Tag herabgesetzt.

Art. 6. Die Dauer der Infanterierekrutenschulen wird auf 43 Tage reduzirt; die im Art. 108 für die Kavallerie-Cadres vor- < geschriebenen vier Tage, die Operationsschulen der Sanitätsoffiziere, ·sowie die in den zwei letzten Alinea von Art. 104 vorgesehenen eintägigen Schießübungen werden aufgehoben.

Art. 7. Gegenwärtiges Gesetz ist successive so abzuändern, daß allmälig wieder in die volle Anwendung der Militärorganisation von 1874 übergegangen wird, sobald die Finanzmittel der Eidgenossenschaft dieß gestatten.

Art. 8. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 , betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Be.ginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

III.

·(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Beschränkung der Portofreiheit.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung des Art, 37 des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876 ; in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung, beschliesst: 1) Von der Entrichtung des Portos sind befreit: ·a. Die Behörden und Beamten der Postverwaltung für die einund ausgehende Korrespondenz in postdienstlichen Angelegenheiten ;

557

b. Das im aktiven eidgenössischen Dienst stehende Militär; c. Die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit : die amtlichen Geldsendungen im dienstlichen Verkehr der Post Verwaltung, sowie Geldsendungen an Militärs im aktiven eidg. Dienst und an Arme und Armenanstalten im Sinne von litt, c (Nachsatz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zwecke wohlthätiger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren.

2) Durch gegenwärtiges Gesetz wird der Art. 37 des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876 außer Kraft gesetzt.

3) Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

IV.

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Transporttaxe für Zeitungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung des Art. 14 des Posttaxengesetzes 23. März 1876; in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung,

vom

beschließt: Art. 1. Für Z e i t u n g e n und andere p e r i o d i s c h e B l ä t t e r , welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

39

558' Verlegern versendet, werden, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus zu bezahlende T r a n s p o r t t a x e von l Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 Gramm, ohne Unterschied der Entfernung für die ganze Schweiz festgesetzt. Für je. 50 weitere Gramm oder Bruchtheile derselben ist 1 Rappen ebenfalls zum Voraus zu entrichten.

Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsumme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Werden einer Zeitung f r e m d e D r u c k s a c h e n beigeschlossen, so ist für dieselben die Drucksachentaxe (Art. 7 des Posttaxengesetzes besonders und im Voraus in Marken zu entrichten. Der Entscheid darüber, was als ,,fremde Drucksachen" zu betrachten sei, steht in streitigen Fällen dem Postdepartemente zu.

Art. 2. Durch gegenwärtiges Gesetz wird der Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Posttaxen, vom 23. März 1876, außer Kraft gesetzt.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben auf den Anfang eines Semesters festzusetzen.

V.

Anträge bezüglich der Zölle und Beiträge der Kantone.

a. Z ö l l e .

Nach Feststellung der in obigen Anträgen vorgeschlagenen Minderausgaben und Mehreinnahmen in den verschiedenen Zweigen der Verwaltung wird beantragt, das noch vorhandene Defizit bei der bevorstehenden Revision des Zolltarifes durch eine entsprechende Erhöhung der Zollansätze so weit nothwendig zu decken.

Eventuell wird vorgeschlagen, falls die Revision der Zolltarife längere Zeit hinausgeschoben werden sollte, bis zum Inkrafttreten eines definitiven Zolltarifes durch eine transitorische Verfügung aut dem Gesetzeswege die bisherigen Zollansätze, sei es in ihrer Gesammtheit mit einer einheitlichen Erhöhung von 2/io oder einzelne Artikel oder Abtheilungen in höherem Maße zu belegen.

559 6. K a n t o n s b e i t r ä g e .

Sollten durch unvorhergesehene Verhältnisse die hier verzeigten Hülfsmittel zur Deckung der normalen Bedürfnisse der Bundesverwaltung nicht in genügender Weise erhältlich sein, so wären, soweit noch nothwendig,- nach Art. 42, litt, f der Bundesverfassung Kantonsbeiträge (Geldkontingente) einzufordern.

M ut h m a ß l i c h e f i n a n z i e l l e E r g e b n i s s e .

Mehr-

einnahmen,

Minder-

ausgaben.

1. Durch Revision der Passagiertaxen (nicht ausgemittelt) .

.

. Fr. -- Fr.

2. Zuschlagstaxe zu den FrancoCouverts .

.

.

.

. ,, 270,000 3. Zustellung gerichtlicher Akten und Erhebung von Wechselprotesten (nicht berechnet) .

.

. ,, 4. Beschränkung der Portofreiheit . ^ 300,000 5. Zuschlagstaxe für nicht frankirte Fahrpostsendungen .

.

. ,, 160,000 6. Erhöhung der Taxen für Zeitungen ,, 100,000 7. Neue Telegraphen-Taxen, Mehrertrag ,, 220,000 8. Erhöhung der Gemeindebeiträge 30,000 an unrentable Telegraphen bureaux ,, 9. Aufhebung und Beschränkung von Postkursen ·fi 10. Reduktion des Beiwagendienstes (nicht ausgemittelt) ·fi 11. Verminderung in Anschaffung und Unterhalt des Postmaterials 11 12. Reduktion des Taggeldes der Mitglieder des Nationalrathes .

n 13. Besorgung der Druckarbeiten durch die Bundeskanzlei ·n 14. Vereinfachung in der Organisation der technischen Abtheilung desi

--

·±w,uuv

-- 75,000 35,000 10,000

üebertrag Fr. 1,080,000 Fr. 520,000

560 Mehreinnahmen.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

Minderausgaben.

Uebertrag Fr. 1,080,000 Fr. 520,000 Eisenbahndepartements (nicht berechnet) .

.

.

.

.

Reduktion der Beiträge an Gesellschaften und Vereine ca. Fr. 35,000 (nicht berechnet) Reduktion der Offizierbildungsschulen (nicht berechnet) .

·n v 37,800 Reduktiond.Instruktoren I.Klasse Reduktion d. Instruktoren II. Klasse ,, 43,000 Reduktion der Rekrutenschulen .

200,000 T) Spätere Einberufung der Bataillonsstäbe (nicht berechnet) Reduktion der Waffenkontroleure 12,000 Reduktion der Tambouren- und Trompeter-Instruktoren 16,600 Reduktion der Artillerie-Rekruten30,000 schulen .

.

.

.

.

Reduktion der Parktrainschulen .

15,000 Reduktion der Kavallerie-Intsruktoren I. und II. Klasse 22,000 Vereinigung der Stellen eines Chefs und eines Oberinstruktoriä der Geniewaffe .

.

.

.

.

4,000 Sanitätstruppen, Reduktion der Instruktoren .

.

.

.

,, 6,000 Aufhebung der pädagogischen Rekrutenprüfungen ,, 20,000 Reduktion der SpezialtruppenRekruten auf den normalen Bestand .

.

.

.

.

,, 150,000 Zweckmäßigere Anordnungen für die Verpflegungslieferungen (nicht berechnet) .

.

.

.

.

n Reduktion der Soldzulage für die Unteroffiziere .

.

.

.

,, 50,000 Uebertrag Fr. 1,080,000 Fr. l,126,400

561 MehrMindereinnahmen, ausgaben.

Uebertrag Fr. 1,080,000 Fr. 1,126,400 32. Verwendung von weniger feinem Tuch für die Bekleidung .

.

33. Bewaffnung, Verwendung der vorräthigen Gewehre .

.

.

34. Reduktion der Remonteschulen .

35. Pferdezutheilung an die Kavallerie mittelst Steigerung .

.

.

36. Aufhebung der üblichen Revision d e r Pferdetaxirung .

.

.

37. Druckkosten, bessere Anordnungen 38. Reduktion d. Rekruten, 1000 Mann 39. Aufhebung der Ordinäre - Zulage von 10 Cent, mit Ausnahme der Rekruten 40. Reduktion des Soldes der Offiziere 41. Dauer der Infanterie - Rekrutenschulen 43 statt 45 Tage .

.

42. Aufhebung der 4 Tage Vorkurs für die Kavallerie-Cadres .

.

43. Aufhebung der Operationskurse für die Sanitätsoffiziere .

.

44. Einstellung der eintägigen Schießübungen 45. Einstellung der Militärkurse am Polytechnikum .

.

.

.

46. Aufhebung der doppelten Einkleidung d e r Schützen .

.

.

47. Erneuerung der Bekleidung und Ausrüstung an die Offiziere Fr. 170,000, nicht berechnet, weil bis anhin nicht ausgegeben .

48. Ebenso Fr. 85,800 für die Unterlassung der Anschaffung von Transportwägen .

.

.

Total

,,

150,000

y, ,,

238,400 65,000

,,

25,000

,, ,, ,,

4,000 5,000 350,000

,, ,,

60,000 100,000

,,

45,000

,,

25,000

.,,

8,000

,,

90,000

,,

16,000

f*

,,

17,000

,,

--

,,

--

Fr. 1,080,000 Fr. 2,324,800

562 Die Mehreinnahmen betragen ,, Minderausgaben

Fr. l,080,000 ,, 2,324,800 Fr. 3,404,800

Davon haben im künftigen Budget des Bundesrathes schon Verrechnung gefunden : Franco-Couverts, Mehrertrag Fr. 200,000 Fahrpostsendungen, Mehrertrag .

160,000 Kurswesen, Ersparnisse 258,000 Rekrutenaushebuog, Ersparnisse .

20,000 Rekrutenzahl, Ersparnisse .

350,000 Spezialtruppen, Rekruten auf den Normal bestand, Ersparnisse 150,000 Gewehranschaffung, Ersparnisse .

238,400 Ordinäre-Zulage, Ersparnisse (Rekruten Inbegriffen) .

150,000 ,, 1,526,400 noch verfügbar bleiben Fr. 1,878,400 Es sollte demnach zur Ausgleichung des Defizites für die folgenden Jahre eine Erhöhung der Zölle in Aussicht genommen werden von .

.

.

. ,, 2,778,200 Total Fr. 4,656,600 womit das ausgemittelte Defizit für die ordentlichen Bedürfnisse de« Bundes in den folgenden Jahren ausgeglichen werden kann.

Zur Verdeutlichung der ganzen Sachlage und der hier angestrebten Rekonstruktion unserer Bundesfinanzen mögen folgende Schlußangaben dienen : Das Budget-Defizit des Jahres 1877 wurde nach Abzug des Mehrertrages der Munitionsfabrikation beziffert auf Fr. 576,056 Dazu kommen: a. Reduktion der bisherigen Zolleinnahmen von 2,500,000 17 auf 14 Va Millionen 233,046 b. Bewilligte Nachtragskvedite im Juni 1877 111,898 c. Weitere ähnliche Bedürfnisse d. Entschädigung für die Besammlungstage zur Einkleidung und Ausrüstung der Rekruten pro 115,000 1876 und 1877 Uebertrag Fr. 3,536,000

563 Uebertrag Fr. 3,536,000 e . Gebirgsartillerie .

.

.

.

.

.

.

50,000 f. Pferdestatistik ,, 50,000 g. Preisdifferenz für die an die Militärverwaltung abzugebende Munition ,, 150,000 h. Zuschlag für gestrichene Kosten von Wiederholungskursen etc.

.

.

. · .

. ,, 357,000 i. Zunehmende Pferdeamortisation .

.

. ,, 100,000 k. Anleihen-Amortisation von 1867 .

. ,, 480,000 1.

,, ,, 1871 .

.

. ,, 1,460,000 Total-Defizit

Fr. 6,183,000

V o r s c h l ä g e der K o m m i s s i o n .

1) M e h r - E i n n a h m e n .

Post-und Telegraphendepartement Erhöhung der Zollansätze .

.

2) Minderausgaben.

Post-und Telegraphendepartement Militärdepartement .

.

.

Allgemeine Verwaltungskosten .

Total wie oben

Fr. 1,080,000 ,, 2,778,200 ,, 475,000 ,, 1,804,800 ,, 45,000 Fr. 6,183,000

B e r n , den 21. November 1877.

Namens der Commission, Der Präsident: Bucher.

Mitglieder der Kommission des Nationalraths: Herren Bucher.

Holdener.

Joos.

Kaiser (Solothurn).* Studer.

Weck-Keynold.

Zingg.

564

# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts.

(Vom 25. November 1877.)

I. Allgemeine Bemerkungen.

Mit Botschaft vom 2. Juni 1877 berichtet der Bundesrath über ·die finanzielle Lage des Bundes und die Frage, in welcher Weise durch angemessene Ersparnisse in den Auslagen der Bundesverwaltung ohne Benachtheiligung der bundesgemäßen Zwecke die Ausgaben und Einnahmen in ein normales Verhältniß gebracht werden können.

Sie haben uns den Auftrag ertheilt, diesen Bericht zu prüfen und Ihnen unsre daherigen Ansichten und Anträge zu hinterbringen.

Wir fassen unsere Aufgabe so auf, daß von unserer Seite Anregungen gemacht werden sollen, welche dann der reiflichen Prüfung des Bundesrathes und gestützt auf die daherigen Vorlagen dem Entscheid der Räthe unterstellt würden.

Wir werden deßhalb keine ausgearbeiteten Vorschläge hinterbringen, sondern uns damit begnügen, die Aenderungen, welche nach unserer Ansicht in unserem Finanzhaushalte eintreten sollten, anzuführen; und etwa über die Zweckmäßigkeit der gemachten Vorschläge, sowie die Art und Weise oder die Möglichkeit der Ausführung Andeutungen zu machen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Commission des Nationalrathes, betreffend die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung. (Vom 21. November 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1877

Date Data Seite

493-564

Page Pagina Ref. No

10 009 771

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