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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 18. April 1877.)

Mit Rüksicht auf richtige Anwendung des Artikels 2 im Bundesgesez über die Erlheilung des Schweizerbürgerrechts au Ausländer erließ der Bundesrath an sämmtliche eidgenössische Stände folgendes Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Das Bundesgesez vom 3. Heumonat 1876 schreibt im Art. 2 vor, daß der Bundesrath die Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Kantons- und Gemeindebürgerrechts nur an solche Bewerber ertheilen kann, deren Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Heimatstaate so beschaffen sind, daß vorauszusehen ist, es werden aus der Aufnahme derselben der Eidgenossenschaft keine Nachtheile erwachsen. Um sich über die Erfüllung dieser Bedingung auszuweisen, haben die deutschen Angehörigen die Entlassung aus dem Heimatstaate nachzusuchen und bringen in der Regel zugleich mit dem Bewilligungsbegehren eine förmliche Entlassungsurkunde bei, durch welche die Lösung aus dem bisherigen Staataverbande faktisch vollzogen ist.

,,Es wird nun von einer Kantonsregierung unsere Aufmerksamkeit auf die wiederholt gemachte Erfahrung gerichtet, daß Bewerber um das Schweizerbürgerrecht, welche aus (lern Heimatstaate definitiv entlassen worden, mit ihrem Gesuche abgewiesen wurden und dann absichtlich oder unabsichtlich es unterließen, die Entlassung wieder rükgängi zu machen und sich das frühere Bürgerrecht wieder zu erwerben, weßhalb dann bei Anlaß des Gesuchs um Erneuerung der Heimatschriffen die Angehörigkeit der Betreffenden unter Hinweis auf die denselben seinerzeit ertheilt definitive Entlassung von den Heimatbehörden bestritten wurde. Die Folge dieser Verhältnisse sei die, daß die Kantone stets Gefahr laufen, auf ihrem Gebiet unversehens Heimatlosigkeitsfälle entstehen zu sehen, an welchen sie nicht die mindeste Schuld tragen und deren Abwendung nicht in ihrer Macht liege. Das Einzige, was die Kantone zur Verhütung solcher Fälle von Heimatlosigkeit thun können, sei, daß sie sich von denjenigen Ausländern, welche sich um das Bürgerrecht des Niederlassungskantons beworben haben, aber mit ihrer Bewerbung abgewiesen worden sind, den Nachweis der Wiedererwerbung des

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frühern Bürgerrechtes leisten lassen. Damit die Kantone diesen Nachweis fordern können, sei aber nothwendig, daß sie jedes Mal Kenntniß davon haben, wenn irgend ein in ihrem Gebiet niedergelassener Ausländer aus seinem bisherigen Staatsverbande entlassen worden ist, was in der Weise geschehen könnte, daß vom Bundesrath den Kantonen diejenigen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer namhaft gemacht würden, die sich bei ihm unter Vorweis einer Entlassungsurkunde um Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechts gemeldet haben.

,,Wir stehen nicht an, diesem gerechten Begehren Folge zuleisten und werden Ihnen daher die Namen derjenigen in Ihrem Kanton niedergelassenen Ausländer, welche uns eine Eutlassungsurkunde vorgewiesen haben oder vorweisen werden, mittheilen, damit Sie in den Stand gesezt werden, die zur Verhütung von Heimatlosigkeitsfällen Ihnen gutscheinenden Maßregeln treffen zu können.

,,Jedes Mal, wenn über ein Bewilligungsbegehren Beschluß gefaßt wird und der Gesuchsteller eine Entlassungsurkunde beigebracht hat, ist der Niederlassungskanton davon in Kenntniß zu sezen."

(Vom 30. April 1877.)

Auf einen Bericht des Postdepartements hat der Bundesrath beschlossen, es seien die, jezt bestehenden Postkurse zwischen Moudon und Yverdon auf 1.Juni dieses Jahres aufzuheben und dafür je ein einfacher Kurs von Prahins nach Yverdon über Pomy und von Prahins nach Moudon über Thierrens, St. Cierges, Chapelle und, Sottens zu erstellen.

Der Bundesrath .hat als Telegraphistinnen gewählt : für Wollishofen : Jgfr. Elisabetha Rosenberger, von und in " '·' Wollishofen bei Zürich ; ,, Embrach: " ,,' Albertine Weidmann, Telegraphenaspirantin, von und in Embrach (Zürich); ,, Montbovon : ,, Thérèse Cardis, von Abieno (Italien), Postablagehalterin in Montbovon (Waadt).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1877

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20

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02.05.1877

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663-664

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