173

# S T #

Kreisschreiben des

eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Einfuhr von Mastschweinen, welche mit der Maul- und Klauenseuche behaftet waren.

(Vom 26. Januar 1877.)

Hochgeachtete Herren !

Es sind in lezter Zeit wiederholt Transporte italienischer Mastschweine durch Frankreich über Genf eingeführt worden, welche mit der Maul- und Klauenseuche behaftet waren. Vor Neujahr wurden deßhalb mehrere Transporte bei der thierärztlichen Untersuchung zurükgewiesen, ebenso in Verrières. Hinwieder wurde die Krankheit bei solchen Transporten erst nach ihrer Ankunft im Innern der Schweiz erkannt, so in Neuenburg, Biel, Ölten, Zürich, Aarau und Langenthai. Ein Trupp seuchenkranker italienischer Ochsen mußte in Genf contumacirt werden. Die Thiere kommen in der Regel aus gesunden Gegenden ; sie werden aber in den Eisenbahnwagen, und auf den Ruh- und Fütterungsstationen infizirt und erkranken dann die ersten Tage nach ihrem Eintritt in die Schweiz. Es liegt in der Macht der Viehhändler, gesunde Waare zu bringen. Dieselben hätten nur die Transportwagen vor dem Einladen gut zu reinigen und die Fütterungsstationen etwas sorgfältiger zu wählen. Sie werden das thun, sobald ihre Interessen es erfordern. Dies ist der Fall, wenn wir Art. 26 desBundesgesezess vom 8. Hornung 1872 und namentlich § 19 der Verordnung vom 3. Weinmonat 1873 streng vollziehen. Leztere Vorschrift besagt nämlich: ,,Wer im Besize ,,von Thieren betroffen wird, welche an Maul- und Klauenseuche ,,leiden, ohne daß hievon den Behörden Kenntniß gegeben wurde, ,,ist mit einer Buße von Fr. 10 bis 500 zu bestrafen. Zudem haftet ,,er für den Schaden, der aus einer durch die Verheimlichung der ,,Seuche ermöglichten Verbreitung derselbenerwächst."'

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd.I.

13

174

Im Bundesrathsbeschlusse betreffend die Einfuhr von Schafen und Schweinen aus dem Ausland, vom 11. Mai 1874, ist unter Ziffer 4 Folgendes bestimmt: ,,Wenn eine Schaf- oder Schweineherde betroffen wird, in ,,welcher Thiere vorhanden sind, welche an Maul- und Klauenseuche ,,leiden, ohne daß den Behörden die fechtzeitige Anzeige davon ,,gemacht wurde, so ist der Besizer dieser Herde mit dem Maxi,,mum der gesezlichen Buße von Fr. 500 zu belegen.a Diese Vorschriften werden nicht überall mit der erforderlichen Genauigkeit vollzogen. Bald wird eine Anzeige unterlassen, und wenn diese erfolgt, so findet entweder keine oder nur geringe Bestrafung statt ; bald erklären administrative und richterliche Behörden die Viehhändler als nicht strafbar, indem sie von der Ansicht ausgehen, durch die thierärztliche Untersuchung an der Eingangsstation sei der Besizer des betreffenden Viehes weiterer Verantwortlichkeit enthoben. Wir können jedoch eine solche Ansicht nicht theilen.

Nur solche Thiere erkranken, welche vorher mit dem Kontagium der Krankheit infizirt wurden. Die Untersuchung kann dieses im Infektionsstadium nicht konstatiren, die Händler aber wissen von der Anstekung und könnten dieselbe, wie weiter oben ausgeführt ist, verhüten. Billigerweise sind dieselben in der ersten Zeit der Importation für die Erkrankung ihrer Thiere verantwortlich. Wenn die Strafbestimmungen gegen die Viehhändler strenger vollzogen werden, so führt sie ihr eigenes Interesse selbst zu den bezeichneten Vorsichtsmaßregeln, welche die Einfuhr gesunder Waare ermöglichen.

Das unterzeichnete Departement sieht sich demnach genöthigt, Sie auf alle diese Verhältnisse, sowie auf die Notwendigkeit einer strengern Durchführung der eidgenössischen Vorschriften über Viehgesundheitspolizei aufmerksam zu machen. Wir verweisen insbesondere auf Art. 26 des Bundesgesezes über Maßregeln gegen Viehseuchen, auf § 19 der Verordnung vom 3. Weinmonat 1873, betreffend Maßregeln zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche, lezteres unter Berüksichtigung der Bestimmung in Ziffer 4 des Bundesrathsbeschlusses vom 11. Mai 1874, betreffend Einfuhr von Schafen und Schweinen aus dem Auslande, und laden Sie ein, in diesem Sinne den betreffenden Organen Ihres Kantons Weisung ertheilen zu wollen.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 26. Januar 1877.

Der Vorsteher des eidg. Departements des Innern:

Droz.

175

Uefoersicht der

bei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der Wasserbeschädigten in der Schweiz eingegangenen Liebesgaben in Geld.

(Fortsezung)

Total der bis zum 17. Januar 1877 eingegangenen Baarsendungen .

.

. Fr. 1,163,411. 51 480.

481.

482.

483.

484.

Geber.

Hr. Garot, in Australien ,, Grütliverein in Indianopolis (Indiana, Nord- · amerika) .

.

.

.

.

.

.

Mario Zuccarelli, von Locamo, in Rom ,, Schweiz. Konsulat in Bremen (Kollekte, 2. Sendung) ,, Schweiz. Generalkonsulat in St. Petersburg (Kollekte, 3. Sendung) ,,

100. -- 400. -- 9. 90 43. -- 1,114. 31

Total bis zum 31. Januar 1877 Fr. 1,165,078. 72

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1876 und 1877.

1877.

Monate.

: l 1

1876.

1

Fr.

D

Januar Februar März .

April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1,255,899 1,349,308 1,516,505 1,536,400 1,524,369 1,358,426 1,301,098 1,219,777 1,469,396 1,648,200 , 1,524,526 1,672,633 Total Fr. 17,376,544

1

auf Ende Januar .

1877.

1,255,899

EP.

Fr.

45 1,224,526 72 31 23 58 25 98 63 93 98 81 21

08 45

1,224,526

Mehreinnahme. Mindereinnahme.

Fr.

flp.

84

31,372

61

84

31,372

61

Kp.

Fr.

Kp.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Einfuhr von Mastschweinen, welche mit der Maul- und Klauenseuche behaftet waren. (Vom 26. Januar 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1877

Date Data Seite

173-176

Page Pagina Ref. No

10 009 430

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.