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Uebersicht des

Standes der Viehseuchen in der Schweiz auf 1. Januar

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Kanton.

Zürich .

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Bern .

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Luzern .

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Uri . . . .

Schwyz .

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Unterwaiden ob dem Wald ,, nid dem Wald Glarus .

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Zug . . . .

Freiburg .

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Solothurn .

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Basel-Stadt .

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Basel-Landschaft .

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Schaffhausen .

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Appenzell A. Rh. .

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Appenzell I. Rh. .

S t . Gallen .

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Graubünden .

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Aargau .

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Thurgau .

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Tessin .

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Waadt .

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Wallis .

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Neuenburg .

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Genf .

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1877.

LungenMaul- und seuche. Klauenseuche.

Ställe.

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Total.

Ställe.

25 2 6 _ -- -- -- -- _ -- 4 -- -- -- 28 4 19 6 65 6 -- l -- -- --

Ställe, 25 2 6 _ -- -- -- -- -- 4 -- -- -- 28 4 19 6 65 6 -- l -- -- --

Zahl der infizirten Ställe auf 1. Januar 1877 auf 16. Dezember 1876

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166 125

166 125

Vermehrung

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41

4l

80

Bemertungeii.

Die M a u l - und K l a u e n s e u c h e hat neuerdings an Ausdehnung gewonnen und namentlich in den Kantonen Zürich, Appenzell A. Rh. und St. Gallen sich rasch weiter verbreitet, während andererseits sie im Kanton Aargau wieder in Abnahme zu sein .scheint. Neue Fälle treten dort nur noch sehr sporadisch auf, und es nimmt die Krankheit im Uebrigen einen außerordentlich leichten und raschen Verlauf. Im Allgemeinen läßt sich die Zunahme auf neue Einschleppungen dieser Krankheit von Viehmärkten her und durch italienische Schweine zurükführen.

Das nahezu gänzliche Verschwinden der Maul- und Klauenseuche im Herbst 1876 gab der Hoffnung Raum, daß es bald möglich werde, den Viehverkehr von den lästigen Fesseln außerordentlicher Maßregeln zu befreien.

Im Winter 187(5/77 hat sich aber die Seuche neuerdings wieder verbreitet. Es geschah dieses in Folge mangelhafter Vollziehung bestehender Verordnungen. Wir lenken daher die Aufmerksamkeit der Behörden und des Publikums auf die am häufigsten umgangenen Vorschriften: m 1) Die Einfuhr von Schweinen aus dem Auslande darf nur per Eisenbahn, auf Schiffen oder Wägen geschehen. Die vom Auslande eingeführten Schweine dürfen nicht auf Straßen und Wegen getrieben werden, sondern sind auf Wägen an ihren Bestimmungsort zu führen. Die Wägen dürfen nicht mit Rindvieh bespannt werden.

Wenn eine Schaf- oder Schweineherde betroffen wird, in welcher Thiere vorhanden sind, welche an Maul- und Klauenseuche leiden, ohne daß der Behörde die rechtzeitige Anzeige hievon gemacht wurde, so ist der Besizer dieser Herde mit dem Maximum der gesezlichen Buße von fünfhundert Franken zu belegen, abgesehen von der durch das Gesez angedrohten Schadenersazpflicht.

(Bundesrathsbeschluß vom 11. Mai 1874.)

2) Die Einfuhr von Schweinen und Schafen aus F r a n k r e i c h ist an die Bedingung geknüpft, daß die Thiere an der Grenze eine

81 achttägige Quarantaine bestehen. Ausnahmsweise dürfen gemästete Schweine (und Schafe), welche zum sofortigen Schlachten bestimmt sind, ohne Quarantaine eingeführt werden; jedoch unter folgenden Bedingungen : 1. Das Ergebniß der an der Zollstation stattfindenden Untersuchung durch einen schweizerischen Thierarzt muß ein durchaus günstiges sein.

2. Die Thiere müssen am gleichen Tage, an welchem sie die Grenze passiren, noch an das Schlaehtlokal abgeliefert werden .können.

(Durch Spezialinstruktion an die Grenzinspektoren ist die Verladung am frühen Morgen gestattet, wenn die Untersuchung am vorhergehenden Abend ein günstiges Resultat ergab.)

3. Beim Transport auf den Eisenbahnen muß der Thierarzt, welcher die Untersuchung an der Ausladestation zu besorgen und die unmittelbare Ueberführung ins Schlachthaus zu überwachen hat, durch den untersuchenden Thierarzt an der Grenze von dem Abgang der Waare telegraphisch in Kenntniß gesezt werden, unter Bezeichnung der Zahl der Thiere und des betreffenden Bahnzuges.

4. Auf der Ankunftstation sind die Thiere sorgfältig abgesperrt zu halten, bis eine thierärztliche Inspektion derselben beim Tageslicht vorgenommen werden kann. Die Unterbringungslokale für Thiere, welche Nachts anlangen, sind von dem zur Untersuchung bestimmten Thierarzt gut zu heißen. (Bundesrathsbeschluß vom .25. November 1875.)

Es ist somit nicht gestattet, aus Frankreich importirte Mast.schweine, welche keine Grenzquarantaine hielten, von Ort zu Ort zu führen, sondern dieselben müssen nach dem Ausladen aus dem Eisenbahnwagen unmittelbar ins Schlachthaus abgegeben werden und dürfen dieses nicht mehr lebendig verlassen. Ist ein solches Verfahren nicht möglich, so bleiben die Thiere während 8 Tagen in Contumaz unter Aufsicht eines patentirten Thierarztes und können nur nach Ablauf der Frist und wenn die vollkommene Gesundheit durch ein Zeugniß des mit der Ueberwachung betrauten Thierarztes konstatirt ist, dem freien Verkehr übergeben werden.

Diesen Winter werden meistens italienische Schweine über die französische Grenze gebracht. Dieselben sind in der Regel mit dem Contagium der Maul- und Klauenseuche inflzirt. Wenn die zitirten Vorschriften nicht streng beobachtet werden, so erfolgen erfahrungsgemäß Seuchenausbrüche. Zur Verhütung eines Einfuhrverbotes .thut daher strenge Contrôle noth.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. I.

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82 In Bezug auf andere Thierkrankheiten sind folgende Fälle zu, verzeichnen : Roz.

Milzbrand. Hundswuth.

Zürich .

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. 3 l -- Bern . -- l l Luzern .

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. l -- l Schwyz .

. -- -- 2 Zug . . .

-- _ l St. Gallen .

. -- -- 2 Thurgau .

. -- l 2 Infolge Erkrankung an Roz mußten in den Kantonen Zürich und Luzern einige Pferde abgethan werden. Es haben die Rozfälle im erstem Kanton zur weitern Folge gehabt, daß in den Bezirken Horgen, Meilen, Uster, Bülach und Dielsdorf bei 50 Pferde unter sanitätspolizeiliche Aufsicht gestellt und deren Gebrauch zur Arbeit beschränkt werden mußte.

Ueber die gravirendsten Wuthfälle wird Folgendes berichtet:.

Ein Hund aus Münster (Luzern), welcher unter verdächtigen Anzeichen entlaufen ist, hat auf seiner Wanderung einige Personen und viele Hunde gebissen. Die verlezten Personen stehen unter ärztlicher Aufsicht und die gebissenen Hunde sind abgethan. Ein unglüklicher Fall ereignete sich ferner in Rothenthurm (Schwyz), wo mehrere Personen von einem wüthenden Hunde gebissen wurden. Endlich wurde im Kanton Zug ein an Tollwuth erkrankter Hund getödtet, der in Oberägeri 3 und im Kanton Schwyz bei 10 Personen angefallen und gebissen hat. Die Sektion, hat hier, wie überall, Tollwuth bestätigt. In sämmtlichen Fällen wurden die verlezten Personen sofort in ärztliche Behandlung genommen und Beseitigung derjenigen Hunde angeordnet, welche mit den wuthkranken in Berührung gekommen sind. Im Kanton Luzern sind 11 Gemeinden mit strengem Hundebann belegt.

B e r n , den 6. Januar 1877.

Eidg. Departement des Innern.

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Uebersicht des Standes der Viehseuchen in der Schweiz auf 1. Januar 1877.

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Jahr

1877

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02

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.01.1877

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79-82

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