451 wix geradezu für ungehörig halten und darum schon p r i n z i p i e l l ausschließen würden. Es kann daher nicht befremden, wenn wir zum Schlusse unsere Anficht dahin aussprechen , daß auf die vorgelegten Pläne überhaupt gar nicht einzutreten, sondern vielmehr vom h. Bundesrathe zu verlangen sei, daß er, in Berücksichtigung der im Obigen angeführten Grundsätze und Ausstellungen, ganz neue, wesentlich einfachere und nur auf das eigentliche D i e n s t b e d ü r s n i ß berechnete Pläne ausarbeiten lasse. um solche dann in einer künftigen Sitzung wieder der Bundesversammlung vorzulegen. Wir sprechen dabei speziell den Wunsch aus, daß in jedem Posthause nicht mehr als eine Amtswohnung für den Posldienst, und zwar in bescheidenen Verhältnissen , angebracht werde. Da wir im Wesentlichen vollkommen uufere Anficht auch in dem ständeräthlichen Beschluß vom 17.

Juli ausgedrückt finden, so können wir uns füglich enthalten,. einen eigent.hümlichen Antrag zu stellen, und schlagen Jhnen demnach einfach vor, dem ständeräthlicheu Beschlösse ohne Abänderung beizutreten.

Mit Hochschätzuug.

Bern, den 23. Juli 1858.

L. Blanchenan.

Dr. J.

Heer, Berichterstatter.

J. H. Fierz.

A. F Zürcher.

Beyer im Hos.

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der

ständeräthlichen Kommission über das eventuelle Zwangskonzessionsbegehren der französisch - schweizerischen Eisenbahngesellschaft gegen den h. Stand Bern für die Linie BielNeuenstadt.

(Vom 28. Juli 1858.)

Tit.l Um das Begehren, welches die französisch - schweizerische EisenbahnGesellschaft dermalen an die Bundesversammlung stellt, richtig zu würdigen, ist es nöthig, vorerst einen Bliet zu werfen auf die Verbandlungen, welche .bis dahin über die Erstellung einer Eisenbahnlinie von B i e l an die Gränze des Kantons N e u e n b u r g zwifchen der Regierung des Kantons B e x u und verschiedenen Eisenbahngefellschaften stattgefunden habeu.

452 Schon unterm 26. Mai 1855 reichten die Konzessionäre der Vex.^ rières^Bahn im Kanton Neuenburg der Regierung von Bern ein Konzesstonshegehren ein für eine Eisenbahn von der Z ih l nach L ^ ß , und von diese.....

Punkte aus einerseits nach Biel, anderseits nach Bern, unter Vorbehalt der Rechte, welche der Eentralbahngefellfchaft kraft des Art. 31 des Kon^ zessionsaktes vom 24. November 185..... zustehen. Bald jedoch stiegen der..

genannten Konzessionären selbst Bedenken auf gegen ihre ursprüngliche^ Plane, nach welchem die Eisenbahnverbindung zwischen der NeuenburgerGränze und Biel mit einem bedeutenden Umwege auf der rechten Seite de.^ Bielersee's erstellt worden wäre, und fie reichten daher unterem 29. Januar 1856 ein zweites Begehren ein , welches die Konzession für eine Linie von^ der neuenburgischen Gränze bei L a n d e r o n nach Biel verlangte. Nachdem unter Mitwirkung der mächtigen Paris.^oner^Gesellschaft die ,,Conipagnie du chemin de fer l.^raneo-Suisse^ sich gebildet hatte und in alle Rechte der frühern Konzessionäre der Verrières^Bahn eingetreten war, er^ neuerte die neu konstituirte Gesellschaft unter'm 4. August 1856 die beiden^ von ihren Vorgängern gestellten Konzessionsbegehreu und suchte die Bewilligung zu vorläufigen ^Studien für die auf. bernischem Gebiete projektirter^ Linien nach. Inzwischen hatte der Große Rath des Kantons Bern be^ fchlossen, es sei, im Jnter.^sse der Juragewässerkorrektion und einer i..

Verbindung mit derselben beabsichtigten sogenannten schwimmenden Eisen^ bahn auf dem Bielerfee und der Zihl, keine Landeisenbahn, welche mit der letztern parallel gehen würde, zn konzediren. Mit Rücksicht auf diesen Beschluß antwortete die Regierung von B e r n der sranzösisch-schweizerische^ Eifenbahngesellschaft unterem 3. September 1856, sie ^könne aus kein Konzessionsbegehren für eine Eisenbahn von der Neuenburger^Gränze na..^ Biel eintreten, und verweigerte daher auch die nachgesuchte Bewilligung von Traeéstudien in dieser Richtung. Jn legerer Beziehung wandte fich nun die Gesellschaft an den Bundesrath, welcher kraft der ihm durch Art. 8 des Bundesgefetzes über den Bau und Betrieb von Eifenbahnen ertheilteu Vollmacht den 10. Oktober 1856 die Vornahme .von Studier..

auf dem Gebiete des Kantons Bern verstattete, jedoch dabei die Gesellschaft verpflichtete, die
aufzunehmenden Pläne dem Bundesrathe oder der Regierung von Bern auf Verlangen mitzutheilen. Nachdem die Bundes^ ...Versammlung nach langen Debatten , entgegen der proj^ktirten Murtnerlinie, für eine Eisenbahn von B e r n über F r e i b u r g und O r o u nach L a u f a n n e fich ausgesprochen hatte, wurde das Bedurfniß einer möglichst kurzen Verbindung zwis.^en dem Ausgangspunkte der Eentralbahn bei Biel und demjenigen der neuenburgischen Seelinie immer fühlbarer. Die frau.zösisch.^schweizerische Eisenbahngefellfchaft ließ daher einzig auf dem linken User des Bielersee's von der bernischen Gränze bei Neuenstadt bis Biel ^P^äne aufnehmen, und sandte dieselben am 10. und 1.^. August 1857 der Regierung von Bern ans ihr Verlangen ein. Nun wurde für die nämliehe Linie auch von Seite der Eentraibahngesellschaft unterm 26. Septem^ .ber 1857 ein förmliches Konzefstonsbegehren gestellt, und die Regierung

..^

.

4.^.

^on Bern ließ sich hierauf mit den beiden konkurrirenden Gesellschaften iu.

Unterhandlungen ein über die Bedingungen der zu ertheilenden Konzession..

Mit der französisch .. schweizerischen Eifenbahngesellschaft wurden jedoch die-^ felbeu bald abgebrochen, indem auf ihre einläßliehen Vorschläge vom 28.

Oktober 1857 am 5. November eine einfache Empfangsanzeige und seither keine weitere Mittheilung erfolgte. Mit der Eentralbahngesellfchaft wurdeu

zwar die Unterhandlungen bis Ende März ^18.^8 sortgesetzt, scheiterte^

aber daxau, daß dieselbe, gestützt auf Art. 31 ihrer vom Kanton Berr^ erhaltenen Konzession, ein Ausschlußrecht für die Lime Biel -Neuenst ad t in Anspruch nahm, während die Regierung von Bern ihr bloß ein.

Vorzugsrecht vor andern Bewerbern, soferne diese nicht günstigere Bedingnngen stellen, zugestehen wollte. Mit Bezug auf dieses streitige Rechts-^ verhältniß rief die Eentralbahngesellfchaft das durch Art. 39 ihrer Konzession vorgesehene Schiedsgericht au, und die Schiedsrichter wurden darauf^ von den Partheien sofort ernannt. Für die Obmannstelle mußte da.^ Bundesgericht in seiner Sitzung vom 2. Juli einen Dreiervorschlag machen, und nachdem nun die zulässigen Rekusationen stattgefunden haben, kann '. wohl das Schiedsgericht als vollständig befetzt betrachtet werden. Neber.^ der Eentralbahn und der französisch - schweizerischen Eisenbahngesellschaft treten, wie die Regierung von Bern dem Bundesrathe mitgetheilt hat, als Konzesfionsbewerber für die Linie B i e l - N e u e n s t a d t noch auf:. die Gesellschaft des Jura industriel, das Eentraleomite des Jura und Her.^ l^r. S c h n e i d e r in Bern.

Mit Zuschrift vom 17. Juni l. J. hat nun die französisch - schweizerische Gesellschaft an den Bundesrath das Gesuch gestellt, er möchte be^ der Bundesversammlung folgende Beschlüsse beantragen..

^

,,1) Es sei der Petentin die Konzession für eine Eisenbahn von der ber^ nischen Gränze bei Neuenstadt bis Biel zu ertheilen , soferne de.^ h. Stand Bern den Bau nicht selbst übernehmen oder einer andern,.

die erforderlichen Garantien für die sofortige Erstellung bietendeu.

Gesellschaft konzediren wolle.

..2) Eventuell, falls der zwischen dem h. Stande Bern und der schweiz.

Eentralbahngesellfchaft waltende Konflikt noch nicht ausgetragen sei.^ sollte, feien die Partheien zu verhalten, den Rechtsstreit binnen einer bestimmten Frist beurtheilen zu lassen, nach deren Ablauf di^ eidgenössische Konzession für die genannte Eisenbahn zu ertheiler.^ wäre.

..3) Jedenfalls sei der Konzessionär für die genannte Eisenbahn. wer e^ anch sein möge, zu verpflichten, den Bau spätestens innert l 8.

Monaten, vom Tage der Konzessionsertheilung oder der Genehmig gung durch den Bnnd an gerechnet, zu vollenden.^ Zur Begründung dieses Gesuches wird angeführt^ Die Bedingungen^ unter welchen der Art. 17 des Bundesgefetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen eine Zwangskonzession gegen einen Kanton auszufpreche.^

^54 .

^gestatte , seien im vorliegenden Falle vollständig vorhanden. Daß eine Linie längs dem Neuenburger- und Bielersee im Jnteresse der Eidgenossen^ehaft oder eines großen Theiles derselben liege, habe die Bundesversamm.lung selbst schon anerkannt, indem sie bei ihren Beschlüssen über die Oron-.

^srage grundsätzlich das Zweiliniens^stem für die westliche Schweiz adoptirte.

^Die bis jetzt noch nicht vergebene Linie B i el- N e u e nstad t bilde in dem schweizerischen Eisenbahnnetze, insbesondere in der, die ganze Schweiz .durchschneidenden Diagonale von Genf an den Bodensee eine immer fühlbaxer werdende Lücke, welche für den innern, wie für den Transitverkehr ^ie größten Nachtheile bewirke. Ebenso klar aber fei es , daß die Regie^ung von Bern die Erstellung dieser Linie in erheblichem Maße erschwere, denn fie setze den ihr eingereichten Konzessionsbegehren eine Unthätigkeit entgegen, welche in ihren Folgen einer Abweisung völlig gleichkomme.

^Der Anstand mit der Eentralbahn bätte schon längst geschlichtet werden können, oder könnte sofort geschlichtet werden , wenn die Partheien nur ernstlich wollten; durch die willkürliche Verschleppung eines Prozesses dürfe ^as, der Bundesversammlung zustehende Hoheitsrecht nicht wirkungslos gemacht werden. Das dritte Begehren der Gesellschaft rechtfertige sich

^.urch die Dringlichkeit einer baldigen Erstellung der fraglichen Linie.

Die Regierung von B e r n , vom Bundesrathe zur Vernehmlassnng ^iber das Gesuch aufgefordert, hat dasselbe unter'm l. Juli folgendermaßen beantwortet :.

Es könne nicht in der Stellung der Bundesbehörden liegen , in strei^tige Rechte einzugreifen, die nach bundesgesetzlich sanktionirten Konzession^ .Bestimmungen der gerichtlichen Erörterung anheimgefallen seien , und es ^könne auch unmöglich als statthaft erfcheinen, irgend eine Zwangsmaßregel ^gegen einen Kanton anzuordnen zn einer Zeit , wo derselbe in seiner Dispositionsbefugniß durch das Obwalten eines im Rechtsstreite liegenden Kon.fliktes gehemmt sei. Jn einer Fristansetzung für die Erledigung desselben .uüßte die Regierung einen nicht erlaubten Druck auf eine Gerichtsbehörde erblicken , von weicher keineswegs anzunehmen sei , daß sie ihr Urtheil nicht ohnedies mit möglichster Beförderung abgeben werde. Zudem werde durch das zweite Rechtsbegehren der französisch -schweizerischen EisenbahnGesellschaft von d..n Partheien etwas Unmögliches verlangt, weil in dem .^Kompromißvertrage den Schiedsrichtern keine bestimmte Frist zu Ausfällung ihres Urtheils anberaumt worden sei. ...luch das dritte Begehreu erscheine von vornherein als unzulässig, da die Fristbestimmung sür die Erstellung einer Eisenbahnlinie einen Bestandtheil des Konzefsionsaktes bilde ^..nd bei Anlaß der Konzesfionsertheilung festgestellt werde. Abgesehen aber von diesen formellen Gründen. welche gegen die Begehren der francoUnisse sprechen, erscheinen dieselben anch sachlich durchaus nicht als gerechtfertigt; denn die Voraussetzungen des Art. 17 des Eisenbahngesetzes treffen ^nicht im Mindesten zu. Zwar wolle nicht geleugnet werden, daß die ..Linie Biel- N e u e n sta dt im Jnteresse eines Theiles der Eidgenossenschaft

4.^ ^iege; aber durchaus unrichtig wäre die Annahme, daß dex Kanton Bern eine Konzession für die Eisenbahn verweigere, ohne selbst deren Erstellung ^u übernehmen, oder daß er sonst den Bau in erheblichem Maße erschwert ^habe. Seitdem die Frage der schwimmenden Eisenbahn imm^r mehr eine ^en Wünschen des Kantons entgegenstehende Richtung genommen, habe er selbst zum Behufe eines allfälligen Staatsbaues Planerhebungen sür eine Landeisenbahn zwischen Biel und der Neuenburger^Gränze angeordnet, ^welche vollständig ausgearbeitet vorliegen und wesentliche Verbesserungen . ^des von der Eentralbahn und der ^ranco-Suisse vorgeschlagenen Traeé's enthalten. Gleichzeitig sei Bern mit den vorhandenen Konzessionsbewerbexu ^n Unterhandlungen eingetreten , welche, trotz der vielen damit verbundeneu Schwierigkeiten, bereits so weit vorgeschritten feien, daß ohne das Vorgehen ^er Eentralbahn auf dem Rechtswege die Kon^efsionsfrage vielleicht bereits ihre Erledigung gefunden hätte. Auch B e r n wolle. die Erftelluug dex .Linie B i e l - N e u . . n s t a d t und fei weit entfernt, den Jnteressen anderer .Kantone entgegenzutreten. Zu weit gegangen fei es aber, wenn die fran^.

^ösifch^schweizerische Eisenbahngesellschaft den Mangel jener Linie schon jetzt als eine Kalamität bezeichne, da zwischen Biel und Neuenburg voxtress...iche D a m p s sch iffve r b i n d u n g e n bestehen und zur Erleichterung des ^Verkehrs ^om Bahnhofe Biel aus bis zum See bei Nidau so eben eine provisorische.

Eisenbahn erstellt werde, so daß für den Augenblick gewiß mehr nur Eisenbahn^ als Landesinteressen auf dem Spiele stehen. Nach Beurtheilung ^es obschwebenden Konfliktes mit der Eentralbahn, die in der allernächsten Zeit erfolgen dürf^, werde der Kanton B e r n nicht auf die Erledigung dieser Angelegenheit warten lassen; jetzt aber sei es ihm nicht möglich, dex .französisch^fchweizerifchrn Eifenbahngesellschaft eine Konzession für die Linie ^Biel- Neuen st adt zu ertheilen, und er müßte daher auf gänzliche Ab.weisung des von derselben gestellten Gesuches dringen.

Diese Antwort der Regierung von Bern hat der Bundesrath unterem

15. Juli der sranzösisch^schweizerischen Eisenbahngesellschaft mitgetheilt und ^hr gleichzeitig bemerkt: Da die Regierung von Bern förmlich erkläre, daß

sie nach Erledigung des obwaltenden Rechtsstreites zu der Erstellung dex Eisenbahnlinie B i e l - N e u e n s t a d t Hand bieten werde, so finde er es ^ei gegenwärtiger Sachlage noch nicht angemessen, ein Zwangskonzesfionsbegehren gegen den Kanton Bern zu unterstützen; sollte dagegen die Erle^ignng der Angelegenheit über Gebühr verzögert werden, so wäre er bereit, ^uf ein erneuertes Gesuch hin auf Beförderung derselben zu dringen.

Mit diesem Bescheide des Bundesrathes hat sich nun die französischSchweizerische Eifenbahngefellschaft ^nicht begnügt, sondern durch eine zweite Eingabe vom 19. Juli verlangt, daß ihr Gesuch gleichwohl der BundesVersammlung noch in der gegenwärtigen Sitzung vorgelegt werde.

Sie erklärt , mit den Zusicherungen der Regierung .von Bern sich um so weniger .beruhigen zu können, als der Großrathsbeschluß vom Jahr 18.^6 denselben .widerspreche. Bis jetzt habe sich in allen offiziellen Akten des Kantons .Bern, so insbesondere auch in dem Art. 3t der, dex Eentxalbahn ertheil-

.456 ten Konzession nur eine, der Erstellung der Eisenbahnlinie Biel-Neuenst ad t entgegenstehende Tendenz kund gegeben, und noch habe man kein^ ^hinreichende Gewähr dafür, daß in dieser Eisenbahnpolitik eine Aenderun^ eingetreten sei. Der Art.. 17 des Eisenbahngesetzes verstatte der BundesVersammlung im Allgemeinen, ,,von fich aus das Erforderliche zu verfügen;..

.im vorliegenden Falle also bestehe die, der Kantonalsonveränetät am wenig^ sten zu nahe tretende Verfügung in der Festsetzung einer Frist, binnen welcher der Kanton Bern durch sich oder durch Andere den Bau der Eisen^bahu zu vollenden habe. Wenn auch der Regierung von Bern die Jnte^ xessen der Gesellschaft eine Berücksichtigung nicht zu verdienen scheinen, s.^ hoffe sie doch, die Bundesversammlung werde das allgemeine Jnteresse dex Kantone, der schweiz. Eisenbahngesellschaften und des fchweiz. Handelt nach ihrem wahren Werthe zu würdigen wissen. .

Nach dieser Darstellung der faktischen Verhältnisse und der von de^ beiden Partheien für ihre Begehren angeführten Gründe gehen wir nn^ über zu der Prüfung der Frage, ob für die Bundesversammlung hinrei^ chende Veranlassung vorliege, bereits jetzt in der Angelegenheit der Konzessionsertheilung für die Linie B i e l - N e n e n s t a d t maßgebend einznfchreiten.. Um diese Frage richtig zu beantworten, haben wir zunächst. z.....

untersuchen, ob und inwiefern die Voraussetzungen des Art. I7 des Eisen^ bahngefetzes auf den .vorliegenden Fall zutreffen.

Ein Einschreiten des Bundes nach dem Art. 17 ist vorerst nur dan^ zulässig, wenn es fich um eine Eisenbahn handelt, welche im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder doch eines großen Theiles derselben liegt. Da^

die Linie Biel-Neuenstadt diesen Eharakter wirklich an sich trägt...

muß allgemein anerkannt werden, und wird auch von der Regierung de^ Kantons Bern ziemlich unumwunden zugegeben. Jn der That ist im Schooße der Bundesversammlung bei den jahrelangen Debatten über die^ Eisenbahnstreitigkeiten in der Westschweiz die Ansicht immer bestimmter her^ vorgetreten, daß den Jnteressen dieses bedeutenden Theiles der Eidgenossen^ schaft vorzugsweise zwei Schienenwege entsprechen: der eine von O l t e n , beziehungsweise H e r z o g e n b u c h s e e über S o l o t h n r n , Biel, Nenen.^ burg und J f e r t e u , der andere vom gleichen Theilungspunkte aus übe.^ .Bern, F r e i b u r g , Oron und L a u s a n n e nach M o r f e e und Genf führend. Schon in der Botschaft des Bundesrathes vom 29. August 185.^ findet sich dieser Gedanke klar ausgesprochen , und wir dürfen wohl behaupten , daß in der daraus gefolgten Verhandlung der Bundesversammlung fich nicht eine Mehrheit für die Oronlinie ausgesprochen hätte, wenn ma^ sich nicht immer daneben die Seelini^ als notwendige Ergänzung derselben Bedacht hätte.. Als im verwichenen Dezember die Oronbahngesellschast mit einem Gesuche unr Ausschluß von Konkurrenzlinien an die Bundesversamm-.

lung gelangte , sprach diese in dem zweiten Motive des Abweisungsbeschlusses zur Beruhigung der Gesellschaft den Grundsatz aus, daß. wie aus ihren frühern Beschlüssen hexvorgehe, eine zwischen der Oronlinie und der Lini.^ . B i e l - N e u e n s t a d t - N e u e n b u r g - J f e r t e n liegende Eisenbahn nicht.

.^

4^

^ls eine im allgemeinen Jnteresse liegende fich darstelle; mittelbar ist also .dadurch anerkannt worden , daß die Seelinie so gut wie die Oronlinie im Jnteresse der Eidgenossenschaft liege. Jn der That hat sich nun die Sache ^so gestaltet, daß wir in der Schweiz von Genf aus, welche Stadt mit .dem ganzen französischen Eisenbahnnetze, und insbesondere dem Mittelmeere ^n unmittelbarer Verbindung steht, nach Bafel und dem Bodensee hin, wo .die deutschen Bahnen einmünden, Eisenbahnlinien haben, welche bloß noch .ans der Strecke von Jferten bis Biel unterbrochen sind; v^n Jfe^ten an ^ie Neuenbnrger^Gränze ist die, längs dem Seeufer führende Eisenbahn ^in vollem Bau begriffen und wird im nächsten Jahre eröffnet werden können, und an dieselbe wird die Verrières^Bahn sich anschließen, welche ^iiber Pontarlier ebenfalls mit dem ganzen französischen Bahnnetze in Verbindung treten wird. Dann wird nur noch die kleine S^reke Biel-.

R e u e n s t a d t , um wel.^e es sich gegenwärtig handelt, als Lücke in dem .europäischen, zunächst in dem schweizerischen Eisenbahnnetze übrig bleiben, .eine Lücke, welche bald in sehr fühlbarer Weise empfunden werden dürfte.

Wir können uns durchaus nicht mit der Regierung von Bern einverstanden .erklären, wenn sie andeutet, es seien eigentlich nur Eisenbahninteressen bei .der baldigen Ausfüllung dieser Lücke betheiligt, während für die LandesInteressen die jetzige Dampfsehissverbindnng vo.. Biel nach Jferten genüge.

Wenn fich auch früher sehr gewichtige Autoritäten dafür ausgesprochen haben, es können Eisenbahnen längs den Gewässern entbehrt werden, in^em die Dampfschiffsahrt auf diesen den Bedürfnissen des Verkehrs hinlänglich entspreche , so ist man doch immer mehr zu der entgegengesetzten .Anficht gelangt. Das Umladen von Eisenbahnen auf Dampfschiffe erschwert in sehr erheblichem Maße die Waarenfpedit^on , indem es diefelbe lang..

s.^.ner und theuxer macht; auch Personen reisen sicherlich schneller, bequemer und ^ wohlfeiler, wenn durchgehende Eisenbahnlinien bestehen.

Vorzüglich aber ist zu beachten, daß die Verbindung .zu Wasser nicht selten zu gewissen Jahreszeiten unterbrochen ist; im vorliegenden Falle kömmt vies besonders häufig vor, indem bekanntlich d.e Zihl zuweilen wegen ^geringer Tiefe des Wassers nicht mit D..mpfdooten befahren werden kann.

Jm Auslande finden
wir immer mehr zufammenhängende Eisenbahnlinien,^ bleiben wi... in dieser Hinficht zurück, so wird namentlich der Waarentranfit uns immer mehr entgehen und sieh auswärtigen, namentlich französischen Linien zuwenden , was gewiß nicht nur für die schweizerischen EisenbahnGesellschaften , sondern für die Schweiz im Allgemeinen von Nachtheil wäre.

Wir glauben demnach hinlänglich nachgewiesen zu haben, daß nicht bloß

die Erstellung, sondern auch eine möglichst baldige Erstellung der Eisen-

bahnlinie Biel- N eu e n st a d^t im Jnteresse des allgemeinen Verkehres, im Jnteresse des größten Theiles der Eidgenossenschaft, welcher eine zusamn.enhängende Linie vom Südwesten nach dem Norden und Osten wünschen muß, insbesondere aber der westlichen Cantone liegt, deren Handelsverkehr unter dem gegenwärtigen Stande der Angelegenheit. aus's empfindliehste leidet.

458 Die zweite Seite der Frage, welche uns vorliegt, besteht darin, ob.

^ach dem Wortlaute des Art. 17, der Kanton Bern die Bewilligung zu.^ Erstellung der Eisenbahnlinie Biel-.Nenenstadt verweigere, ohne selbst die.

Erstellung derselben zu unternehmen , oder ob er sonst den Bau dieser Linie irgendwie in erheblichem Maße erschwere. Stünde die Angelegenheit noch ganz so, wie im Jahr 1856, wo der Große ..Rath von Bern sich entschieden gegen eine Landeisenbahn längs dem Bieiersee ausgesprochen 'hatte, so würde man kaum anders als die Frage bejahen können. Allein es scheint doch aus allen neuern Amtshandlungen der Regierung von Beru hervorzugehen, daß man die Jdee einer schwimmenden Eisenbahn salleu gelassen und mit dem Grundsatze der Erstellung einer Landeisenbahn auf dem linken User des Bielersee's sich allmählig befreundet hat.

Dafü.^ sprechen namentlich die Traeéstndien, welche die Regierung selbst zum Behuse eines allfälligen Staatsbaues hat aufnehmen lassen , und die Konzes...

sionsunterhandiungen, in welche sie mit verschiedenen Gesellschaften einge^ treten ist.

Wahr ist es zwar, daß diese Unterhandlungen etwas zu sehr in die Länge gezogen worden find ; doch hätte vielleicht immerhin das von der Gesellschaft gewünschte Ziel .schon erreicht werden können, wenn ni.^t zwischen der Regierung von Bern und der Eentralbahngesellschast über das, der letztern zustehende Recht an der Linie Biel-Neuenfiadt eine Verschiedenheit der Ansichten sich kund gegeben hätte. Wir glauben daher, daß zur Stunde die zweite Voraussetzung des Art. 17 noch nicht klar 'vorliegt; jedenfalls kann es im gegenwärtigen Augenblicke, wo das strei^ tige Rechtsverhältniß den Gegenstand eines bevorstehenden schiedsgerichtlichen Entscheides bildet, nicht in der Stellung der Bundesversammlung liegen, diesem Entscheide vorzugreifen und die nämliche Linie, an welcher die Eentralbahngeseltschaft ein Ausschlußrecht zu haben behauptet, auf dem Weg.e einer Zwangskonzession einer andern Gesellschaft zu vergeben. Eben^ sowenig kann die Bundesversammlung einen Termin ansetzen, bis zu welchen^

d^r schiedsgerichtliche Entscheid^ erfolgen müsse ; denn dies hängt keineswegs bloß von den Parteien, fondern vorzüglich vom Schiedsgerichte selbst ab, uI.^d zudem liegt auch zu einer Fristsetzung keine genügende Veranlassung

vor, indem gegenwärtig, nachdem das Schiedsgericht konftituirt ist und.

der erste Schristenwechsel bereits stattgefunden hat, einem beförderlichen Entscheide wohl mit Beruhigung entgegengesehen werden darf. Die^ Kommission glaubt daher , weder dem ersten noch dem zweiten Begehren^ der französisch ^ schweizerischen Eisenbahngesellschast entsprechen zu können ^ dagegen mußte sie sich mit Rücksicht aus die hochwichtigen Jnteressen, welche durch eine raschere oder langsamere .Erledigung der Angelegenheit betroffen werden , allerdings die Frage aufwerfen , ob nieht in irgend einer Weise in dem zu erlassenden Bund.^bes.chlusfe angedeutet werden sollte, daß, wenn nach dem schiedsgerichtlichen Entscheide der h. Stand B e r n wieder zu lange mit Vergebung der Linie an eine Gesellschaft oder mit Dekretirung des Staatsbaues zögern würde, alsdann die Bundesbehörden sich veranlaßt sehen dürften, ^die Sache an die Hand zu nehmen. Wenn die Kommission

45^ ^on einer solchen Andeutung, in welcher leicht ei..e verletzende Drohung.

hätte erbli.^kt werden können, Umgang nehmen zu sollen glaubte, so geschah es wesentlich im Hinblicke aus die beruhigende Zusicherung , welche die.

Regierung von Bern selbst in ihrem Schreiben vom I. Juli an den.

Bundesrath für eine beförderliehe Erledigung der Angelegenheit gegeben.

hat. Die Kommission überläßt sich der bestimmten Erwartung, daß es.

im Laufe dieses Jahres noch möglich sein werde, nicht bloß den waltenden.

Rechtsstreit zum Entscheide zu bringen , fondern auch nachher die Linien definitiv zu vergeben. Soll.e diese Erwartung getäuscht werden, so dürfte nach der einstimmigen Anschauungsweise der Kommission der Bundesrath^ ^ sieh veranlaßt sehen, aus ein erneuertes Gesuch einer um eine Zwangs..

Konzession sich bewerbenden Gesellschaft der Bundesversammlung in einer^ Winterfitzung Bericht und Antrag vorzulegen , sei es , daß diese Sitzung.

ohnehin stattfinden wird, oder daß d.e Bundesversammlung außerordentlich.

einberufen werden müßte.

Was

das dritte Begehren der französisch ^fchweizer.fchen ^isenbahn^

gesellschaft betrifft, welches dahin geht. daß ber^t... jetzt dem zukünftiger..

Konzessionär der Linie ...^ i e l - N e u e n s t a d t eine Frist von 18 Monaten für die Vollendung des Baues anzusetzen sei, so kann aus dasselbe ebenfalls^ nicht eingetreten werden, und ^war aus dem von der Regierung von Berr^ angeführten formellen Gründe, d.^ß derartige Fristbestimmungen immer erst bei Ertheilung einer Konzession, von welcher sie einen ^ntegrirenden Be..

standtheil bilden, zur Sprache kommen können. Jn der S^che selbst muß sich dagegen die Kommission mit dem Wunsche der petitionirenden Gesellschaft einverstanden erklären. ^ Wenn, wie wir gezeigt haben, die möglichst baldige Erstellung der Linie Biel-Neuenftadt im Jnteresse des großen Verkehres liegt, welcher sieh von der östlichen und nördlichen nach dex^ westlichen Schweiz, und von dieser nach jener zieht, so kann man sich nicht damit begnügen, zu verlangen, daß die Linie bald vergeben werde, sondern es muß auch gewünscht werden, daß^ die Gesellschaft, welche di..^

Konzession erhält, sich sofort üb...r die nötigen Mittel ausweise, daß sie

in kürzester Frist die .Arbeiten beginne, und nicht länger als durchaus nöthig auf di.e Vollendung warben lasse. ..^ir glauben^ von der eidgenöffischen Gesinnung des h. Standes Bern zuversichtlich erwarten ...u dürfen,.

daß er in allen diesen Beziehungen den gerechten Wünfchen anderer, namentlich benachbarter Kantone, bei .^rtheilnng der Konzession Rechnung tragen werde.

Die Kommission gibt sich daher^ die Ehre, beim h. Ständerathe zu beantragen, daß einstweilen auf das Gesuch der französisch ^schweizerischen Eisenbahngesellschaft nicht eingetreten werde, jedoch dem daherigen Befchlusse Motive vorauszuschauen se.^n, ix.. welchen einerseits der Grundsatz, daß die fragliche Linie im Interesse der Eidgenossenschaft oder doch eines großen Theiles derselben liege, und daß die beförderliche Vergebung derselben unter Bestimmungen, welche ei^ .as^e Ausführung sichern, durch wichtige

460 .Interessen geboten sei, ausgesprochen, anderseits von der beruhigenden .Zusicherung , welche die Regierung des h. Standes Bern gegeben , Vor..merkung genommen werden soll.

B e x n , den 28. Juli 1858.

Die Mitglieder der Kommission.

I)r. Blumer, Berichterstatter.

Ed. Häberlin.

Jb. Dnbs.

Wilh. Vigier.

L. Wenger.

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des

Herrn Ständerath Wenger über das eventuelle Zwangskonzessionsbegehren der französisch-schweizerischen Eisenbahngesellschaft gegen den h. Stand Bern für die Linie BielNeuenstadt. '

(Vom 28. Juli 1858.)

T i t. l Nach dem Berichte, welche der ehrenwerthe Herr Ständerath Blumer Jhnen erstattet hat, und der so eben vorgelesen worden beschränkt sich der Unterzeichnete darauf, einige der Hauptgesichtspunkte hervorzuheben, von welchen Jhre Kommission ausging, als sie d.e Ehre hatte, Jhnen mit Einmuth den nachstehenden Beschlußentwurf zur Berathuug zu unterbreiten. den jahrelangen Debatten früherer Sessionen über den sogenannten Westbahnkonflikt ist von allen Gegner der Murtenlinie auf das bestimmteste ausgesprochen worden, dass nur das System zweier . g r o ß e r Bahnlinien den allgemeinen Jnteressen und vorzugsweise denen der Westfchweiz entspreche könne. .

Diese beiden großen Linien.

..

fiud.

.

.

.

n. Eine Linie, westlich dem Neuenburger- und Bielersee nach hinziehend, welche ohne Unterbrechung von Genf über Neuenburg und Solothurn

nach Oiten fühi t.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über das eventuelle Zwangskonzessionsbegehren der französisch - schweizerischen Eisenbahngesellschaft gegen den h. Stand Bern für die Linie Biel-Neuenstadt. (Vom 28. Juli 1858.)

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1858

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1858

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451-460

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10 002 576

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