#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. L

Nr. 9.

3. März 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk and Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen Gesezentwurf über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz.

(Vom 21. Februar 1877.)

Tit.!

Die Bundesversammlung hat unterm 23. Dezember 1876 beschlossen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, bis zum nächsten Zusammentritt der Bundesversammlung den Räthen Bericht und Antrag vorzulegen, ob und inwieweit in der Post- und Telegraphenverwaltung ein Reingewinn zu Gunsten der Staatskasse nach Mitgabe von Art. 42, Litt, c der Bundesverfassung erreicht, namentlich ob nicht statt des Ausfalles auf den internen Depeschen ein mäßiger Reingewinn erzielt werden könne. "· Der Bundesrath kommt dem zweiten Theile dieses Auftrages, der von den internen Depeschen handelt, nach, indem er den beiliegenden Gesezentwurf dem Entscheide der Räthe unterbreitet.

Schon seit mehreren Jahren ist der Ertrag der internen Telegramme unter dem auf dieselben entfallenden Betrag der Gesammtkosten der Verwaltung geblieben. Auf das einzelne Telegramm berechnet, stellen sich in den lezten acht Jahren, d. h. seit der Einführung des jezigen Tarifes, Ertrag und Kosten in folgender Weise : Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. I.

24

306

Durchschnitt für e i n internes Telegramm Jahr.

des Ertrages.

der Kosten.

des Déficits.

1868 1869 ' 1870 1871 1872 1873 1874 1875

55 54 59 55 56 52,2 54,7 54,7

85,5 77

30,5 23

74 68 76,5 72 70,7 70,7

15 13 20,5 19,8 16 16

Durchschnitt

55,07

74,3

19,23

Das Mittel aller acht Jahre erzeigt somit auf jeder internen Depesche gegenüber den Selbstkosten einen Verlust von 19 Ct., was bei einer durchschnittlichen Gesammtzahl der internen Telegramme von zwei Millionen einer Summe von Fr. 380,000 gleichkommt.

Wenn die Rechnungen der betreffenden Jahre trozdem nicht mit einem entsprechenden Passivsaldo abgeschlossen haben, so rührt dies aus dem doppelten Grunde her, daß jener Verlust durch den Mehrertrag der internationalen und Transitdepeschen und durch weitere, später zu besprechende Einnahmen wieder ausgeglichen wird. Für diese leztern Gattungen von Depeschen ergibt sich nämlich für dieselbe Periode folgendes Verhältniß :

307

Jahr.

Durchschnitt für e i n internationales und Transit-Telegramm des Ertrages.

der Kosten.

des Mehrertrages.

31,5 33,5 41,5 23,5 18 14,6 14,8 27,05

1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875

115,5 107 100 90 85,3 85,5

85,5 77 74 68 76,5 72 70,7 70,7

Durchschnitt

101,35

74,30

117

110,5

39

In den lezten Jahren betrug die Gesammtzahl der internationalen und Transitdepeschen durchschnittlich 850,000 Stük, so daß sich also auf denselben gegenüber den Selbstkosten ein Mehre r t r a g von 850,000 X 27,05 Ct. = Fr. 229,925 heraus stellt.

Bei dem Minderertrag der internen Depeschen ergibt sich sonach a u f d e m E r t r a g d e r s ä m m t l i c h e n D e p e schen gegenüber den Selbstkosten ein Ausfall v o n r u n d Fr. 150,000.

Dieser Ausfall wird durch die beiden andern Einnahmerubriken der Telegraphenverwaltung gedekt, nämlich durch die Leistungen der Gemeinden, welche in dem Budget für das laufende Jahr mit Fr. 82,300 und durch die Rubrik ,,Verschiedenes", welche mit Fr. 55,000 veranschlagt ist.

So lange diese beiden Einnahmeposten (wobei vorzugsweise die Gemeindeleistungen in Betracht kommen) den Ausfall auf dem Ertrag der Depeschen ausgleichen, wird auch die Telegraphenrechnung ohne Defizit abschließen.

Es ist nun aber sicher, daß die Gemeindeleistungen in den nächsten Jahren zurükgehen werden. Diese Leistungen, welche in

308 einem jährlichen Baarbeitrag von Fr. 100 und in der Stellung eines miethfreie Bureau bestehen, erlöschen in der Regel zehn Jahre nach Errichtung eines Bureau und nehmen demnach successive ab.

Die b e v o r s t e h e n d e E r r i c h t u n g n e u e r B u r e a u x u n d d i e v o n d a h e r i n A u s s i c h t s t e h e n d e n neuen Leistungen werden aber nur eine Vermehrung d e r A u s g a b e n u n d k e i n e s w e g s e i n e n entspre-chenden Zuwachs der E i n n a h m e n zur Folge h a b e n , wie aus folgender Darstellung ersichtlich ist.

Nach der Berechnung in Beilage Nr. l bedarf es zur Dekung der direkten Kosten eines Bureau einer Depeschenzahl a. von 1500, so lange noch die Gemeindebeiträge (im Anschlag von Fr. 200) geleistet werden ; b. von 3500 nach Aufhören dieser Leistungen.

Im Jahre 1875 vertheilte sich nun die Zahl der Bureaux in folgender Weise : Depeschenzahl.

Bureaux *).

1--1500 453 1501--3500 285 3501--4000 28 über 4000 ' 185 Somit ergibt beinahe die Hälfte der bestehenden Bureaux sogar bei der Leistung der vollen Gemeindebeiträge einen Verlust, und wenn die Beitragspflicht erloschen ist, wird sich die Zahl der unproduktiven und mit Verlust arbeitenden Bureaux auf mindestens 70 °/o der Gesammtzahl belaufen.

Es ist aber im weitern ganz außer Zweifel, daß die in Zukunft neu entstehenden Bureaux in Bezug auf die Depeschenzahl in die unterste Klasse gehören und das Budget der Verwaltung belasten werden.

Aus dieser Darstellung ergibt sich sonach folgende finanzielle Aussicht für die Telegraphenverwaltung: Bei a n n ä h e r n d g l e i c h e r B u r e a u - und Depes c h e n z a h l w i e i m J a h r 1875 w i r d s i c h f ü r d i e T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g in den nächsten Jahren ein D e f i z i t e r g e b e n , d e s s e n H ö h e den successiv erlöschenden. Gemeindeleistungen gleich ist und das zudem in d e m s e l b e n V e r h ä l t n i ß sich s t e i g e r t , in w e l c h e m die Zahl der Bureaux sich vermehrt.

*) Nicht inbegriffen 51 Privatbüreaux, mit höhern und länger andauernden Leistungen.

309 Mit welchen Mitteln soll dieser Gefahr begegnet werden? Vorerst ließe sich die Frage aufwerfen, ob nicht das Defizit der Telegraphenverwaltung einfach auf die Staatskasse übernommen werden soll. Bekanntlich ist dieser Vorschlag gemacht und damit begründet worden, es sei unter den heutigen Verhältnissen der Telegraph ein unentbehrliches Institut, dessen Unterhaltung zu den Pflichten des Staates gehöre; könne sich dasselbe finanziell nicht selbst erhalten, so habe der Staat einzustehen, dagegen sei es nicht erlaubt, aus diesem Grunde das den Telegraphen benuzende Publikum in ererhöhtem Maße in Anspruch zu nehmen und das allgemeine Verkehrsmittel weniger zugänglich zu machen.

Der Bundesrath kann diese Anschauung nicht theilen. Nach Art. 42 der Bundesverfassung werden die Ausgaben des Bundes unter Anderai aus dem E r t r a g e der Post- und Telegraphenverwaltung bestritten. Wir halten daher eine Einrichtung, welche einen Ertrag von vornherein ausschließt und mit Nothwendigkeit zum Gegentheil führt, gegenüber der Verfassung nicht für erlaubt.

Allein abgesehen hievon ist es ein Irrthum, zu glauben, daß der Telegraph von einem sehr großen Theile oder gar der Mehrzahl der Bevölkerung wirklich benuzt werde, und damit die Betheiligung der Gesammtheit bei einem Defizit der Verwaltung zu rechtfertigen.

Um in dieser Beziehung einen richtigen Anhaltspunkt zu bekommen, hat die Telegraphenverwaltung ermittelt, auf wie viele Aufgeber sich folgende im lezten Monat Dezember bei den Bureaux von Aarau, Schaffhausen und Glarus aufgegebene Telegramme vertheilen.

Diesa Ermittlung ergab: Depeschen. Aufgeber.

Bevölkerung.

°/o

Schaffhausen . . .

1036 364 10,303 3,5 Aarau .

.

.

837 302 5449 5,6 Glarus .

.

.

662 237 5516 4,3 Angenommen auch, es seien für die genannten Lokalitäten diese Verhältnißzahlen zu niedrig, wenn ein längerer Zeitraum der Berechnung zu Grunde gelegt wird, so ist dies jedenfalls nicht für die schweizerische Bevölkerung richtig, und man darf mit Sicherheit voraussezen, daß höchstens 4--5 °/o der Gesammtbevölkerung den Telegraphen benuzen.

Bleibt demnach die Telegraphenverwaltung zur Dekung ihrer Auslagen auf sich selbst angewiesen, so kann ihr nur in der Verminderung der Ausgaben oder in der Vermehrung der Einnahmen Hülfe werden.

Die V e r m i n d e r u n g der A u s g a b e n ließe sich durch die sehr einfache Maßregel leicht erreichen, daß die mit Verlust arbeitenden Bureaux aufgehoben oder wenigstens keine neuen errichtet

310 oder endlich, daß diese Bureaux zu höhern Entschädigungsleistungen verhalten würden.

Auch hiemit könnte sich der Bundesrath nicht einverstanden erklären. Die schweizerische Telegraphenverwaltung hat ihre Aufgabe seit dem Entstehen darin erblikt, die finanziellen Mittel in erster Linie zur Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse zu verwenden und diesen Bedürfnissen auch in denjenigen Lokalitäten gerecht zu werden, in welchen der Ertrag der Depeschen die Auslagen nicht dekt. Das entgegengesezte Prinzip würde allerdings vielleicht zu niedrigem Taxen führen, aber den Bestand der Bureaux nur in den volkreichen Ortschaften ermöglichen und so einen Zustand schaffen, der keineswegs als ein volkstümlicher bezeichnet werden könnte.. Wie bisanhin, so soll es auch in Zukunft das Bestreben der Verwaltung sein, die Gesammteinnahmen so zu gestalten, daß damit allen Bedürfnissen des Landes, und zwar dem kleinen wie dem großen Verkehr entsprochen werden kann. Obschon in dieser Beziehung bisanhin in der Schweiz mehr als irgendwo geschehen ist, indem die Zahl der Bureaux im Verhältniß zu derjenigen der Einwohner dreimal so hoch sich beläuft als in den uns diesfalls am nächsten stehenden Ländern (Deutschland und Frankreich), so kann gleichwohl keineswegs behauptet werden, daß die Bewegung zum Abschluß gekommen sei. Folgende Zahlen werden dies zur Genüge beweisen. Seit dem Jahre 1868 wurden neue Bureaux errichtet: 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 61 65 87 77 84 97 99 103 Sollte mit dem Jahr 1875 auch der Höhepunkt des Zuwachses eingetreten sein, so ist es mehr als wahrscheinlich, daß der Rükgang nicht plözlich, sondern in einem ähnlichen Verhältniß stattfinden wird, wie es bei dem Zuwachs der Fall war, und daß demnach noch auf eine Reihe von Jahren hinaus neue Bureaux werden erstellt werden müssen.

Wenn somit statt einer Verminderung der heutigen Ausgaben eine Vermehrung derselben in sicherer Aussicht steht, so bleibt zur Erhaltung des Gleichgewichtes kein anderes Mittel als die Erhöhung der Einnahmen, d. h. der Taxen übrig, wobei nur von den internen die Rede sein kann, indem die internationalen und Transittaxen nicht bloß über die Kosten einen wesentlichen Gewinn ergeben, sondern auch auf Verträgen beruhen, die eine einseitige Aenderung unmöglich machen.

Indem wir eine Erhöhung der internen Taxen vorschlagen,
beantragen wir gleichzeitig auch eine andere A r t der Berechnung derselben. Nach dem jezigen Gesez beträgt die Taxe für eine G r u p p e bis auf 20 Worte bekanntlich 50 Cts. und für jede weitere G r u p p e bis auf 10 Worte 25 Cts. Neben diesem

311 Gr r u p p e n tarif ist im transatlantischen und außereuropäischen Verkehr der W o r t tarif im Gebrauch. Von der Anschauung ausgehend, daß gewisse Auslagen für jede Depesche, abgesehen von der Wortzahl derselben, die gleichen sind (Taxation, Einschreibung, Aufruf, Einleitung, Abschrift, Couvertirung, Vertragung, Werth des verwendeten Materials etc.), ist es angezeigt, in erster Linie eine für alle Depeschen gleich hohe G r u n d t a x e zu beziehen und dazu jedes einzelne Wort mit einer W o r t t a x e zu belegen. In neuerer Zeit ist dieser Worttarif im internationalen Verkehr zwischen Schweden, Dänemark und der Schweiz einerseits und Deutschland andererseits und im internen Verkehr von Deutschland angenommen worden. -Im deutschen Reiche beträgt die Grundtaxe 0,20 M. und die Worttaxe 0,05 Mark.

Der Unterschied zwischen den beiden Tarifarten erzeigt sich am deutlichsten aus folgender Uebersicht, welche den internen Verkehr des deutschen Reiches im Jahre 1876 veranschaulicht.

Während der ersten beiden Monate galt noch der Gruppentarif (20 Worte zu 0,50, l, und 1,50 M.) während der folgenden 10 Monate der Worttarif (mit der Grundtaxe von 0,20 M. und der Worttaxe von 0,05 M.).

Telegramme mit Taxworten von

31 u.

1-10 11-15 16-20 21-2526-30 mehr

ergaben in Prozenten der Gesammt-Depeschenzahl

Januar Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

23,o 20,5 36,7 36,'i 35,5

59,3 59,s 24,c 22,o 21,o . . 32,n 34,:, 19,a . . 32,7 35,i 19,n . . 33,4 34,c 19,5 .

35,o 34,, 18,6 . . 35,6 34,r, 18,0 . . 36,.., 33,s 17,7 .

37,i 34,o 17,2 3,5

3,o . . 23,4 . . 28,7 . . 31,,,

6,6

V 7,8 6,9 6,5

4,i 5,i 3,, 2,<2,

3,5

4,o

4,o 3,3 3,!

4,0

6,8 0,3

2,8 2,6

3,4

6,3

2,"

3,3

8,8

2,4

6,2

2,5

6,0 6,2

2,4

2,»

> Gruppentarif.

3,3 3,2 3,2 3,

Worttarif.

312

Aus diesen Zahlen ergeben sich die entscheidenden Folgerungen : Unter der Herrschaft des Gruppentarifs bestand die Mehrzahl aller Telegramme (60 »/o) aus 16--20 Worten, mit andern Worten, es hat das telegraphirende Publikum die Wortgrenze des billigsten Telegramms beinahe vollständig ausgenuzt.

Mit der Einführung des Worttarifs hat sich die Zahl der Telegramme von l--10 Worten schon im ersten Monat um 20 °/o vermehrt und ist im 10. Monat (Dezember) bis auf 37 °/o gestiegen. Im gleichen Monat ging die Zahl der Telegramme mit 11--15 Worten auf 34 °/o.

Im zehnten Monat des Worttarifs betragen somit die Telegramme von l--15 Worten bereits 71°/o sämmtlicher Telegramme, und die Telegramme von 16--20 Worten haben gegenüber der Periode de& Gruppentarifes um 42 °/o abgenommen; dagegen ist die Zahl der Telegramme über 20 Worte gleich geblieben.

Damit ist die Thatsache bewiesen, daß mehr als z w e i D r i t t t h e i l e aller M i t t h e i l u n g e n , f ü r w e l c h e m a n f r ü h e r 1 6 -- 2 0 Worte g e b r a u c h t e , m i t l -- 1 5 W o r t e n hätten ausgedrükt werden können und daß somit in jedem einzelnen Telegramme d u r c h s c h n i t t l i c h m i n destens vier Worte ü b e r f l ü s s i g w a r e n , ja daß in der Mehrzahl dieser Telegramme die Zahl der unnüzen Worte sogar mehr als vier betrug.

Würde sich dieselbe Thatsache bei Einführung des Worttarifes auch bei uns herausstellen?

Wir antworten unbedenklich mit ja und erbliken den Beweis darin, daß bei dem früheren deutschen Gruppensysteme, welches mit dem jezigen schweizerischen genau übereinstimmte, die Telegramme beider Länder sich nach der Wortzahl in dem gleichen Verhältnisse ausgeschieden haben. Es vertheilten sich nämlich die Depeschen in Procenten nach der Wortzahl: Telegramme von

1--20 21--30 über 30 Deutschland Schweiz (1874>

85,8 87,3

10,7 9,1

3,5

3 ,6r\

313 Die unabänderlichen logischen und sprachlichen Geseze, welche dieses überraschende Resultat zur Folge hatten, werden unter gleichmäßig veränderten thatsächlichen Voraussezungen dieselbe Uebereinstimmung wieder bewirken.

Ist dieses aber vorauszusehen, so haben wir allen Grund, von dem Gruppentarif auf den Worttarif überzugehen.

Die Vortheile liegen sowohl auf Seite der Verwaltung als des telegraphirenden Publikums. Nehmen wir nämlich an, daß sich die schweizerischen Depeschen anfänglich in dem gleichen Verhältnißvertheilen würden wie in Deutschland, und sezen wir im Weitern (zu Ungunsten des finanziellen Ergebnisses) voraus, daß die Telegramme von l--10 Worten in Zukunft noch weiter, und zwar bis auf 50 °/o auf Kosten der beiden folgenden Klassen (von 11--15 und von 16--20) sich steigern werden, so ergibt sich für die einzelne Depesche nach dem jezigen Gruppen- und dem vorgeschlagenen, Wortsystem folgende Wortzahl:

Jeziges Gruppensystem.

Gruppe.

1-20 21--30 31 u. mehr

Durch- Depescbenzahl schnittsWortzahl.

in °/o.

15 25 50

87,3

Wortsystem.

Wortzahl der Gruppe.

15.87,3 =1309,5

9,!

25.9,o =

227,5

3,6

50.3,ü

180,o

-

Gruppe.

1--10 11-15

16-20 21--25 26--30

314

über 30

100

1716

Durch- Depeschenscbnittszabl Wortzahl. in °/o.

8

14 18 24 28 50

Wortzahl der Gruppe.

50 24

50.8

= 400,o

14.24

= 336,o

14,,

18.14,2 =

255,6

6,2

24.6,2 =

148,8

2,4

28.2,4 =

67,2

3,s

50.3,2 =

160,o

100

· 1367,6

315?

Der Durchschnitt der Wortzahl einer Depesche beträgt somit bei dem jezigen Gruppensystem 17 Worte und würde bei dem Wortsystem 13,5 Worte oder 3,s Worte weniger betragen. Auf die Gesammtzahl aller internen Depeschen (zu zwei Millionen angenommen) macht dies eine Ersparniß von 7,000,000 Worten, was, nach Depeschen zu 20 Worten berechnet, einer Summe von 350,000 Telegrammen oder 17,s °/o aller Telegramme gleich kommt.

Diese Zahl bedeutet selbstverständlich nicht eine Verminderung der jezigen Depeschenzahl, sondern sie gibt an, in welchem Verhältniß sich bei gleicher Zahl der Telegramme die Arbeitsleistung der Verwaltung verringert.

Diese Arbeitsverminderung hat allerdings nur für diejenigen Bureaux eine Bedeutung, welche wenigstens einen Telegraphisten vollständig beschäftigen ; sie trifft aber damit gleichwohl die große Mehrzahl der Telegramme. Will man auch von der Kostenersparniß absehen, die sich daraus ergibt, so bleibt unter allen Umständen eine sehr bedeutende Zeitersparniß und damit eine genauere Dienstbesorgung und eine wesentlich raschere Beförderung der Depeschen, Vortheile, welche in erster Linie dem Publikum zu Statten kommen.

Es ließe sich nun fragen, ob nicht der neue Tarif auf eine Minimaltaxe für eine Depesche mit der zu erwartenden Durchschnittswortzahl von 14--15 Worten begründet werden sollte. Die oben angegebenen Erfahrungen der deutschen Verwaltung rathen aber sofort von einer derartigen Grundlage ab, indem aus denselben hervorgeht, daß die M e h r z a h l der Telegramme schon jezt weniger als 15 Worte, nämlich nur l--10 enthält, was später, wenn sich das Publikum besser an diese neue Ordnung gewohnt haben wird, sicher in noch höherem Maße der Fall ist. Stellt man aber die niedrigste Gruppe auf 15 Worte, so würde sie auch ausgenuzt «werden, genau wie diejenige von 20 Worten ausgenuzt wird. Das Gleiche gilt überhaupt von allen Gruppen. Das Publikum wird Mir dann sich auf das Nöthige beschränken, wenn es durch ein finanzielles Interesse dazu veranlaßt ist. Darum erscheint es einzig als rationell, die Taxe auf die einfachste Form, in welcher ein Gedanke ausgesprochen werden kann, nämlich auf das Wort zu begründen und daneben im oben auseinandergesezten Sinne eine Grund taxe zu erheben. Auch die Idee, wenigstens diejenige Anzahl von Worten, welche zur Bildung der Adresse
und der Unterschrift in jeder Depesche nöthig sind, von dem Worttarif mit 4--5 Worten auszuscheiden und in die Grundtaxe einzubegreifen, kann vor näherer Prüfung nicht bestehen; denn es ist offenbar viel einfacher, die Grundtaxe um den Betraa; des Tarifes der 4 oder 5 Adreß-

316 und Unterschriftsworte zu vermindern und alle Wörter des Télégrammes gleich zu behandeln, statt einen Theil der Wörter durch die Erhöhung der Grundtaxe und den andern dagegen nach dem Worttarif bezahlen zu lassen und damit die Administration und die Rechnungskon troie in ganz erheblichem Maße zu beschweren.

In Bezug auf die H ö h e der Taxe lassen sich die mannigfachsten Kombinationen denken. Zur Begründung unseres Vorschlages stellen wir die folgende Tabelle auf, in welcher die Gesammttaxe eines Durchschnitt-Telegrammes von 14 Worten für die Grundtaxen von 20 Ct., 25 Ct., 30 Ct., 35 Ct. und 40 Ct. und die Worttaxen von 2 Ct., 2,5 Ct., 3 Ct., 4 Ct. und 5 Ct., und zwar ohne Abrundung berechnet ist, z. B. 14 >< 2 Ct. WT + 20 GT = 48 Ct.

20

25

30

35

40

2

48

53

58

63

68

2,5

55

60

65

70

75

3

62

67

72

77

82

4

76

81

86

91

96

5

90

95

100

105

110

Worttaxe.

Grundtaxe.

Gegenüber der Thatsache, daß im Jahre 1875 bei unsern jezigen Taxen die Selbstkosten eines internen Télégrammes 70 Ct.

und im Durchschnitt der lezten acht Jahre sogar 74 Ct. betrugen, während die Einnahme sich» nur auf 54 Ct. stellte, ist die neue' durchschnittliche Taxe eine gegebene. Insofern man nämlich für das Telegramm wenigstens so viel einnehmen will, als mau dafür ausgibt, muß diese Taxe 70 Ct. betragen. Indem wir diesen Vorschlag machen, stellen wir lediglich das Gleichgewicht der Rechnung her, ohne auf den internen Telegrammen irgend welchen Gewinn zu erzielen.

317

Auf der Gesammtrechnung wird sich allerdings ein Gewinn herausstellen, nämlich derjenige, der schon jezt auf dem internationalen Verkehr erzielt, aber mit sammt den verschiedenen Einnahmen durch den Verlust auf den internen Telegrammen kompensirt wurde. Dieser Gewinn, den wir oben im Durchschnitt zu Fr. 230,000 veranschlagt haben, der aber in den lezten Jahren bedeutend zurükgegangen ist, wird jedoch in Zukunft allmälig wesentlich gemindert, und zwar um die ganze Summe der jezigen Gemeindeleistungen im Betrage von Fr. 82,000 und ferner um das Defizit der neu zu eröffnenden Bureaux. Nehmen wir die Zahl dei'selbeii für die nächsten 10 Jahre nur zu je 40 an (im Jahre 1875 betrug sie 103) und den -- auch bei der neuen Taxe und nach Abzug von Fr. 200 neuen Gemeindeleistungen -- damit verbundenen Verlust zu Fr. 100 (vide Beilage Nr. 1), so ergibt sich auf dieser Rubrik ein Ausfall von Fr. 40,000» Von dem auf dem internationalen Verkehr in Aussicht stehenden Gewinn sind also 122,000 Franken abzuziehen, und wir werden nach Verbesserung unserer Linien, die in mancher Beziehung noch Vieles zu wünschen übrig lassen, nur von einem sehr mäßigen Reinertrag reden können, -wobei übrigens noch zu bedenken bleibt, daß dieser Ertrag sich nur auf dem einen Theile des Betriebes ergibt, auf welchem die Taxbestimmung nicht ausschließlich in unsern Händen liegt, daß sich dagegen im internen Verkehr Einnahmen und Ausgaben deken und daher auch die Vermehrung dieser Telegramme keine Vermehrung des Ertrages zur Folge haben wird.

Soll sich demnach die Telegraphenverwaltung in Zukunft selbst erhalten und nicht nur ihre Einrichtungen den Erfordernissen eines guten Dienstes anpassen, sondern die Vortheile dieses Verkehrsmittels in immer weitern Kreisen zugänglich machen (erst zirka 950 von 3195 Gemeinden 'haben Telegraphenbüreaux), so kann ganz abgesehen von dem in der Verfassung vorgesehenen Reingewinn die neue Durchschnittstaxe nicht unter 70 Centimes gesezt werden, und es; wird sich nur fragen, nach welchem Verhältniß dieselbe in die Grandtaxe und die Worttaxe zerlegt werden soll. In der oben aufgestellten Tabelle erscheint die Taxe von 70 Ct. als das Ergebniß von folgenden Kombinationen: Grundtaxe 25 Ct. 35 Ct. 40 Ct.

Worttaxe 3 ,, 2,5 ,, 2 ,, resultirende Taxe für 14 Worte 67 ,, 70 ,, 68 ,, Die für die verschiedeneu Wortzahlen nach diesen Kombinationen ausgeführten Tarife ergeben folgendes Resultat: (bei Ausrundung auf 5 Ct.)

318

Preis der Telegramme.

Grundtaxe und Worttaxe.

Wortzahl .

6 8

10 12 14 16 18 20 22 30 40 50 60 70 80 90 100

Taxe nachjezigem Gesez.

25 Ct.

3 ,,

35 Ct.

2,5 ,,

40 Ct.

2 ,,

Centimes.

45 50

Centimes.

50 55

Centimes.

55 60

Centimes.

55 65 70 75 80 85 95 115 145 175 205 235 265 295 325

60 65 70 75 80 85 90 110 135 160 185 210 235 260 295

60 65 70 75 80 80 85 100 120 140 160 180 200 220 240

20 Worte

bis auf «A

*J\J

Centimes

50 75 75 100 125 150 175 200 225 250

Der Unterschied dieser drei Tarife besteht wesentlich darin, daß bei dem ersten (25/3) die groß eren Wprtzahlen namhaft höher zu stehen kommen als bei dem jezigen Tarife, während bei dem dritten (40/2) die höhern Wortzahlen wohlfeiler sind als jezt. Der zweite Tarif (35/2,s) hält zwischen beiden die Mitte, und da derselbe für die Depeschen von 10, 12, 14, 16 und 18 Worten, welche in Zukunft die große Mehrzahl bilden werden, nicht ungünstiger ist als die beiden andern, so verdient er auch den Vorzug und wir beantragen dessen gesezliche Einführung.

Die Vergleichung dieses Tarifes mit dem bisherigen kann bei der durchaus verschiedenen Berechnungsweise nicht von denselben Wortzahlen ausgehen. Da die Erfahrung bewiesen hat, daß das jezige Telegramm von 20 Worten unter der Herrschaft des Worttarifes durch das Telegramm von 14 Worten ersezt werden wird,

319 so muß auch bei der Vergleichung des jezigen Tarifes mit dem neuen das Verhältniß der jezigen Gruppentaxe für 20 Worte,' nämlich der Betrag von 50 Centimes zu der künftigen Worttaxe für 14 Worte, d. h. der Betrag von 70 Centimes zu Grunde gelegt werden. Es sprechen weder Gründe des Rechtes noch der Billigkeit dafür, daß die bloße Bequemlichkeit, die in der bisherigen Gruppe von 20 Worten lag und die für das Publikum keinen Nuzen, für die Verwaltung dagegen wesentlichen Nachtheil brachte, bei der Fesstellung der neuen Taxe und der Beurtheilung ihrer Höhe in Betracht falle.

iScheiden wir die eintretende Taxerhöhung nach dem Verhältniß aus, in welchem sich die Telegramme nach der Wortzahl vertheilen werden, so ergibt sich: Telegramme von

Jezige

Wörtern.

Taxe.

1--10

50

Taxe.

Erhöhung in Centimes.

60

10

24

14,2 6,2

Neue Durchschnitts-

11-15

50

65

15

16--20 21--25 26--30

50 75

70 95

75

105

über 30

100

135

20 20 30 35

Die Erhöhung fällt auf °/o aller Telegr.

50

2,4 3,1

(40) Es ist schon bemerkt worden, daß die Zahl der Telegramme von l --10 Wörtern erst später der Hälfte aller Telegramme gleichkomman wird. Immerhin .ist sie in Deutschland schon nach 10 Monaten auf 37 °/o gestiegen, für welche Quote die Taxerhöhung nach unserem Vorschlage nur 10 Cts. ausmacht; in der zweiten Klasse (10--15) beträgt nach der deutschen Statistik die Telegrammenzahl 34°/o und nach obiger Rechnung die Erhöhung 15 Cts.

Man darf also mit Sicherheit voraussehen, daß auch bei uns die Taxerhöhung für den weitaus größten Theil der Depeschen (37 -j34 = 71 °/o) eine nur mäßige bleibt. Unter allen Umständen aber wird auch der neue Tarif gegenüber denen des Auslandes immer noch ein sehr billiger bleiben, wie das in Beilage Nr. 2 angeschlossene Verzeichniß lehrt.

320 Durch Art. l des anliegenden Entwurfes wird der Bundesbeschluß vom 16. Juli 1867 und Art. l des Bundesgesezes vom 18. Dezember 1867 aufgehoben. Die weitern Taxbestimmungen, welche dieses Gesez enthält (Art. 3, Lemma 5, Art. 5, 6 und 7) sind untergeordneter Natur und dürften deßhalb der Verfügung des Bundesrathes anh'eimgestellt werden. Das Gleiche gilt von den Vorschriften über Frankirung der Antwort (Art. 2), die rekommandirten Depeschen (Art. 3), die Chiffredepeschen und die Nachsendung der Telegramme (Art. 4 und 6), sowie diejenigen über den Nachtdienst und die Behandlung der ungenügend frankirten De· peschen (Art. 7, 8, 9). Alle diese Normen fallen in das Gebiet der Administration, welche in ihren Anordnungen gehemmt ist, wenn einer wünschbaren Verbesserung gesezliche Vorschriften im Wege stehen. Dagegen wären in das neue Gesez die Art. 10 u. 11 des jezigen, der erstere mit einer nicht wesentlichen Modifikation wieder aufzunehmen. Art. 3 des Entwurfes enthält eine neue Bestimmung, die sich durch die Erfahrung als nothwendig erwiesen hat. Die Fälle kommen nicht selten vor, in denen die Telegraphenbüreaux sowohl von Behörden als Privaten um Abschriften von Depeschen oder um Aushändigung von Originalien angegangen werden, ohne daß die Beamten irgend welchen gesezlichen Anhaltspunkt haben, wie sie sich solchen Begehren gegenüber verhalten sollen. Die Verpflichtung, welche der Bund im Art. 2 (jeziges Gesez Art. 11) übernimmt, die nöthigen Maßregeln zur Sicherung des Depeschengeheimnisses zu treffen, erheischen es aber, daß jenes Verhältniß geordnet werde. Die Grundsäze, von denen unser Vorschlag ausgeht, sind folgende: An Private und auf Begehren von Privaten werden nur Abschriften, nicht aber Originalien herausgegeben, und auch jene nur an den Absender oder den Empfänger der Depesche. Dritte Personen haben kein Recht auf solche Mittheilungen, insofern sie nicht, was selbstverständlich ist, Bevollmächtigte oder Rechtsnachfolger des Absenders oder Empfängers sind.

Schwieriger gestaltet sich die Frage in Bezug auf das Einsichtsrecht und die Editionsbegehren von Behörden.

Wir nehmen als feststehend an, daß Regierungs- und Administrativbehörden kein Recht haben, von dem telegraphischen Verkehr Einsicht zu nehmen ; es kann sich nur fragen, wie weit dieses Recht denjenigen Behörden zustehe, welche
mit der Einleitung oder Durchführung des strafrechtlichen Verfahrens betraut sind. Offenbar würde man in dieser Hinsicht zu weit gehen, wenn man jeder Polizeibehörde das Recht, die Korrespondenz einzusehen, allgemein und schon dann ertheilen wollte, wenn es erst um die Entdekung

321 einer strafbaren Handlung zu thun ist, bevor es sich um die Verfolgung einer bestimmten Person handelt. Liegt aber dieser Fall vor und ist ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person, wenn auch erst in seinen Anfängen, eingeleitet, so darf sich die Telegraphenverwaltung der Pflicht nicht entziehen, auf Verlangen auch ihrerseits zum Schuze der öffentlichen Ordnung beizutragen und dem Begehren der kompetenten Beamtung, wenn dieselbe auch nur durch eine einzelne Person repräsentirt ist, Folge zu leisten.

In privaten Rechtsstreitigkeiten gestaltet sich die Sache einfacher; die Telegraphenverwaltung steht unter den Bestimmungen der Civilprozeßordnung des betreffenden Kantons und hat daher den Urtheilen Folge zu leisten, welche das Gericht in Bezug auf die Editionspflicht ausfällt.

In allen Fällen erscheint es nothwendig, daß über die Begehren der Behörden durch die Telegraphendirektion und nicht durch ein Telegraphenbureau entschieden werde, indem sonst für die Einhaltung der gesezlichen Bestimmungen in sehr vielen -Fällen eine ausreichende Garantie nicht geboten wäre.

B e r n , den 21. Februar 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

Bundesblatt 29. Jahrg. Bd. 1.

25

322

(Entwurf)

Bundesgesez über

den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 21. Februar 1877, beschließt:

Art. 1.

Für die Beförderung eines Telegramms zwischen zwei schweizerischen Bureaux und die Zustellung an den Adressaten bis auf die Entfernung von einem Kilometer vom Ankunftsbüreau wird bezogen: a) eine für alle Telegramme gleiche G r u n d t a x e von 35 Rappen ; b) eine W o r t t a x e , welche für jedes einzelne Wort des Telegramms 2l/a Rappen beträgt.

Den Taxbeträgen der ungeraden Wortzahlen wird eine Worttaxe zugeschlagen.

Art. 2.

Die eidgenössische Verwaltung übernimmt keinerlei Verantwortlichkeit für die telegraphische Korrespondenz.

323

Dagegen wird sie alle zur Sicherung und Beförderung des Dienstes und zur Wahrung des Depeschengeheimnisses nöthigen Maßregeln ergreifen.

Art. 3.

Abschriften von Originaldepeschen dürfen von den Bureaux nur an den Absender oder den Empfänger des Télégrammes oder deren Bevollmächtigte abgegeben werden.

Jede Mittheilung an dritte Personen ist verboten.

Von Seite einer Behörde kann die Edition von Originaldepeschen oder von Abschriften in folgenden Fällen verlangt werden : a) wenn gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet ist, durch den mit der Untersuchung gesezlich beauftragten Beamten; b) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch Verfügung des Gerichts, bei welchem die Rechtssache anhängig ist.

Art. 4.

Der Gebrauch falscher oder schon gebrauchter Marken zur Frankirung der Telegramme wird mit einer Buße von Fr. 10--500 und im Wiederholungsfalle bis auf Fr. 1000 belegt.

Die Erledigung solcher Straffälle ,, erfolgt nach den Bestimmungen des Gesezes vom 30. Juni 1849, betreffend die Uebertretung fiskalischer und polizeilicher Bundesgeseze.

Macht sieh ein Beamter oder Angestellter der Telegraphenverwaltung dieses Vergehens schuldig oder werden Marken nachgemacht oder nachgemachte wissentlich zur Frankirung verwendet oder in den Verkehr gebracht, so finden die Bestimmungen des Artikel 61 des Bundesstrafrechtes (lu, 404) Anwendung.

324 Art. 5.

Das vorstehende Gesez tritt mit dem 1. Juli 1877 in Kraft, und es werden auf diesen Zeitpunkt der Bundesbeschluß vom 16. Juli 1867 und das Gesez vom 18. Dezember 1867 nebst allen andern mit diesem Gesez im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 6.

Der Bundesrath ist beauftragt, auf stimmungen des Bundesgesezes vom 17.

betreffend die Volksabstimmung über Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung veranstalten.

Grundlage der BeBrachmonat 1874, Bundesgeseze und dieses Gesezes zu

Beilage I.

Nach Seite 324.

Ertrag und Kosten eines Telegraphenbüreau bei einer Depeschenzahl von 500.

1000.

1500.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

123 43

240 86

369 128

10

10

176

2000. ! 2500.

3000.

3500.

Fr.

Fr

Fr.

492 171

615 214

738 257

861 299 '

15

15

20

20

25

342

512

678

849

1015

1185

220 50 100 30 50 30 25 35 25

220 100 100 35 50 30 25 70 25

220 150 100 40 50 35 30 105 30

220 200 100 45 50 35 30 140 30

220 250 100 50 50 40 35 175 35

220 300 100 55 50 40 35 210 35

565

655

760

850

955

1045

389

313

248

172

106

30

Ertrag : 90 °/o der a b g e h e n d e n Depesche^ (interne) à 54, v .

.

.

.

.

.

.

1()°/o internaüonale Depeschen à 85,5 .

Verschiedenes, (Bußen, Depeschenabschriften, Makulaturverkauf) .

.

.

.

.

Total

.

,

Kosten : Gehalt (Durchschnitt) .

.

.

.

.

' Provision à 1 0 iîp.

.

.

.

.

.

Mietlmns (durchschnittlich) .

.

.

.

BUroaukoslen, Formulare .

.

.

.

Apparate u n d Batterien .

.

.

.

hinien-Unlerhalt .

.

.

.

.

.

Stellvertretung, Sonntagsdienst Kosten der Umspedition à 7 Rp. per Depesche Allgemeine Kosten, Inspektionen etc. .

Total .

220 350 ' 100 !

60 50 45 40 245 40 , 1150

Saldo : Aktiv Passiv .

.

.

.

.

.

.

.

Bei einein Ertrag von 70 Rp. der internen Depesche vermindert sich der Passivsaldo l um .

.

.

.

.

.

.

.

! Bleibt Pitissivsaldo !

.

.

.

.

.

35 ~~ 1

!

36

72

108

144

--.

353

241

140

28

--

-- --

--

325

Beilage II.

1874. Interne Telegraphentaxen des Auslandes.

Frankreich.

Im Innern des nämlichen Departements 60 Cts.; übrige Depeschen Fr. 1. 40. (Für 20 Worte mit Zuschlag der Hälfte für je 10 Worte.) Defizit Fr. 2,624,000.

Italien.

Fr. l für 15 Worte mit Zuschlag von 10 Cts. für jedes weitere Wort. Aktivsaldo Fr. 1,100,000.

Oesterreich.

50 Cts. irn Innern der nämlichen Stadt; Fr. 1. 25 für alle übrigen Depeschen. (20 Worte mit Zuschlag der Hälfte für je 10 Worte.-) Defizit Fr. 5,400,000.

I.Zone.

2. Z o n e , 3. Zone.

(für 20

Deutschland.

50 Pfennig (62 l/t Cts.) bis auf 18 Meilen.

l Mark (Fr. 1. 25) von 18 bis 52 Meilen.

1,50 Mark (Fr. 1. 87 1/2) über 52 Meilen Worte).

Belgien.

I. Kategorie. (UneingeschriebeneDepeschen, ohne Zulassung der Frankatur der Antwort, der Extrabeförderung, der Auslieferung von Copien, der Anhebung von Reklamationen etc.) 50 Cts. für 20 Worte.

II. Kategorie. (Eingeschriebene Depeschen unter Zulassung der vorgenannten Nebenoperationen, also wie in der Schweiz die Depeschen zu 50 Cts.)

Fr. l für 20 Worte.

III. Kategorie. (Rekommandirte Depeschen mit Vorrang in der Beförderung). Fr. 1. 50 für 20 Worte.

(Zuschlag je die Hälfte für weitere 10 Worte.)

Defizit Fr. 7,400,000

Defizit Fr. 400,000

326 Niederlande.

64 Cts. (30 Cents) für 20 Worte mit Zuschlag der Hälfte für je 10 weitere Worte. Defizit Fr. 1,000,000 England.

Fr. 1. 25 für 20 Worte (Adresse und Unterschrift frei) Zuschlag von V4 = 311/4 Cts. für je 5 weitere Worte. Defizit Fr. 600,000.

Bayern.

l

Taxe 62 /z Cts. für 20 Worte mit Zuschlag der Hälfte für je 10 weitere Worte. Defizit Fr. 700,000.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen Gesezentwurf über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz. (Vom 21. Februar 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.03.1877

Date Data Seite

305-326

Page Pagina Ref. No

10 009 450

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.