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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. IV.

Nr. 57.

29. Dezember 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Einfuhr von Obstbäumen in die Schweiz.

(Vom

22. Christmonat 1877.)

Der schweizerische Bundesrath, in Berüksichtigung, daß die in der Nachbarschaft phylloxerirter Reben kultivirten Obstbäume, welche in die Nähe gesunder Weinberge versezt werden, diesen leztern die Krankheit mittheilen können, vermittelst der Insekten oder infizirten Rebenwurzeln, welche die um die Wurzeln der versezten Bäume herum, gelagerte Erde enthalten kann; daß also diesfällige besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig erscheinen ; in Berüksichtigung aber anderseits, daß ein unbedingtes Verbot der Einfuhr von Obstbäumen in die Schweiz vielseitige Interessen schädigen und mancherlei Reklamationen hervorrufen müßte, und in den meisten Fällen auch wirklich zu streng erschiene ; in Abänderung seines Beschlusses vom 24. Augstmonat 1877, beschließt: 1. Die Einfuhr von Obstbäumen in die Schweiz wird an folgende Bedingung geknüpft : Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

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798 Jede Sendung soll mit einer Erklärung der Behörde des Ortes, von wo die Bäume herkommen, begleitet sein, enthaltend die Angabe der Gattung der Sendung (Anzahl und Art der Bäume), sowie den Ausweis : 1) daß die betreffenden Bäume wirklich an diesem Orte gezogen worden sind; 2) daß die Anstalt, aus welcher sie herkommen (Baumschule, Garten, Orangerie oder Warmhaus), keine Reben enthält, oder, wenn dieß doch der Fall wäre, daß dieselben im lezten Jahre amtlich untersucht worden sind, ohne daß das Vorhandensein der Phylloxéra zu Tage getreten wäre.

2. Die Kantone werden eingeladen, das Anpflanzen von Obstbäumen in der Nähe von Weinbergen zu überwachen und überhaupt die Rebenbesizer auf die Gefahr, welche solche Pflanzungen in sich bergen können, aufmerksam zu machen.

B e r n , den 22. Christmonat 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag der Eisenbahngesellschaft BulleRomont mit derjenigen der Suisse Occidentale, vom 10. November 1877.

(Vom 15. Dezember 1877.)

Tit.

Die am 1. Juli 1868 dem Verkehr übergebene Bahnlinie BulleRornont wird seit 1. Januar 1872 von der Gesellschaft der Suisse Occidentale betrieben. Die daherigen Beziehungen zwischen den Eigenthümern der Linie und den Betriebspächtern wurden geordnet durch einen Vertrag vom 10. Oktober 1871, dessen Dauer auf zehn Jahre festgesezt war. Allein schon das Jahr 1874 führte einige Aenderungen desselben auf dem Korrespondenzwege herbei, und in der neuesten Zeit machte sich das Bedürfniß nach einer den veränderten Zeitverhältnissen gebührende Rechnung tragenden Revision der Uebereinkunft geltend. Das Produkt der bezüglichen Verhandlungen ist der Ihnen vorliegende Vertrag vom 10/15. Nov.

d. J., um dessen Genehmigung beide Kontrahenten die h. Bundesversammlung ersuchen. Der Staatsrath des Kantons Freiburg erklärt, daß er gegen denselben nichts einzuwenden habe. Die wesentlichste Aenderung liegt in den Einheitspreisen, welche unter Aufrechterhaltung des Grundsazes, daß der Betrieb zu den Selbstkosten der Pächterin erfolgen müsse, in billiger Weise erhöht und in den Ver-

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Einfuhr von Obstbäumen in die Schweiz. (Vom 22.

Christmonat 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.12.1877

Date Data Seite

797-799

Page Pagina Ref. No

10 009 801

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