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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang.

I.

Nr. 2.

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13. Januar 1877.

Bericht der

ständeräthlichen Kommission über deren Entwurf zu einem schweizerischen Wasserbaupolizeigesez.

(Vom 4. Dezember 1876.)

Ti t!

Indem Ihre Kommission Ihnen einen Entwurf zu dem in Ausführung des Art. 24 der Bundesverfassung aufzustellenden Bundesgeseze über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge zur Berathung vorlegt, bemerkt sie zum voraus, daß derselbe sich nicht überall in dem Rahmen der bundesräthliche Auffassung und des diesbezüglichen Entwurfes vom 6. März 1876*) bewegt, und daher von einer einfachen Anlehnung an denselben Umgang nehmen mußte, so daß für Ihre Berathung zwei selbstständige Entwürfe nunmehr vorliegen.

Der Grund dieser prinzipiell verschiedenen Auffassungen liegt wesentlich darin, daß Ihre Kommission der B u n d e s k o m p e t e n z einen solidem Boden schaffen will, als der Bundesrath, welcher dem Bunde eigentlich nur eine K o n t r o l e über die k a n t o n a l e Wasserbaupolizei einräumt, während Ihre Kommission solche Kontrole für dringende Forderungen allgemeiner Landesinteressen als ungenügend und ein positives, resp. initiatives Eingreifen des Bundes für unerläßlich erachtet, -- soll das Gesez selbst gerade in den wesentlichsten Beziehungen nicht unwirksam oder zum Mindesten zu schwerfällig und vielfachen Verwikelungen rufend sich erweisen.

*) Bundesblatt 1876, I, S. 659.

Bundesblatt. 26. Jahrg. Bd. I.

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Freilich tritt mit dieser positivem Grundlage auch eine näher« Herbeiziehuog des Bundes zur Beteiligung an solchen Werken allgemeinen Nuzens in den Vordergrund, was wohl angesichts der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes im bundesräthlicheu Entwurfe ausgewichen werden wollte.

Ihre Kommission konnte sich jedoch hiedurch nicht abschrekeu lassen, in der vollendeten Ueberzeugung, daß die Bundesverfassung von 1874 nicht hinter den Bundesbeschluß von 1871 zurükgeheri wollte, vielmehr der Sinn und Geist des Art. 24 dem Bunde sowohl in forstlicher als auch wasserbaupolizeilicher Hinsicht die Rolle eines staatlichen Mittelpunktes einräumen wollte, um den sich die kantonalen Bestrebungen zu bewegen hätten, und von welchem aus, bei mangelnder kantonaler Thätigkeit, die Maßnahmen zu möglichster Abwendung von solchen Landeskalamitiiten, wie die von 1868, getroffen werden sollten. Nur auf diesem Wege ist eine allmälige durchgreifende und konsequente Besserung unserer hydraulischen Verhältnisse im Hochgebirge zu erhoffen, und hat daher Ihre Kommission unter Festhaltung dieses leitenden Gedankens nur dasjenige bezwekt, was schon seit 1818, 1834 und 1839 von der schweizerischen naturforschenden Gesellschaft augestrebt, was die Bundesexperten seit 1858--1860 und 1864 beantragt und was seit der Katastrophe von 1868 auch durch die Bundesbehördeu festgesezt worden ist. Ein Zurükgehen hinter diese bereits errungenen Gruudsäze aus finanziellen Bedenken erscheint uns um so weniger gerechtfertigt, als die Bundesuuterstüzungeu für Wasserbauwerke allgemeinen Nuzens nur bei e i n h e i t l i c h e r Leitung von wirklichem Nuzen, sonst aber bald hierhin, bald dorthin in kantonale Bestrebungen geworfen, von ziemlieh zweifelhaftem Werthe sein dürften. Immerhin ist den Bundesfinanzen auch in unserm Entwurf gebührendste Rechnung getragen, das Verhältniß zwischen Bund und Kantonen dießfalls genügend geregelt, so daß weder der erstere noch die leztern bei normalen Verhältnissen je in die Lage kommen werden, ü b e r ihre Kräfte angestrengt zu werden.

Dieß vorausschikend, ersuchen wir Ihre hohe Behörde, uusern Kommissionalentwurf als abgeschlossenes Ganzes in Berathung zu ziehen.

Um einen klaren Einblik in die so verschiedenartigen wasserbaulichen Verhältnisse unseres Landes zu erhalten, hat Ihre Kommission nicht allein die
sämmtlichen kantonalen Gesezgebungen und Expertenberichte über einzelne besonders wichtige Wildwassergebiete vor Augen gehabt, sondern auch mehrere der leztern selbst besucht, so das Gebiet der Nolla und des Hinterrheins in Graubündeu und der Maggia bis zum Einfluß der Rovana im Tessin.

51 Unser Gesezesentwurf zergliedert sich in drei Hauptbestandteile : a. Festsezung des Gebietes, innert welchem das Bundesgesez über die Wasserbaupolizei Anwendung finden soll; b. Festsezung der Kompetenzen des Bundes und der Kantone; « c. Beitragspflicht derselben.

Ad a. Die Festsezung des Gebietes sollte anscheinend auf keine besondern Schwierigkeiten stoßen, da der Art. 24, Lemma l der Bundesverfassung hiefür maßgebend sein müßte: ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge."

In der That hat sich denn auch unser gegenwärtig in Kraft getretenes Schweiz. Forstgesez bei der Gebietseintheilung ziemlich genau hienach richten können. Allein mit dem Wasserbaupolizeigeseze liegen bei näh er in Eingehen die Verhältnisse wesentlich andere.

Der Art. 24, Lemma 2 selbst unterscheidet schon das B e r e i c h der Wildwasser von deren Quellengebieten und beschränkt die Aufforstung auf leztere, während er die Korrektion und Verbauung auf cratere in ihrer ganzen Ausdehnung bezieht.

Da nun die Wildwasser in ihren gemeinschädlichen Wirkungen beinahe überall erst da sieh geltend machen, wo der geographische Begriff des Hochgebirges nicht mehr Plaz greift, und das allgemeine Interesse folgerichtig erst da sich mächtig äußert, wo der Wasserlauf aus seinen ohnehin unfruchtbaren Geschiebsherden in die unterliegenden kultivirten Gegenden tritt, so muß nothwendigerweise auch erst hier die Hauptthätigkeit in Abwendung der Gefahren durch Korrektion dieser Wildwasser eintreten, und kann daher unmöglich am strikten Begriff vom Hochgebirge festgehalten werden.

Ihre Kommission theilt somit vollkommen die Anschauungsweise der bundesräthlichen Botschaft, welche annimmt, daß die Oberaufsicht des Bundes über die Wasserbaupolizei sich so weit erstreken müsse, als die Wirkung der Wildwasser sich in ihrem weitern Verlaufe durch die Geschiebsanhäufung in den Flußbetten in nachlheiliger und gefahrbringender Weise geltend mache, daß also unter Korrektion der Wildwasser nichts Anderes als die Regelung der Gewässer im Thaïe und überhaupt in ihrem untern Laufe verstanden sein müsse.

Die Tragweite des Art. 24 muß also so w e i t reichen, als der Begriff von Wildwasser f o r t b e s t e h t .

Damit würden wohl auch noch andere Gebiete der Schweiz in den Kreis dieses Gesezes hineingezogen werden können, die

52 außer demjenigen des Schweiz. F o r s t gebietes liegen. Wir sehen z. B. nicht ein, warum das Juragebiet, dasjenige der Thur und anderer Wildwasser, welche in neuester Zeit ihre Gemeingefährlichkeit in außerordentlicher Weise manifestirten, den Wohlthate eines eidg. Gesezes über Wasserbaupolizei, Korrektion und. Verbauung entzogen bleiben, und nur durch besondere Bundesbeschlüsse eines Bundesbeitrags theilhaftig werden sollten.

Dieß waren die Motive, wonach Ihre Kommission nach reiflicher Berathung es nicht thunlich fand, gleichwie im Forstgeseze die Gebietsteile zum Voraus zu bestimmen, welche unter das Wasserbaupolizeigesez zu fallen hätten, sondern gleich dem bundesräthlichen Entwurf es am angemessensten fand, wenn der Hundesrath sich über die diesem Geseze zu unterstellenden Gebiete mit den Kantonen zu verständigen, und bei sich ergebenden Controversen die Bundesversammlung das endgültige Entscheidungsrecht hierüber hätte.

A d b. Die Festsezung der Kompetenzen des Bundes gegenüber denjenigen der Kantone ist eine sehr schwierige. Ihre Kommission glaubte zwar, daß den Kantonen vorbehalten bleiben müsse, durch eigene Gesezgebung und Verordnungen je nach Maßgabe der besondern und so außerordentlich mannigfachen Landesverhältnisse ihre diesfälligen Interessen zu wahren, und mußte daher von einer dem Forstgesez analogen Bestimmung Umgang nehmen, wonach das Wasserbaupolizeigesez einheitliche Hauptgrundsäze enthalten und den Kantonen nur die Aufstellung der Ausführungsverordnungen überlassen würde. Namentlich konnte in einem Hauptpunkte nicht so weit gegangen werden, in Bezug nämlich auf die Vertheilung der Kosten für Erstellung und Unterhaltung der Verbauungen und Korrektionen in den speziellen Kantonen, welche Verhältnisse vielfach in andere Gesezesgebiete derselben, so ins Privatrecht wie auch in die Gemeindeordnungen, hineinragen.

Um aber sicher zu sein, daß diese kantonalen Wasserbaupolizeigeseze nicht allein geschaffen, sondern auch gehandhabt werden, muß der Bund einen bestimmten T e r m i n festsezen zu deren Erlaß, und müssen diese Geseze selbst, laut Art. 3, neben Aufstellung der Hauptgrundsäze betreffs der Kostentragung auch die Einführung staatlicher Organe enthalten, die allein fähig sind, dem Geseze Lebensthätigkei zu verleihen, und auch allein eine wirksame Ausübung der Oberaufsicht
des Bundes ermöglichen.

Wir theilen in dieser Beziehung vollkommen die in der bundesräthlichen Botschaft vom 6. März ausgeführten Anschauungen, glaubten aber, durch nähere Bezeichnung der kantonalen, s t a a t l i c h e n

53 Organe, wie durch Festsezung eines zweijährigen Termines zu Erlaß dieser Geseze, mannigfachen Inkonvenienzen vorbeugen zu sollen.

Eine besondere Rüksicht haben wir sodann auf i n t e r k a n t o n a l e Verhältnisse genommen, welche der bundesräthliche Entwurf nicht erwähnt. Wenn, wie eingangs erörtert, die Tragweite des Bundesgesezes über die Wasserbaupolizei sich auf die Korrektion etc.

der Wildwasser nicht allein im eigentlichen Hochgebirge, sondern soweit erstrekt als der Begriff Wildwasser bestehen bleibt, so müssen nothwendig Verhältnisse berüksichtigt werden, wonach m e h r e r e K a n t o n e als an einem solchen Wasserlauf und dessen Verbauung und Eindämmung sowie auch Unterhalt dieser Arbeiten betheiligt, sich über die diesfälligen Kosten zu verständigen haben, und wonach dem Bunde abermals kraft seiner Oberaufsicht, wenn solche Verständigungen nicht erzielt werden könnten, oder in ungenügender, vielleicht auch irrationeller Weise zu Stande kämen, das lezte entscheidende Wort zustehen muß.

Diese interkantonalen Interessen werden selbstverständlich in der Regel von größter Wichtigkeit sowohl in Bezug auf Anlage von Werken, als auch auf deren Kostenvertheilung sein. Der im untern Gebiete eines bedeutenden Wildwassers liegende Kanton wird die Verbauung von dessen Quellengebieten und daherige Abhaltung der Zufuhr ungeheurer Geschiebsmassen von dem Kantone verlangen, in welchem dieses Quellengebiet sich befindet. Diese Vorbauung aber übersteigt die Kräfte des lezern, und zwar um so mehr, als sie außer allein Verhältniß zu den ihm und namentlich auch den zunächstliegenden, meist armen Berggemeinden daraus resultirenden Vortheilen steht, während diese wesentlich dem reichen Thalgelände des andern Kantons zu Nuzen kommen. In solchen Fällen muß offenbar das Verhältniß der Kostentragung zwischen den verschiedenen Kantonen vor allen Dingen geregelt werden, bevor der Bund selbst durch seine finanzielle Beihülfe in die Schranken tritt, und muß notwendigerweise demselben die Entscheidungskompetenz in Konflikten zwischen den interessirten Kantonen zustehen. So weit es nun sich um die Frage der Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Unternehmens, resp. um die Frage der Gemeinschaftlichkeit, des solidaren Interesses handelt, glaubte Ihre Kommission den lezten administrativen Entscheid in die Hände
der B u n d e s v e r s a m m l u n g , sobald es sich aber um die richterliche Bemessung und Vertheilung der Kosten auf die einzelnen interessirten Kantone handelt, in diejenigen des Bundesgerichts legen zu sollen.

Die Kompetenz der Kantone wäre somit innert bestimmten Schranken geregelt : sie haben ihre eigene Wasserbaupolizei -- sei es zufolge Gesezes, sei es zufolge von verfassungsmäßig zuläßigen

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Verordnungen; denselben ist für besondere Bedürfnisse und Rechtsverhältnisse ein genügend freier Spielraum gelassen, und sind einzig die Vorschriften, welche als generell und diese Geseze bedingend vom Bunde aufgestellt werden, darin unerläßlich.

Dieser kantonalen Kompetenz gegenüber wahrt sich der Bund das verfassungsmäßige Oberaufsichtsrecht dadurch, daß ihm die betreffenden Geseze und Verordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden; ebenso sind diejenigen kantonalen oder auch interkantonalen Werke, an welchen der Bund sich mit Beiträgen betheiligt, sowohl bezüglich der Ausführung als auch des nachherigen Unterhalts dieser Bundeskontrole unterstellt, und ist ein d i r e k t e s Eingreifen der Bundesexekutive in die kantonale Wasserbaupolizei nur dann vorbehalten, wenn bei solchen Werken die von einem Kantone übernommene Bau- oder Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt würde. Gleichfalls muß, wenn ein Kanton sich säumig zeigen sollte, innert gesezlicher Frist seine Wasserbaupolizeigesezgebung aufzustellen und durch die darin vorzusehenden Orgaue in Thätigkeit zu sezen, dem Bunde das Recht eingeräumt werden, durch provisorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß das Landesinteresse hierunter nicht zu Schaden komme. Und endlich sollte dem Bunde auch die d i r e k t e I n i t i a t i v e in solchen Fällen zustehen, wo dieses Landesinteresse einen Aufschub der Vornahme schulender Werke nicht gestattete, oder bereits vorhandene, in ihren Wirkungen diesem allgemeinen Interesse schädliche Arbeiten beseitigt, oder auch schädliche Benuzungen derselben aufgehoben werden sollten, wobei selbstverständlich eine entsprechende Bundesbetheiligung einzutreten hat, resp. bereits erworbene Privatrechte nur auf dem Expropriationswege aufgehoben werden können.

Ad c. B e i t r a g s p f l i c h t des B u n d e s . Wir gehen in Bezug auf das Quantitative der Beitragspflicht des Bundes mit dem bundesräthlichen Entwurf einig, und (heilen auch dessen Ansicht, wonach der Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871, soweit derselbe die Beiträge aus der sogen. Hülfsmillion betrifft, durch gegenwärtiges Gesez nicht alterirt, sondern mit Ablauf des dort festgesezten Termins, nämlich mit Ende 1877, hierüber seitens der Bundesversammlung besonderer Beschluß gefaßt werden soll.

Dagegen konnte Ihre Kommission die im Artikel 5 des bundesräthlichen
Entwurfs niedergelegte Auffassung nicht theilen, wonach die Bundesbeiträge erst nach erfolgter Feststellung der Frage, ob das zu subventionirende Werk von a l l g e m e i n e m Interesse sei, entrichtet werden sollen.

Abgesehen davon, daß eine solche Bestimmung einen allzu vagen Charakter trägt, und viel zu sehr anderweitigen, namentlich

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finanziellen Strömungen unterworfen wäre, und zu vielen mühsamen Vorverhandlungen führen müßte, konnte Ihre Kommission sich schon deshalb damit nicht befreunden, weil sie, wie schon eingangs bemerkt, nicht der Meinung ist, daß Artikel 24 der Bundesverfassung und mithin dieses Gesez hinter den Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871 zurükgehen wollte, welcher die Bundesbciträge für Werke w e s e n t l i c h l o k a l e n Nuzens in der Regel auf einen Drittel der Baukosten beschränkte, dagegen dem Bundesrath die Kompetenz «inräumte, für Werke, welche ganzen Flußgebieten oder großen Landestheilen von Bedeutung seien, höhere Beträge auszusezen.

Diese Bestimmung hat sich in der Praxis sehr wohl bewährt, und ist daher gar kein Grund vorhanden, davon abzugehen. Die Unterstüzung von kleinern Werken, welche allerdings in erster Linie von wesentlich lokalem Nuzen sind, hat eine ganze Reihe von Bauten dieser Kategorie ermöglicht, deren Gesammtheit nun doch für den allgemeinen Zwek der Verbesserung unserer hydraulischen Zustände im Hochgebirge von sehr hoher Bedeutung geworden ist, und vielfachen Nuzen jezt schon sichtbarlich werden läßt. Ohne solche Ermuthigung und Unterstüzung durch den Bund wäre die Großzahl solcher kleinern, immerhin noch die Kräfte der Zunächstbetheiligten vollauf in Anspruch nehmenden Wasserbauten des Gänzlichen unterblieben, und damit die Ausführung gegenwärtigen Gesezes sowie auch des Forstgesezes außerordentlich erschwert worden.

Wir hielten es, nach diesen Erfahrungen, für um so bedauerlicher, von einem bereits erprobten Grundsaze abzugehen, als auch jedes f i n a n z i e l l e Bedenken durch diese Erfahrung beseitigt erscheint.

Es wird vorerst gewiß nicht zu befürchten sein, daß Werke von ganz und nicht nur wesentlich lokalem Nuzen überhaupt auf andere Weise als von den allein hiebei Interessirten erstellt werden, -- da die Beitragspflicht des Bundes eine eigentlich subsidiäre ist, nämlich erst dann eintritt, wenn die zunächst Betheiligten, die Gemeinden und der Kanton, nach Maßgabe der in Artikel 3, b unseres Entwurfes vorgeschriebenen kantonalen Gesezgebung über die Kostenvertheilung. bereits ihren Antheil übernommen, und durch die vorgängigen Pläne und Berechnungen genugsam erhellt, ob überhaupt für w e i t e r e K r e i s e eine Betheiligung zwekmäßig und nothwendig erscheine.
Das jährliche Budget des Bundes wird, wie bisanhin der Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871, -- der sicherste Regulator für die diesem Geseze entspringenden Ausgaben sein.

56 Wir können schließlich auch nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, daß die bundesräthliche Restriktion mit dem Artikel l von dessen Entwurf im Widersprüche stehen würde; denn nur sofern der Bund gar kein Interesse an Erstellung von Werken garingern Belanges, resp. wesentlich lokalen Nuzens hätte, wäre die Verweigerung einer Beitragleistung gerechtfertigt.

Aber woher nähme dann der Bund das O b e r a u f s i c h t s r e c h t über das ganze Gebiet des Hochgebirges und seiner Ausläufer, woher die EinmischungO in diesfällige kantonale und kommunale Verfügungen und O C O Vorkehrungen? Es müßten dann nothwendig schon zum Voraus zwei Kategorien nicht nur zwischen l o k a l e m und a l l g e m e i n e m I n t e r e s s e , sondern auch dem G e b i e t e nachgezogen und gesezlich geregelt werden ; ein Vorgehen, das weder im Sinne des Artikel 24 der Bundesverfassung, noch auch im Bereiche praktisch möglicher Ausführung stünde.

Ueber den M o d u s der Beitragleistung des Bundes endlich sind die beiden Entwürfe darin einig, daß in der R e g e l der V o r a n s c h l a g zu deren Berechnung, nicht aber die wirklichen Kosten, sofern solche Erstere übersteigen sollten, maßgebend seien. Ihre Kommission anerkennt die Grundsäze über die Anfertigung der Voranschläge, wie solche in der bundesräthlichen Botschaft fachmännisch auseinandergesezt sind. Sie hielt es aber für abgemessen.

in zwiefacher Hinsicht gesezliche Bestimmungen hierüber auch in den Entwurf aufzunehmen.

Bei Ausführung von Arbeiten in so beweglichem, den Einflüssen von Wettern und andern Ereignissen so sehr unterworfenem Gebiet, wird es nämlich keine Seltenheit sein, daß die Voranschläge in Bezug auf bereits festgestellte Pläne sich als ganz unzureichend erweisen, und erschiene es in solchen Fällen als eine Ungerechtigkeit, wenn man durch starres Festhalten an einem offenbar unzulänglichen Voranschlage die meist armen und wenig bevölkerten Gebiete oder Gemeinden des betreffenden Gebietes zu weit großem, selbst unmöglichen Opfern, bei Ausführung dieser Werke anhalten wollte und der Bund damit weit hinter seiner eigentlichen Beitragspflicht zurükbliebe.

Ebenso sollte, wenn auch in der Regel die U n t u e r h a l tungspflicht d e s u b v e n t i o n i r t e n v e n l i o n i r t e n Werke den Kantonen überbunden bleibt, in Fällen, wo durch
Naturereignisse der Begriff eigentlichen Unterhalts nicht mehr vorhanden ist, sondern wirkliche N e u b a u t e n in größerm Maßstabe erforderlich werden, die Beitragspflicht des Bundes ebenfalls festgestellt sein. Ohne eine solche Bestimmung dürfte das Zustandekommen des ganzen Gcsezes sehr fraglich sein, indem schwerlich die Kautone sich herbeilassen wer-

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den, für gerade die größten und für das allgemeine Interesse, wichtigsten und unumgänglichsten Werke ihre Mittel in so hohem Maße zu opfern, wenn nicht schon das Gesez selbst ihnen die Beruhigung gibt, daß bei Katastrophen, welche diese Werke ganz oder in bedeutendem Maße zerstörten, die Bundeshülf zu Wiederherstellung derselben zugesichert wird.

Die bundesräthliche Botschaft theilt Ihnen das Entstehen solcher Differenzen zwischen Bund und einzelnen Kantonen über die Unterhaltungspflicht an großen Werken, unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vom 21. Juli 1871 mit, unter dem Beifügen, daß in Gewärtigung des neuen Wasserbaupolizeigesezes diese Differenzen noch nicht zum Austrago gelangt seien.

O O Auch hier scheint Ihrer Kommission die Bestimmung des bundesräthlichen Entwurfes in Artikel 4 nicht genügend, indem nicht die Interessen und Mittel eines unterhaltpflichtigen Kantons den alleinigen Faktor für die Beihülfe des Bundes an der Wiederherstellung zerstörter Werke von hoher Wichtigkeit abgeben sollten, sondera das F a k t u m der Zerstörung und die Nothwendigkeit des neuen Aufbaues eines wesentlichen Theiles dieses von Bund und Kantonen g e m e i n s c h a f t l i c h errichteten und daher auch im beidseitigen, allgemeinen Interesse liegenden Werkes.

Indem wir hiemit in gedrängter Kürze Ihnen die Hauptgrundsäze vorzuführen versuchten, welche unserem Gesezesentwrfe zu Grunde gelegt wurden, sowie auch die Differenzen mit den Anschauungen des bundesräthlichen Entwurfes, verzichten wir auf ein weiteres Eingehen in minder wichtige Details unseres Entwurfes, hierüber in der Berathung Ihrer h. Behörde zu jeder weitern Auskunftertheilung bereit.

B e r n , den 4. Dezember 1876.

Der Berichterstatter der ständeräthlichen Kommission :

Hold.

Mitglieder der Kommission : Herren Hold, Keller, Schaller, Kopp, Hoffmann.

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Anhang.

Der Ständerath hat den hier in Rede stehenden Gesezentwurf, unter Zugrundelegung der Kommissionalanträge und theilweiser Modifikation derselben, in der Dezembersession durchberathen.

Ständerathsbeschluss vom 14. Dezember 1876.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n og der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 24 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. März

1876, beschließt: (1)*) Art. 1. Der Bund übt die Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge. Dem Bundesrath wird zu diesem Zweke das erforderliche technische Personal beigegeben.

Diese Oberaufsicht erstrekt sich a. auf alle innerhalb der Abgrenzung des eidgenössischen Forstgebietes, wie solche in Vollziehung von Art. 24 der Bundesverfassung festgesezt ist, liegenden Wildwasser.

b. auf diejenigen Wildwasser außerhalb dem Forstgebiet, welche der Bundesrath, einverständlich mit der betreffenden Kantonsregierung, oder in Fällen, wo ein solches Einverständniß nicht erzielt werden kann, die Bundesversammlung bezeichnet.

(2) *) Diese Ziffern beziehen sich auf die unten folgenden Abänderungsanträge von Hrn. Bundesrath Droz.

59 (3) Art. 2. An Gewässern, welche unter die Oberaufsicht des Bundes fallen, sollen mit thunlicher Beförderung die vom öffentlichen Interesse verlangten Verbauungen, Eindämmungen und Korrektionen ausgeführt werden.

(4) Die Obsorge hiefür ist zunächst Sache der Kantone, in deren Gebiet diese Arbeiten fallen.

Der Bund betheiligt sich an den Kosten solcher Unternehmungen mit verhältnißmäßigen Beiträgen und überwacht deren Ausführung.

Die daherigen technischen Vorarbeiten sind vor Inangriffnahme der Arbeiten von den betreffenden Kantonsregierungen dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

In Fällen, wo bei derartigen Bauten unzweifelhaft ein wesent liches Interesse mehrerer Kantone in Frage steht, hat, wenn über die Ausführung und Beitragleistung unter denselben eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann, der Bundesrath über die daherigen Anstände zu entscheiden.

Gegen solche Beschlüsse des Bundesrathes findet Rekurs an die Bundesversammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die betheiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht statt.

(5) Art. 3. Die Kantone erlassen in Frist von zwei Jahren die für Ausübung der Wasserbaupolizei und insbesondere für Ausführung des Art. 2 erforderlichen Geseze oder Verordnungen.

Dieselben sollen a. die Bestimmungen für Handhabung der kantonalen Wasserbaupolizei und die hiezu nöthigen staatlichen Organe feststellen, und b. die Grundsäze enthalten, nach welchen die Kosten der bezüglichen Arbeiten, sowie deren Unterhalt von den Interessenten zu tragen sind.

Die Geseze und Verordnungen der Kantone unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Wenn ein Kanton mit deren Erlassung im Rükstande bleibt, so ist der Bundesrath berechtigt, einstweilen im Sinne der Lit a und b dieses Artikels die erforderlichen maßgebenden Bestimmungen zu erlassen.

(6) Art. 4. Wenn ein Kanton den ihm obliegenden Bauverpflichtungen nicht nachkommen sollte, so ist der Bund berechtigt,

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die nöthigen Arbeiten auf Kosten dieses Kantons auszuführen, welchem hiefür der Rükgriff auf die Beitragspflichtigen offen steht.

(7) Art. 5. Die Obsorge für den Unterhalt der nach Art. 2 erstellten Korrektionen, Verbauungen und Eindämmungen liegt den Kantonen ob, in deren Gebiet dieselben erstellt wurden.

Der Bund überwacht den Unterhalt und ist berechtigt, von sich aus, im Falle von Vernachläßigung, das Erforderliche auf Kosten des betreffenden Kantons auszuführen, welchem hiefür der Rükgriff auf die Schuldigen zusteht.

(8) Art. 6. Wenn in Folge von Naturereignissen und ungeachtet sorgsamen Unterhaltes, Werke größeren Umfanges zerstört würden, so leistet der Bund an deren Wiederherstellung angemessene Beiträge.

Unier dem gleichen Vorbehalte können bei solchen Werken.

an deren Wiederherstellung andere Kantone wesentlich mitinteres si r t sind, auch diese zu verhältnißmäßigen Beiträgen durch den Bundesrath angehalten werden.

Gegen den Entscheid des Bundesrathes bleibt das Recht des Rekurses an die Bundesversammlung vorbehalten, insoweit es sich darum handelt, im Grundsaze zu bestimmen, ob ein Kanton augehalten werden kann, an die Kosten beizutragen. Insoweit es sich um die Bestimmung der zu leistenden Summen handelt, findet Rekurs an das Bundesgericht statt.

(9) Art. 7. Der Bundesrath wacht im Allgemeinen darüber ; daß von Gewässern, welche der Oberaufsicht des Bundes unterliegen, kein dem öffentlichen Interesse nachteiliger Gebrauch gemacht werde.

Gewässer, deren Korrektion, Verbauung oder Eindämmung mit Beiträgen des Bundes ausgeführt wurde, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesrathes und unter von demselben festzusezenden schüzenden Bestimmungen zu gewerblichen Zweken bonuzt werden.

In gleicher Weise wird der Bundesrath über die Benuzung solcher Gewässer zum Flößen besondere Bestimmungen erlassen.

Der Bundesrath ist · berechtigt, Arbeiten, deren Wirkung für andere Partieen eines betheiligten Gebietes nachtheilig sind, zu untersagen, und wo solche schon erstellt wären, deren Entfernung zu verlangen.

(10)

61 (11) Art. 8. Bereits erworbene Rechte auf Wasscrableitung oder Beuuzung fließender Gewässer zu industriellen Zweken können von den betreffenden Kantonen, wo es die gehörige Ausführung der Arbeiten erheischt, nach Maßgabe des Bundesgesezes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten aufgehoben werden.

Nach Maßgabe des gleichen Gesezes kann die Abtretung von Privateigenthum gefordert werden, wenn die Verwendung von solchem zur Ausführung der in Art. 2 vorgesehenen Bauten erforderlich erscheint.

Cl2) Art. 9. Allfällige Unterstüzungsbegehren für neue Unternehmungen müssen dem Bundesrathe, mit den nöthigen allgemeinen Angaben über die Beschaffenheit, Wichtigkeit und die Kosten der auszuführenden Arbeiten versehen, eingereicht werden.

Die vom Bunde zu leistenden Beiträge sollen in der Regel 40 °/o der wirklichen Kosten nicht überschreiten. Ausnahmsweise können dieselben, wo die Kräfte der Kantone nicht ausreichen und ein namhaftes öffentliches Interesse an dem Zustandekommen eines Werkes in Frage liegt, bis auf die Hälfte der Kostensumme erhöht werden.

(13) Um den eingehenden Beitragsbegehren entsprechen zu können, erhält der Bundesrath alljährlich im Voranschlage die erforderliche Summe zur Verfügung gestellt.

Uebcr Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von Fr. 50,000 überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Beschlüsse.

Art. 10. Wenn die wirklichen Auslagen den Kostenvoranschlag überschreiten, so ist für die Berechnung des Buudesbeitrages in der Regel und soweit die Ueberschreitung nicht unzweifelhaft durch unvorherzusehende außerordentliche Ereignisse gerechtfertigt werden kann, lediglich der Voranschlag maßgebend.

Ueber daherige Anstände kann der Entscheid der Bundesversammlung angerufen werden.

C14) Art. 11. Uebertretungen des gegenwärtigen Gesezes ziehen, nebst Verpflichtung zu vollem Schadenersaz, folgende Bußen aacli sich : 1. Unberechtigtes oder vorschriftwidriges Holzflößen Franken 10--500;

62 2. Unbefugte Ausführung von Arbeiten an einem Wasserlaufe Fr. 50-500; Diese Arbeiten sind auf Kosten des Schuldigen zu beseitigen.

Im Wiederholungsfälle können diese Bußen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Untersuchung und Beurtheilung dieser Straffälle, sowie die Verwendung der Bußen, bleibt den Kantonsbehördeu überhisseu.

Art. 12. Durch gegenwärtiges Gesez wird der Bundesbeschluß vom 21. Heumonat 1871 betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen für Schuzbauten außer Kraft gesezt.

Die im genannten Bundesbeschluß enthaltenen Bestimmungen über Verwendung der aus den Liebesgaben von 1868 abgesoudertyn Million Franken für Schuzbauten bleiben vorläufig noch in Kraft, unter Vorbehalt weiterer, nach Ablauf des im Art. 2 fraglichen Beschlusses auf Ende 1877 festgesezten Termines zu treffender Schlußnahmen.

Art. 13. Der Bundesrath erläßt die zur Vollziehung dieses Gesezes nöthigen Verordnungen.

Art. 14. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmouat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Abänderungsvorschläge des Hrn. Bundesrath Droz.

(Vom 18. Dezember 1876.)

(1) Art. 1. Im ersten Alinea sind die Worte zu streichen : Dem Bundesrath wird zu diesem Zweke das erforderliche technische Personal beigegeben. (Siehe Art. l bi », drittes Alinea).

(2) Art. l Ws . Der Bund wacht darüber, daß an den seiner Aufsicht unterworfenen Gewässern die im öffentlichen Interesse

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notwendigen Korrektionsarbçiten oder Schuzbauten in gehöriger Weise erstellt und unterhalten werden.

Er wacht ferner darüber, daß alle Arbeiten an diesen Gewässern und Benuzungen derselben, welche von schädlicher oder gefährlicher Wirkung wären, oder durch welche eine Verbesserung bestehender Zustände unmöglich gemacht würde, verhindert oder beseitigt werden.

Für die Ausübung dieser Oberaufsicht wird dem Bundesrath ein genügendes technisches Personal zur Verfügung gestellt werden.

(3) Art. 2. Das dritte Alinea ist in das Kapitel der Beiträge (Art. 9) zu verweisen.

(4) Die zwei lezten Alinea sollen einen besondern Artikel bilden.

(5) Art. 3.

Weglassung des vierten Alineas, resp. Verschmelzung desselben mit Art. 4 und dem zweiten Alinea des Art. 5 in einen einzigen Artikel betreffend die Zwangsmaßregeln gegen die Kantone (siehe Art. 7 "'*).

(6) Art. 4 (vide Art. 7 w»).

(7) Art. 5.

Verschmelzung des zweiten Alineas mit Art. 7 bl*.

(8) Art. 6. Gehört zum Abschnitt ,,Subventionen1-' ; siehe Art. 10bi8 hienach.

(9) Art. 7. Weglassung des ersten und lezten Alineas, welche in Art. l b b schon enthalten sind.

(10) Art. 7 b f a . Wenn ein Kanton den ihm in Bezug auf die Wasserbaupolizei obliegenden Verpflichtungen, wie solche aus den eidgenössischen und kantonalen Gesezen und Verordnungen herfließen, nicht nachkommen sollte, -- so hat der Bundesrath das Recht, die im Rükstande befindlichen Arbeiten von sich aus durchführen zu lassen und überhaupt alle diejenigen Maßregeln zu treffen, welche ihm als durch die Umstände geboten erscheinen.

Die hieraus entstehenden Kosten fallen dem Kanton zur Last, welchem seinerseits der Rükgriff auf die säumigen Gemeinden, Korporationen oder Privaten zusteht.

(11) Art. 8. Expropriationen, welche behufs Ausführung von Arbeiten, wie sie gegenwärtiges Gesez vorsieht, uothwendig

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werden, sind nach dem eidgenössischen Expropriationsgeseze zu behandeln.

Dem nämlichen Geseze gemäß können bereits erworbene Rechte zu Wasserableitungen oder industriellen Wasserverwendungen, wenn das Interesse der Wasserbaupolizei es erheischt, durch die betreffenden Kantone aufgehoben werden.

(12) Art. 9. Aufnahme eines ersten Alinea, also lautend: Der Bund betheiligt sich an den im vorliegenden Geseze vorgesehenen Korrektionen und Schuzbauten mit Beiträgen aus der Bundeskasse. In der Regel werden solche Beiträge nur für neue Arbeiten verabfolgt.

(13) Um den von ihm genehmigten Beitragsbegehren etc.

(14) Art. 10bis. Anbringung des Art. 6 des Kommissional entwurfes.

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Bericht und Antrag*) der

ständeräthlichen Kommission über die Entwürfe betreffend Militärbeamten-Gehalte und Vergütung von Pferderationen.

(Vom 5. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Kommission des Ständeraths, welche zur Begutachtung des Entwurfs eines Besoldungsgesetzes für die Beamten der Militärverwaltung und des Entwurfs eines Bundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pi'erderationen ernennt worden, ist nach allseitiger Prüfung der Verhältnisse einstimmig zu der Ansicht gelangt, es sei dermalen auf diese Vorlagen nicht einzutreten..

Gegen eine solche Schlußnahme läßt sich zwar einwenden, daß sie mit dem Postulat der eidgenössischen Räthe in Widerspruch gelange, welches dieser Vorlage gerufen hat. Sodann ist nicht zu verkennen, daß .in Ermanglung eines dießbezüglichen Ergänzungsgesetzes die Besoldungsverhältnisse verschiedener Militärbeamten auch fortan statt durch bleibende Vorschriften lediglich auf dem Wege der Büdgetirung und der Spezialbeschlüsse der Verwaltungsbehörde zu regliren sind.

*) Vergi, bundesräthl. Berichte vom 25. Februar und 12. Mai 1876 und Bericht der Kommission des Nationalraths vom 17. März 1876: Bundesblatt 1876, I, 419; II, 776, 994.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. I.

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66 Allein nach der Ansicht Ihrer Kommission müssen diese formellen Erwägungen gegenüber den sachlichen Gründen zurücktreten, welche einer gesetzgeberischen Reglirung dieser Verhältnisse zur Zeit entgegentreten.

Die Kommission des Ständeraths hat es als angemessen erachtet, über die Aufgabe und den Geschäftsumfmg derjenigen Verwaltungstellen, welche durch die Militärorganisation und durch seitherige Erlasse neu geschaffen worden sind, sich nach Möglichkeit zu orientiren. Zu diesem Zwecke untersuchte sie, in Sektionen getheilt, die Bureaux verschiedener Verwaltungsbranchen, insbesondere der Kriegsmaterialverwaltung, ferner die Bureaux der sämmtlichen Waffenchefs und des Oberfeldarztes, um sich durch Einsichtnahme der Bücher und sonstige Informationen ein Urtheil über den Geschäftskreis und die Obliegenheiten der Beamten zu verschaffen.

Der Eindruck, den die Kommission aus diesen Untersuchungen in Hinsicht auf die im bundesräthlichen Entwurfe vorseschlageuen O O Besoldungsansätze geschöpft hat, geht dahin, daß dieselben den Obliegenheiten und Arbeitsleistungen der betreffenden Beamten und Angestellten im Allgemeinen entsprechen und daß sie bei einzelnen Stellen eher zu niedrig, als zu hoch gegriffen seien.

Der Kommission drängte sich aber die weitere, nicht weniger wichtige Frage auf, ob einerseits die jetzt bestehenden Stellen überall auf einem bleibenden Bedürfnisse beruhen und ob anderseits die gegenwärtige Verwaltung ohne Vermehrung des Personals den allfällig wachsenden Ansprüchen der nähern oder entferntem Zeit werde genügen können.

In dieser Beziehung gelangte die Kommission zu keinem positiven Urtheil. Vielmehr drängte 'sich ihr die Ansicht auf, daß die Organisation der einzelnen Verwaltungszweige mit ihrer wechselseitigen Abgrenzung zu sehr ihre Neuheit verrathe, als daß man sich jetzt schon ein Urtheil über den innern Werth dieser Organisation erlauben dürfte. Wir geben zwar gerne zu, um einzelne Beispiele anzuführen, daß die Ausscheidung der technischen und der administrativen Abtheilung der Kriegaverwaltung und ihre Verbindung mit dem Oberkriegskommissariat nach den Gesichtspunkten der Beschaffung des Kriegsmaterials, der Verwaltung desselben und der Kontrolle der Ausgaben, theoretisch durchaus richtig erscheint; allein es schwebt uns die Möglichkeit vor, daß mit der Zeit doch einige
Vereinfachungen in diesem weitläufigen Geschäftsgang eingeführt werden dürften. Besonders aber müssen wir betonen, daß auf eine Erleichterung der Geschäftslast der technischen Abtheilung hingezielt werden sollte, so z. B. hinsichtlich der Aufsicht über das Bekleidungswesen, welche dem Kriegskommissariat übertragen

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werden dürfte, wie denn überhaupt die Stellung dieses Verwaltungszweiges zu der übrigen Administration heute noch nicht abgeschlossen zu sein scheint. Die Kommission will im Fernern nicht bestreiten, daß zur Bewältigung der Geschäfte, welche den übrigen hievor namhaft gemachten Verwaltungstellen zugewiesen werden, die im Entwurf vorgesehene Büreauaushilfe durchaus gerechtfertigt erscheint; allein sie sieht auch hier die Möglichkeit vor, daß mit der Zeit an der Hand gemachter Erfahrungen Vereinfachungen im Geschäftsgange eintreten könnten.

In der That werden auch Sie, Tit., bei näherer Prüfung der Sache anerkennen müssen, daß seit der Reorganisation unserer Militärverwaltung noch keine genügende Zeit abgelaufen ist, damit sich die eidgenössischen Räthe durch Prüfung der Geschäftsberichte und durch Einsichtnahme einzelner Verwaltungszweige ein umfassendes und sicheres Urtheil über die Zweckmäßigkeit der jetzigen Verwaltung mit ihren verschiedenen Auszweigungen bilden könnten.

Unter diesen Voraussetzungen werden Sie mit der Kommission endlich darin einig gehen, daß der Erlaß eines Besoldungsgesetzes, welches die dermalige Organisation der Militärverwaltung zu einer bleibenden erheben würde, zur Zeit und so lange als verfrüht erscheint, bis mehrjährige Erfahrungen und Beobachtungen die Bundesbehörden in Stand gesetzt haben werden, der Organisation unserer Militärverwaltung einen definitiven Charakter zu verleihen.

Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes wird es der Fall sein, die Besoldungsverhältnisse der betreffenden Beamten auf dem Wege des Budgets zu regliren. Wir verstehen hierunter nicht bloß diejenigen Stellen, welche infolge der jetzigen Militärorganisation neu geschaffen worden sind, sondern auch solche Beamten, deren Gehalte im jetzigen Besoldungsgesetze zwar vorgesehen sind, allein deren Obliegenheiten durch die neue Organisation wesentliche Veränderungen erlitten haben.

Was den Vorschlag betreffend Vergütungen für Pferderationen betrifft, so geht die Kommission im Ganzen mit den Ausführungen der bundesrathlichen Botschaft einig, welche in dem Satze gipfeln, daß diese Vergütungen keine Besoldungsaufbesserimgen bilden und daher nur für effektiv gehaltene Pferde an die dazu Berechtigten ausgerichtet werden sollen; auch ist sie damit einverstanden, daß der Ansatz dieser Vergütung den jetzigen
Verhältnissen entsprechend erhöht werde, allein wir halten dafür, die Reglirung dieser Vergütungen sowohl in Hinsicht auf die dazu berechtigten Personen, als auch in Bezug auf die Requisite und die Ansätze könne auf dem Verwaltungswege erfolgen, ohne daß es dazu eines Gesetzerlasses bedürfe.

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Die Kommission legt Ihnen demnach folgenden

Beschluss-Autrag vor :

1. Es wird zur Zeit auf die Entwürfe des Bundesrathes betreffend Besoldungsgesetz für die Beamten der Militärverwaltung, sowie betreffend Bundesbeschluß über Vergütung von Pferderationen nicht eingetreten.

2. Unter Zustimmung zu den in seiner Botschaft dargelegten Ansichten wird der Bundesrath eingeladen, dafür zu sorgen, daß nur für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde Rationen und Wartungskosten an die hiezu Berechtigten ausgerichtet werden.

B e r n , den 5. Dezember 1876.

Die Mitglieder der ständeräthlichen Kommission: Hofer, Berichterstatter.

A. Brosi.

A. Yessaz.

N o t e . Der Ständerath hat am 6. Dezember 1876 obigen Kommissional antrag zum Beschluß erhoben und sodann am 22. Dezember den Gegenstand verschoben, nachdem der Nationalrath am 19. Dezember beschlossen hatte: es solle anf die bundesräthlichen Entwürfe eingetreten werden.

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# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 10. Dezember 1876).

Tit.!

Unterm 11. Juni 1. J. hat das Volk des Kantons Schwyz mit einer Mehrheit von 2664 gegen 1009 Stimmen der unterm 7. April gl. J. vom Kantonsrathe beschlossenen neuen Verfassung seine Zustimmung ertheilt.

Die bisherige schwyzerische Kantonsverfassung datirt aus der der Bundesverfassung vom Jahre 1848 vorangehenden Periode und die daherige Gewährleistung ging noch von der frühem Tagsatzung (Beschluß vom 10. Juli 1848) aus.

Das neue Grundgesetz scheint dem Bedürfnisse entsprungen zu sein, die bestehenden öffentlichen Zustände mit dem neuen Bundesrechte in Einklang zu setzen.

Ihre Kommission hat die einzelnen Bestimmungen desselben an dem Maßstabe des Art. 6 der Bundesverfassung geprüft und legt Ihnen das Resultat ihrer Prüfung in Folgendem vor, indem sie im Uebrigen auf den Inhalt der einläßlichen bundesräthlichen Botschaft verweist.

I. Im A l l g e m e i n e n vermissen wir, bei einer Reihe von Bestimmungen, rücksichtlich welcher die Befugnisse der Kantone

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über deren Entwurf zu einem schweizerischen Wasserbaupolizeigesez. (Vom 4. Dezember 1876.)

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Jahr

1877

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.01.1877

Date Data Seite

49-69

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