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Schweizerisches Bundesblatt

29. Jahrgang. IV.

Nr. 55.

15. Dezember 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die eidgenössische Abstimmung vom 21. Oktober 1877.

(Vom 5. Dezember 1877.)

Tit. !

Gemäß dem Artikel 89 der Bundesverfassung und nach Anleitung des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, ist die Volksabstimmung über nachstehende drei Bundesgeseze anbegehrt worden : I. Ueber das Gesez betreffend die Arbeit in den Fabriken, erlassen am 23. März 1877, veröffentlicht im Bundesblatt am 25. April mit Einspruchsfrist bis 24. Juli.

II. Ueber das Gesez betreffend den M i l i t ä r p f l i e h te r s a z , erlassen am 27. März d. J., veröffentlicht am 2. Mai mit Einspruchsfrist bis 31. Juli.

III. Gesez über die p o l i t i s e h en R e e h l. e dei-Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger, vom 28. März, veröffentlicht am 2. Juni mit Einspruchsfrist bis 31. August 1877.

Die bezüglich dieser drei Geseze gestellten Begehren um Anordnung der Volksabstimmung füllen folgendermaßen auf die einzelnen Kantone : Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd.IV.

""

45

646

I. Fabrikgesez.

Zürich Bern Luzern .

.

.

Uri Schwyz Obwalden .

.

.

Nidwaiden Glaras Zug Freiburg .'

Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen .

.

Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

.

St. Gallen .

. · .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

.

.

Genf

.

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.

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.

12,070 1,369 1,014 -- 1,045 -- 218 1,379 393 -- 1,230 856 3,655 481 2,560 -- 7,256 48 6,759 1,617 930 6,046 1,290 -- 4,628 54,844

Hiezu kommen noch eine Anzahl Stimmen, welche hauptsächlich delihalb als zweifelhaft oder ungültig zu betrachten waren, weil sie weder eigenhändig unterzeichnet noch so beglaubigt sind, wie der Art. 5 des Abstimmungsgesezes vom 17. Juni 1874 es ausdrüklich vorschreibt. Diese mangelhaften Unterschriften, die deßhalb nicht berüksichtigt werden können, vertheüen sich in folgender Weise auf die Kantone : Zürich Bern .

Schwyz .

Glarus Solothurn Baselland

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

32 . 2 3 . 3 5 8 . 6 5 . 6 3

üebertrag 226

647

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen Aargau .

.

Thurgau Waadt Wallis Genf

.

.

.

.

Uebertrag 226 .

.

l 10 .

.

.116 37 17 125 22

.

554

II. Gesez Über den Militärpflichtersaz.

Hier wurde die Volksabstimmung von 63,300 Bürgern in gültiger Weise verlangt.

Davon fallen auf: Zürich .

1,002 Bern .

.

.

.

.

2,850 Luzern .

5,541 U r i.

.

.

.

.

1,395 Schwyz 779 Obwalden .

.

1,126 Nidwaiden .

769 _ Glarus Zug .

503 . 13,284 Freiburg Solothurn .

361 .

1,323 Baselstadt .

Baselland .

321 383 Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

147 353 Appenzell I.-Rh.

.

5,207 St. Gallen .

441 Graubünden 152 Aargau 41 Thurgau Tessin .

4,351 .

7,442 Waadt .

5,365 Wallis Neuenburg .

.

4,628 Genf .

.

.

.

.

5,536 63,300

Zweifelhafte oder unbeglaubigte Unterschriften wurden bezüglich dieses Gesezes eingereicht aus :

648

Zürich Bern Luzern .

.

Uri S c h w y Obwalden Nidwaiden .

Zug Freiburg Solothurn .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh St. Gallen Graubünden Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

.

.

.

.

.

z . . . . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

9 156 1 0 74 .

3 6 17 2 6 17 110 6 8 l 42 9 10 175 8 381 14 1163

III. Gesez über die politischen Rechte.

Hier waren bis zuni 24. August, an welchem Tage der Zeitpunkt der Volksabstimmung fesfgesezt wurde, folgende Begehren eingegangen : Zürich 1,23-4 Bern .

.

.

.

.

.

. 2,321 Luzern .

.

.

.

.

.

5,685 Uri . .

.

. . .

. 1,378 Schwyz .

.

.

.

.

.

30 Obwalden 1,178 Freiburg .

.

.

. . .

. 12,690 Solothurn .

.

. . . \ .'

.

354 Baselstadt 1,314 Baselland .

.

.

.

.

.

418 Schaffhausen .

.

.

.

. 4 9 8 Appenzell A.-Rh.

.

.

.

.

8 L-Rb.

.

. . .

142 St. Gallon .

.

.

.

.

. 6,016 Graubünden " .

.

. . .

· 438 .

.

.

.

.

. 196 : Aargau Thurgau .

.

.

.

.

.

47 ; ' Tessin .

.

.

. . . . 2,464 ^'^Waffis -, :' --.: · -.\. .

. 3,796 40,207

649

Zweifelhafte und ungültige Stimmen fielen hier auf: Zürich 41 Bern 238 Luzern .

.

.

.

.

.

. 5 0 Uri 222 Obwalden 29 Freiburg 337 Solothurn 155 Basellandschaft .

.

.

.

.

21 · Innerrhoden .

.

.

.

.

.2 3 2 St. Gallen 26 Graubünden 12 Tessin 76 Wallis 527 Total 1966 Bezüglich dieses dritten Gesezes ist Folgendes zu bemerken: Die Einspruchsfrist war, wie im Eingange bemerkt wurde, am Tage unserer Beschlußfassung (24. August) noch nicht abgelaufen, vielmehr ging dieselbe noch bis zum 31. August. Dessenungeachtet hielten wir dafür, daß bereits vor dem Ablaufe dieser Einspruchsfrist über die Volksabstimmung entschieden werden könne, sofern überhaupt die verfassungsmäßige Zahl von Begehren vorliege. Das Gesez vom 17. Juni 1874 schreibt nämlich im Art. 4 lediglich vor, daß das Begehren einer Volksabstimmung innerhalb 90 Tagen, vom Tage der Veröffentlichung eines Gesezes oder Beschlusses an gerechnet, gestellt werden müsse. Es bestimmt sodann im Art. 8, daß die Vornahme einer Volksabstimmung stattzufinden habe, wenn sich aus der Zusammenstellung und aus der Prüfung der Eingaben ergebe, daß das Begehren einer Volksabstimmung von der erforderlichen Anzahl stimmberechtigter Schweizerbürger oder Kantone unterstützt worden sei. Daß das Ende der Einspruchsfrist unter allen Umständen abgewartet werden müsse, bevor eine Vorlage der Volksabstimmung unterbreitet werden dürfe, davon enthält das Gesez nichts. Der Zeitraum von 90 Tagen hat somit nur die Bedeutung, daß den Bürgern das Recht zustehen solle, innerhalb jener Frist die durch die Verfassung geforderte Stimmenzahl zusammen zu bringen; gelinge dieß nicht, so habe nach Umfluß der 90 Tage die Vorloge ohne weiters in Kraft zu treten. Hienach steht es frei, eine Abstimmung anzuordnen, sobald dieselbe von der verfassungsmäßigen Anzahl stimmberechtigter Bürger gefordert ist. Die größere oder kleinere Anzahl von Begehren um Volksabstimmung ist von keiner wesentlichen Bedeutung, und man würde, wie unsere eigene kurze Erfahrung es beweist, irren, wenn man glaubte, das Schiksal

650

einer Vorlage von der kleineren oder größeren Anzahl der Abstimmungsbegehren abhängig machen zu sollen. So z. B. haben sich für eine Abstimmung über das Gesez betreffend Civilstand und Ehe 106,560 Bürger ausgesprochen, während das Gesez am 23. Mai 1875 nichts desto weniger mit 213,199 gegen 205,069 angenommen wurde.

Hinwieder wurden für die Abstimmung über das Banknotengesez nur 35,886 Begehren zusammengebracht, während am 23. April 1876 das Gesez mit 193,253 gegen 120,068 verworfen wurde.

Natürlich wurde aber der weitern Eingabe von Abstimmungsbegehren über das Stimmrechtsgesez bis zu der am 31. August zu Ende gehenden Einspruchsfrist freier Lauf gelassen, und es sind dann wirklich 4506 weitere Begehren eingegangen, so daß schließlich die Abstimmung über dieses Gesez mit 44,713 Stimmen verlangt worden ist.

Was im Allgemeinen diejenigen Abstimmungsbegehren betrifft, welche als zweifelhafte bezeichnet werden mußten, so waren wir der Ansicht, daß dieselben gleich den ungültigen Unterschriften ohne weiters abgezogen ;werd.en sollen, indem die Bürger die Pflicht haben, ihre Begehren vollständig klar und dem Geseze gemäß h'ieher gelangen zu lassen, zumal diese Operation vom Geseze so leicht als möglich gemacht worden ist. Wir konnten die zweifelhaften Unterschriften um so unbedenklicher in Abzug bringen, weil der Zwek v den die Petenten im Auge halten, ohnedieß reichlich erzielt worden ist. Nach-Abzug der zweifelhaften und ungültigen Stimmen war nämlich die, Volksabstimmung in gehöriger Weise verlangt: 1) über das Fabrikgesez von 54,844 2) ,, " ^ Militärpflichtersazgesez von 63,300 3) für,die politischen Rechte von 40,207 hiezu berechtigten Schweizerbürgern.

Durch unsern Beschluß vom 24. August abhin (Beilage 1) wurde die Abstimmung trber die drei Bundesgeseze auf Sonntag den 21. Oktober angeordnet. Gemäß dem Art. 9 des Abslimmungsgesezes wurde Vorsorge getroffen, daß die Absendung von den Vorlagen an die Kantone so rechtzeitig geschah, daß diese mindestens 4 Wochen vor dem Abstimmungstage darüber verfügen konnten. Die Vertheilung der Vorlagen wurde dann auch in dem Maße befördert, daß die deutschen Exemplare am 11. September,

651 die französischen ebenfalls am 11. und die italienischen am 22. September vollständig vertheilt waren. In ähnlicher Weise wurde auch die Abgabe der Stimmzeddel beschleunigt. (Vergleiche Beilagen 2 und 3.)

Die Resultate der Abstimmung selbst sind folgende : I. Gesez über die Arbeit in den Fabriken.

Es erklärten sich: Zürich Bern .

Luzern Uri .

Sehwvz Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus Zug .

Freiburg Solothurn .

Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh..

St. Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Tcssin Waadt Wallis Neuenburg .

Genf .

Für Annahme. Für Verwerfung.

26,492 26,443 24,404 20,638 7,199 10,713 950 2,253 1,454 4,385 268 1,734 300 1,506 3,417 1,700 2,072 619 3,344 14,731 5,326 4,507 2,243 3,879 4,090 2,848 1,747 4,716 7,476 2,913 506 1,904 17,655 18,270 2,852 10,424 22,837 11,313 6,855 9,279 8,887 2,310 12,231 5,009 8,278 3,873 2,898 4,913 4,197 3,203 Total 181,204

170,857

Hienach ist das Gesez mit 181,204 gegen 170,857 Stimmen angenommen worden, und wir werden in Folge dessen nicht ermangeln, nach Art. 14 des Referendumsgesezes die Aufnahme in die amtliche Gesezsammlung und die Vollziehung desselben anzuordnen.

Carton,

652

II. Gesez liber Militärpflichtersazsteuer.

Es erklärten sich : Zürich Bern .

Luzern Uri .

Schwyz Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus Zug Freiburg Solothurn .

Baselstadt .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Ncuenburg .

Genf .

Für Annahme. Für Verwerfung-, .

38,520 14,187 . 21,507 23,196 6,020 12,006 3,015 216 3,754 2,086 286 1,725 221 1,595 3,707 1,398 932 1,778 14,944 3,188 4,052 5,760 4,121 1,988 5,111 1,823 4,818 1,601 5,221 5,157 274 2,106 .

13,081 .

22,736 6,794 6,436 . 22,414 11,762 5,302 .

10,771 9,548 1,779 6,570 10,874 10,130 2,119 3,561 4,248 6,287 881 Total

170,223

181,383

Hienach ist das Gesez mit 181,383 gegen 170,223 Stimmen abgelehnt worden.

III. Gesez betreffend die politischen Rechte.

Es erklärten sich : Für Annahme. Für Verwerfung.

Zürich .

.

. 30,505 19,889 Bern .

.

.

. 17,433 25,420 Luzern .

.

.

4,493 13,415 Uri .

.

.

.

177 3,052 Schwyz .

.

.

996 4,773 Obwalden .

.

.

228 1,769 Uebertrag

53,832

68,318

653 Uebertrag Nidwaldeu .

Glarus Zug .

Freiburg Solothurn .

Baselstadt .

Basel land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

8t. Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

Genf .

53,832 167 2,847 729 2,390 3,168 3,370 3,346 3,594 4,628 209 10,090 5,410 11,737 9,424 1,490 6,051 1,418 4,989 2,668

68,318 1,645 2,199 1,960 15,694 6,534 2,692 3,380 2,815 5,541 2,193 25,418 7,744 22.036 6^539 9,649 11,104 10,714 2,604 4,451

Total 131,557 213,230 Dieses Gesez ist sonach mit einer Mehrheit von 81,673 Stimmen verworfen worden.

In Beziehung auf die Abstimmungsprotokolle haben wir hauptsächlich zu rügen, daß dieselben theil weise verspätet hier eingegangen sind, während der Art. 13 im Abstimmuugsgeseze vorschreibt, daß sie innerhalb 10 Tagen hieher Übermacht werden sollen. Allerdings hat die Mehrzahl der Kantono diese Frist in anerkennenswerther Weise eingehalten ; einzelnen andern dagegen möchte eine möglichste Beschleunigung für die Zukunft zu empfehlen sein. Sodann haben einzelne Stände es unterlassen, die Gesammtzahl' der stimmberechtigten Bürger im Abslimmungsprotokolle anzugeben, während dieses Erforderniß im Bundesgesez vom 17. Juni 1874 ausdrüklich vorgesehen ist. Die Rubrik ,,Zahl der Stimmberechtigten" wurde hie und da verwechselt mit der Zahl der Votanten, und es konnte bei der Kürze der Zeit dieses Versehen nicht mehr überall gut gemacht werden. Nach den vorliegenden Anlagen ist aber immerhin mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, daß die Gesammtsumme der Stimmberechtigten die Zahl 600,000 überschreite und daß somit die starke Hälfte der Stimmberechtigten an den jüngsten Abstimmungen Theil genommen haben. Eine Einsprache gegen die Abstimmungsverhaudlung ist

l

654

lediglich aus der freiburgischen Gemeinde V il lar i a z erfolgt. In dieser Gemeinde, welche ungefähr 66 Stimmberechtigte zählt, sollen ungesezliche Vorgänge während der Abstimmung vom 21. Oktober sich zugetragen haben. Es ist diesfalls noch ein näherer Untersuch angeordnet worden, aus welchem sich Folgendes ergeben hat : 1) daß schon bei der Konstituirung des Bureaus auf eine ungesezliche und willkürliche Weise verfahren wurde, indem der Syndik Jean Joseph Gret ohne Wahl und lediglich auf die Einladung des Gemeinderathes Lucien Oberson hin die Präsidentschaft antrat, Oberson die Vizepräsidentschaft übernahm und diese Beiden sodann die ersten besten zwei Bürger als Stimmenzähler zuzogen ; 2) daß Joseph Gobet die Erfüllung seiner Pflichten als Gemeindeschreiber verabsäumte, indem er ungeachtet wiederholter Aufforderungen von Seiten des Syndik Gret der Führung des Protokolls sich entzog, um an eine Kirchweih zu gehen , und daß dessenungeachtet der Syndik bei der Anfertigung des Protokolls durch seinen beigezogenen Sohn Celestiu Gret eine grobe Verlezung der Wahrheit zugelassen - h a t , indem er den Namen des Gemeindeschreibers ,,Joseph Gobet11 und wahrscheinlich auch seinen eigenen ,,Jean Joseph Greta beisezen und diese Unterschriften als echt erscheinen ließ; 3) daß nach den übereinstimmenden Angaben mehrerer Theilnehtner an der Abstimmung, im Widerspruch mit der klaren Vorschrift im Artikel 37 des freiburgischen Wahlgesezes vom 22. Mai 1861 (durch Dekret vom 22. November 1872 auf eidgenössische Abstimmungen anwendbar erklärt), wonach jeder Bürger dem einen Stimmenzähler seine Stimmrechtskarte und einem andern Stimmenzähler den Stimmzeddel abzugeben hat, also selbstverständlich während der Abstimmung persönlich anwesend sein muß; -- auf 43 Votariten mindestens 22 vor dem Beginn der Abstimmung ihre Stimmzeddel entweder auf dem Tisch dos Büreau's deponirten oder einem andern Bürger übergaben und sich aus nichtigen Gründen entfernten oder gar nie im Abstimmungslokal amvesend waren, wie denn auch dur Syndik Gret selbst anerkennt, der Gemeindeschreiber habe seine Stimmkarte zu den Wahlakten gelegt und zwei Bürger Joliet haben ihm ihre Stimmkarten auf der Straße in der Nähe des Wahllokals abgegeben ; 4) daß vvenn auch keine Thatsachen vorliegen , welche auf die Absicht, das Resultat der Stimmgabe im Einzelnen oder im Ganzen zu entstellen , schließen lassen und daher die An-

655 wendung, sei es der Artikel 319 und 320 des freiburgischen Strafgesezbuches, oder sei es der Artikel 47 oder 49 des Bundesstrafrechtes, fordern würden , doch immerhin so viel klar ist, daß das bei der Abstimmung vom 21. Oktober in der Gemeinde Villariaz angewendete Verfahren ein höchst tadelnswerthes und im Widerspruch war mit den Gesezen und einer guten Ordnung, weßhalb das protokollarisch genehmigte Resultat kein Vertrauen verdient.

Gestüzt auf diese Ergebnisse und naeh Einsicht eines Berichtes der Regierung von Freiburg vom 29. Oktober mit dem Antrage, die Abstimmung in der Gemeinde Villariaz vom 21. desselben Monats als ungültig zu erklären, haben wir beschlossen : 1. Die Abstimmung in der Gemeinde > Villariaz vom 21. Oktober 1877 wird als nichtig erklärt und soll bei der Erwahrung des Gesammtresultats nicht in Betracht fallen.

2. Von der Anordnung einer neuen Abstimmung in der Gemeinde Villariaz wird dagegen mit Rüksicht auf die Einflußlosigkeit dieser Gemeinde für das Gesammtresultat Umgang genommen.

3. Von dem durchaus berechtigten Tadel, welcher von der Regierung des Kautons Preiburg aus Anlaß obiger Vorgänge gegen den Syndik Jean Joseph Gret ausgesprochen worden ist, wird Vormerk genommen.

Indem wir die sämmtlichen Akten zu Ihrer Verfügung stellen, ermangeln wir nicht, beizufügen, daß dieStimmkartenn nach Vorschrift von Art. 13 des Gesezes in den Kantonen zu Ihrer Disposition gehalten werden.

Gleichzeitig benuzen wir den Anlaß, Sie, hochgeehrteste Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Dezember 1877., Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

656

Beilage I.

Bundesrathslbeschluss.

betreffend

die Volksabstimmung a. über das Gesez betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877; b. über das Bundesgesez anlangend den Militärpflichtersaz, vom 27. März 1877; c. über das Bundesgesez rüksichtlich der politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter u n d d e s Verlustes der poli tischen Rech (Vom 24. augstmonat 1877.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nach Einsicht einer Reihe von Eingaben, in welchen gernäß Art. .89 der Bundesverfassung die Volksabstimmung anbegehrt wird: a. von 54,844 Stimmberechtigten über, das Bundesgesez vom 23 März 1877 betreffend die Arbeit in den Fabriken; .. . . . . . , , . .

b. von 63,300 Stimmberechtigten über das Bundesgesez vom 2,7, März 1877- betreffend den Misitärpflichtersaz; 1

.

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657

c. von 42,806 Stimmberechtigten über das Bundesgesuz vom 28. März 1877 betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger; in Betracht: 1) daß diese Begehren von mehr als der in der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl stimmberechtigter Schweizerbürger unterstüzt sind; 2) daß gemäß dem Art. 5 des Bundesgesezes über Volksabstimmung vom 17. Brachmonat 1874 die Stimmberechtigung der die Volksabstimmung anbegehrenden Bürger amtlich beglaubigt ist; 3) daß damit den Bedingungen, unter denen nach Art. 89 der Bundesverfassung und nach dem Geseze betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse an die Volksabstimmung gebracht werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Die im Eingange erwähnten Bundesgeseze vorn 23., 27. und 28. März 1877 sollen dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat irn ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 21. Weinmonat nächsthin .stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den zur Abstimmung kommenden Gesezen besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen, um dieselben den Kantonskanzleien nach Bedarf so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger ein Exemplar in seiner Sprache vier Wochen vor dem Abstimmungstage abgegeben worden kann (Art. 9 des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskänzleien befördern. ! '

658

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezea.

über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872 (A. S. X, 915), sowie nach den Vorschriften des Bundesgesezes über Volksabstimmung vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. I, 116) vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen,, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des angeführten Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen, daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten zur Verfügung gehalten werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 20 Kilo portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlage mitzutheilen und soll sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufgenommen werden.

B e r n , den 24. Augstmonat 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

659

Beilage II.

Gesezvorlagen zum 21. Oktober 1877.

Ausgerichtet.

Bestellt und erhalten.

Kantone.

J3

3 S3

£ Zürich . . . .

Bern .

Luzern . . . .

uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus . . . .

Zug . .

. .

Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel- Stadt . .

Basel -Landschaft Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen . . .

öraubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenbnrg . .

Genf . .

èg ·3«

CD
74,200 100 000 35,500 5,000 13,000 4,200 3,250 8,800 6000 9,500 21,000 11,000 13,000 8,500 12,500 2,500 54,000 20,500 50,000 25,000 300 7,000 10,000 6,600 2,500

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12. , 14. ,, 12./13. Sept.

«60 Beilage III.

Stimmkarten zum 21. Oktober 1877.

Ausgerichtet.

Bestellt und erhalten.

Kantone.


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Zürich. . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel -Landschaft Schaffhausen . .

Appenzell-A. Eh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

"Wallis . . . .

Nenenburg . .

Genf

77,500 100,000 35,500 5,200 13,000 4,500 3,250 9,600 6,000 11,000 22,000 11,000 13,000 8,500 15,000 3,500 54,000 21,500 50,000 25.000 300 7,000 10,000 10,000

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70 3,400 -- ' -- --300 31,000 -- 67,000 24,000 100 21,000 1,800

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17. Sept.

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8. Sept.

17. Sept.

15. ,,

11.

1910.

12.

Sept.

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17. Sept.

17. ,

22.--Sept.

17. Sept.

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T o t a l 510,350 171,050 38,100

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite für das Jahr 1877.

(Vom 7. Dezember 1877.)

Tit. !

Wir haben die Ehre, Ihnen noch folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zu unterbreiten.

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

B. 1. 2. 3. Ständerath

Fr. 4000

Der Büdgetkredit für Taggelder und Reiseentschädigungen an Kommissionen betrug .

.

.

. F r . 5000. -- o dagegen wurden bis Mitte November augewiesen .

,, 8172. 85 Ueberschreitung

Fr. 3172. 85

Vorausgesezt, daß zu den angewiesenen Kosten noch einige weitere hinzukommen dürften, veranschlagen wir den zu bewilligenden Nachtragskredit auf Fr. 4000 Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

46

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die eidgenössische Abstimmung vom 21. Oktober 1877. (Vom 5. Dezember 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1877

Date Data Seite

645-661

Page Pagina Ref. No

10 009 780

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