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Aus den Verhandlungen des Schweiz Bundesrathes.

(Vom 26. Januar 1877.)

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, wegen Einführung der neuen Maß- und Gewichtsordnung das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Das Bundesgesez über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 ist mit dem 1. Januar dieses Jahres in Wirksamkeit getreten.

Es sollen demnach von diesem Zeitpunkte an im ganzen Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft keine andern Maße und Gewichte im Verkehr gebraucht werden, als solche, welche den in der Vollziehungsverordnung vom 22. Oktober 1875 aufgestellten Bedingungen entsprechen.

,,Entgegen dem klaren Wortlaut der Eingangs erwähnten Gesezesbestimmung (Art. 19), für deren Abänderung keine Veranlaßung vorliegt, scheint unter der Bevölkerung vielfach die Meinung verbreitet zu sein, es sei, bald durch den Bundesrath, bald durch die kantonalen Behörden, der Zeitpunkt für Einführung der neuen Maß- und Gewichtsordnung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit hinausgeschoben worden, und es dürften einstweilen die alten Maße und Gewichte noch fortgebraucht werden.

,,Um einer solchen irrigen Meinung vorzubeugen, und um das Handel und Gewerbe treibende Publikum anzuhalten, sich nunmehr ausschließlich der neuen Maße und Gewichte zu bedienen, erachten wir es der Sache angemessen, Sie einzuladen, ohne Verzug durch die hiefür bestellten Beamten eine allgemeine Nachschau über Maß und Gewicht in Ihrem Kanton abhalten zu lassen. Der Zwek dieser Nachschau ist in erster Linie der, sich zu überzeugen, daß nur die neuen metrischen Maße und Gewichte im Verkehr gebraucht werden. Wo dies nicht der Fall, oder wo es nachweisbar noch nicht möglich gewesen sein sollte, die benöthigten Maße zu beschaffen, sind die Betreffenden aufzufordern, in möglichst kurzer Zeit, die

178 von Ihnen zu bestimmen sein wird, die alten Maße zu entfernen und durch solche des nunmehr gesezlichen Systems zu ersezen.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Beamten anzuweisen, durch eine zweite Inspektion sich zu vergewissern, ob der Aufforderung Folge geleistet worden sei; wenn nicht, fallen die Fehlbaren unter die Strafbestimmungen der Artikel 15 und 16 des erwähnten Bundesgesezes.

,,Je rascher dieser Uebergangszustand seinen Abschluß erhält, desto leichter wird sich die Bevölkerung in die neue Ordnung hineinleben. Bei dieser Nachschau wären überdies die neuen Verkehrsmaße und Gewichte auch hinsichtlich ihrer Richtigkeit und vorschriftsgemäßen Bezeichnung einer genauen Prüfung zu unterwerfen.

,,Wir ersuchen Sie, über die Resultate der Nachschau mit thunlichster Beförderung unserm Departement des Innern Bericht zu erstatten, damit allfällig weiter nothwendig erscheinende Maßregeln getroffen werden können."

(Vom 29. Januar 1877.)

Auf den Vorschlag des eidg. Militärdepartements hat der Bundesrath die Besoldung des Instruktionspersonals aller Waffen für das laufende Jahr festgesezt, und gleichzeitig gewählt : Als Instruktor H. Klasse der Infanterie im I. Divisionskreis: Hrn. Friedrich C r a m e r , Infanterie-Oberlieutenant, von und in Genf.

Als Instruktor II. Klasse der Infanterie im III. Divisionskreis: Hrn. Anton C i o l i n a , Infanterie-Oberlieutenant, in Bern.

Als Instruktor H. Klasse des Genie: Hrn. Paul P f u n d , Pontonnier-Oberlieutenant, in Lenk (bisher provisorisch).

Der Amtsantritt für die vorstehenden drei Instruktoren hat mit 1. Februar nächstkünftig zu erfolgen.

Als Kassier für den Postkreis Luzern wurde gewählt : Hr. Josef Feller, von Nebikon, provisorischer Kreispostkassier in Luzern.

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Der Bundesrath hat die Frist zur Leistung des Finanzausweises und zum Beginn der Erdarbeiten für zwei Eisenbahnen verlängert, nämlich : 1) für die Eisenbahn B u r g d o r f - L a n g n au bis zum 31. Dezember 1878 ; 2) für die Eisenbahn von E t z w e i l e n nach F e u e r t h a l en, resp. S c h ä f f h a u s en, bis Ende Februar 1878.

Hr. Albin W a ß m e r , von Hellingen (Aargau), Pionnier-Oberlieutenant, ist vom Bundesrath seiner Stelle enthoben worden.

(Vom 31. Januar 1877.)

Der Bundesrath ernannte zum eidg. Oberkriegskommissär für den Rest der laufenden Amtsdauer, mit Amtsantritt auf 1. März : Hrn. August R u d o l f , von Rietheim (Aargau), Oberstlieutenant im Generalstabskorps und Kreisinstruktor.

Gleichzeitig wurde Hr. R u d o l f zum Obersten bei den Verwaltungstruppen befördert.

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(Vom 2. Februar 1877.)

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : Postkommis in Genf: Hr. Heinrich Kühn, von Lütisburg (St.

Gallen), in Genf; ,, ,, Basel : ,, Rudolf Brosi, von Grenchen (Solothurn), derzeit Postkommis in Bellinzona ; Gehilfe auf dem Materialbüreau der Telegraphendirektion : Hr. Peter Häuptli, von Biberstein (Aargau), gegenwärtig Telegraphist in Basel; Telegraphist in Göschenen : ,, Franz Püntener, von und in Altdorf (Uri) ; Telegraphistin in Niederbüren: Jgfr. Josephine Kern, von und ia Niederbüren (St. Gallen).

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03.02.1877

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