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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung (Vom 2. März 1877.)

Ti U

Mittelst Postulates vom 4. Juli 1876 haben Sie uns eingeladen, bei Anlaß der Budgetvorlage für das Jahr 1877 über die finanzielle tage des Bundes Bericht zu erstatten und im Weitern Antrage zu stellen, in welcher Weise namentlich durch angemessene Ersparnisse die Ausgaben und Einnahmen der eidgenössischen Staatsrechnung in ein normales Verhältnis gebracht werden können.

.- In unserer Botschaft zum Budget pro 1877 haben wir Ihnen die Gründe mitgetheilt, welche die Erfüllung des Postulates auf den von Ihnen in Aussicht genommenen Termin nicht gestatteten.

In Ihrer lezten Dezembersession haben Sie ferner eine Reihe von Postulaten beschlossen, welche theils die Erzielung von Ersparnissen in einzelnen Verwaltungszweigen, theils die möglichst baldige Vorlage der Zollrevision bezweken ; auch hat der Nationalrath durch Annahme der Motion J o o s insbesondere noch die Frage der Ausgabe von Bundeskassascheinen uns zur Prüfung zugewiesen.

Alle diese Postulate mit Inbegriff der Motion Joos stehen im innigsten Zusammenhange mit dem allgemeinen Postulate (Nr. 86 der Sammlung), das finanzielle Gleichgewicht betreffend, und wir

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haben uns angelegen sein lassen, diesen speziellen Postulaten, so weit thunlich und so weit an uns, mit möglichster Beförderung gerecht zu werden, indem wir durch Bundesrathsbeschluß vom 26. Januar d. J. den Preis der Gewehrmunition auf den Betrag ihrer Selbstkosten erhöht und Ihnen für gegenwärtige außerordentliche Session Gesezentwürfe, betreffend die Telegraphentaxen und Francocouverte zur Vorlage gebracht haben. Im Weitern harrt auch das Gesez über den Militärpflichtersaz des Abschlusses, der wohl in der bevorstehenden Session erwartet werden darf. Die durch den leztgenannten Bundesrathsbeschluß und die Ihnen vorliegenden Gesezentwürfe bezwektön jährlichen Ersparnisse würden betragen : EinnahmenVermelirung.

AusgabenVerminderung.

F i n a n z - u n d M i l i t ä r v e r w a l t u n g , Erhöhung des Pulver- resp. Munitionspreises zirka .

. Fr. 200,000 P o s t v e r w a l t u n g , Zuschlagstaxe auf den Francocouverts .

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.

.

.

.

.

. ,, 200,000 T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g , Aenderung des Telegraphen-Taxsystems ,, 250,000 Total zirka Fr. 650,000 Die noch zu erledigenden Postulate, betreffend Vereinfachung der Militärverwaltung, Reorganisation der Postverwaltung u. s. w., insbesondere aber die Revision des Zolltarifes, sezen so umfangreiche Studien und Vorarbeiten voraus, daß die Lösung dieser Aufgabe bis zum Beginne gegenwärtiger außerordentlicher Session unmöglich zu bewältigen war, und Sie wollen es deßhalb genehm halten, daß unsere Vorlage betreffs Herstellung des finanziellen Gleichgewichts, welche auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Spezialfragen zu suchen ist, erst bei Anlaß der Erstattung unseres Geschäftsberichtes für 1876, somit erst zur kommenden Junisession Ihnen unterbreitet werde.

B e r n , den 2. März 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Konimissionalbericht über

t

die Botschaft des Bundesrathes betreffend einen Gesezentwurf über den Telegraphenverkehr im Innern der Schweiz.

(Vom 11. März 1877.)

Tit.!

Bis Mitte des Jahres 1867 war die Taxe für das einfache Telegramm (bis auf 20 Worte) im Innern der Schweiz auf Fr. l festgesetzt, für je 10 weitere Worte wurde ein Zuschlag von Fr. 0. 25 erhoben. Im genannten Jahre wurde im Schooße des Nationalrathes ein Antrag auf Ermäßigung dieser Ansätze gestellt, und die Hast, mit welcher diese Reform betrieben wurde, hatte den etwas übereilten Beschluß zur Folge, daß die einfache Taxe in einem Schritt auf die Hälfte, auf 50 Ct. vermindert wurde.

Die Folge, daß durch diese Herabsetzung der Preis eines internen Telegramms, welcher durchschnittlich Fr. 0. 55 beträgt, sich um 191/* Ct. niedriger stellt als die Kosten der Besorgung derselben, welche sich auf 743/io Ct. belaufen, war weder vorausberechnet noch irgendwie vorausgesehen worden, und der wohlberechtigte Wunsch, die Télégraphie möglichst gemeinnützig zu verwalten, trat einer Correktur dieses Mißgriffs längere Zeit hindernd in den Weg. Das in drohendem Maße steigende Defizit der Staatsrechnung rief endlich (am 23. Dezember 1876) das Postulat hervor, daß nach Vorschrift des Artikel 42, litt, c der Bundesverfassung darauf Bedacht genommen werden möchte, daß

489 an der Stelle des Ausfalles auf den internen Depeschen ein Reingewinn erzielt werde. Dieser Verlust beträgt ungefähr Fr. 380,000, wird jedoch durch den Gewinn auf den internationalen und Transitdepeschen, die Beiträge der Gemeinden und Verschiedenes größtentheils wieder gedeckt. Die Hauptursache jenes bedeutenden Verlustes ist in der ungenügenden Benutzung eines großen Theils der Bureaux zu suchen, indem alle Bureaux mit weniger als 3500 Telegrammen pro anno passive Resultate liefern, was gegenwärtig fast bei der Hälfte derselben der Fall ist. Die mehrfach geäußerte Ansicht, es solle dem Uebelstand dadurch begegnet werden, daß die Zahl der ungenügend benutzten Bureaux beschränkt werde, kann indessen die Kommission in keiner Weise theilen.

Die Monopolisirung irgend welcher Kategorie von Verkehrsanstalten rechtfertigt sich nur unter dem Gesichtspunkte, daß der Staat, indem er die Gewinn bringenden Linien der Konkurrenz entzieht und für sich beansprucht, die Verpflichtung übernimmt, auch diejenigen Theile des Landes, in denen die betreffende Verkehrsanstalt nur mit .Verlust betrieben werden kann, gleichwohl mit der Wohlthat derselben zu versehen. In Gegenden, in denen es an Gelegenheit zum Telegraphiren gebricht, kann Handel und Industrie nicht aufkommen, und es hieße daher dieselben rusticiren und ihren Aufschwung hintan halten, wenn ihnen die dem modernen Verkehr unentbehrlichen Anstalten vorenthalten oder nur gegen allzu schwere Gegenleistungen gewährt werden wollten. Aus dem gleichen Grunde ließe es sich auch nicht rechtfertigen, wenn die ohnehin schon drückenden Leistungen, welche für Einrichtung neuer Bureaux gefordert werden (circa Fr. 2400 auf 10 Jahre vertheilt) irgendwie gesteigert würden, ja es hielte die Kommission eine etwelche Erleichterung derselben für durchaus nicht ungerechtfertigt. Dagegen ist die Kommission damit vollständig einverstanden, daß die Verwaltung des internen Telegraphenwesens nicht mit Opfern für den Staat verbunden sein dürfe; es läge darin nicht nur eine Verletzung der Bestimmungen des Artikels 42, litt, c der Bundesverfassung, sondern auch des Grundsatzes gerechter "Vertheilung der öffentlichen Lasten. Laut den Erhebungen der Telegraphenvervvaltung, die allerdings an Umfang und Zuverläßigkeit zu wünschen übrig lassen, bedienen sich nemlich nur etwa 3 bis 4 °/o
der Bevölkerung des Telegraphen; wirft man aber einen Blick auf die verhältnißmäßig enorme Zahl der Telegramme der großen Verkohrscentren (Zürich 381,000, Basel 292,000, Genf 290,000, Bern 208,000, 19 Hauptbüreaux 2,172,973 bei einer Gesammtzahl von 2,766,000) und innerhalb derselben wieder auf diejenige einzelner großer Kreditanstalten, Großhandelshäuser und Agenten, so gelangt man zu der Ueberzeugung, daß kaum l °/o

490 der Gesammtbevölkerung sich des Telegraphen in irgendwie nennenswerthem und regulärem Maße bedient, während dies bei den übrigen 99°/o entweder gar nie oder nur ausnahmsweise und selten der Fall ist. Es müßte daher als sehr unbillig erscheinen, wenn die Gesammtbevölkerung in ziemlich gleichmäßigem Maße an die Kosten des Telegraphen beitragen müßte, während die Wohlthaten desselben in der Hauptsache nur sehr wenigen, sich ohnehin günstiger Verhältnisse erfreuenden Personen zu gute kommen; und doch wäre dies in der That der Fall, wenn die Staatskasse Zuschüsse zu den Verwaltungskosten leisten müßte.

Zur Erreichung des gewünschten Zieles schlägt nun der Bundesrath ein neues System der Taxrechnungen vor, bestehend in einer Kombination von G r u n d t a x e , d. h. gleichmäßige Taxe für alle Telegramme, und W o r t t a x e , d. h. eines Zuschlages für jedes einzelne Wort. Für die Grundtaxe beantragt der Bundesrath den Ansatz von 35 Cts. und für die Worttaxe denjenigen von 2'/'2 Cts.

Zur Vergleichung, beziehungsweise zur Auswahl werden indessen auch die Kombinationen einer Grundtaxe von 25 Cts. mit einer Worttaxe von 3 Cts. und einer Grundtaxe von 40 Cts. mit einer Worttaxe von 2 Cts. dargestellt.

Der Unterschied der Applikation besteht natürlich darin, daß durch niedrige Grundtaxen mit höhern Worttaxen die k ü r z e r n , durch höhere Grundtaxen mit niedrigem Worttaxon dagegen die umfangreichern Telegramme begünstigt werden. Wenn die Auswahl zwischen den verschiedenen Ansätzen nach dem an sich unbedingt richtigen Grundsatze der proportionalen Vergütung nach dem Maß der Gegenleistung getroffen werden soll, so müßte der höchsten Grundtaxe verbunden mit der niedrigsten Worttaxe durchaus der Vorzug gegeben werden, denn weitaus der größte und wichtigste Theil der Leistungen der Telegraphenverwaltung, Entgegennahme, Taxation, Einschreibung, Aufruf, Einleitung, Abschrift, Couvertirung, Vertragung, Werth des Materials, Comptabilität u. s. f.

tritt für sämmtliche Telegramme völlig gleichmäßig ein, und die Mehrleistung, die in der Telegraphirung einer größeren Zahl von Wörtern besteht, ist, mit den erstem verglichen, eine sehr geringfügige. Ein deutsches Wort besteht durchschnittlich aus 10 Buchstaben, zu deren Telegraphirung durchschnittlich 25 Takte erforderlich sind, deren etwa 200 in einer Minute
bewerkstelligt werden können, sodaß für die eigentliche Telegraphirung von '100 Wörtern etwa 10--12 Minuten erforderlich sind.

Nach der niedrigsten Worttaxe wären hiefür Fr. 2 zu bezahlen, wie man sieht, eine unter allen Umständen mehr als hinreichend hohe Leistungsentschädigung.

491 Wenn die Kommission dessen ungeachtet den Vorschlag ' des Bundesrathes zur Annahme empfiehlt, der in der K o m b i n a t i o n der G r u n d t a x e von 35 Cts. mit der Worttaxe v o n 2 1/2Cts..

b e s t e h t , so geschieht dies aus dein Grunde, weil, wie man annimmt, das große Publikum vorwiegend kürzere Depeschen aufzugeben pflegt, die, wie oben gezeigt, durch die niedrige Grundtaxe begünstigt werden, während die umfangreichern Telegramme namentlich von den großen Geschäftshäusern herrühren sollen, Die Mehreinnahme wird sich bei der Kombination der Grundtaxe von 25 Cts. mit der Worttaxe von on 1/2/î Cts. und bei Annahme der Kombination der Grundtaxe von 40 Cts. mit der Worttaxe von 2 Cts. ungefähr gleich hoch herausstellen und sich zwischen Fr, 300,000 und 350,000 bewegen, also kaum hinreichen, den bisherigen Ausfall aus dem internen Verkehr zu decken.

Die Frage, ob die Verluste der Verwaltung nicht dadurch vermindert werden könnten, daß die bisher gratis gelieferten Formulare zum Kostenpreise abgegeben werden sollten, muß darum verneint werden, weil die Kosten des einzelnen Formulare so geringfügi sind (1/4 Ct.), daß dafür neben der Taxe billigerweise nichts verlangt werden darf. Die jährlichen Unkosten für den Jahresbedarf von 3,000,000 Stück belaufen sich "auf 7500 Franken, der Abgang durch abusive Verwendung wird auf 20 bis 30,000 Stück im Werthe von 50 bis 75 Franken angegeben.

B e r n , den 11. März 1877.

Im Namen der Kommission des Ständerathes :

Sulzer.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des J. Damasus Akermann von Wegenstetten (Aargau).

(Vom 12. März 1877.)

Tit. !

Josef Damasus Akermann von Wegenstetten, geboren 1834, verheirathet, Vater eines Kindes, gew. Kanonier der Landwehrbatterie Nr. 6, wurde unterm 11. April 1876 vom Kriegsgericht der V. Armeedivision wegen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurtheilt und befindet sich seit dieser Zeit in der Strafanstalt Lenzburg ; überdies wurde er für unwürdig erklärt zum Dienste des Vaterlandes und zudem für die Dauer von 4 Jahren, von Verbüßung der Strafe an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt und nach Artikel 395 des Militärstrafgesezbuches zu den Kosten des Prozeßverfahrens verurtheilt.

In einem vom 24. Februar 1877 datirten Begnadigungsgesuch bittet nun Akermann um Erlaß des Restes seiner Strafe. Er führt an : die Strafbestimmungen des eidg. Militärstrafgesezbuches seien

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in der Bundesverwaltung (Vom 2. März 1877.)

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17.03.1877

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