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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 11. Mai 1877.)

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, an die Regierungen der im eidgenössischen Forstgebiet liegenden Kantone Zürich, Bern, Luzern Uri, Schwyz Obwaldcn, Nidwaiden, Glarus Zug, Freiburg, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh St. Gallen, Graubünden, Tessili, Waadt und Wallis das folgendes Kreisschreiben zu erlassen: ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Wir wurden kürzlich auf einen Punkt des Bundesgesezes, betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, aufmerksam gemacht, welcher zu Zweifeln Veranlaßung gibt und verschieden ausgelegt werden kann. Es handelt sich um die Wechselbeziehungen zwischen dem Artikel 3, Absaz 2 (franz. Text 3) und dem Artikel 20.

,,Absaz 2 (im franz. Text 3) des Artikels 3 lautet : ,,Auf Privatwaldungen., welche nicht unter den Begriff der ,,Schuzwaldungen fallen, sind nur die Artikel 11, 14 (Lemma 2, 3, 4), ,,15, 20 und 27 (Ziffer 2, 4, 8, 9) anwendbar."

,,Artikel 20 sagt : ,,In diesen Waldungen sind die üblichen Nebennuzungen, welche ,,die Waldvirthschaft beeinträchtigen, wie namentlich der Weid,,gang jeglicher Viehgattung und das Streusammeln auf bestimmte ,,Flächen zu begrenzen oder zeitweilig einzustellen oder ganz aufzuheben ,,Da nun aber der dem Artikel 20 vorausgehende Artikel 19, auf welchen sich die Worte: ,,in diesen Waldungen"- beziehen, nur von Schuzwaldunge handelt, so wurden Zweifel darüber laut, ob der Artikel 20 im zweiten (im franz. Text dritten) Absaz des Artikels 3 richtig angeführt sei und ob dessen Bestimmungen wirklich auch auf Privatwaldungen, die nicht den Charakter von Schuzwaldungen tragen, angewandt werden sollen.

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,,Um uns in dieser Frage, welche große praktische Bedeutung hat, Klarheit zu verschaffen, haben wir die betreffenden Protokolle der gesezgebenden Räthe verglichen und dabei konstatirt : 1. daß dem Artikel 20 fast während der ganzen Dauer der Verhandlungen über das Gesez folgender Artikel (19) voraugestanden : ,,Alle Blößen und Schläge im e i d g e n . P o r s t g e b i e t ,,müssen beförderlichst wieder aufgeforstet werden" ; 2. daß dieser Artikel 19, wie auch der Artikel 20, im Artikel 3, Absaz 2 (franz. 3} citirt waren ; 3. daß der Ständerath in seinen lezten Berathungen beschlossen hat, den damaligen Artikel 19 in den Artikel 11, Absaz i aufzunehmen, welcher hiedur seine gegenwärtige Fassung erhalten hat und zu gleicher Zeit im Artikel 3, Absaz 2 (franz. 3), die Anführung des erwähnten Artikels 19 fallen zu lassen, während die Citation des Artikels 20 beibehalten wurde, eine Abänderung, welche vom Nationalrath angenommen wurde; 4. daß dabei übersehen wurde, die Redaktion des Artikels 20, welcher jezt hinter den frühern Artikel 18 (jezt 19) zu stehen kam und welch' lezterer Artikel nur von Schuzwaldungen handelt, seiner neuen Stellung entsprechend zu ändern ; 5. daß ein Artikel 14 welcher in Folge der Verhandlungen als Artikel 15 eingeschaltet wurde, den früheren Artikel 18 zum Artikel 19 verschob, so daß Artikel 20 bei Festsezuug der definitiven Reihenfolge der Artikel seine Ziffer beibehielt.

,,Hienach ergibt "sich unzweifelhaft, daß A r t i k e l 20 i n der T h a t auch auf diejenigen P ri v a t wa l d ung en a n w e n d b a r ist, die nicht zu den S c h u z w a l d u n g e u g e h ö r e n , u n d d a ß d i e A n f ü h r u n g d e s A r t i k e l s 20 im A r t i k e l 3, A b s a z 2, r i c h t i g ist.

,,Indem wir Sie von Obigem zum Verhalt in Kenntniß sezen, benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samm uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.''-

Um den Artikeln 31, 34 und 3ß des Bundesgesezes über Civilstand und Ehe, betreffend die Fristen für Ausstellung der Verkündscheine, genaue Nachachtung zu verschaffen, beschloß der Bundesrath, an sämmtliche eidgenössische Stände das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

Bundesblatt 29. Jahrg. Bd II.

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,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,, Anläßlich eines Spezialfalls mußte sich der Bundesrath davon überzeugen, daß die in den Artikeln 34 und 36 des Bundesgesezes über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 vorgesehenen Fristen für Ausstellung der Verkündscheine von den Civilstandsbeamten mehrerer Kantone nicht genau beobachtet worden sind. So scheint es bei einigen Beamten Uebung zu sein, den nach Artikel 34 auszustellenden Verkündschein schon im Laufe des zehnten Tages nach der Verkündung (und nicht erst nach vollem Ablauf der zehn Tage) aushinzugeben.

,,Diese Uebung ist eine unstatthafte und könnte zu ernstlichen Anständen führen in Fällen, wo erst in der lezten Stunde des zehnten Tages eine Einsprache erfolgen würde, nachdem die Bescheinigung schon ausgefertigt worden.

,,In Bezug auf Artikel 36 hat sich die Meinung verbreitet, daß, sobald alle Verkündscheine eingegangen sind, die Trauung vor sich gehen dürfe, selbst wenn die 14tägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Auch solches ist unstatthaft, und es hat vielmehr, da das Gesez keine andern Ausnahmen als diejenige bei Todesgefahr (Artikel 37, Absaz 2) vorsieht, eine strenge Einhaltung der 14tägigen Frist zu gelten.

,,Beim gleichen Spezialfalle hat sich herausgestellt, daß einzelne Civilstandsbeamte den Parteien die an andere Beamte gerichteten Verkündbegehren zuhanden der lezteren zustellen. Dieses Verfahren ist im Widerspruche mit Artikel 31, Absaz l, welcher verlangt, daß der Civilstandsbeamte den Verkündungsakt von Amtes wegen selbst den schweizerischen und ausländischen Civilstandsbeamten, in deren Kreisen die Verkündung ebenfalls stattfinden soll, übermittle.

,,Da die Außerachtlassung der betreffenden Gesezesvorschriften im fraglichen Falle zu ernsten Anständen geführt hat, so glauben wir, Sie einladen zu sollen, die Civilstandsbeamten Ihres Kantons an die genaue Beobachtung der Artikel 31, 34 und 36 des in Rede stehenden Bundesgesezes zu mahnen, und benuzen gleichzeitig den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.11

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Der Bundesrath ernannte vier Adjutanten für Trainbataillone, und zwar : zum Bataillon II Hrn. Lieutenant Alphonse G i r a r d e t , in Bern; ,, IV : ,, ,, Hans Sutermeister,in Luzern; n ^ ,, V: ,, ,, Wilh. F ü r h o l z , in Solothurn; ,, ,, VII: ,, ,, Theophil K u n z , in Luzern.

Der Bundesrath hat dem Hrn. Major G i r t a n n e r die von ihm wiederholt nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle als Stellvertreter des Feldlazarethchefs VII gewährt, unter Verdankung der von ihm geleisteten Dienste, und denselben unter die Offiziere des Artikels 58 der eidg. Militärorganisation eingereiht.

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Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 14. Mai 1877) Posthalter in Kölliken : Hr. Rudolf Matter-Lüscher, Uhrenmacher, von und in Kölliken f Aargau) ; Postkommis in Außersihl : Jgfr. Marie Amberg, Postaspirantin, von Bachs (Zürich), in Außersihl bei Zürich; (am 16. Mai 1877) Postkommis in Basel : Jgfi'- Elise La Nicca, Postaspirantin, von Sarn (Graubünden), in Basel ; Telegraphistin in Hergiswyl : ,, Hedwig Blättler, von und in Hergiswyl (Nidwaiden) ; ,, ,, St. Gallen : ,, Sophie Nägeli, Telegraphenaspirantin von und in Altnau Thurgau ; ,, ,, Bach : Louise Häfliger, von Freienïï bach, in Bach (Schwyz);

(am 18. Mai 1877) als Postbüreauchef in Zürich: Hr. Adolf Höhn, von Wädensweil, bisher Postkommis in Zürich.

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