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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Verkaufspreis der Franko-Couverts.

(Vom 19. Februar 1877.)

Tit. !

. Mit Beschluß vom 23. Dezember abbin haben Sie den Bundesrath eingeladen, bis zum nächsten Zusammentritt der Bundesversammlung den Räthen Bericht und Antrag vorzulegen, ob nicht fortan die Franko-Couverts anstatt zum Nennwerth mit entsprechendem Zuschlag verkauft werden sollen.

Nach der dieser Einladung vorangegangenen Diskussion in den h. Räthen bedürfen wir keiner weitläufigen Motivirung, wenn wir die uns gestellte Frage b e j a h e n und einen entsprechenden Gesezesentwurf hier beischließen. Bei dem gegenwärtigen Stand der Bundesfinanzen erachten wir es als unthunlich, dem Publikum durch Gratis-Verabfolgung der Couverts auch fernerhin ein G e s c h e n k von über Fr. 120,000 per Jahr zu machen und dabei der Privatindustrie auf dem bezüglichen Gebiete empfindlichen Schaden zuzufügen. Wir dürfen auch den Antrag mit um so größerer Beruhigung stellen, als verschiedene größere und gut organisirte Postverwaltungen entweder Franko-Couverts überhaupt nicht ausgeben (so z. B.

Frankreich und Italien) oder für dieselben einen Zuschlag von l Ct.

und mehr per Stük beziehen (zu diesen Verwaltungen gehören u. A.

die deutsche Reichspostverwaltung, Belgien und Ungarn).

Nach der Statistik von 1876 wurden in diesem Jahre 18,314,660 Couverts mittlern Formats und 3,100,800 Couverts großen Formats

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verkauft. Die Fabrikation dieser Couverts kostete (die mittlern zu Fr. 6. 30 per Tausend und die größern zu Fr. 7. 55 per Tausend) Fr. 138,793, während die gleiche Anzahl Marken (zu 72 Cts. per Tausend) für Fr. 15,419, also um Fr. 123,374 billiger hätten erstelle werden können.

Der Zuschlag wird nicht wohl anders als auf l Ct. per Stük festgesezt werden können, obgleich der Fabrikationspreis nicht ganz so viel beträgt. Dabei ist jedoch nicht auf eine der jezigen Stükzahl entsprechende Mehreinnahme (welche zirka Fr. 214,000 betragen würde) zu rechnen, indem, wegen des Aufschlags, weniger Couverts und mehr Marken in Verwendung kommen werden.

Während nämlich gegenwärtig in der Schweiz die Stükzahl der Couverts zirka 76 Prozent der Stükzahl der entsprechenden Markensorten ausmacht, beträgt dieses Verhältniß bei der deutschen Reichspost (1875), welche die Couverts um l Pfennig per Stük theurer verkauft als die Marken, bloß zirka 2,3 Prozent.

Die Annahme des Zuschlages von l Ct. per Couvert wird also der Schweiz mit Sicherheit eine Ausgabenverminderung von zirka Fr. 120,000 per Jahr bringen, auf eine Einnjahmen-Vermehrung in erheblichem Betrage ist aber nicht zu rechnen.

Für die Befürchtung, die Annahme des fraglichen Zuschlages, d. h. die Entziehung einer dem Publikum bis jezt gebotenen Bequemlichkeit, werde etwa die Verminderung des Briefverkehrs bewirken, liegen keine Gründe vor. Ebenso darf auch der Umstand, daß die Couverts größere Garantie gegen mißbräuchliche Wiederverwendung bieten als die Marken und daß ein Franko-Couvert eines Poststempel-Abdruks weniger bedarf als ein mit einer Marke frankirter Brief, nicht schwer ins Gewicht fallen.

Was den Betrag des Zuschlags betrifft, so ziehen wir vor, denselben im Gesez nicht bestimmt festzusezen, damit die Verwaltung bei etwaigen Veränderungen im Fabrikationspreise freie Hand habe.

Wir empfehlen beiliegenden Gesezesentwurf Ihrer Genehmigung und versichern Sie., Tit., bei diesem Anlaße unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 19. Februar 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

den Verkaufspreis der Franko-Couverts.

Die Bundesversammlung d'er s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Abänderung des Bundesgesezes vom 16. Heumonat 1866 betreffend die Einführung frankirter Briefumschläge (VIII, 853) ; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 19. Februar 1877, beschließt: Art. 1. Die von der Postverwaltung ausgegebenen frankirten Briefumschläge (Franko-Couverts) sind nicht mehr zum bloßen Nennwerthe, sondern mit einem Zuschlag zu verkaufen, welchen der Bundesrath im ungefähren Verhältniß der Erstellungskosten der Couverts festsezen wird.

Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Verkaufspreis der Franko-Couverts. (Vom 19. Februar 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

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08

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1877

Date Data Seite

270-272

Page Pagina Ref. No

10 009 445

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