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Bundesgesez betreffend

den Militärpflichtersaz.

(Vom 27. März 1877.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Weinmonat 1876; in Ausführung von Art. 18, Alinea 4, und von Art. 42, Litt, e der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft wohnende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat als Ersaz eine jährliche Steuer zu bezahlen.

Dieser Steuer unterliegen auch die niedergelassenen Ausländer, sofern sie nicht infolge Staatsvertrages davon befreit sind oder einem Staate angehören, in welchem die

656 Schweizer weder zu einer persönlichen Dienstleistung, noch zu einer Ersazsteuer herangezogen werden.

Wehrpflichtige, welche nach persönlicher Dienstleistung während mindestens acht Jahren für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Artikel 2 des Gesezes über die Militärorganisation temporar befreit werden, haben die Hälfte der für die betreffende Altersklasse festgesezten Steuer zu entrichten, sofern leztere ihnen nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 ganz erlassen werden muß.

Art. 2.

hoben :

Von der Militärpflichtersazsteuer sind ent-

a. Oeffentlich unterstüzte Arme, sowie diejenigen, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind, und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besizen; b. die Wehrpflichtigen, welche infolge des Dienstes militäruntauglich geworden sind ; c. die im Auslande abwesenden Schweizerbürger, welche an ihrem Aufenthaltsorte regelmäßigen persönlichen Dienst zu leisten oder eine Ersazsteuer zu bezahlen haben ; , d. die vom "persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und ' . Dampfschiffangestellten in- den Jahren, in denen sie nach Art. 2, Litt f der Militärorganisation behufs des Kriegsbetriebe der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden; > ei Landjäger und , Polizeiangestellte sowie eidg. Grenz< T · wächter (Art. 2,- Litt, c des Gesezes über die Militärorganisation, A. S. 11. F., I, 257.)

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Art. 3. Der Pflichtersaz besteht in einer Personaltaxe von Fr. 7 und in einem dem V e r m ö g e n und dem Eink o m m e n entsprechenden Z u s c h l a g .

Die Gesammtsteuer eines Pflichtigen soll den Betrag von 3000 Franken nicht übersteigen.

Art. 4. In Bezug auf das Vermögen gelten folgende Grundsäze : 1} Unter dem versteuerbaren Vermögen des Pflichtigen ist das eigene bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden verstanden.

Hiebei ist jedoch das Vermögen in landwirthschaftlichen Gebäuden und Grundstüken nach Abzug der allfälligen Hypothekarschulden nur zu 3/* seines Verkaufswerthes zu berechnen.

Der Werth der für die Haushaltung erforderlichen Fahrhabe, sowie der nöthigen Handwerks- und Feldgeräthe wird nicht in Berechnung gezogen.

Im Uebrigen ist das eigene Vermögen ganz in Anschlag zu bringen.

2) Ferner wird die Hälfte des Vermögens der Eltern, oder wenn diese nicht mehr leben, der Großeltern, im Verhältniß zur Zahl der Kinder, beziehungsweise der Großkinder, in Berechnung gebracht ; den Fall jedoch ausgenommen, wenn der Vater des Steuerpflichtigen persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersazsteuer bezahlt.

. ..

- , , ü 3) Soweit das Vermögen zusammen genommen den Betrag von Fr. 1000 nicht erreicht fällt es außer Berechnung.

; ,' ': 4) Von dem auf diese Weise ermittelten Vermögen hat der Pflichtige folgende Steuer zu entrichten :

058 Von Fr.

,, ,, ,, ,, ,, "

,,

1,000 bis 20,000 Fr. von jedem 1000 Fr. Fr. --. 50 Bei Vermögen über: 20,000 bis 40,000 von jedem 1000 Fr. Fr. --. 75 40,000 ,, 60,000 ,, ,, ,, ,, ,, 1. «0,000 ,, 80,000 ,, ,, ,, ,, ,, 1.25 80,000 ,, 100,000 ,, ,, ,, " ,, 1.50 100,000 ,, 120,000 ,, ,, ,, ,, ,, 1.75 120,000 ,, 140,000 ,, ,, ,, ,, ,, 2.140,000 ,, 160,000 ,, ,, ,, ,, 2.25 " 160,000 ,, « ,, ,, 2.50 "

Art. 5. la Bezug auf das E i n k o m m e n gelten folgende Grundsäze: 1) Unter dem Einkommen ist verstanden: a. Der Erwerb, welcher mit der Ausübung einer Kunst mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist.

Die mit der Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluß der Haushaltungskosten, sowie fünf vom Hundert des in r einem" Gewerbe arbeitenden Kapitals, werden in , Abzug gebracht.

FürDolche Steuerpflichtigen, welche mit ihren · ' Eltern .'oder Großeltern in ungetheilter Haushaltung leben, ist ein ihrer Arbeitsleistung entspre* chendes Einkommen in Anschlag zu bringen.

^ b. Der Ertrag von Leibrenten, Pensionen und ähnlichen Nuzungen.

2") Beträgt das reine- Einkommen eines Pflichtigen nicht » 11" ) mehr als Fr. 600, so ist dasselbe steuerfrei.

3} Von Dem gesammten nach Ziffer l a) und b) sich ergebenden Einkommen sind folgende Steuerbetrage zu entrichten :

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Einkommen : Fr.

bis ·n ·a ·n n n ·n f fi 11

·a fi ·n it ·n ·n

·n 11 ·n ·n ·n 11

·n ·n fi ·n n 11

·n ·n ·n fi ·n ·n ·a ·n fi

600 700 800 900 1,000 1,100 1,200 1,300 1,400 1,500 1,600 1,700 1,800 1,900 2,000 2,100 2,200 2,300 2,400 2,500 2,600 2,700 2,800 2,900 3,000 3,100 3,200 3,300 3,400 3,500 3,600 3,700 3,800 3,900 4,000 4,100

Steuer : Einkommen : Steuer : Fr. Ct.

Pr.

Pr. Ct.

--.

4,200 bis 76. -- 1. 25 4,300 79. -- ·n 2. 50 4,400 82.

-- ·/t 3. 75 4,500 85. -- ·n 4,600 5. -- 88. -- ·n 4,700 91. -- 6. 50 n 4,800 94. -- 8. -- ·n 4,900 97. -- 9. 50 ·n 5,000 11. -- 100. ·n 5,100 12. 50 104. -- ·n 14.

5,200 108. -- fi -- 5,300 112. -- 15. 50 ·n 5,400 17.

116. -- ·n 50 5,500 120. -- 18. -- ·n 5,600 124. -- 20.

n --.

128. -- 5,700 22. -- fi 5,800 132. -- 24.

·55 -- 5,900 26. -- 136. -- ·n 6,000 28. -- 140. -- 11 6,100 144. -- 30. -- fi 32.

148. -- 6,200 ·ti 34. -- 152. -- 6,300 fi 156. -- 36. -- 6,400 ·n -- 38. -- 160. -- fi , 6,500 6,600 164. -- 40. -- ·n '· 168. 43. --., 6,700 ti 172. -- 6,800 46. -- · ·n 6,900 176. ~ 49. --- '. :.

VI 7,000 ^80. -- 52. -- !

55. -- .

... i.- .n , 7,500 200. -- 58.

8'-OOÒ ·''220: -- f) 61. -- ·h ··< 8,'SOO- -'·240. -- 260. <-* 64. -- - -..

9,000: ·n 9,600 280, 67.

·n 70. -- ·n 10,000 300. --; 73. --· über 10,000 -8"»/6 lì

Bei der Berechnung der Steuer fällt der sich ergebende Steuerbetrag unter 5 Rappen nicht in Betracht.

660 Art. 6. Die Bundesversammlung ist berechtigt, für Jahrgänge, in welchen der größere Theil der Truppen des Auszuges durch aktiven Dienst in außerordentlicher Weise In Anspruch genommen wird, die Militärpflichtersazsteuer bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen.

Art. 7. Vom vollendeten zweiunddreißigsten bis zum vollendeten vierundvierzigsten Altersjahre haben die Steuerpflichtigen nur die Hälfte des auf ihre Klasse fallenden Steuerbetrages zu bezahlen.

Art. 8. Die Militärpflichtersazsteuer ist in dem Kantone zu bezahlen, in welchem der Pflichtige zur Zeit der Steueranlage wohnt.

Landesabwesende sind im Heimatkanton steuerpflichtig.

Art, 9. Die Verjährungsfrist für die Militärpflichtersazsteuer ist festgesezt ; a. für Landesanwesende auf 5 Jahre; b. für Landesabwesende auf 10 Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Steuer fällig geworden ist.

Die Kantone sind berechtigt, für die Nachzahlung von Steuerrükständen en angemessene Fristen zu gestatten.

Art» 10. Die- alljährlich für alle Pflichtigen gleichzeitig vorzunehmende Steueranlage, sowie der Bezug der Steuer liegt den kantonalen Behörden ob.

· ,., In jedem Kanton äst eine Rekursinstanz einzurichten, welche die Beschwerden gegen Beschlüsse der untern Steuerbehörden entscheidet , Art. 11 Die Steueranlage der im Ausland wohnenden Schweizer hat ebenfalls, alljährlich auf Grund besonderer Kontrolen stattzufinden und ist den Steuerpflichtigen durch den Heimatkanton in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen.

661 Der Bundesrath wird bestimmen, in wie weit die schweizerischen Vertreter im Auslande bei der Anlage und beim Bezug der Steuer mitzuwirken und die Kantone zu unterstüzen haben.

Art. 12. Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. Januar.

Die Kantone liefern di« Hälfte des Bruttoertrages dei bezogenen Militärpflichtersazsteuer nebst einem Ausweis darüber alljährlich spätestens bis Ende Januar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres dem Bunde ab, Art. 13. Dem Bunde steht über alle die Militärpflichtersazsteuer betreffenden Verhältnisse, namentlich über die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Maßnahmen, zum Zweke einer gleichmäßigen Durchführung des Gesezes, das Oberaufsichts- und Entscheidungsrecht zu.

Art. 14. Anstände zwischen den Kantonen über Fragen, welche das Militärsteuerwesen betreffen, entscheidet der Bundesrath.

Art. 15. Die von den Kantonen erlassenen Vollziehungsbestimmungen über das Militärsteuerwesen sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 16. Das erste Steuer] jahr beginnt mit dem 1. Januar 1877 (Art. 12). Steuern, welche vodenn Kantonen über diesen Zeitpunkt hinausbezogennwurden,- sind den Betreffenden zurükzuerstatten, und es werden diese Leitern nach den Bestimmungen dieses Gesezes steuerpflichtig.

Art. 17. Der Bundesrath wird beauftragt, auf "Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, S. 116), betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze unBundesbeschlüsse,edie Bekanntmachungng dieses Gesezes zu veranstalten und dea Beginn der Wirksamkeit desselben f e s t z u s e z e n : n

«62 Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 27. März 1877.

Der Präsident: Nagel.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 27. März 1877.

Der Präsident: Aepli.

Der Protokollführer: SchieSS.

Der seitschweizerische B u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 31. März 1877.

Der Vizepräsident des Bundesrathes : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: SchieSS.

Note. Datum der Publikation: 2. Mai 1877.

Ablauf der Einspruchsfrist: 31. Juli 1877.

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Bundesgesez betreffend den Militärpflichtersaz. (Vom 27. März 1877.)

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02.05.1877

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