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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 25. Juni 1877.)

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, wegen dem Transport von erkrankten mittellosen Aufenthaltern in der Schweiz das nachfolgende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Schon wiederholt wurde bei uns über rüksichtslose Krankentransporte Beschwerde geführt, unter anderem auch darüber, daß die Abschiebung erkrankter mittelloser Aufenthalter ohne Voranzeige an die Heimatbehörden vor sich gehe.

,,Wir halten es deßhalb für angemessen, sämmtlichen Kantonsregierungen ein einheitliches Verfahren zu empfehlen.

,,Das Bundesgesez vorn 22. Juni 1875 sagt über die Art der Krankentransporte nichts. Ebensowenig kann bezüglich der darin vorgeschriebenen Voranzeige der Artikel 45 der Bundesverfassung, welcher sich ausschließlich auf Niedergelassene bezieht, auch auf die Heimschaffung armer kranker Aufenthalter und Durchreisender bezogen werden.

,,Dennoch kann aus den im Artikel l des erwähnten Bundesgesezes enthaltenen Worten ,,und deren Rükkehr in den Heimatkanton ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit nicht geschehen kann a geschlossen werden, daß alle diejenigen Vorkehrungen, die zu einem unschädlichen Krankentransporte gehören, als in der Pflicht der abschiebenden Behörde liegend vorausgesezt werden.

,,Als eine solche unentbehrliche Vorkehrung darf aber die Voranzeige an die geeigneten polizeilichen Behörden betrachtet werden, damit der Kranke sicher sei, auf den Zwischenstationen und am Bestimmungsorte die geeignete Aufnahme sofort zu finden.

O D o ,,Dieses Verfahren wird schon durch die Grundsäze allgemeiner Menschlichkeit vorgeschrieben und liegt besonders im Geiste freundeidgenössischer Gesinnung begründet.

,,Wir glauben deßhalb, Ihnen empfehlen zu sollen, die nöthigen Weisungen zu ertheilen, damit die Behörden Ihres Kantons kranke Angehörige anderer Kantone nie a ers als nach den nöthigen Voranzeigen an die geeigneten polizeilichen Behörden des Heimatekntons und der Zwischenstationen fortschaffen. a

280 (Tom 27. Juni 1877.)

Der Bundesrath hat das nachstellende Kreisschreiben, betreffend die Ehen von Ausländern in der Schweiz;, an sämmtliche Kantonsregierungen erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,In unserm Kreisschreiben vom 8. Dezember 1875 an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die in den Artikeln 31 und 37 des Bundesgesezes über Civilstand und Ehe, vom 24. Dezember 1874 (Amtliche Sammlung, neue Folge l, 506), vorgesehenen Erklärungen auswärtiger Behörden über die Anerkennung von Ehen, haben wir eine Uebersicht der bezüglichen Gesezgebungen der europäischen Staaten in Aussicht gestellt. *) ,,Durch Note vom gleichen Tage wurden sämmtliche Regierungen Europas ersucht, sich darüber auszusprechen, ob sie im Falle sich befinden, die fraglichen Erklärungen für jeden einzelnen Fall auszustellen und welches die hiezu kompetenten Behörden seien.

,,Aus denjenigen Antworten, die auf unsere Anfrage erfolgten, ist ersichtlich, daß in den betreffenden Staaten Erklärungen im Sinne der Artikel 31 und 37 nicht verabfolgt werden können, indem die Frage der Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Ehe überall von der Vorfrage abhängig ist, ob die hierauf bezüglichen Bestimmungen der Gesezgebung des Heimatlandes beim Abschlüsse der Ehe beobachtet worden sind.

,,Während einige Staaten den Grundsaz aufstellen, daß alle für die im Inlande abzuschliessenden Ehen giltigen Vorschriften auch für .dip, im Auslande vorzunehmenden Trauungen maßgebend seien, begnügen sich andere Länder damit, für Angehörige, die sieh außer Landes verehelichen, nur die persönliche Fähigkeit, zur Ehe in Betracht zu ziehen. / K.

in Ihren Antworten auf unsere Note vom 8. Dezember 1875 haben die Vertreter'derfremden Staaten sich mit mehr oder weniger Ausführlichkeit .über- die zur Anwendung kommenden gesezliehen Bestimmungen ihrer Länder verbreitet oder auch einfach auf die betreffenden Kapitel,ihrer Gesezbücher vorwiesen.

"In der Praxis ist esjedoch schon vorgekommen, daß solche Angaben, welche in einem Falle gemacht worden waren, in einem andern Falle erweitert oder modifizirt wurden.

,,Es werden die Geseze selbst von Zeit zu Zeit einer Revision unterworfen, ohne daß wir hievon rechtzeitige Kenntniss haben.

*} Siehe Bundesblatt v. J. 1875, Bund IV, Seite 1127.

281 ,,Endlieh ist es für schweizerische Behörden unmöglich, die Verantwortlichkeit für dio richtige Auslegung und Anwendung aller ausländischen, auf das Ehewesen bezüglichen Gesezgebungen zu übernehmen.

.,,Aus diesen Gründen glauben wir von der eingangserwähnten Zusammenstellung und Veröffentlichung ganz absehen zu sollen.

,,Wir gehen dabei von dem Grundsaze aus, daß es Sache der betreffenden Ausländer ist, von den Vertretern ihres Landes in der Schweiz .oder ihren heimatlichen Behörden ein Gutachten darüber zu erwirken, ob die gesezlichen Vorbedingungen zu einer giltigen Ehe vorhanden seien, und welche Förmlichkeiten beobachtet werden müssen.

,,In allen Fällen, wo einer kantonalen Regierung noch Zweifel bleiben oder sonstige Schwierigkeiten entstehen, sind wir natürlich bereit, nach Maßgabe unseres Wissens Auskunft zu ertheilen, oder die Angelegenheit an die fremden Vertreter, beziehungsweise Regierungen zur Aufklärung oder Regelung zu vermitteln."

Der Bundesrath hat gewählt: Cani 27. Juni 1877) als Pulvermagazinaufseher in Chur : Hrn. Jakob Menn, von Schiers (Graubünden), in Chur ; ,, Postkommis in Bern : Hrn. Adolf Gehrig, von Oberburg (Bern), bisher Postkommis in Neuenburg ; (am 29. Juni 1877) als Posthalterin in Wipkingen : Frau Maria Vogler, von Weiningen (Zürich), in Wipkingen bei Zürich ; ,, Telegraphist in Elgg : Hrn. Gerold Zwingli, von und in Elgg (Zürich); ,, Telegraphistin in Villars-sous-Mont : Jgfr. Lucie Thorin, von und in Villars-sous-Mont (Freiburg).

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30.06.1877

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