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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. III.

Nr. 41.

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8. September 1877.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1878 zu leistende Entschädigung.

(Vom 24. August 1877.)

Tit.!

Bei Anlaß der Festsezung der Entschädigung für Bekleidung der Rekruten des Jahres 1877 haben Sie von sich aus eine Erhöhung der bundesräthlichen Ansäze beschlossen.

Wir legen Ihre Ansäze nun auch dem Vorschlag für das Jahr 1878 zu Grunde, da im Laufe des Jahres 1877 weder durch Ordonnanzänderungen, noch durch Preisschwankungen in Material und Arbeit Veränderungen von Belang eingetreten sind, und glauben die Annahme unsers Vorschlages um so mehr empfehlen zu können, als durch den Tarif von 1877 die Kantone in einem Umfange entschädigt werden, welcher bei umsichtiger Administration der kantonalen Verwaltungen zum Mindesten mit den Selbstkosten Schritt hält.

Die Thatsache, daß ein Kanton zu den von der Eidgenossenschaft bezahlten Preisen Lieferungen für einen andern Kanton übernommen hat, spricht deutlich genug dafür, daß bei der Entschädigung des Bundes die Rechnung gefunden wird.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. III.

44

624 Als formelle Aenderung gegenüber dem Tarif für 1877 ist hervorzuheben, daß an Stelle der frühem 4 Gruppen : Infanterie, Fußtruppen der Spezialwaffen, Kavallerie und Trainsoldaten, nunmehr 8 treten, wodurch es ermöglicht wird, die kleinen Abweichungen, welche in der Ausrüstung der verschiedenen Abtheilungeri vorkommen, in den Einheitspreisen zu berüksichtigen. Da» Nähere hierüber besagt nachfolgende Tabelle, in welcher nun auch die Munitionssakchen, Sporren, Handschuhe und die bei den berittenen Trompetern in Wegfall kommenden Traintornister gehörigen Ortes in Rechnung gezogen sind.

Eine materielle Aenderung von einigem Belang ist bei den Genietruppen zu verzeichnen, indem die Abgabe eines zweiten Paars Tuchhosen an Stelle der bisherigen Halbtuchhosen vorgesehen wird.

Die sämtntlichen Berichte über die Genieschulen der Jahre 1875, 1876 und 1877 beweisen, daß die Halbtuchhosen den strengen'Dienst dieser Waffe nicht aushalten. Der größte Theil der ausgetheilten' Halbtuchhosen war schon nach beendigter Rekrutenschule derart mitgenommen, daß eine Ergänzung stattfinden mußte.

Es erscheint daher militärisch nothwendig und ökonomisch gerechtfertigt, die Mehrauslage von Fr. 5. 50 per Mann anzulegen und dadurch die Abgabe eines dritten Paares Hosen zu umgehen.

Hut mit Garnitur für Kavallerie mit Fangschnur und Haarbusch und einem zweiten Pompon Feldmüze mit Quaste . . .

Waffenrok mit Achselnummern Aermelweste mit AchselnumTuchhosen filr Fußtruppen Halbtuchhosen für Fußtruppen

Berittene Trompeter der Artillerie.

Kanoniere.

Kavallerie.

Gegenstände.

Infanterie.

Tarif.

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8 50 1 45 30

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17 50 \ 45 29 50

8 50 1 45 29 50

8 50 1 45 29 50

8 50 1 45 29 50

8 50 1 45 29 50

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?,?, 50 16 50 11

W 50 16 50 U

2?, 50

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16 50 11

1 45 30

8 50 1 45 30

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29, 50 16 50 11

8 50

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Reithosen mit Tuch- und Lederbesaz Kaput mit Achselnummern Reitermantel mit Achselnuinmern

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84

42

34 50

34 50 45 50

84 34 50

34 50 45 50

34 50

45 50

Uebertrag . 101 95 193 45 123 95 123 95 191 45 191 45 129 95 124 45

Fr. Eç. Fr. Ep.

[ , -" Uebertçag . 101 95 193 45 80 80 Eidgs« Armbinde, für Sanitatstruppen , internationale . .

60 60 Tornister, « ,, , . . . . " · » . 18 1 35 · 1 3fi 3- 30 3 3tf Brodsak^ . ^ , -. . %. .

1 80 1" 80 Feldflasche JT . ^ . . .

4 35 4 35 PuzzeugC fur den Mann ... .

2 50 $ Paar Handschuhe . . .

2 Paar Sporren für alle Be?f rittenen Munitionssakchen . . . .

20 -- Entschädigung für das Jahr -- 1878 .

. . . . 13?, 35 ?10 15 a.

Entschädigung für das Jahr 13?, 3S ?,05 65 1877

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Fr. BP, Jr. Ep. Fr. Ep. Fr. Rp. Fr. Ep. Fr. Ep 123 95 Ì23 95 191 45 191 45 129 95 124 45 80 80 80 8080 80

60 18 " 1 ^5 3 30 1 80 4 35

60 18 1 3 1 4

^ 30 80 35

23 1 3 1 4 2

60 60 10 1 3S 35 30 " 3 30 1 80 80 35 4 35 50 2 50

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60 18 1 3 1 4

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--

--

154 15 154 35 ?31 ?5 ?08 15 160 35 154 65 er, f.

d.

e.

c.

b.

154 85 154 85 ??,R 75 ?,?6 75 154 85 154 85

626

o.

627 Erläuterungen der Differenzen zwischen den Entschädigungsansäzeit für das Jahr 1877 und 1878.

Ad a. Zuschlag für Sporren und Handschuhe Fr. 4. 50 für das Jahr 1877 in den Gesammtentschädigunge aller Waffen eingerechnet.

Ad b. Für das Jahr 1877 wurden die sämmtlichen Fußtruppen der Spezialwaffen in eine Gruppe zusammengezogen, daher der Preis der Waffenröke für Kanoniere gleich denjenigen für Infanterie und die übrigen Spezialwaffen mit Fr. 30 statt Fr. 29. 50 berechnet ; ferner wurde für die ganze Gruppe eiû Munitionssäkchen à 20 Rp. mitgerechnet ; es ergibt sich somit für 1878 eine Reduktion von 50 + 20 = 70 Rp.

Ad c. In Betreff der Waffenröke gleiche Bemerkung wie sub b Dagegen bleibt das Munitionssäkchen in Rechnung, daher Gesammt reduktion nur 50 Rp.

Ad d. Zuschlag für Sperren und Handschuhe wie sub a à Fr. 4. 50.

Ad e. Zuschlag für Sporren und Handschuhe wie sub et à Fr. 4. 50. Da, die berittenen Trompeter nicht mit Traintornistern ausgerüstet werden, tritt eine Reduktion von Fr. 23. 10 Rp. ein} somit ergibt sich 226. 75 + 4. 50 -- 23. 10 = Fr. 208. 15 Rp.

Ad f, Zuschlag der Preisdifferenz von l Paar Tuch- und Halbtuchhosen Fr. 16. 50 -- Fr. 11 = Fr. 5. 50.

Ad g. Abzug für nicht zu liefernde Patronensäkche à 20 Rp, Wir sezen voraus, daß die Kantone unsern Weisungen Folge geleistet und die Vorräthe an Kleidern alter Ordonnanz im Laufe des Jahres 1877 aufgebraucht haben, so daß die Entschädigungsansäze für das Jahr 1878 nur für Ausrüstungsgegenstände neuer Ordonnanz Geltung haben.

j Wir benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

/ E e r n, den 24. August 1877.

, r Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : " Dr. 3. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ;

Schiess.

l

628

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die vom Bund an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten für das Jähr 1878 zu leistende Entschädigung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. August 1877,

beschließt: 1. ,Die vom Bunde an die Kantone auszurichtende Entschädigung für Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1878 wird festgesezt wie folgt : 1) für einen Infanteristen .

.

.

. F r . 132. 35 2) ,, ,, Kavalleristen .

.

.

. ,, 210. 15 3) " ,, ,, Kanonier ,, 154. 15 4) ,, ,, Parksoldaten .

.

.

,, 154. 35 5) ,, ,, Trainsoldaten .

.

.

. ,, 231. 25 6) ,, berittenen Trompeter der Artillerie ,, 208. 15 7) ,, ,, Geniesoldaten .

.i .

,, 160. 35 8) ,, Sanität und Verwaltung .

.

. ,, 154. 65 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1878 zu leistende Entschädigung. (Vom 24. August 1877.)

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1877

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1877

Date Data Seite

623-628

Page Pagina Ref. No

10 009 692

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