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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. I.

Nr. 1.

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6. Januar 1877.

Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876.

(Vom 21. Dezember 1876.)

Tit. !

Sozusagen in letzter Stunde vor dem Schlüsse der gegenwärtigen Versammlung der Räthe ist Ihrer Kommission die vom Nationalrathe über die in Sachen der tessinischen Verfassungswirren, beziehungsweise die darüber vorliegenden Rekursbeschwerden gefaßte Schlußnahme vom 20. Dezember, begleitet von einem umfangreichen Aktenmaterial, zur Berichterstattung zugestellt worden. -- Die waltenden Verhältnisse erfordern dringlich die Erledigung dieses Traktandums vor Abschluß der gegenwärtigen Session.

Die Kürze der uns zugemessenen Zeit wolle uns daher bei Ihnen entschuldigen, wenn wir in möglichster Gedrängtheit, wenn auch nicht ohne vorgängigen gewissenhaften Untersuch aller Vorlagen, Ihnen das Resultat desselben hiemit vorlegen : Der A u s g a n g s p u n k t der S t r e i t f r a g e , welche die Gemüther im Kanton Tessin in eine bis an die Schwelle des Bürgerkrieges gesteigerte Spannung versetzt hat, ist Ihnen aus der am 13. März laufenden Jahres gepflogenen Verhandlung über den Rekurs Mordasini und Genossen noch in Erinnerung.

Bundesblatt. 26. Jahrg. Bd. I.

l

Er betrifft das Prinzip der Rechtsgleichheit der Bürger, welchem der Art. 32 der Tessiner Verfassung in einer grellen Weise entgegenstund, indem er jedem der 38 historisch gegebenen Kreise, unabhängig von der Bevölkerungszahl, eine gleichmäßige Repräsentation in der Legislative des Kantons einräumte, derart, daß das Mißverhältniß einzelner Kreise bis auf l zu 6 stieg.

Allerdings bestand dieses Vorrechts-Verhältniß schon unter der Herrschaft der 1848er Bundesverfassung, welche die Rechtsgleichheit der Bürger, die Aufhebung aller Vorrechte des Ortes, weß Namens sie wären, auf ihre Fahne geschrieben und in ihren Uebergangsbestimmungen die Außerkraftsetzung aller der Bundesverfassung widersprechenden Bestimmungen kantonaler Verfassungen ausgesprochen hatte.

Allein die Tessiner Verfassung datirte aus einer altem Zeit (1830), war von deralten Tagsatzung gewährleistet worden, und eine weitete Uebergangsbestimmung der 1848er Bundesverfassung dispensirte die Kantone davon,i für ihre altern Verfassungen die Gewährleistungo des O Bundes inzuholen. -- So schleppte der Privilegienartikel der Tessiner Verfassung sein Dasein unter der Herrschaft der 1848er Verfassung fort. Der Bund erhielt keine Veranlaßung, auf eine Remedur desselben einzutreten; anderweitige Revisionsbeschlüsse, fragmentarischer Art, welche zu seiner Cognition gelangten, konnten ebensowenig dazu einen Anstoß bieten ; eine spätere, aus dem Kanton Tessin stammende Anregung entschlief unter den Wirren des Jahres 1870.

Das Jahr 1875 weckte die Frage wieder auf, und es ist zu betonen, daß schon im A p r i l 1875 die Herren Mordasini und Genossen beim Bundesrathe mit der B e s c h w e r d e um A u f h e b u n g des A r t i k e l 32 und Herstellung eines bundesverfassungsgemäßen Zustandes eingekommen sind.

Der Große Rath von Tessin, dem dieselbe mitgetheilt worden war, schritt aber darüber als u n b e g r ü n d e t und i n o p p o r t u n hinweg und hielt es für o p p o r t u n e r , im Mai 1875 die erste Berathung einer seither unter dem Namen der ,,Riformetta 1 1 bekannt gewordenen V e r f a s s u n g s r e v i s i o n zur Hand zu nehmen, welche die N e u w a h l des Staatsrathes und anderer Beamten und die Einführung des geheimen Skrutiniums und dessen Verlegung aus den verfassungsmäßigen K r e i s e n in die einzelnen G e m e i n den zum Ziele
hatte. -- Vom April weg bis zum N o v e m b e r 1875 lag die Beschwerde der Herren Mordasini und Genossen une r l e d i g t bei der Bundesbehörde, nachdem dieselbe mittlerweile dem Bundesgerichte übermittelt und von diesem an den Bundesrath zurückgesandt worden war.

Im N o v e m b e r 1875 schritt mittlerweile der Große Rath zur zweiten Berathung der ,,Riformetta a , als der Bundesrath, sich der Petenten erinnernd, den Großen Rath telegraphisch und brieflich einlud, diese Berathung so lange auszusetzen, bis die Bundesv e r s a m m l u n g , an welche der Bundesrath die Angelegenheit zur Entscheidung überwies, diese getroffen haben werde. Allein der tessinische Große Rath achtete nicht darauf, brachte die zweite Berathung unbeirrt zu Ende, und beeilte sich, für dieses Werk die Genehmigung des Volkes einzuholen; am 19. Dezember 1875 stimmten etwas weniger als 2 / 3 gegen etwas mehr als */- Bürger für Annahme der Re visions vorschlage; von verschiedenen Seiten wurde Protest gegen die Art des Vorgehens eingereicht, jedoch nicht beachtet; wie groß die Zahl derjenigen Bürger war, welche sich der Abstimmung enthielten, ist nicht bekannt.

So viel über die Entstehung der Ihnen heute gedruckt vorliegenden R i f o r m e t t a jd. d. 20. N o v e m b e r 1875, um deren bundesrechtliche Gewährleistung es sich heute handelt.

Nachdem auf solche Art die tendirte Verfassungsrevision in Sicherheit gebracht schien, nahm der Große Rath am 27. November 1875 die R e p r ä s e n t a t i o n s f r a g e in erster Berathung zur Hand, jedoch in einer Weise, von. welcher vorauszusetzen war, daß sie auf Widerstand stoßen müsse. Die Petenten hatten auf eine Revision durch einen Verfassungsrath angetragen ; der Große Rath nahm, wie bei dem ersterwähnten Verfassungsgesetze, die Frage selbst in die Hand und löste sie dahin, daß er bis zum Jahre 1879 ini Amte zu bleiben und die Gesetzgebung über die Einführung einer proportionellen Volksvertretung durch ihn selbst zu geschehen haben sollte ; bis dahin wäre auch ein Verfassungsrath nur nach bisherigem Repräsentationsverhältnisse zu wählen gewesen, so daß die E r n e u e r u n g der öffentlichen Zustände für Jahre hinaus nur in seine Hand gelegt gewesen wäre. -- Das war das ,,Riformino", d. d. 27. November 1875, in seiner ursprünglichen Gestalt.

Mit vollem Rechte schnitt die B u n d e s v e r s a m m l u n g mit Beschluß vom 13./17. März 1876 dieser Fortpflanzungsarbeit den Lebensfaden ab, indem sie den A r t i k e l 32 der Tessiner-Verfassung im Sinne der Erwägung 3 ihres Beschlusses d. h. soweit er das Repräsentationsverhältniß der Kreise
mit Außerachtsetzung der Bevölkerung der letztern betrifft, zufolge Artikel 2 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung als ,,außer Kraft" gesetzt erklärte und den Bundesrath einlud, ,,beförderlich die notwendigen ,,Anordnungen zu treffen, daß die angeführte Bestimmung der tessi-

,,nischen Verfassung durch eine den Grundsätzen der Bundesverfassung entsprechende ersetzt werde.a Der ursprüngliche Beschluß des Nationalraths, welcher dem tessiuischen Großen Rathe zur Vornahme der erforderlichen ,,gesetzgeberischen Arbeit eine angemessene und hinlängliche Frist ge,,statten"1 wollte, hatte, zufolge Beitritts desselben zürn ständeräthlichen Beschlüsse, dem Postulate der H e r s t e l l u n g eines sofortigen bundesgemäßen RepräsentationsVerhältnisses Platz gemacht.

Dies konnte sofort geschehen, indem die Faktoren zur Wahl eines legitimen Großen Rathes, welchem, als dem unzweifelhaften Träger des Volkswillens, alles Weitere anheimzugeben gewesen wäre, unzweifelhaft in der Zahl der 38 verfassungsmäßig zu Recht bestehenden Kreise, der verfassungsmäßig zu Recht bestehenden Zahl von 114 Repräsentanten und der authentisch ermittelten Bevölkerung des Kantons und der einzelnen Kreise vorhanden waren.

Der Bundesrath zog es jedoch vor, den beanstandeten Großen Rath die Ueberleitung des vorhandenen Rechtszustandes in einen neuen selbst vollziehen zu lassen und dieser benutzte die ihm eingeräumte Fakultät dazu, daß er das R i f o r m i n o vom 27. November 1875 am 6. Mai 1876 in zweite Berathung zog.

Der Große Rath wollte jedoch nur den G r u n d s a t z , daß die Repräsentation eine verhältnismäßige sein solle, und die Festzetzung eines Repräsentationssatzes von wenigstens ÌOOO oder höchstens 1500 Seelen per l Repräsentanten an die Volksabstimmung bringen, dagegen aber sich selber wieder die Schaffung einer neuen Wahlkreiseintheilung und die definitive Festsetzung des Repräsentationsdivisors vorbehalten ; zudem wurde der Grundsatz aufgestellt, daß auch die l a n d e s a b w e s e n d e tessinische Bevölkerung bei Berechnung des Repräsentations-Anspruches m i t z ä h l e n sollte!

Der Staatsrath weigerte sich jedoch, auf solcher Grundlage die neue bereits vom Großen Rathe angeordnete Volksabstimmung vor sich gehen zu lassen, weil er dieses Vorgehen nicht in Einklang mit dem Bundesbeschlusse vom 17. März 1876 zu setzen vermochte.

So schürzte sieh zusehends der Knoten.

Der Bundesrath gab seinen Entscheid (27. Juni) dahin, daß allerdings der bestehende Große Rath die U e b e r l e i t u n g des alten in den bundesverfassungsmäßigen neuen zu vollführen habe, nicht aber dazu berufen sei,
eine neue Wahlkreiseintheilung zu schaffen, dieses Geschäft vielmehr dem nach dem Bevölkerungsverhältniß neu zu wählenden Großen Rathezu überlassen sei, und daß er sich überhaupt darauf zu beschränken habe, die für eine Neuwahl u n e r l ä ß l i c h e n

Verfügungen zu treffen. Das projektirte System der Mitberechnung derlandesabwesendenn Bevölkerung betreffend, werde es Sache der eidgenössischen Räthe sein,daunzumall darüber einzutreten, Plebiszit eingeholt würde.

Daraufhin setzte der Große Rath abermals und zwar ohne eine weitere Aenderung an seinem Projekte vom 6. Mai 1876 eintreten zu lassen, die Volksabstimmung auf den 19. November 1876 an.

Mittlerweile steigerten sich die Komplikationen in besorgnisserregender Weise.

Der Artikel 33 der tessinischen Verfassung schreibt vor : ,,Im Falle eine Großrathsstelle in Folge von Todesfall, Demission oder wie immer vakant wird, ist dieselbe durch den betreffenden Wahlkreis i n n e r t M o n a t s f r i s t w i e d e r z u b e setz en. " Am 19. J u l i 1876 berichtete der Sta atsrath dem Bundesrathe, daß in 4 Wahlkreisen solche Fälle eingetreten seien und wie es nun diesfalls zu halten sei.

Der Bundesrath erwiederte, daß nach seiner Ansicht die Ersatzwahlen zu unterbleiben haben, weil der Artikel 32 der Verfassung durch Bundesbeschluss außer Kraft gesetzt sei.

Es trat dann aber der Fall ein, daß weitere 45 Mitglieder des Großen Rathes ihre Demission einreichten und für dieselben ebenfalls Ersatzwahlen nach Vorschrift der Verfassung zu treffen waren, aber nicht getroffen wurden.

Der Große Rath war, a b g e s e h e n von seinem U r s p r ü n g e in Folge dieser Vorgänge, n i c h t m e h r v e r f a s s u n g s m ä ß i g k o n s t i tuirt, wegen Nichtwiederbesetzung der erledigten Stellen innert der von der Verfassung vorgeschriebenen Frist.

Alles trieb einer gewaltsamen Lösung entgegen, bis endlich der Staatsrath, der Einladung einer am 15. Oktober 1876 in Locamo stattgehabten Volksversammlung Folge gebend, durch Dekret vom 19. O k t o b e r 18 7 6 die N e u w ahl d e s G r o ß e n Rathes in den bestehenden Kreisen auf Grundlage der Wohnbevölkerung, in der ver fassungsmäßigen Zahl von 114 Mitgliedern, von sich aus anordnete, und damit dem Bundesbeschlusse vom 17. M ä r z gerecht geworden zu sein glaubte.

Das Weitere dürfen wir als Ihnen bekannt voraussetzen. Der Bundesrath hob diesen Beschluß auf. -- Die ganze Bevölkerung wurde von fieberhafter Aufregung ergriffen. Die grausame Blut-

szene in Stabbio trieb einen Theil derselben zur höchsten Entrüstung; die eine Partei hatte sich bewaffnet, die andere folgte, und nur der Einsicht, dem Takte und Eifer des bundesräthlichen Repräsentanten gelang es, den Ausbruch des Bürgerkrieges zu verhindern. Vertrauensmänner beider Parteien einigten sich darauf, dem Volke statt.

des berüchtigt gewordenen R i f o r m i n o vom 6. Mai 1876 lediglich die N e u w a h l d e s G r o ß e n R a t h e s auf Grundlage der Wohnbevölkerung vorzuschlagen, wobei die Volkszählung vom Jahre 1870 als maßgebend behandelt und je auf 1000 Seelen ein Repräsentant gewählt werden sollte. Bezüglich des W a h l - M o d u s war verstanden, daß derselbe von dem zu gewärtigenden Entscheide der Bundesversammlung über die Riformetta und deren einschlägigen Bestimmungen abhängig gemacht und die Frage in keiner Weise p r ä j u d i c i r t werden solle. Die G e s a m m t z a h l der Großrathsmitglieder wurde dadurch von 114 auf 119 erhöht.

Das ist die vereinbarte Grundlage des Riformino in seiner letzten Gestalt, welches denn anch als ein gegenseitiges Kompromiß von der Bevölkerung am 3. Dezember 1876 sozusagen e i n s t i m mig angenommen wurde und wofür die Gewährleistung des Bundes ebenfalls nachgesucht wird. Dieses Riformino hatte der Große Rath mit einer Reihe von sogen. Uebergangsbestimmungen versehen, welche eventuell für den Fall der für die Riformetta auszusprechenden Bundesgarantie punktirt waren.

Soll n u n o d e r k a n n d i e B u n d e s v e r s a m m l u n g d e n b e i d e n V e r f a s s u n g s g e s e t z e n v o m 2 0 . N o v e m b e r 1875 und 27. N o v e m b e r l 876 die b u n d e s r e c h t l i c h e Gewährleistung e rt h eilen?

Diese Frage ist die Mehrheit Ihrer Kommission im Falle, in nachstehender Weise Ihrer hohen Behörde zu begutachten : A. Riformetta vom 20. November 1875.

Die anstößige Bestimmung in §14, Litt, b derselben, nach welcher der g e g e n w ä r t i g e Große Rath acht Tage nach der bundesgemäßen Gewährleistung dieses Verfassungsgesetzes behufs Erlassung aller zur Ausführung desselben erforderlichen G e s e t z e , sowie zur N e u w a h l des S t a a t s r a t h e s und aller andern Beamten, deren Wahl dem Großen Rathe nach Maßgabe dieses Verfassungsgesetzes zustehen soll, einberufen werden sollte, ist insofern nicht mehr von
Bedeutung, als schon nach Artikel 4, Lemma 2 des seither erlassenen Riformino der gegenwärtige Große Rath außer Amt treten soll, sobald der neue Große Rath konstituirt sein wird. Die Gesammterneuerung des Großen Rathes aber soll unter allen Umständen

nach § l des Artikel 4 des zweiten Verfassungsgesetzes im Laufe des Monats Januar stattfinden -- und nach Artikel 14 sind alle früher erlassenen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, welche mit dem Riformino nicht konform gehen, außer Kraft erklärt.

Eine Haupteinsprache, welche theils von der Minderheit des Großen Rathes schon mit Eingabe vom 21. Februar 1876 und wieder mit gedruckter einläßlicher Rekursbeschwerde vom 28. November 1876 gegen die bundesrechtliche Gewährleistung erhoben worden, ist gegen den Artikel l der Riformetta gerichtet, durch welchen einerseits für die Wahlen in den Großen Rath u. s. w.

das g e h e i m e S k r u t i n i u m eingeführt und anderseits die Wahlo p e r a t i o n selbst in die G e m e i n d e n verlegt wird.

Die W a h l a r t selbst (d. h. die Art der Stimmabgabe) ist bisanhin lediglich durch die G e s e t z g e b u n g bestimmt gewesen, indem das Gesetz vom 11. Juni 1860 die offene Abstimmung vorschrieb. Hingegen bildet die Vorschrift, daß die Mitglieder des G r o ß e n R a t h e s i n einer u n d d e r s e l b e n e i n h e i t l i c h e n K r e i s v e r s a m m l u n g gewählt werden sollen (Artikel 32, § 3) einen Bestandtheil der tessinischen K a n t o n s v e r f a s s u n g -- Insoweit enthält also die Zerlegung des Wahlaktes in eine Reihe von Gemeinden desselben Kreises und die Z e r s t ö r u n g der K r e i s v e r s a m m l u n g e n eine Aenderung der Kantonsverfassung, auf gleicher Linie stehend mit andern in der Riformetta enthaltenen Verfassungsrcvisionsbeschlüssen. Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, daß der Große Rath, gewählt auf einer als bundesverfassungswidrig erkannten Basis, zu dem Werke einer Verfassungsreform jedenfalls von dem Momente an nicht mehr zuständig gewesen sei, in welchem sein verfassungsmäßiger Bestand Geg e n s t a n d de r Anf e c h t u n g g e w o r d e n und die daherige Annullirungsfrage bei der Bundesbehörde anhängig gemacht worden sei.

Insoweit scheint uns die Beanstandung der Bundesverfassungsmäßigkeit dieser Art Verfassungsrevision nicht ohne Grund zu sein, indem wir annehmen, daß einer Landesbehörde, welche nicht aus der Quelle demokratischer Gleichberechtigung der Bürger hervorgegangen, die Attribute eines konstituirenden Körpers nicht zugestanden werden können, jedenfalls von dem Augenblicke an,
als die Frage ihrer Konstitutionalität rechtsanhängig geworden war. Dies war aber zu der Zeit schon der Fall, als der Große Rath im Mai 1875 seine erste Revision in erste, im November 1875 in zweite Berathung nahm. Gegentheils wurde er von der Bundesbehörde vor solchem Vorgehen, unter Hinweis auf den demnächst erfolgenden Entscheid der Bundesversammlung, im November 1875 gewarnt, ohne sich jedoch dadurch in seinem Vorgehen beirren zu lassen.

Er hat sich daher auch nicht darüber zu beklagen, wenn seine Befähigung, als konstituirender Faktor an der Umgestaltung des Grundgesetzes mitzuwirken, in der Folge ihm bestritten werden kann.

Denn zwischen den gewöhnlichen Funktionen, welche zur nothwendigen Erhaltung eines G e m e i n w e s e n s und speziell zur formellen Ueberleitung eines gegebenen Zustandes in einen neuen durch das Gebot der Bundesverfassung angewiesenen, unentbehrlich sind, und denjenigen, welche eine sei b s t t h ä t i g e U m g e s t a l t u n g der s t a a t l i c h e n G r u n d l a g e n eines Gemeinwesens zum /iole haben, liegt wohl qualitativ ein ganz wesentlicher Unterschied. Dabei kann von einer r ü c k w i r k e n den Kraft des Bundesbeschlusses vom 17. März 1876 um so weniger gesprochen werden, als der Status quo dieser Frage des öffentlichen Rechtes nach einmal eingetretener Rechtsanhängigkeit derselben durch das brüske Vorgehen der beanstandeten Behörde doch wohl mit Grund nicht mehr alterirt werden konnte.

Es könnte sich daher lediglich noch darum handeln, ob die Einsprache der Petenten aus dem Grunde ihres Haltes verlustig1 geworden sei, daß die Mehrheit des Großen Käthes ihr Verfassungsrevisionsprojekt dem Volke vorgelegt und dieses dasselbe mit Mehrheit Ogenehmigt habe. -- Dieser Einwand scheint uns ifiedenfalls von O mehrerer Bedeutung, jedoch kaum über jede Anfechtung erhaben zu sein, indem in einem Staate, wo die legislative Aktion in zwei Faktoren zerlegt ist, doch wohl, um Gültiges zu schaffen, beide Faktoren, zugleich in ihrer normalen Beschaffenheit vorhanden sein müssen.

Eine gegenteilige Auffassung müßte auch jedem Pronunciamento sobald es nur nachträglich die Mehrheit einer Volksabstimmung für sich zu gewinnen wüßte, den Stempel der Legitimität sichern. Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß von solchen Abstimmungen, und zwar mit einer gewissen Berechtigung, derjenige Theil der BevölkerungO sich ferne hält,i welchem die Beschaffenheit der Initiative und damit die Abstimmungsoperatiou selbst als eine illegitime erscheinen durfte. In solchen Fällen kann daher auch aus diesem Grunde von einem in legaler Weise zu Tage getretenen Willen einer unzweifelhaften Volksmehrheit kaum mehr mit derselben Entschiedenheit gesprochen werden, mit welcher ein von der Mehrheit des Volkes auf Vorschlag seiner
incontestabeln verfassungsmäßigen Behörde angenommenes Verfassungsprojekt mit Recht als dsr wahre Volkswille aufgefaßt wird.

Wir verlassen einstweilen diese Betrachtung, indem wir unsere Ansicht über die durch die Riformetta ins Werk gesetzte Wahlreform (Artikel 1) dahin zusammenfassen, daß 1) dieselbe sich zerlegt in eine Abänderung des Wahlgesetzes von 1860, durch Vertauschung der bis dahin bestandenen offenen

9 Abstimmung mit dem geheimen Skrutinium, und in eine Verlegung des Wahlaktes aus den verfassungsmäßig bestehenden Kreisen in die einzelnen Gemeinden, was eine wirkliche Verfassungsrevision in sich schließt ; 2) daß die Kompetenz des Großen Rathes zur Vornahme einer Verfassungsrevision in einem Zeitpunkte, in welchem die Frage seiner Legitimität bereits an die B Lindesbehörden gezogen, somit litiges war, der Anfechtung fähig ist ; 3) daß die Vitiosität dieser Verfassungsrevision, wenn solche angenommen werden muß, durch ein nachträglich erfolgtes Plebiscit g , O O nicht unbedingt als geheilt und das verfassungswidrig Vorbereitete deßhalb nicht als verfassungsmäßig zu Stande gekommen behandelt werden dürfte. Danach müßte sich auch die Frage der bundesrechtlichen Genehmigung des Art. l, sowie der übrigen Bestimmungen der Riformetta richten, wobei Ihre Kommission für den Fall der Genehmigung sich den in Bezug auf Art. 2 (Freiheit des Privatunterrichtes) und Art. 4 (Ausschluß der eidgenössischen Beamten vom passiven Wahlrechte) in dem bundesräthliche Beschlußentwurfe enthaltenen Vorbehalten anschließen müßte.

B. Riformino vom 24. November 1876.

Wie bereits bemerkt, zerlegt sich dasselbe in eigentliche Bestimmungen über eine Verfassungsrevision, welche theils in der Hauptbestimmung des Art. l, theils in einzelnen Artikeln der sog.

Uebergangsbestimmungen enthalten sind, während die meisten übrigen Theile dieser letztern einen rein transitorischen, ja bloß polizeilichen Charakter an sich tragen und daher einer bundesrechtlichen Gewährleistung nach Art. 6 der Bundesverfassung nicht bedürfen würden.

Der § l setzt die neue Wahlart des Großen Rathes im Verhältnisse der faktischen Bevölkerung der Kreise nach den Ergenissen der eidgenössischen Volkszählung irn Verhältnisse von je l Abgeordneten auf 1000 Seelen fest.

Eine besondere Bestimmung (.heilt die Einwohner der unausgeschiedenen Gebiete delle Terriciole, welche ihren Wohnsitz zwischen diesem Gebiete und dem Kreise Verzasca wechseln, diesem Kreise zu.

Gegen diese Bestimmung läßt sich insoweit nichts einwenden, als sie gerade das enthält, auf was sich der Große Rath in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 17. März 1876 hätte beschränken sollen, d. h, die Ueberleitung aus einem als inkon-

10 stitutionell erklärten Zustand in denjenigen eines bundesrechtlichen Geleises.

o Dabei fällt lediglich die verfassungswidrige Beschaffenheit des Großen Rathes in Betracht, wie sie am 24. November 1876 zufolge der Nichtbesetzung der erledigten Großrathsstellen innert verfassungsmäßiger Frist sich in potenzirtem Grade herausstellt. Da jedoch dieses Projekt als ein eigentliches Kompromiß der Parteien zu behandeln ist, so wollen wir uns dabei nicht länger aufhalten, indem wir den daherigen Gesichtspunkt am Schlüsse unseres Berichtes mit andern Momenten in's Auge fassen werden.

Der Art. 6 enthält die Bestimmung, daß die Wahlen des Großen Rathes in geheimer Abstimmung und in den Gemeinden vor sich gehen sollen. Er ist die bloße Konsequenz ces Art. l der frühern Riformetta, welche einstweilen bis nach dem bundesrechtlichen Entscheide über diese selbst in das Riformino aufgenommen wurde, in der Meinung, daß sie mit diesem stehen oder fallen solle, während die Art. 7--11 den Modus dieser Abstimmung näher ausführen ; die daherige Behandlung fällt daher mit demjenigen, was über die Riformetta zu beschließen wäre, zusammen.

Der Art. 12 setzt den Amtsantritt des neugewählten Großen Rathes und der Art. 13 endlich das Tableau der neuen Repräsentationsvertheilung fest.

Einen etwas eigenthümlichen Charakter trägt hinwieder der Art. 14 insoweit, als er wörtlich bestimmt: ,,Sobald die vorliegende Revision, sowie der Art. l der unterm 19. Dezember 1875 vom Volke angenommenen Revision vom 20. November 1875, wodurch die geheime und gemeindeweise Abstimmung eingeführt worden ist, die G e n e h m i g u n g des B u n d e s e r h a l t e n h a b e n , wird der Staatsrath die Wahlversammlungen einberufen zur Vornahme der Integralerneuerung des Großen Rathes" u. s. w.

Man könnte daraus ableiten, als sollte damit eine P r e s s i o n auf die Entschließung der Bundesversammlung bezüglich der Riformetta geübt werden, ungefähr in dem Sinne, daß wenn die eidgenössischen Räthe diese Genehmigung nicht aussprechen sollten, alsdann auch k e i n e N e u w a h l des Großen Rathes vorgenommen werden solle.

Dagegen sagt dann aber der daran angefügte Paragraph wörtlich wieder : ,,In keinem Fall, also auch wenn Art. l der Riformetta n i c h t genehmigt werden sollte, darf die Gesammterneuerung des Großen Rathes später als im nächsten Monat Januar und jedenfalls nicht

11 früher vorgenommen werden, als nachdem die Bundesversammlung über den Art. l der Revision vom 20. November entschieden haben wird."

Der Große Rath soll also jedenfalls und unter allen Umständen im Laufe des Monats Januar 1877 neu konstituirt und damit der Bundesbeschluß vom 17. März 1876 vollzogen werden.

Dieses Riformino wurde nun, wie bemerkt, sozusagen einmüthig in der Volksabstimmung angenommen. Man könnte nun allerdings formell behaupten, das Volk habe damit auch die iu den Uebergangsbestimmungen enthaltene Neuerung der geheimen nnd gemeindeweisen Abstimmung sanktionirt. Materiell würde jedoch ein solches Argument mehr nicht als einen Einbruch gegen die gute Treue in sich schließen. Denn man wird doch nicht annehmen wollen, daß zu gleicher Zeit, wo die eine Partei mit aller Entschiedenheit um den Schutz der Bundesbehörden gegen die vom Großen Rathe durch sein erstes Verfassungsprqjekt eingeführte diesfallsige Neuerung einkommt, sie in der Volks-Abstimmung dieselbe Neuerung durch ihr Jawort besiegeln wollte. Die Hinnahme dieser Uebergangsbestimmung geschah vielmehr auf Grundlage der unter offiziöser Mitwirkung in Bern abgeschlossenen Konvention, daß die Präge der geheimen und gemeindeweisen Abstimmung und der damit zusammenhängenden konstitutionellen Kompetenzfrage rücksichtlich des Großen Rallies überhaupt durchaus unpräjudizirt an den Entscheid der eidgenössischen Käthe gelangen sollte.

Aus der daherigen Volksabstimmung kann und darf also ohne Verletzung öffentlicher guter Treue kein Moment für den Rechtsbestand des streitigen Abstimmungsmodus abgeleitet werden.

Auch müßte Alles, was rücksichtlich der Vitiosität der Großrathsinitiative bezüglich der Riformetta geltend gemucht wird, auch bezüglich der angefochtenen Uebergangsbestimmungen des Riformino in verstärktem Maße, vermöge der verfassungswidrig unterlassenen Ergänzungswahlen, seine Anwendung finden.

C. Schlussbetrachtung.

Wir haben bis dahin lediglich unsere Ansicht über die rechtliche Seite der Ihrer Lösung anheimgestellten Frage angedeutet.

Ihre Kommission konnte sich jedoch der Ueberzeugung nicht verschließen, daß bei dieser Betrachtung wesentlich auch die gesammte poliiische Situation des Kantons Tessin nicht außer Acht gelassen werden darf, dessen Uebergang aus einer vielfach verwirrten und anormalen Situation in eine klare, verfassungsgemäße unter unserer

12 Mitwirkung geschaffen werden soll. Zwei große, annähernd gleich starke Parteien haben, an der Schwelle blutiger Wirren stellend, an derselben Halt gemacht und vertrauensvoll die Lösung des ihnen zu entwirren unmöglichen Knotens in den Schooß der hohen Bundesversammlung gelegt. Soll diese den Knoten nun ausschließlich mit der Schärfe des Schwertes des unerbittlichen Rechtes durchhauen und keine andere Lösung zu suchen berufen sein? Wir glaubten im Interesse einer dauernden Pazifikation des Landes, an welcher auch die gesammte Eidgenossenschaft so nahe betheiligt ist, diese Frage verneinend beantworten zu sollen, und bemühten uns in dieser Meinung, der innern Begründung der an die Bundesversammlung; gelangten Beschwerden näher in's Auge zu sehen. Dabei könnten wir nun allerdings die Einsprachen, welche gegen die Einführung der geheimen Abstimmung als solche erhoben worden, materiell nicht als motivirt erachten, zumal wir die Beibehaltung einer offenen Abstimmung, wie sie durch das Gesetz von 1860 eingerichtet erscheint, mit der vor allen Dingen von uns postulirten Unabhängigkeit der Stimmabgabe nicht vereinbarlich finden.

Hinwieder schien uns die Verlegung des Wahlaktes aus den verfassungsmäßigen Kreisen in die Unzahl von 2 6 2 Gemeinden, von denen 191 weniger als 500 Seelen, oder beiläufig 100 stimmfähige Bürger, einzelne derselben bloß 40--50 Seelen, also kaum ein D u t z e n d stimmfähige Bürger zählen, die Wohlthat einer g e o r d n e t e n u n d zugleich w i r k l i c h g e h e i m e n Abstimmung, zumal bei dem Einflüsse einer erst in neuester Zeit in die Reihen der Stimmfähigen eingeführten theilweise exaltirte Geistlichkeit unbedingt in Frage zu stellen. Wir möchten auch , beiläufig bemerkt, so viel an uns liegt, einem k ü n f t i g e n Großen Rathe des Kantons Tessin die Frage ans Herz legen, ob nicht auch für die eidgenössischen Abstimmungen eine Reform in der Organisation der Gemeinden in einer centralisirende Richtung im Interesse einer unabhängigen Stimmabgabe sich empfehlen dürfte. Im gegebenen Falle liegt nun aber unzweifelhaft in der Neuwahl des Großen Rathes d e r S c h w e r p u n k t d e r k ü n f t i g e n p o l i t i s c h e n G e s t a l t u n g des Kantons Tessin für e i n e l ä n g e r e Z u k u n f t , und es ist für beide Parteien und für die Ruhe des Landes von der
höchsten Wichtigkeit, daß die w a h r e M e h r h e i t des Volkes bei diesen Wahlen sich in m ö g l i c h s t u n a b h ä n g i g e r und u n a n f e c h t b a r e r W e i s e minifestire. Wie dieselbe sich auch aussprechen möge, so muß das daherige Resultat fortan die unanfechtbare Basis für die weitere Fortentwicklung der öffentlichen Zustände bilden. Es hat auch der Nationalrath dieser Anschauung durch die Z i f f e r 2 seines Beschlussesvorschlages Ausdruck gegeben, indem er an den Bundesrath die besondere Einladung erlassen will, O

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,,in g e e i g n e t e r W e i s e d i e F r e i h e i t u n d U n a b h ä n g i g k e i t ,, d e r S t i m m a b g a b e bei d e r b e v o r s t e h e n d e n Groß rat h s,,wahl zu sichern."

Wir hegen aber die Ueberzeugung, daß die Erfüllung dieser Aufgabe dem hohen Bundesrathe in erheblicher Weise erleichtert und geradezu erst ermöglicht wird, wenn er bei derselben statt einer Anzahl von 262 kleinen Wahlkörpern einer verhältnißmäßig leicht zu übersehenden Anzahl von bloß 38 Kreisen sich gegenüber gestellt sieht.

In Anbetracht aller dieser Verhältnisse, in Anbetracht der durchaus anormalen Situation eines seiner Pacifikation entgegenO

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zuführenden Kantons und in der Hoffnung auf eine gedeiliche und dauerhafte Lösung der bestehenden Wirren, beantragt Ihnen daher die Mehrheit Ihrer Kommission, es sei, von der Frage des strengen konstitutionellen Rechtes im gegebenen Falle absehend, und im Wesentlichen dem Beschlüsse des Nationalrathes beitretend, den Verfassungsdekreten vom 20. November 1875 und 24. November 1876 unter den in der bundesräthlichen Botschaft niedergelegten Vorbehalten mit der Bedingung die nachgesuchte Gewährleistung zu ertheilen, daß die bevorstehenden Großrathswahlen zwar in geheimer Abstimmung, jedoch für dieses Mal kreisweise, d. h. in den Versammlungen der verfassungsmäßig bestehenden 38 Kreise vorgenommen werden sollen, und im Weitern mit dem vom Nationalrath beschlossenen Auftrage an den hohen Bundesrath, für Sicherung einer freien und unabhängigen Stimmabgabe in geeigneter Weise zu sorgen.

Wir beantragen Ihnen daher -- indem wir den übrigen in der bundesräthliohen Botschaft enthaltenen Vorbehalten beipflichten -- die Annahme folgenden Entwurfes:

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 12. Dezember 1876, betreffend die oben erwähnten VerfassungsDekrete des Kantons Tessin; in Erwäg ung: 1) daß gemäß Art. 27 der Bundesverfassung der g e s a m m t e Primarunterricht unter staatlicher Leitung stehen soll, somit

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der Artikel 2 des Verfassungsdekretes vom 20. November 1875 in keinem andern Sinne verstanden werden darf; 2) daß den Kantonen gegenüber der eidgenössische Beamte nur als Bürger in Betracht kommt, welcher nach Artikel 4 der Bundesverfassung gleiche Behandlung vor dem Gesetze beanspruchen kann, so daß der Ausschluß eines solchen Beamten aus dem kantonalen Großen Rathe als eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung erscheint ; 3) daß bezüglich der gegen den konstitutionellen Ursprung und Charakter der beiden Verfassungsdekrete von verschiedener Seite erhobenen Einsprachen es durch die derzeit noch bestehenden anormalen Verhältnisse des Kantons Tessin sich rechtfertigt, die nachgesuchte bundesrechtliche Gewährleistung mit einem die Gesetzlichkeit und Unabhängigkeit der Stimmabgabe bei den bevorstehenden Großrathswahlen möglichst zu sichern bestimmten Vorbehalte zu ertheilen, b e s c h l i e ß t: 1. Den. beiden Verfassungsdekreten des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876 wird im Sinne der Erwägungen die bundesgemäße Garantie mit dem Vorbehalte ertheilt, daß die bevorstehenden Großrathswahlen in den hergebrachten verfassungsmäßigen Kreisversammlungen vorzunehmen sind.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, für den Vollzug dieses Vorbehaltes die erforderlichen Anordnungen zu treffen und überhaupt in geeigneter Weise die Freiheit und Unabhängigkeit der Stimmabgabe bei der bevorstehenden Großrathswahl zu sichern.

B e r n , den 21. Dezember

1876.

Namens der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission, Der Berichterstatter: Hoffmann.

Mitglieder der Mehrheit: Morel.

Sulzer.

Hold.

Hoffmann.

< Note. Als Minderheit referirte mündlich Herr Herzog.

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Uefoersicht deibei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der Wasserbeschädigten in der Schweiz eingegangenen Liebesgaben in Geld.

(Fortsezung)

Total der bis zum 28. Dezember 1876 eingegangenen Baarsendungen .

.

. Fr. 1,148,828. 79 Geber.

470. Schweizerverein in Salto Oriental (Südamerika) .

.

.

.

.

.

471. Regierung von Graubünden (Saldo der im dortigen Kanton veranstalteten Sammlung) 472. Schweiz. Konsulat in Warschau (Subscription, 2. Sendung) .

.

.

473. Schweiz. Konsulat in Brüssel (neue Kollekte unter den Mitgliedern der philhelvetischen Gesellschaft in Brüssel) .

.

474. Schweiz. Konsulat in San Francisco (Solde de la souscription française) .

.

.

.

135. -- fl

537. 27

,,

50. --

,,

55. --

,,

238. 50

Total bis zum 4. Januar 1877 Fr. 1,149,844. 56

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission, betreffend die Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876. (Vom 21. Dezember 1876.)

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06.01.1877

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