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Bundesrathsbeschluss betreffend

Verbot der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern bei der Fischerei.

(Vom 3l. Oktober 1877.)

Der Konferenz der Delegirten der Regierungen der Schweiz, des Großherzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, welche zum Zweke der Ausdehnung der durch die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden über Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensee's, d. d. Basel 25. März 1875 (A. S. N. F. I, 812) begonnenen internationalen Reglirung der Fischerei in dem Rheine auf die übrigen Rheinuferstaaten zusammengetreten waren, sind nachstehende Eingaben schweizerischer, badischer und elsässischer Fischer vorgelegt worden, welche sich in verschiedenem Sinne auf das Verbot der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern beim Fischfang (Basler Konvention Art. 4, Bundesgesez über die Fischerei vom 18. September 1875, Art. 5, A. S. N. F. IL, 90) beziehen, zum größern Theil aber die Aufhebung dieses Verbots, soweit es sich auf die Garnfallen bezieht, zum Zweke haben.

148

A. Eine von Herrn J. H. Hauser in Kaiserstuhl verfaßte, von folgenden 84 Fischern unterzeichnete Petition (d. d. Kaiserstuhl, 5. Mai 1877): 1) 2) 3) ·4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15)

Gemeinde Walbach.

Sebastian Probst.

Fridolin Wunderlin.

Franz Probst.

Benjamin Wunderlin.

Johann Wunderlin.

Probst, Arnold.

Fridolin Probst.

Raimund Wunderlin.

Joseph Wunderlin.

Sebastian Wunderlin.

Fridolin Wunderlin.

August Wunderlin.

Emil Wunderlin.

Mathias Probst.

Sigmund ?

16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29)

Gemeinde Mumpf.

Leopold Güntert.

Xaver Hurt.

J. F. Güntert.

Johann Wunderlin.

Benjamin Wunderlin.

Johann Güntert.

August Wunderlin.

Joseph Wunderlin.

August Wunderlin, Jakobs.

Franz Güntert.

Jakob Wunderlin.

Alexander Güntert Ignaz Güntert.

Joseph Wunderlin, Klauser.

G e m e i n d e Mur g.

30) Adam Lüthe.

31) Lnkas Lüthe.

149

32) 33) 34) 35) 36)

G e m e i n d e S c h w ä r sta d.

Fortuna! Heitz.

Johann Senger.

Joseph Keser.

Benedikt Heitz.

Georg Baumwarth.

38) 39) 40) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47) 48) 49) 50) 51) 52) 53) 54) 55) 56) 57) 58) 59) 60) 61) 62) 63) 64) 65) 66) 67) 68) 69) 70)

Gemeinde Laufenburg.

Häfele, Fischer.

Joseph Hirt.

Robert Wunderlin.

Kaspar Lehner von Stilli.

David Lehner von Stilli.

Hans Heinrich Lehner von Stilli.

J. F. Widmer, Fischer von Brieden.

Joseph Widmer, Fischer von Brieden.

Benedikt Spielmann von Schriders, Kt. Solothurn.

J. H. Hauser, Kaiserstuhl.

Hans Wäckerlig, Kleinfelden.

J. Brundsche, Waldshut,.

Johann Karolin, Waldshut.

Melcher Mendier, Koblenz.

J. Schneri, Koblenz.

J. Berger, Kadelburg.

Gottlieb Berger, Sohn.

Jakob Meier, Büdlingen.

Jakob Matzinger, Büdlingen.

Gregor Stoll, Fischer, Rheinau.

Vinzenz Stoll, Fischer, Rheinau.

Hermann Stoll, Rheinau.

Jakob Kaufmann.

Frd. Bapold.

Joseph Stoll, Fischer, Rheinau.

Joseph Matzinger, Büdlingen.

J. J. Lehner, Fischer.

Johannes Schmied von K.-Äugst.

Martin Schmied ,, ,, Adolf Schmied ,, ,, Benedikt Schmied ,, ,, Ludwig Schmied ,, ,, Ferdinand Schmied ,, ,,

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

12

150

71) 72) 73) 74) 75) 76) 77) 78) 79) 80) 81) 82) 83) 84)

Friedrich Rung von Markt.

Johann Hofmann ,, ,, Karl Rung ,, Karl Rupp ,, ,, Karl Rung ,, ,, Fridolin Rupp ,, ,, Friedrich Hofmann ,, ,, Ludwig Rung ,, ,, Friedrich Rung ,, ,, Johann Ritz von Kirchen.

Heinrich Ritz ,, ,, Gustav Ritz ,, ,, Friedrich Ritz ,, ,, Jakob Krebs ,, ,,

In dieser Eingabe wird erklärt, daß das Fischen mit Garnfallen durchaus rationell sei und deshalb Aufhebung des Verbots der Anwendung derselben verlangt (Act. I, a--d).

B. Ulrich Nägeli, Fischer in Ellikon, erklärt dagegen in einer Petition ohne Datum, daß er das Verbot der Anwendung von Fallen zum Lachsfang vollständig zwekmäßig und nüzlich finde, jedoch im Interesse der Gleichheit und Gerechtigkeit verlangen müsse, daß die bei Laufenburg angewendeten eisernen Reusen ebenfalls gänzlich verboten werden, da ihre Wirkung derjenigen der Fallen vollständig gleichkomme. Das Verbot der jezigen Fangeinrichtungen in Laufenburg hält er auch deswegen für angezeigt, da durch dieselben beim hohen Wasserstand der Rhein vollständig gesperrt werde, was nach den Bestimmungen des Bundesgesezes verboten sei.

C. Im Gegensaz zu den unter A erwähnten Eingaben stehen die Erklärungen von 26 durch den Umfang ihres Geschäftsbetriebs hervorragenden Fischern, deren Wohnsize sich auf die ganze Streke von Ellikon (Thurmündung) bis Kleinhüningen und Markt vertheilen.

Es sind folgende: 1) Stephan Keßler aus Neuenburg, Baden.

2) Nikolaus Dühring aus Istein, ,, 3) Gustav Brandii ,, ,, ,, 4) Fritz Ritz aus Kirchen ,, 5) Jakob Ritz ,, ',, ,, 6) Johann Hofmann aus Markt ,, 7) Friedrich Rupp, Bürgerm. aus Markt, Baden.

8) Friedrich Rung -n -n 11

151 9) Wilhelm Bürgin aus Kleinhüningen bei Basel.

10) Heinrich Wiker ,, ,, y v 11) Fritz Kaufmann ,, ,, ,, ,, 12) Lorenz Frei ,, ,, n 11 13) Gustav Bühler aus Basel.

14) Friedrich Grether aus Grenzach, Baden.

15) Ernst Grether ,, ,, ,, 16) Friedrich Haberer ,, ,, ,, 17) Th. Bitter, Rheinfei den, "Schweiz, Aargau.

18) Johann Wunderlin aus Mumpf, Schweiz, Aargau.

19) Leopold Günthert ,, ,, ,, ,, 20) Joseph Günthert -n -n n -n 21) Xaver Hurt ,, ,, ,, ,, 22) Ed. Haas, Bürgermeister von Klein-Laufenburg.

23) Xaver Häfeli, Groß-Laufenburg, Aargau.

24) Otto Bueb, Klein-Laufenburg, Baden.

25) Ulrich Nägeli, Ellikon, Zürich."

26) Hans Weber, Walbach, Aargau.

Diese haben am 25. März 1875 in einer in Gegenwart der Delegirten der drei Konventionsstaaten und des Direktors der kaiserlichen Fischzuchtanstalt in Hüningen, Herrn Haak, in Basel abgehaltenen Versammlung nach einläßlichen Besprechungen über den Entwurf der Basler Konvention vom nämlichen Tage sich mit dem Verbot aller Fallen mil; Schlagfedern einverstanden erklärt und hinsichtlich der Anwendung der eisernen Reusen (bei Laufenburg) das Verbot der Anwendung derselben während der Zeit vom 20. Oktober bis 24. Dezember (Basler Konvention Art. 4, AI. 6, Bundesgesez vom 18. September, Art. 5) für genügend erachtet und beides unterschriftlich zu Protokoll bestätigt (Act. HI).

D. In einer von Herrn Nationalrath Dr. Scheuchzer in Bülach, der als Experte bei den Vorberathungen für die neuen Fischereigeseze vielfach thätig war, eingebrachten und eindringlich zur Berüksichtigung empfohlenen Zuschrift erheben die Herren Fehr und Hartmann als Vorsteher zweier auf der zürcherischen Rheinstreke dornizilirter Fischerkorporationen energische Einsprache gegen die unter A erwähnte Eingabe und stellen das Gesuch, daß das Verbot der Verwendung aller Fallen mit Schlagfedern, wie es in Art. 4 der Basler Konvention und Art. 5 des Bundesgesezes enthalten ist, seinem vollen Umfang nach aufrecht erhalten bleibe.

Die technische und rechtliche Würdigung des Gesuchs um Wiederaufhebung des Verbots der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, soweit es sich auf die Garnfallen bezieht, ergibt sich

152 1) aus dem Gutachten, welches der schweizerische Konferenz·delegirte am 6. Februar 1877 auf den Wunsch des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt ausgearbeitet hat und welches der Hauptsache nach folgendermaßen lautet : Auf die Frage, ob die mit Schlagfedern versehenen Garnfallen unter die Bestimmungen des Art. 5 des Bundesgesezes (Art. 4 der Basler Konvention) vom 18. September 1875 über die Fischerei fallen, beziehungsweise zu verbieten seien, ist Folgendes zu erwiedern : Die Garnfallen, welche zuerst in Sins (an der Reuß) angefertigt worden sein sollen, und etwa seit dem Jahr 1874 von hier aus rasche Verbreitung fanden, sind eine Verbesserung der früher üblichen Zakenfallen (welche indessen gleichfalls erst seit etwa 25 Jahren in Gebrauch gekommen sind) und hatten den Zwek, die durch die leztern den gefangenen Thieren unvermeidlich zugefügten grausamen und den Werth des Fleisches sehr vermindernden Verwundungen so viel als möglich zu verhüten. Es sollte dieß namentlich dadurch erreicht werden, daß an die Stelle der scharfen eisernen Zaken, welche bei den alten Apparaten das gefangene Thier festhielten, ein hinlänglich starkes Nez angebracht wurde.

Inwieweit dieser Zwek erreicht wurde, soll unten erörtert werden.

Der Art. 5 des Bundesgesezes vom 18. September 1875 (Art. 4 der Basler Konvention) lautet: ,,Mittel zur Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von ,,Fallen mit Schlagfedern, von Gabeln, Stangen'-, Geeren, Schieß,, waffen, Sprengpatronen und andern Mitteln zur Verwundung der ,,Fische sind verboten."· Die Motive dieser Bestimmung sind in der Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zum Gesezentwurf über die Fischerei vom 25. August 1875 folgendermaßen angegeben.

Die Bestimmungen des Art. 5 sehließen alle Fangarten aus, deren Anwendung oft eine tödtliche Verwundung der Fische zur Folge hat, ohne deren Fang zu sichern (Stechen, Schießen), oder außer den zum Konsum geeigneten zugleich junge Fische tödten (Sprengpatronen, betäubende Mittel), oder die den Werth der gefangenen Fische wegen eintretender Verblutung im Strom sehr beeinträchtigen und deren Verwendung zur Nachzucht unmöglich machen, z. B. Fallen mit Schlagfedern. Die meisten schädlichsten dieser Mittel sind erst in neuerer Zeit von Liebhabern mißbräuchlicher Weise eingeführt worden, bei den Gewerbflschern gelten sie mit Recht als unwaidmännisch und sind wegen ihrer verwüstenden und qualvollen Wirkung verpönt.

153 Daß diese Motive nicht nur für den Bundesrath, sondern in allen Phasen der Genesis des Gesezes bis zu dessen Publikation maßgebend waren, geht aus Folgendem hervor.

Das Bundesgesez vom 18. September ist eine antizipirte Vollziehung der ,,Uebereinkunft über Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen d. d.

Basel, 25. März 1875a und der Art. 5 des Bundesgesezes ist eine Reproduktion des Art. 4 der Uebereinkunft. Die oben angeführten Motive des Bundesrathes sind wörtlich entnommen dem Bericht des schweizerischen Delegirten d. d. Winterthur, 17. Mai 1875, welcher die Anschauungen der Urheber des Entwurfs, der Abgeordneten der drei Kocventionsstaaten, repräsentirt, und ganz im gleichen Sinn und mit den gleichen Worten wurde den schweizerischen gesezgebenden Räthen rapportirt. Es kann also über Authentizität der Motive und der Auslegung kein Zweifel bestehen.

Daß nun die in Frage stehenden Gamfallen wirklich unter die durch Art. 5 des Bundesgesezes (Basler Konvention Art. 4) verbotenen Fanggeräthe fallen, geht daraus hervor, daß die Urheber des Entwurfs und seiner Motive die Garnfalle genau kannten, da sie sich dieselbe hatten vorweisen lassen und sich von der schädlichen Wirkung derselben überzeugt hatten. Denn wenn auch dieser Apparat den gefangenen Thieren nicht so oft, wie die Zakenfalle, offene blutende Wunden zufügt, so ist er doch durch nicht selten erfolgende abschrekende Verstümmelungen derselben nicht viel weniger gefährlich und zwar um so mehr, als die so von der Falle getödteten Thiere nicht immer in die Hände des Fischers gelangen. Ein zweites Motiv zum Verbot der Garnfalle ist der Umstand, daß viele von den gefangenen Thieren in den Maschen des Nezes verwikelt erstiken oder von den rasch zuschnappenden eisernen Rahmen erschlagen werden. Die Verwendung* der Fortpflanzungselemente todter Thiere zur künstlichen Fischzucht ist aber so unsicher, daß sie in der Regel gar nicht versucht wird, und diese Folge ist gleichfalls ein Motiv des Verbots der sie bewirkenden Apparate. In die gleiche Kategorie gehören auch die durch die Garnfallen den Fischen zugefügten Quetschungen, die die Verwendung der Fortpflanzungselemente beeinträchtigen. Eine fernere höchst verderbliche Folge dieser in lezter Zeit sehr vermehrten Apparate ist der Umstand, daß durch sie
die früher als die weiblichen Thiere bergwärts steigenden Männchen bis auf wenige weggefangen werden, so daß an hinreichenden Fortpflanzungselemcnten sowohl für die natürliche als die künstliche Vermehrung Mangel entsteht.

Zur Nr. 49 des Bundesblattes.

Einnahmen der Postverwaltung in den Jahren 1876 und 1877.

Reisende und Gepäk- ! Briefe, Druksaehen und Uebergewicht.

. Postanweisungen. (

Monate.

1876.

11

Fr.

K.

Januar . . . | 165,742 94

E.

Fr.

136,967,30 168,590 47 134,860 64

Februar . .

211,864 84

März . . . .

April . . . .

Mai Juni . . . .

Juli Augnist . . .

September .

Oktober . .

November .

Dezember .

1877.

150,610'44

216,470 45 192,13586 233,947 -- 188,411 37: 296,823 43 258,033 80 1

495,342 10 444,158 24 !j 592,118 69 547,421 97, j, 414,218 38 371,664^80 i 289,292;76 '1 234,23869 | 170,84614

;

1876.

1877.

Fr.

Fr.

B.

624,445 71 543,509 81 435,374 39 570,367 59 578,491 07 555,390 30 638,761 41 601,333 97 606,883 75 589,775 78 588,750 42 601,586 15

j

Pakete und Gelder.

683,82240 565,663 74 576,716 79 584,743 99 597,396:04 570,225'92 736,40628 652,869(87 538,04409

1877.

1876.

Fr.

E.

j E.

Fr

R.

311,065 53 273,342 77 285,643 51 271,985'09 251,60274 241,067'58' 334,14334 322,92246 201,04410 320,78339 334,194 52 242,633 57 383,737 23 364,577 96

l

Zeitschriften.

294,318 93

1876.

1877.

Fr. E.

37,000 --

Fr.

11,600 --

51,100 i i| 339,447,05 11,300 315,38512 11,500 -- 181,776'96 ' 77,314 36 314,537,61 ( 27,200 -- . 330,819 39 14,200 -- 213,343'48 ' 50,500 -- · 11,900 -- ;|

14,200 -- 77,800 71

'

Total.

Uebrige Einnahmen.

1876.

n

E. n

38,700 -- ij 12,200 -- 54,600 15,000 -- 13,750 -- 70,739 52 23,765 -- 12,000 -- 59,528 -- i

R.

20,254 21 48,127 83 17,100 60 19,083 69 16,460 67 25,983 28 18,827 26 17,897 41 22,969 46 23,228 27 19,354 84 130,087 44 Fr.

1877.

1876.

1877.

E.

E.

Fr.

39 63 1,158,508 20,435 Fr.

52,165 41! 1,057,471 62 24,066 12J 967,042 57 28,225 68,| 1,151,365 07 20,871 45, 1,163,321 20 26,179 12' 1,156,555 47 22,836 64! 1,500,914 16 21,530 19 j 1,559,744 59 19,719 26 '! 1,337,205 16 1,297,934 04

Fr.

E

1,153,268 10 1,036,874 88 1,047,060 93 1,159,552 58 1,135,813 98 1,106,955 32J 1,541,703 77 1,564,641 42 1,202,299 63

J! 1,221,121 91 jj 1,274,639 37

379,374 96 "3,489,49589 6,934,670 35 !;14,845,823!55 |j 395,615 07 1 3,646,667 28 i 1' r H Total auf Ende j September ,;2,795,118 30 2,424,26442 5,154,558 5,505,889 12 2,604,033 16 2,481,70505 291,714 36 300,282 52 206,704 41 236,029 50 11,052,128 23 10,948,170 61 -- !

|!

1

i

;

i:

i

Zur Nr. 49 des Schweiz. Bundesblattes.

Verkehi* der Telegrai)hen-Yerwaltung.

II

Zahl der Bureaux.

Monat.

1876. 1877.

Ifceeliiriiiig'serg-elxiiiss.

Zahl der Depeschen.

Interne abgehende.

1876.

1877.

Internationale abgehende und ankommende.

Transitirende.

1876.

1876.

1877.

1877.

Brutto-Einnahmen.

Total.

1876.

1876.

1877.

Fr.

1003 Fobru&r · · 1007 1012 5* 1016 1024 1028 juli . . . . 1035 1040 September . . . . 1045 Oktober November . . . .

Dezember · .

JâjQUfir

!

I

·

·

·

·

Total

1054 1056 1057 1057 1062 1072 1077 1082 1083

·

138,567 125,267 143,753 155,668 166,376 178,610 211,379 236,457 201,209

38,806 37,275 41,368 40,409 45,491 49,973 61,552 73,509 60,763

37,781 33,793 41,790 45,145 46,909 45,540 57,850 67,727 57,351

18,801 16,470 19,058 18,013 18,860 14,932 16,454 17,270 17,572

1,616,399 1,557,286

449,146

433,886

157,430

132,596 130,435 147,268 153,159 174,514 195,150 229,441 249,427 204,409

14,717 11,172 16,026 17,679 17,274 15,787 15497 16,246 17,655

190,203 184,180 207,694 211,581 238,865 260,055 307,447 340,206 282,744

Einnahmen mit Berüksichtigung der Abrechnung mit dem Auslande.

Ì

191,065 165,699 170,233 146,876 201,56< 164,364 218,495 149,502 230,55
1876.

1877.

Bp.

06 74 99 15 78 82 49 72 32

Fr.

1877.

Saldi im Jahre 1877.

Ausgaben.

Rp.

Fr.

Ep.

Fr.

Rp.

Fr.

Rp.

Fr.

39 08 08 15 54 45 09

165,699 76,287 164,364 94,908 197,207 174,003 207,394 246,491 238,084

06 91 99 74 78 84

152,325 134,092 144,513 106,060 109,524 146,314 163,550 255,563 217,475

39

97,482 148,734 257,834 153,480 150,335 262,156 161,467 129,083 274,650

53

160,113 95,905 277,899 118,246 123,530 243,271 93,256 92,030 262,814

152,325 134,092 144,513 169,603 179,675 177,848 205,789 237,746 30 217,475 12

84 16 32

08 08 30 45 24 84 39 12

Aktiv.

1877.

1876.

58 46 97 39 32 21 01 07

Fr.

Rp Ep 16 79 38,186 29 87 1i 57 [ 09 1 77 53 70,294 31 45 163,532 94 60

142,053 2,222,975 2,133,225 ,1,765,067 07 1,619,068 20 1,564,442 64 1,429,418 89 1,635,224 54 1,467,068 83 Ab Ai tiv

Bleibt Passiv

Passiv.

Fr.

Ep.

7,787 77 133,386 12,186 14,005 96,957

79 27 64 53

45,339 48

272,013 54 309,663 48 1

272,013 54 37,649 94 i 1

154 Wenn der Hauptzwek jedes Fischereipolizeigesezes, wie auch jedes Jagdgesezes darin besteht, die Ausrottung der werthvollen, besonders nüzlichen und zugleich unschädlichen Arten zu verhindern, so würden die zum Schuz der Rheinfischerei getroffenen internationalen Bestimmungen diesen Zwek total verfehlt haben, wenn sie nicht in Bezug auf den Rheinsalm (salmo salar) dieses Postulat erfüllten, und von dieser ratio legis waren auch alle legislatorischen und administrativen Bestrebungen der Rheinuferstaaten seit Jahrzehnten geleitet und sind auch nicht ohne Erfolg geblieben. (Mannheimer Konvention vom Mai 1869; Berner Konvention vom 9. Dezember 1869, Fischzuchtanstalten in Hüniugen, Freiburg und anderswo.) Es ist aber im Kreis der Sachverständigen unbestritten, daß die Verwendung von Garnfallen mit Schlagfedern für das Gebiet des Oberrheins diesen Zwek wieder vereiteln würde.

2) Eintrag in dem Protokoll der Konferenz der Delegirten der drei Konventionsstaaten, d. d. Freiburg i. B. 29. und 30. Januar 1877.

Seitens der Sachverständigen wird gefragt, ob nach der Absicht der vereinbarten Theile unter ,,Falle mit Schlagfedern"1 nur die sogenannte Zakenfalle oder auch die Garnfallen ausgeschlossen werden sollen. Herr Oberbürgermeister Schuster theilt mit, daß ihm von Fischer Herzog in Oberlauchringen versichert worden sei, die Garnfalle schade der Benuzung der Fortpflanzungselemente der Salme in keiner Weise, und ohne Anwendung dieses Geräthes sei es an einzelnen Stellen des badisehen Rheins, in der Gegend von Waldshut überhaupt nicht mehr möglich, Salmen zu fangen. Die Herren Glaser, Koch und Haak widersprechen: wenn die Garnfalle den Fisch auch nicht äußerlich verleze, so würden die Fortpflanzungsstoffe dadurch meistens unbrauchbar gemacht. Den Haupt> schaden aber richte dieses Geräth dadurch an, daß damit fast nur streichende Männchen, noch vor dem Eintritt der eigentlichen Laichzeit, wesgefangen würden, so daß. wenn dieses Geräth ini OO O Gebrauch belassen und dadurch weitere Verbreitung finden würde, die Männchen derart weggefangen würden, daß es in der Zeit der Laichreife an Stoff zur Befruchtung fehlen müsse.

Herr Schuster will leztere Beobachtung nicht zugeben, da er noch nie gehört, daß in Niederhausen ein Mangel an Männchen gewesen sei.

Gerade diesen Umstand erklären die andern Sachverständigen
als beweisend für ihre Annahme, weil unterhalb Niederhausen die Garnfalle nicht üblich sei. Dieß sei mehr aufwärts, namentlich von Basel bis Schaffhausen der Fall und gerade dort habe seit etwa sechs Jahren, seitdem der Gebrauch der Garnfalle überhand i

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155 genommen, der Mangel an Männchen so zugenommen. Herr Glaser konstatirt, daß er in jener Gegend zu 120 gefangenen Weibchen kaum 12 Männchen habe zur Befruchtung auftreiben können, von denen kaum eines .mehr wie drei Pfund gewogen habe. In einem andern Jahr sei es geradezu nicht gelungen, die nöthigen Männchen zur Befruchtung zu finden. Die drei Kommissäre sind darüber einverstanden, daß bei der Redaktion der Vereinbarung beabsichtigt worden sei, unter dem Begriff ,,Falle mit Schlagfedern" nicht nur die Zakenfalle, sondern auch die Garnfalle zu begreifen, und. daß als Mittel zur Verminderung der Fische nicht nur solche Mittel ausgeschlossen sein sollen, die offene oder blutende Wunden hervorrufen, sondern jegliches Mittel, welches den Fisch, wenn auch äußerlich nicht sichtbar, derart verleze, daß der Fortpflanzungsstoff zur künstlichen Zucht nicht mehr verwendbar bleibe.

3") Bei der Besprechung der obschwebe nden Fragen in der Konferenz der Delegirten der drei Konventionsstaaten zu Mülhausen am 14. Juli 1877 ist von dem Direktor der kaiserlichen Fischzuchtanstalt in Hüningen mit besonderm Nachdruk davor gewarnt worden, daß man sich bei den Bestrebungen für Vermehrung des Fischbestandes und des daraus entspringenden bedeutenden Produktionswerthes nicht allzu ausschließlich auf die Resultate der künstlichen Fischzucht verlassen möchte, sondern daß der Schuz der natürlichen Vermehrung damit jederzeit Hand in Hand gehen müsse, wenn man nicht Gefahr laufen wolle, die bereits erzielten Erfolge wieder zu verlieren, anstatt dieselben zu steigern. Dieser Zwek könne aber einzig und allein erreicht werden durch strenges Festhalten an dem Verbot der Verwendung aller Arten Fallen mit Schlagfedern. Die Fischer selbst hätten am wenigsten Grund, sich dagegen aufzulehnen, da die ihnen dadurch erwachsende unerhebliche Vermehrung der Mühe beim Fischfang durch die Steigerung des Ertrags desselben reichlich aufgewogen werde.

4) In Bezug auf die Beschränkung der erlaubten Zeit der Verwendung der eisernen Reusen enthalten die Motive zu der Basler Konvention Folgendes: Von Wichtigkeit ist der lezte Absaz dieses Artikels, der die Anwendung eiserner Reusen vom 20. Weinmonat bis Weihnachten aufhebt. Es sind dieß die beim Laufen in Laufenburg angewendeten, sehr ergiebigen Apparate, die allerdings häufig die Tödlung der
gefangenen Thiere und damit die Unmöglichkeit der Verwendung derselben zur Fischzucht zur Folge haben. Da die Inhaber dieser Gerechtsame, Badisch- und Schweizerisch-Laufenburg, für die jezigen Einrichtungen und ihre Verwendung den Anspruch wohlerworbener Rechte erheben, so konnte diese Beschränkung nur dadurch durch-

156 gesezt werden, daß der gegenwärtige Pächter, Herr Friedrich Glaser in Basel, sich verpflichtete, auch nach Durchführung dieser Beschränkung den bisherigen Pachtzins zu offerirei!; und da vor dem 20. Weinmonat laichreife Salme kaum vorkommen, so ist vom polizeilich-protektiven Gesichtspunkt aus die beantragte Beschränkung genügend.

Die Angabe, daß bei hohem Wasserstand der Rhein bei Laufenburg durch die dortigen Fangeinrichtungen vollständig gesperrt werde, ist irrthümlich.

5) Von einer Verlezung erworbener Rechte oder auch nur von einer Störung der Ansprüche der Berufsstellung der Beschwerde führenden Fischer (Act. A I a--d) kann schon darum nicht die Rede sein, weil die verbotenen Apparate noch kein halbes Dezennium in Uebung gekommen und von keiner Regierung als zuläßig anerkannt worden sind. Wohl aber beweist die bedeutende Zunahme des Ertrags der Fischerei im Rheine, die sich vom Jahr 1870 auf 1874 ungefähr verdreifachte, während sie nachher, wahrscheinlich in Folge der Einstellung des Betriebs der Fischzuchtanstalt in Hüningen, wieder auf das zweifache des frühern Ertrags zurüksank, daß schon die bisher zum Zwek der Vermehrung des Fischbestandes in's Werk gesezten polizeilichen und administrativen Maßregeln von gutem Erfolg begleitet waren, der in erster Linie den Fischern selbst zu Gute gekommen ist. Eine Steigerung dieses in ökonomischer Beziehung wichtigen Erfolges steht bei konsequenter und räumlich und technisch ausgedehnter Anwendung dieser Maßregeln außer Zweifel.

6) Abgesehen von den maßgebenden Gründen der Zwekmäßigkeit, wie sie in Ziffer l--5 entwikelt sind, wäre zur Zeit auch aus formellen Gründen der aus der Basler und Mülhauser Konvention entspringenden kontraktlichen Verpflichtung eine Aenderung unthunlich.

Ob auf den Zeitpunkt des Ablaufs dieser Verträge eine Revision des beanstandeten Verbots im Sinne einer Milderung desselben werde in Aussicht genommen werden können, wird davon abhängen, ob dannzumal in Folge der in's Werk gesezten umfangreichen administrativen und polizeilichen Vorkehrungen eine Vermehrung der Rheinsalme in dein Maße wird eingetreten sein, daß der Verlust an Fortpflanzungselementen, der bei jeder Anwendung der verbotenen Apparate unvermeidlich eintritt, als ungefährlich für die Erhaltung der erzielten Resultate erscheinen wird. Eine Aufhebung des
absoluten Verbots wäre aber auch dann nur in der Form zuläßig, daß die Anwendung topographisch, zeitlich und numerisch beschränkt würde, z. B. in der Weise, daß diese Apparate nur im Rheinstrom selbst, nicht aber in seinen Zuflüssen, nur während einer gewissen beschränkten

157 Zeit oder an gewissen Wochentagen (v. oben Ziffer l a. E.) und nur im Verhältniß von höchstens einem Apparat auf 2 -- 3 Kilometer des Stromlaufs angewendet werden dürfen. Ob dann übrigens die kontrahirenden Regierungen eine hinreichend wirksame Kontrole der Durchführung dieser Beschränkungen für ausführbar halten werden, ist eine zur Zeit nicht zu lösende Frage.

Hierauf gestüzt hat der schweizerische Bundesrath beschlossen : I. Es ist auf eine Revision des Art. 4 der Basler Konvention vom 25. März 1875, beziehungsweise des Art. 5 des Bundesgesezes über die Fischerei vom 18. September 1875, betreffend Verbot der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, nicht einzutreten.

H. Dieser Beschluß ist den Regierungen der Kantone Baselstadt, Aargau, Zürich und Schaff hausen für sich und zuhanden der auf ihrem Gebiete wohnenden, oben unter A, B und D aufgeführten Petenten und ferner den Regierungen der Kantone Basellandschaft, Solothurn, Bern, Luzern und Zug mitzutheilen.

Also beschlossen B e r n , 31. Oktober 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Das p r ä s i d i r e n d e Mitglied:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend Verbot der Anwendung von Fallen mit Schlagfedern bei der Fischerei. (Vom 31. Oktober 1877.)

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1877

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10.11.1877

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147-157

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