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Schweizerisches Bundesblatt

29. Jahrgang. III.

Nr. 35.

4. August 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgeb ühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

Abänderung der Instruktion vom 22. September 1875 über die Untersuchung und Ausmusterung der Militärpflichtigen.

(Vom 31. Juli 1877.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e sr a t h , auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: Art. 1. Von § 16 wird Lemma 2 aufgehoben und durch folgende Vorschrift ersezt : Leute, welche im Alter von 22 Jahren das Maß von 156cm nicht erreicht haben, sind zum Militärdienste bleibend untauglich.

Leute, welche im Alter von 19 bis 21 Jahren zur Zeit der Untersuchung nicht die genannte Körperlänge besizen, aber die Erreichung derselben bis zum 22. Altersjahr erwarten lassen, sind .

als bloß zeitweise untauglich zu betrachten und auf eine fernere Untersuchung zurükzustellen.

Besonders kräftige und sonst fehlerfreie Leute, welche sich vermöge Beruf und Anlage zum Dienst bei den Verwaltungstruppen oder als Spielleute oder Militär-Handwerker (Büchsenmacher, Hufschmiede, Schlosser, Wagner, Sattler) besonders eignen, können inBundesblatt. 29. Jahrg. Bd. III.

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490 folge motivirten Beschlusses der Untersuchungskommission bis zu einem Minimalmaß von 154 Centimeter für die genannten Dienstzweige rekrutirt werden.

Art. 2. In § 17 werden die Lemmata 3, 4 und 5 aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersezt : Der Brustumfang soll betragen : Bei Leuten bis auf 160 cm Länge wenigstens 80 cm.

Bei größern Leuten wenigstens die halbe Körperlänge.

Leute, welche im Alter von 19 bis 21 Jahren geringeres Brustmaß aufweisen, aber die Erreichung desselben bis zum vollendeten 22. Altersjahr erwarten lassen, sind auf eine spätere Untersuchung zurükzustellen. Ausnahmsweise können hochgewachsene, sonst tadellos gesunde Jünglinge mit genügendem Brustspielraum und einem Brustumfang von wenigstens 80cm, aber unter der halben Körperlänge, als diensttauglich erklärt werden, wenn bei ihnen der Mangel an Brustumfang durch gute Schulbildung oder ungewöhnliche Eignung für einen Dienstzweig aufgewogen wird.

A n m e r k u n g . Der Brustspielraum, d. h. die Differenz zwischen dem Brustumfange bei tiefster Ein- und Ausathmung, soll bei gesunder Brust1/23 der Körperlänge betragen. Ein Brustspielraum von unter 1/25 der,, Körperlänge dürfte als ungenügend zu betrachten sein.

Art. 3. In § 18 ist in Lemma 2 nach ,,Sehschärfe" einzuschalten : ,,beider Augen."

Nach diesem Lemmaist Folgendes einzuschalten: Ebenso sind Leute mit Refraktionsfehlern, welche unkorrigirt die Sehschärfe unter */2 herabsezen, nicht als diensttauglich zu erklären, wenn dieselben nicht mehr als Primarschulbildung besizen und zugleich im bürgerlichen Leben sich niemals der Augengläser bedienen.

Besizt ein Auge ganze Sehschärfe, so ist bei dem andern eine Herabsezung derselben bis auf 1/8 durch ein stationäres Gebrechen zuläßig. Zu den Gewehrtragenden dürfen solche Leute nur rekrutirt ·werden, wenn das Sehschärfe Auge das rechte ist.

Das lezte Lemma wird a bgeändert wie folgt : Astigmatismus jeder Form bedingt Dienstuntauglichkeit, sobald die Sehschärfe mit Hülfe einfacher sphärischer Gläser nicht auf wenigstens l /2 korrigirt werden kann.

491 Art. 4. In § 38 ist zu Ziffer 22 beizufügen : Farbenblindheit, soweit durch dieselbe die Erkennung der Abzeichen der Truppengattungen bedeutend erschwert wird.

Ferner soll es in Ziffer 83 heißen : gänzlicher Verlust von mehr als ,,einem" statt von mehr als zwei Fingern einer Hand.

Art. 5. In § 45, leztes Lemma, ist vor ,,sollen zum Militärdienst angehalten werden" einzuschalten : ,,sowie Studirende der Medizin."

Art. 6. In § 47 fallen die Worte ,,untermäßige und" weg.

Art. 7. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

B e r n , den 31. Juli 1877.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Beschluss des

Bundesrathes betreffend den Verkauf der OriginalTelegramm-Formulare.

(Vom 3. August 1877.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung des Artikels 5 im Bundesgeseze vom 22. Juni 1877 über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz, beschließt: Art. 1. Vom 1. Oktober 1877 an sollen die Original-TelegrammFormulare nur noch in Paketen von 100 Stük und gegen Vergütung von 30 Rappen für jedes Paket zum Gebrauche außerhalb der Telegraphenbüreaux an das Publikum abgegeben werden.

Von der Entrichtung dieser Gebühr sind enthoben : die Amtsstellen der Post- und Telegraphenverwaltung, welche der Taxfreiheit genießen, sowie die eidgenössischen Central-Amtsstellen.

Art. 2. Die Pakete werden unter der Kontrole des Büreauvorstandes von den Büreaubeamten je nach Bedürfniß abgezählt und unter Band gelegt.

Art. 3. Der Erlös aus dem Formularverkauf ist, mit Abzug einer Verkaufsprovision von 10 Rappen per Paket, am Ende jeden Monats an die Telegraphen-Inspektion zur Verrechnung abzuliefern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend Abänderung der Instruktion vom 22. September 1875 über die Untersuchung und Ausmusterung der Militärpflichtigen. (Vom 31. Juli 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.08.1877

Date Data Seite

489-492

Page Pagina Ref. No

10 009 657

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