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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Neuprägung von schweizerischen Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüken.

(Vom 23. November 1877.)

Tit. !

In der Sommersession von 1875 erließ die hohe Bundesversammlung bei Anlaß der Berathung des bundesräthlichen Geschäftsberichtes die Einladung an den Bundesrath : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen ,,und Bericht zu erstatten, ob nicht der Fabrikation falscher ,,Zwanzigrappenstüke durch rasche Einziehung und Demo,,netisirung dieser Stüke ein Ende zu machen sei."

Bereits im darauf folgenden Monat entledigte sich der Bundesrath des erhaltenen Auftrages durch seinen Bericht über diesen Gegenstand , worin der h. Bundesversammlung mitgetheilt wurde, daß die Gründe der häufig vorkommenden Fälschungen in genannter Münzsorte hauptsächlich in der Legirung des Metalles gesucht werden müssen, da dieselbe so hart sei, daß damit Originalstempel abgedrukt werden können, was natürlich der Nachahmung bedeutenden Vorschub leiste. Wiewohl für die Nikelmzen in neuerer Zeit eine viel zwekmäßigere Metallzusammensezung vorbereitet worden sei, so erachte es gleichwohl der Bundesrath nicht für angezeigt, das durch angeführtes Postulat angeregte Verfahren sofort in Vor-

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schlag zu bringen, sondern er sei vielmehr der Ansicht, vorläufig den Versuch zu machen, die Zwanzigrappenstüke durch vermehrte Prägung von H a l b f r a n k e n - und Zehnrappenstüken successive zu ersezen, auf das Beispiel unserer Nachbarstaaten Frankreich und Italien verweisend, wo der Kleinverkehr fast ohne die hier in Frage stehende Zwischenmünze vermittelt werde, da dort nur aus Silber geprägte Zwanzigrappenstüke bestehen, die aber mit bloß 5 °/o, also in einem verschwindend kleinen Verhältnisse, in den Scheidemünzen repräsentirt sich finden.

In der so versuchsweise vorgeschlagenen Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke erblikte der Bundesrath nicht nur ein wirksames Mittel gegen eine in bedenklichem Maße zu Tage tretende Münzfälschung, sondern auch noch den weitern Vortheil, das 150/1000 fein Silber enthaltende Metall unserer Zwanzigrappenstüke in verlustloser Weise zur Ausmünzung von Zehn- und Fünfrappenstüken, welche nur 100/1000, beziehungsweise 50/1000 , feinhaltig sind, verwerthen zu können.

Der Bundesrath schloß seine bezügliche, vom 25. August 187.5 datirte Botschaft mit dem Gesuche um Ermächtigung zur Einziehung der Zwanzigrappenstüke in einer von ihm näher zu bestimmenden Frust und um sofortige Nachprägung von l Million Halbfrankenund l Million Zehnrappenstüken.

Die zur Begutachtung dieses Gegenstandes niedergesezte nationalräthliche Kommission befürwortete in ihrem Berichte vom 10. September 1875 ebenfalls die Zurükziehung der Zwanzigrappenstüke, sowie die beantragte Anfertigung von Ersazstüken. Was hingegen die Demonetisirung der erstem anbelangt, so wurde deren Zuläßigkeit von der Kommission nach zwei Richtungen bestritten; einerseits erblikte sie in der Aufrechthaltung der mehrgenannten Münzsorte ein dem schweizerischen Geldverkehr unentbehrliches Hilfsmittel, und andererseits wurde geltend gemacht, das vom Bundesrathe in Sachen beantragte Vorgehen möchte mit dem Münzgeseze vom 7. Mai 1850 nicht ganz im Einklänge stehen.

Die Kommission schloß daher ihre Berichterstattung in Bezug auf die Demonetisirung mit dem von der Bundesversammlung zum Beschluss erhobenen Antrage : a. daß in dem Beschlußentwurf über die Fristen und weitern Modalitäten bestimmtere Angaben gemacht werden; b daß zugleich mit der Vorlage über Rükziehung der Zwanzigrappenstüke Vorschläge zur Ersezung des Münzstükes mit einem solchen von gleichem Werthe gemacht werden.

709 Für den Bundesrath lag in dieser Schlußnahme die bestimmte Wegleitung zur Umprägung der Zwanzigrappenstüke. Mit Botschaft vom 30. November 1875 wurde der Bundesversammlung mitgetheilt, daß an Stelle der bisherigen , theils zu harten , theils zu kupferigen Legirungen eine neue, für die Zehn- und Fünfrappenstüke erprobte und bereits angewandte Zusammensezung treten solle, nämlich : 150 %o Silber (im Münzgesez vom 7. Mai 1850 vorgeschrieben), 650 0/00 Kupfer, 100 %o Nikel, 100 °/oo Zink,

1000 eine Metallmischung, welche auch von Fachkennern geprüft und als zwekmäßig anerkannt worden sei. Im Fernern schlug der Bundesrath, um der Nachahmung dieser Münzsorte entgegenzutreten, die Wahl eines neuen Aversstempels mit einem veränderten, von dem bisherigen leicht zu unterscheidenden Wappengepräge vor.

Was die weitern Modalitäten anbelangt, so waren sie in dem der vorerwähnten Botschaft angefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluß niedergelegt; die Einziehung, welcher eine Prägung von Halbfranken-, Fünf- und Zehnrappenstüken vorausgehen sollte, hätte nur successive, mit der Umprägung Schritt haltend und folglich jede Verkehrsstörung möglichst vermeidend, vor sich gehen sollen.

Die Bundesversammlung beschloß indessen am 23. Dezember 1875, auch diese zweite Vorlage zu nochmaliger Prüfung und Berichterstattung an den Bundesrath zurükzuweisen.

Den vorausgehenden Botschaften über diesen Gegenstand hat der Bundesrath wenig mehr beizufügen. Hervorzuheben ist die Thatsache, daß die Fabrikate der Münzfälschung, deren Quelle bis jezt unentdekt geblieben ist, noch fortwährend der Staatskasse zufließen, indem das angehäufte Quantum seit Ende 1875 von 60,000 auf 69,000 Stüke augestiegen ist. Der Bundesrath kann auch für die Zukunft sich nicht verhehlen, daß nach seiner Meinung selbst eine zwekmäßigere Legirung und ein vervollkommneter Stempel kaum hinreichen dürften , das lohnende Gewerbe der Anfertigung falscher Zwanzigrappenstüke auf die Dauer ganz zu unterdrüken.

Gegenüber der von der h. Bundesversammlung in der Sache ortheilten Weisung kann es sich jedoch für den Bundesrath nur darum handeln, derselben die Vollziehung vorzubereiten.

Da die Prägungen von Silberscheidemünzen nunmehr so weit vorgerükt sind , daß dieselben bis Ende 1879 als nahezu beendigt Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV: " 49

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betrachtet werden können, so kann die Münzstätte von dem angegebenen Zeitpunkte hinweg ihre Thätigkeit der Umprägung der Zwanzigrappenstüke zuwenden, was eine geraume Zeit um so mehr in Anspruch nehmen wird, als der Bundesrath nicht bei den Zwanzigrappenstüken stehen bleiben, sondern die Umarbeitung gleichzeitig auch auf die aus der Zeit der Münzreform von 1850 herrührenden Fünf- und Zehnrappenstüke ausdehnen möchte, welche zur Zeit größtentheils bis zur Unkenntlichkeit abgeschliffen und abgenuzt sind.

Die gleichzeitig in Angriff zu nehmende successive Umprägung aller drei Billonsorten ist, wie schon bemerkt, nicht nur eine Nothwendigkeit, sondern sie bietet auch noch den nicht zu unterschäzenden Vortheil, das aus der Einschmelzung der Zwanzigrappenstüke frei werdende Metall sofort zur Anfertigung von Fünf- und Zehnrappenstüken verwenden zu können. Es ist nicht denkbar, daß von daher große , erheblichen Verlust bringende Metallreste übrig bleiben werden , da erfahrungsgemäß von den genannten beiden kleinen Münzsorten bei weitem nicht die ursprüngliche Zahl zurükkehren wird und nebstdem gegenwärtig ein namhaft größeres Quantum zur Zirkulationsvermittlung erforderlich ist.

Auf mehrere Jahre vertheilt, wird sich das Umprägungsgeschäft, über dessen finanzielle Tragweite nicht jezt schon nähere Angaben gemacht werden können, ohne fühlbare Verkehrsstörung durchführen lassen.

Was die Legirung der neuen Stüke anbelangt, so ist dieselbe, mit. Ausnahme des Silbergehaltes, der Festsezung des Bundesrathes anheimgestellt teilt.

Nach dem Münzgesez vom 7. Mai 1850 enthält das Zwanzigrappenstük 150/1000 , das Zehnrappenstük 100/1000 und das Fünfrappenstük 50/1000 Silber. Aus Gründen , die in der bundesräthlichen Botschaft vom 30. November 1875 des Nähern auseinandergesezt sind, erscheint es zur Zeit nicht als rathsam, in dieser Beziehung eine Aenderung vorzuschlagen. Die neuen Billonsorten werden demnach zusammengesezt sein wie folgt : 5-Rappen.

50 Silber, 650 Kupfer, 100 Nikel, 200 Zink,

1000

10-Rappen.

100 Silber, 050 Kupfer, 100 Nikel, 150 Zink,

1000

20-Rappen.

150 Silber, 650 Kupfer, 100 Nikel, 100 Zink

1000

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Diese Legirung hat sich bei den Fünf- und Zehnrappenstüken bewährt. Für die Zwanzigrappenstüke wird überdies ein vervollkommneter und die neuen von den alten Münzen unterscheidender Aversstempel zur Anwendung kommen, wozu bereits Vorkehrungen getroffen sind, Gestüzt auf den gegenwärtigen Bericht hat der Bundesrath die Ehre, der h. Bundesversammlung nachstehenden Beschlußentwurf zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 23. November 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Neuprägung von schweizerischen Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüken.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. November 1877 und in Anwendung des Art. 13 des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 und des Art. 9 des Gesezes vom 30. Januar 1860, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath ist beauftragt, sämmtliche schweizerische Zwanzigrappenstüke in möglichst kurzer Frist aus dem Verkehr zurükzuziehen und durch neue zu ersezen.

712 Art. 2. Der Einziehung und Ersezung sind auch unterworfen : a. die S c h w e i z . F ü n f r a p p e n s t ü k e , welche nicht die Jahrzahl 1872, 1873, 1874, 1876 und 1877, und b. die S c h w e i z . Z e h n r a p p e n s t ü k e , welche nicht die Jahrzahl 1871, 1873, 1875 und 1876 tragen. ' Art. 3. Die zu den in Art. l und 2 genannten Zweiten erforderlichen Kredite werden dem Bundesrathe nach Maßgabe des Bedürfnisses alljährlich im Budget angewiesen.

Art. 4. Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrath ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Prägung von Silbermünzen.

(Vom 30. November 1877.)

Tit. !

Mit Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1876 ist der Bundesrath eingeladen worden, über die Gesammtheit der vom 1. Januar 1878 an noch zu prägenden Silberscheidemünzen, sowie im Allgemeinen über das Recht der Schweiz zur Silberprägung Bericht und Antrag einzubringen.

Indem wir den uns aufgetragenen Bericht an die Bundesversammlung hiemit erstatten, gehen wir von der Voraussezung aus, der zweite Theil des Postulats beziehe sich ausschließlieh auf die Verhältnisse, welche die Ausprägung von Fünffrankenstüken betreffen, weil der erste Theil des Postulats die Silberscheidemünzen, somit alle Silbermünzsorten exclusive das Fünffrankenstük umfaßt.

Unter Einweisung auf die grundlegenden Geseze vom 7. Mai 1850 (I. 305), 31. Januar 1860 (VI. 442) und die internationalen Münzverträge vom 23. Dezember 1865 (VIII. 825), 21. Dezember 1868 (IX. 530), 31. Januar 1874 (I. n. F., 97) und die hierauf bezüglichen Deklarationen vom 5. Februar 1875 (I. n. F., 797) und 3. Februar 1876 (II. n. F., 498) behandeln wir, der Reihenfolge des Postulats gemäß, vorerst die Frage der Silberscheidemünzen und dann diejenige der Fünffrankenstüke.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Neuprägung von schweizerischen Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüken. (Vom 23. November 1877.)

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15.12.1877

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