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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. IV.

Nr. 49.

3. November 1877.

J ahr (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Militärabtheilung am eidg. Polytechnikum.

(Vom 26. Weinmonat 1877.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Vollziehung des Art. 94 der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, beschließt: Art. 1. Es werden am eidg. Polytechnikum über folgende militärische Fächer Vorlesungen gehalten: Kriegsgeschichte, Taktik, Heeresorganisation und Heeresverwaltung, Waffenlehre und Schießtheorie, Fortifikation.

Art. 2. Diese Fächer sind Freifächer und bilden eine besondere Abtheilung (Militärabtheilung), welche analog der VII. Abtheilung der polytechnischen Schule zu organisiren ist.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. IV.

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106 Namentlich findet der lezte Saz des Art. 15, sowie Art. 19 des Reglements auf die Militärabtheilung ebenfalls Anwendung.

Art. 3. Der Bundesrath wird die wichtigeren, die Militärabtheilung betreffenden Gegenstände und insbesondere die Anordnungen über den "Gang des Unterrichtes, sowie das Verfahren bei der Wahl des Vorstandes derselben feststellen, nachdem er zu diesem Zweke ein Gutachten sowohl von dem Militärdepartement als dem Schulrathe eingeholt haben wird.

Dem Militärdepartement bleibt vorbehalten, von der Lehrthätigkeit an der Militärabtheilung direkt Kenntniß zu nehmen und bei dem Schulrathe, sowie beim Bundesrathe bezügliche Begehren zu stellen.

Art. 4. Der Schulrath wird sich mit dem Militärdepartement über die nöthigen Anordnungen verständigen, um den Unterricht in den obligatorischen Fächern, die sich ihrer Natur nach dafür eignen, für die militärische Bildung nuzbar zu machen und demgemäß auch mit dem Lehrplan der Militärabtheilung in Einklang zu bringen, insoweit dies ohne Beeinträchtigung des gesezlichen Lehrganges und Endzwekes der Schule geschehen kann.

Art. 5. Für die militärischen Wissenschaften werden l--2 Lehrer angestellt. Das Militärdepartement und der Schulrath haben sich über die Vorschläge zur Wahl dieser Lehrer, sowie über die Zulassung von Privatdozenten zu verständigen.

Die für die Militärwissenschaften angestellten Lehrer können vom Militärdepartement für die in Zürich stattfindenden Offizierbüdungs- und Centralschulen ohne besondere Entschädigung zugezogen und im Einverständniß mit dem Schulrathe mit angemessener Entschädigung auch in Militärschulen außerhalb Zürich verwendet werden.

107 Art. 6. Der Kredit für die Ausgabenbedürfnisse der Militärabtheilung am Polytechnikum wird im Budget des Militärdepartements ausgesezt.

Art. 7. Dieser Beschluß bildet eine Ergänzung des Reglements für die eidgenössische polytechnische Schule vom 14. Heumonat 1873 und tritt mit dem Schuljahr 1877/78, also mit Oktober 1877 in Kraft.

Bern, den 26. Weinmonat 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. J. Heer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ScMess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Militärabtheilung am eidg. Polytechnikum. (Vom 26.

Weinmonat 1877.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

4

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1877

Date Data Seite

105-107

Page Pagina Ref. No

10 009 739

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