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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang. I.

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Nr. 5.

3. Februar 1877.

Kommissionalbericht aus

dem Ständerathe zu dem Beschlussentwurf über Genehmigung des Vertrags für Uebernahme des Betriebs der Bödelibahn durch die bernische Jurabahngesellschaft.

(Vom 20. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Direktion der bernischen Jurabahnen übermittelt mit Zuschrift vom 2. September den Betriebsvertrag zwischen der schweizerischen Jurabahngesellschaft und der Bödelibahngesellschaft d. d.

25. August 1876 mit dem Gesuch um Genehmigung desselben unter Beifügung der Bemerkung, daß bis nach Eingang derselben die Bödelibahn nicht unter der Firma des Betriebsübernehmers werde verwaltet werden, sondern daß bis dahin lediglich die Leitung des Betriebes durch die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn an der Stelle der zurükgetretenen Direktion der Bödelibahn werde besorgt werden.

Der Regierungsrath des Kantons Bern erklärt (Schreiben vom 20. September), daß er gegen diesen Vertrag nichts einzuwenden habe. Der Vertrag qualifizirt sich als ein bloß provisorischer, indem er schon mit Ende 1877 wieder abläuft und auch innerhalb dieser kurzen Dauer auf zwei Monate gekündigt werden kann.

Die Betriebsfirma wird ,, J u r a - B e r n - L u z e r n - B a h n , Abt h e i l u n g B ö d e l i b a h n " lauten und ihren Siz in Bern haben.

Feststellung des Voranschlages, der allgemeinen Tarife, der Zahl der Bundesblatt. 29. Jahrs?. BJ. I.

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Züge, von Neubauten u. dgl., bleibt der Verwaltung der Bödelibahn vorbehalten; die Besorgung des Betriebes soll zu den Selbstkosten erfolgen, jedoch mit der wichtigen Ausnahme, daß für den allgemeinen Dienst der Uebernehmerin Fr. 1000 monatlich vergütet werden müssen. Für das ausbedungene Privilegium der Forderungen der Betriebsübernehmerin wird die ausdrükliche Zustimmung der eidgenössischen Bank als Cassaverwalterin, der folglich alle Einnahmen abzuliefern sind, vorbehalten, eine Klausel, die laut mündlicher Erklärung des Präsidenten dieser Anstalt erfüllt ist.

Vom kommerciellen und allgemein administrativen Standpunkte aus ist gegen den Vertrag keine Einwendung zu erheben. Laut Vorschrift des Art. 10 des Eisenbahhgesezes hat sich indessen die der Genehmigung vorangehende Prüfung auf a l l e bei solchen Verträgen in Betracht kommenden V e r h ä l t n i s s e zu erstreken, und es konnten daher auch Einsprachen einer M i n d e r h e i t , oder wenn wie hier die Kompetenz zu Abschluß solcher Verträge dem.

Verwaltungsrath zusteht, der A k t i o n ä r e , wenn sie sich als begründet herausstellen, Veranlaßung zu Verweigerung der Genehmigung geben. Im vorliegenden Vertrage könnte die enorme Höhe der Vergütung für Besorgung des allgemeinen Dienstes Grund zu Beschwerden seitens der Aktionäre geben. Dieselbe beträgt nämlich Fr. 12,000 per Jahr oder Fr. 1500 per Kilometer abgerundeter Betriebslänge, während die Betriebsübernehmerin hiefür nur Fr. 561 oder (mit Rüksicht auf den Wegfall der Kassaverwaltung} noch weniger ausgibt. Da indessen die- bisherige Verwaltung auch für diesen Verwaltungszweig noch mehr verausgabt hai; und die Gesammtverwaltungskosten immerhin in Folge des Vertrages sich vermindern werden, so mag in Anbetracht der kurzen Kündigungsfrist und des Mangels jeder Einsprache gegen diese Beeinträchtigung der Aktionäre über dieses Bedenken hinweggegangen werden.

Die Unterzeichnete beehrt sich daher, dem Ständerath den Antrag zu hinterbringen, dem Antrage · des Bundesrathes vom 15. Dezember 1876*) betreffend Genehmigung des vorliegenden Betriebsvertrages beizustimmen.

Bern, den 20. Dezember 1876.

Namens der Eisenbahnkommission des Ständerathes :

Sulzer.

*) BnndesWßtt 1876, IV, 873.

--rs'r-a

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Kommissionalbericht aus dem Ständerathe zu dem Beschlussentwurf über Genehmigung des Vertrags für Uebernahme des Betriebs der Bödelibahn durch die bernische Jurabahngesellschaft. (Vom 20. Dezember 1876.)

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Jahr

1877

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1877

Date Data Seite

157-158

Page Pagina Ref. No

10 009 426

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