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Bericht der

nationalräthlichen Commission über die Entwürfe eines Bundesgesezes betreffend -die Besoldung der Militär, beamten und eines Bundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pferderationen.

(Vom 5. Juni 1877.)

' "

' Tit. !

Ihre Commission hatte r die Ehre Ihnen erstmals schon am 17.'März 1876 hierüber Bericht au erstatten und seither hat dieser Gegenstand -wiederholt vor den eidg. Räthen geschwebt, ohne daß derselbe, zum Abschluß gekommen wäre.

Am 19. Dezember v. J.beschloß der Nationalrath : es solle auf die bundesräthliche Vorlage eingetreten werden, -- der Ständerath aber verschob die Behandlung auf die folgende Session und hat dann am 12. März abhin diejenigen Beschlüsse gefaßt, welche Ihnen bekannt .sind und die gedruckt vorliegen.

Die Anträge, welche aus den Berathungen des Ständeraths hervorgingen, sind von Ihrer Commission einläßlieh geprüft und erwogen worden, und im Hinblick auf die mehrfachen Botschaften und Berichte des Bundesrathes wie der Commissionen, sowie auf die früheren Verhandlungen kann die Berichterstattung auf einige wesentliche Punkte beschränkt werden.

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I.

Besoldungsgesetz.

In dem Bundesgesetz betreffend die Besoldung der eidg.

Beamten vom 2. August 1873 sind die Beamten der Militärverwaltung gegenüber dem heutigen Bestand sehr unvollständig auffeführt und der Bundesrath macht schon in seiner Botschaft vom 5. Februar 1876 ganz besonders darauf aufmerksam, daß mit Inkrafttreten der neuen Militärorganisation vom 13. November 1874 die Besoldungen der Beamten der Militärverwaltung bedeutend umgestaltet, daß eine Reihe neuer Beamtenstellen geschaffen wurden und daß die Creirung noch weiterer eine Notwendigkeit sei.

So ist es denn gekommen, daß alljährlich auf dem Wege der Büdgetberathung sowohl die Anzahl der erforderlichen Militärbeamten als auch die Besoldungsansätze derselben ' festgesetzt worden sind. Es ist unnöthig, Sie, Tit., daran zu erinnern, wie sehr sich bei den jeweiligen Beratungen der Voranschläge der Militärverwaltung der Mangel genügender gesetzlicher Vorschriften fühlbar gemacht hat -und nicht allein deß wegen, sondern auch wegen anderer sich erzeigender -Unregelmäßigkeiten dürfte es geboten sein, diese Verhältnisse in den geordneten Rahmen des Gesetzes zu bringen.

,, .

· ,1 < lieber die Organisation und die theilweise Umgestaltung der Militärverwaltung und über die Militärbeamten selbst gibt die oben erwähnte Botschaft des Bundesrathes und sein Bericht vom 12. Mai 1876 genügenden Aufschluß und Ihre Commission hatte sich daher lediglich mit der Prüfung der ständeräthlichen Anträge zu befassen.

Sie glaubt, die Prüfung der Besoldungsansätze in einläßlicher Weise und unter Würdigung der Obliegenheiten, Leistungen, sowie der Verantwortlichkeit der betreffenden Beamten vorgenommen,, ohne dabei die ihr möglieh scheinenden Ersparnisse außer (Acht gelassen zu haben.

· , , . - , , , , ,/ Im übrigen Theile des Gesetzes -weicht Ihre Commission nur wenig von den Beschlüssen des Ständeraths ab und sie empfiehlt ihre Anträge*) zur Annahme.

» · - , II. V e r g ü t u n g für Pferderationen, r Man ist allseitig "darüber" einig, daß diese ' Vergütungen von Pferderationen nicht eine effective Besoldungszulage bilden sollen und daß die Berechtigung zum" Bezüge von Pferderationen mit der unerläßlichen Bedingung verbundenwerde, dass sie nur für-dienstt a u g l i c h e Pferde abgegebewerden.n^ ·· *. " ' * ' *) Den Mitgliedern der Käthe in einem gedrukten Foliobogenausgetheilt..

312 Die Anschauungen Ihrer Commission weichen in einem Punkte (Art. 1) wesentlich von den Beschlüssen des Ständerathes ab.

Während der Ständerath die Bezeichnung der rationsberechtigten Militärbeamten dem Bundesrathe überlassen will, geht Ihre Commission von der Meinung aus, es sollten die ständigen Beamten, der Militärverwaltung, welche zum Bezüge von Fourage-Rationen berechtigt sind, ähnlich wie es im bisherigen Gesetze der Fall war, im Bundesbeschluß ausdrücklich bezeichnet werden, namentlich wegen der finanziellen Tragweite dieser Rationszuerkennung.

Diese Ansicht hat Ihre Commission schon in ihrem Bericht vom 17. März 1876 ausgesprochen, -- sie halt dieselbe auch heute noch fest und glaubt, daß dies der richtige Weg sei, um diese Verhältnisse zu ordnen.

( (.

Die übrigen vom Ständerath abweichenden Antrage Ihrer Commission sind nicht wesentlicher Natur und können bei Behandlung der einzelnen Artikel näher -beleuchtet werden.

Ihre Commission empfiehlt Ihnen auch ' hier die Genehmigung der. gestellten Anträge. ' Bern, 5. Juni 1877.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r : '* Gaudy , Nationalrath.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1876 und Î877.

-

1877.

1876.

Monate.

1877.

Mehreinnahme.

Fr.

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1,255,899 1|349,308 ^516,505 1|536,400 l|524,369 11358,426 ! 1?,301,098 1,219,777 1,469,396 1,648,200 1,524,526 1,672,633

Fr.

'· 45 1,224,526 72- 1,148,968.

31 1,324,226 23 1,287,272 58 1,352,009 25 1,133,511 98 63 93 98 81 21

Rp.

Total Fr. 17,376,544

08

8,540,909

54

auf Ende Juni .

Rp.

Fr.

84 57 25 55 53 39

»Rp.

Mindereinnahme.

Fr.

31,372 200,340 192,279 249,127 172,360 224,914

Rp.

61 15 06 68 !

05 86

" -h t' 7,470,515

13'

1,070,394

41

co

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Nachtrag zu den Verhandlungen der Schweiz. Bundesversammlung.

Das auf Seite 276 hievor unter 16) aufgeführte Gesuch um Fristverlängerung für die Eisenbahn B e r n - I n s - C o r n a u x ist vom Ständerath am 20. März 1877 und vom ' Nationalrath am 22. Juni gleichen Jahres v e r w e i g e r t worden.

Zu den unter 18) angegebenen Fristverlängerungen für Eisenbahnen gehört auch die Wynenthalbahn, so daß 35 Geschäfte während der Junisession ito Jahr 1877 erledigt wurden.

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Aus den Verha ndlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 29. Juni 1877.)

Veranlaßt durch eine in der französischen Ausgabe der eidg.

Gesezsammlung, Band II neue, Folge, Seite 26 sich findende DatumsUnrichtigkeit, erließ der Bundesrath das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Aus einer Vergleichung des franzosischen Textes des Bundesgesezes über Jagd und Vogelschuz vom 17. September 1875 (Recueil officiel, n. S. II, 26) mit dem deutschen (Amtl. Samml., ». F. II, 42), findet es sich, daß im Artikel 12, Lemma l, die Zeitangabe nicht übereinstimmend lautet. Im französischen Texte heißt es dort nämlich : ,,à la saison du 1e* octobre au 15 décembre", während es richtig heißen sollte : ,,à la saison du 1er septembre au 15 décembre."

,,Wir beehren uns daher, ein verbesserndes Carton mit dem Ersuchen an Sie zu befördern, dasselbe an der gehörigen Stelle einsezen zu lassen."

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Bericht der nationalräthlichen Commission über die Entwürfe eines Bundesgesezes betreffend die Besoldung der Militärbeamten und eines Bundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pferderationen. (Vom 5. Juni 1877.)

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1877

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07.07.1877

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