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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Bern-LuzernBahn.

(Vom 21. März

1877.

Tit.!

Wie allgemein bekannt, ist im Anfang des, vorigen Jahres die Unternehmung der Bern-Luzern-Bahn zur Liquidation gekommen.

Gemäß den gesezlichen Bestimmungen wurde die Bahn auf die Gant gebracht, nachdem durch Experten der Anschlagspreis auf 6 Millionen Franken fixirt worden war, und das Bundesgericht nach Anhörung des Bundesrathes und der Kantonsregierungen die Steigerungsbedingungen festgestellt hatte. An der am 15. Januar dieses Jahres abgehaltenen Steigerung nahmen nur zwei Bieter Theil : der Kanton Bern und die wesentlich aus den bisherigen Obligationären gebildete Neue Bern-Luzern-Bahngesellschaft Bern blieb mit einem Gebot von 8,475,000 Franken Meistbieter, und es wurde ihm die Bahn am Steigerungstage zugeschlagen. Die vorbehaltene Genehmigung wurde vom Großen Rathe unterm 9. Februar und vom Volke des Kantons Bern in seiner Abstimmung vom 11. März mit 41,219 gegen 31,277 Stimmen ertheilt.

Gemäß Artikel 33 des Bundesgesezes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen unterliegt der Uebergang der für die Bern-Luzern-Bahn bestehenden Konzessionen auf den Er-

542 steigerer der Genehmigung der Bundesversammlung. Das Gesuch um diese Genehmigung liegt vor, und zwar wünscht die Regierung von Bern dieselbe womöglich noch in Ihrer gegenwärtigen Session zu erhalten, da der Uebergang des Eigenthums nach der Zahlung des Kaufpreises, leztere nach der Uebernahme des Besizes und diese wiederum nach der Uebertragungsgenehmigung sich bestimmt.

Nach Vorschrift des Gesezes ist die Vernehmlassung des Kantons Luzern eingeholt worden ; sie lautet zustimmend.

In materieller Hinsicht steht der Uebertragung der fraglichen Konzessionen an den Kanton Bern kein Bedenken entgegen.

In formeller Beziehung ist zu bemerken, daß, wenn es sich um neue Verleihung einer Konzession an den Kanton Bern handeln würde, diese mehrfach anders redigirt werden müßte als die geltenden Konzessionen jezt lauten. In diesen ist stets die Rede von einer Gesellschaft als Inhaberin derselben ; sie enthalten Bestimmungen über das Domizil und die. Statuten der Gesellschaft, über Mittheilung der Verhandlungen der Generalversammlung, über Steuerbefreiung, über Rükkauf durch den Kanton, -- Bestimmungen, welche auf den Fall, wo der Kanton Konzessionär ist, nicht passen. Andere Vorschriften -- über Finanzausweis, Anfangs- und Vollendungstermiu, Kollaudation u. s. w. -- passen'" nicht auf eine bereits im Betriebe befindliche Bahn. Eine dritte Kategorie widerspricht den für die Normalkonzession adoptirten Grundsäzen, so die Artikel, wonach die Fixirung der Rükkaufsentschädigung und zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und der konzedirenden Behörde einem Schiedsgerichte unterstellt sind. Die Bestimmung endlich, daß im Falle der Nichtverständigung das nämliche Schiedsgericht auch über die Nothwendigkeit der Herstellung des zweiten Geleises zu entscheiden habe, scheint unvereinbar mit Artikel 14, Absaz 3 des Eisenbahngesezes. Man könnte auch daran denken, die Rükkaufsbedingungen in dem Sinne zu ändern, daß der Gantpreis au die Stelle der Anlagekosten gesezt würde.

~ Wir finden es indessen nicht für nöthig, oder auch nur zwekmäßig und zuläßig, an der Konzession irgend welche Veränderungen vorzunehmen resp. vorzuschlagen. Materielle Aenderungen sind wohl ausgeschlossen durch Artikel 33 des Liquidationsgesezes, wonach der Erwerber die Eisenbahn auf Grundlage der Konzession, welche dem früheren
Inhaber gegeben wurde, übernimmt, und formelle Aenderungen sind von zu geringer Bedeutung ; auch ohne sie wird sich das Verhältniß des Bundes zum neuen Konzessionär richtig gestalten. Die Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Aenderungen dürfte auch manchmal schwierig sein. Zudem ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Kanton Bern die

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Konzessionen wieder an eine Gesellschaft abtrete, in welchem Falle der ursprüngliche Text wieder hergestellt werden müßte.

Wir gelangen somit zu dem Antrag, die Uebertragung der Konzessionen in üblicher Weise zu genehmigen ; immerhin ist der Zusaz in der diesfälligen Formel, wonach durch die Abtretung die Rechnung der Anlagekosten nicht belastet werden darf, wegzulassen, weil er hier keine Bedeutung hat, vielmehr umgekehrt für den Ersteigerer die Bahn bei weitem weniger hoch, als die Anlagekosten betragen, zu stehen kommt.

Wir ergreifen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. März 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Uebertragung der Konzessionen für die Bern-Luzern-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer an den Bundesrath gerichteten Zuschrift des Bundesgerichtes vom 16. März 1877, wonach bei der am 15. Januar 1877 abgehaltenen Zwangsversteigerung die Bern-Luzern-Bahn dem Kanton Bern zugeschlagen und durch die seither erfolgten Ratifikationen der Zuschlag ein definitiver geworden ist ;

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2) eines Gesuches des Regierungerathes des Kantons Bern, vom 15. März 1877 ; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. März 1877, beschließt: .'-" 1. Die Uebertragung folgender Konzessionen, welche, kraft Bundesbeschlusses vom 17. September 1873 bisher der Gesellschaft dei- Bern-Luzern-Bahn zugestanden sind : a) der Konzession, welche am 28. März 1857 vorn Kanton Bern dem Gründungskomite der Schweiz. Ostwestbahn für eine Eisenbahnlinie von Bern bis zur Kantonsgrenze bei Kröschenbrunnen ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 4. August 1857 genehmigt, durch Bundesrathsbeschluss vom 15. Februar 1859 erneuert, durch am 25. Januar 1862 vom Bunde genehmigten Beschluß des bernischen Großen Eathes vom 29. August 1861 für die Streke von Gümligen bis Langnau auf den Kanton Bern übertragen und durch die am 10. März 1870 für die Linie Langnau-Kröschenbrunnen ertheilte Konzession abgeändert worden ist ; b) der Konzession, welche vom Kanton Bern am 10. März 1870 dem Initiativkomite der Bern-Luzern-Bahn für die Linie von - Langnau bis zur Luzerner Grenze bei Kröschenbrunnen ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 23. Juli-1870 genehmigt, durch Dekret des Großen Rathes des Kantons Bern vom 19. November und durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1872 erneuert worden ist; : c) der Konzession, welche vom Kanton Luzern arn 10. März* 1870 dem Initiativkomite der Bern-Luzern-Bahn für die Linie - von der Bernergrenze bei Kröschenbrunnen nach Luzern ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 23. Juli 1870 genehmigt, durch Beschluß des Luzerner Großen Rathes vom 11. Juni 1872 und durch Bundesrathsbeschluß vom 24. gl. Mts. erneuert, resp. verlängert worden ist auf. den Staat des Kantons Bern wird genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Bern-Luzern-Bahn. (Vom 21. März 1877.)

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24.03.1877

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