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Schweizerisches Bundesblatt.

29. Jahrgang.

II.

Nr. 23.

19. Mai 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Espedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflisch Buchdrukerei in Bern.

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Kommissional-Bericht aus dem Schweiz. Standerat über

die Einführung erläuternder Botschaften zu den Referendumsvorlagen an das Volk.

(Vom 16 März 1877.)

Herr Präsident!

Meine Herreu Standeräthe !

Mit Botschaft vom 14. Februar 1877*) entledigte sich der Bundesrath des Auftrages, den ihm die Bundesversammlung bereits unterm 1. Juli 1875 mit folgendem Postulate (Nr. 34) ertheilt hat : ,,Der Bundesrath wird eingeladen , die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob bei Volksabstimmungen über Gesezze und Beschlüsse nicht eine offizielle Kundgebung von Seite ,,der Bundesversammlung oder des Bundesrathes an das Schweizer,,volk gerichtet werden soll."1 Die von Ihnen in der Angelegenheit bestellte Kommission beehrt sich, Ihnen dießfalls folgenden Bericht zu erstatten.

Nach der Ansicht des Bundesrathes hätte diese Frage auch anläßlich der Revision des Bundesgesezzes über den Geschäftsverkehr zwischen den eidg. Bätheu behandelt werden können. Es lag dieses dem Bundesrathe um so näher, als derselbe auf Einladung der Bundesversammlung vom 17. März 1876 (Postulat Nr. 76 jene Revision bereits an die Hand genommen hat.

*) Bundesblatt 1877, I, 265.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

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In Betracht jedoch, daß die Traktandenliste der Bundesversammlung gegenwärtig ohnehin schon mit mehreren und zwar höchst wichtigen Gesezzesvorlagen beschwert sei, so zog der Bundesrath es vor , für einstweilen die Vorlage eines revidirten Gesezzes über den Geschäftsverkehr der Räthe zu verschieben und sich darauf zu beschränken, die zur Zeit dringendere SpeziaIfrage des eingangs angeführten Postulates zu behandeln.

Diese Betrachtung hat Ihre Kommission im Hinblikk auf die Thatsache gerechtfertiget gefunden, daß seit dem Bestände der gegenwärtigen Bundesverfassung bereits v i e r Bundesgesezze nach Art. 89 der Verfassung in Volksabstimmung gezogen worden sind, nämlich das Gesezz über Zivilstand und Ehe, das Gesezz über Stimmberechtigung, das Gesezz über Banknoten und endlich das Gesezz über die Militär-Ersazzsteuer.

Von diesen Gesezzesvorlagen wurde bekanntlich nur die erste angenommen und die drei übrigen vom Volke verworfen.

Von diesen verworfenen Vorlagen befinden sich zwei, wegen ihrer Dringlichkeit, schon wieder in neuer Behandlung bei den gesezzgebenden Rätheu; und bei den mannigfachen und großen Schwierigkeiten , mit denen eine glükkliche Erledigung nicht nur dieser beiden Gesezzesmaterien, sondern noch anderer, nicht minder wichtiger Gesezzesentwürfe welche sich gleichzeitig an der Tagesordnung befinden, verbunden ist, dürfte man kaum allzu großer Aengstlichkeit beschuldigt werden, wenn man bei dem einen und andern diesergesezzgeberischenu Erlasse die Anwendung von Art. 89 der Bundesverfassung in Aussicht nimmt und sich aufdaherige Eventualitäten vorbereitet.

Soviel über die Opportunität des durch das Postulat vom 1. Juli 1875 in Frage gezogeneu Erlasses.

Was nun die Sache selbst betrifft, so ist über dieselbe bereits insoweit grundsäzzlich entschieden, als die Bundesversammlung seiner Zeit die Erheblichkeit des Postulates erklärt hat. Allein der Bundesrath hat auch noch weitere und zwar historische Motive für die Sache gefunden, indem er auf diejenigen Kantone hinweist, in denen so oder anders das Referendum besteht. Wenn auch nicht in allen, so ist es doch in den meisten derselben üblich geworden, daß die betreffende Behörde jeden der Volksabstimmung unterliegenden Gesezzesentwurf oder sonstigen verfassungsmäßig dem Volksreferendum unterstellten Erlaß mit einem Vorworte oder einer
Ansprache an die Mitbürger begleitet, worin sie denselben die Veranlaßung und die Motive kundgibt und auseinandersezzt, welche dem dem souveränen Entscheide des Volkes unterstellten Erlasse

745 zu Grunde liegen. Dieses Vorgehen entspricht denn auch dein Geiste der Demokratie in durchaus geziemender Weise, indem es von der Absicht getragen ist, dem Volke diejenige- Einsicht in die seinem Entscheide unterstellten gesezzgeberischen Vorlagen zu verschaffen, welche der Würde seiner Souveränetät entspricht, mit der es das lezzfe Wort in der Gesezzgebuug des Landes zu sprechen berufen ist. Es liegt darin die erste und höchste Bedingung zugleich der politischen Moral und der wahren republikanischen Freiheit, daß es, unbeirrt von blinder Leidenschaft oder einseitiger Parteiführung, mit eigenem, klarem Bewußtsein das erhabene Recht der Theilnahme an der Gesetzgebung des Landes ausübe.

Es ist nun zwar richtig, daß bei uns sowohl die öffentliche Presse als die vielen politischen und anderen, mit besonder Zwekken bestehenden Vereine ebenfalls in vorkommenden Füllen die Aufgabe der daherigen Belehrung des Volkes übernommen haben. Allein eben so richtig ist, was die bundesräthliche Botschaft in dieser Beziehung bemerkt.

Es wird nämlich nicht in Abrede gestellt werden können, daß die von diesen Seiten ausgehenden Besprechungen und Beurtheilungen der gesetzgeberischen Vorlagen im Allgemeinen nur zu oft von einseitigem Parteigeist beeinflußt und deshalb nicht immer von der wünsch baren Objektivität getragen sind. ,,Die Anhänger eines Gesetzes sind natürlich geneigt, die ersprießlichen Wirkungen desselben zu übertreiben , die Gegner aber pflegen den Sinn und die Tragweite des Entwurfes zu entstellen und oft bloß eingebildete Uebelstände aus ihm abzuleiten, Zwischen diese zwei sich widersprechenden Stimmen gestellt, und in vielen Fällen nur im Besizze eines Parteiblattes, weiß der Gewissenhafte, der sich in der Sache Aufklärung verschaffen will, nicht, wo er einen sichern und leidenschaftlosen Kommentar linden könnte , der ihm doch nothwendig wäre, um sich über die Bedeutung aller Bestimmungen eines Gesezzes gehörig zu Orientiren. Diesen Kommentar nun legt man eben in seine Hände, wenn das Gesezz mit einer solchen a m t l i c h e n Botschaft oder Kundgebung begleitet, wird, welche, in durchaus objektivem Sinne zu redigiren ist und im Wesentlichen kurz und klar die Gründe wiedergeben soll, die in der gesezz gebenden Behörde zur Annahme des Gesezzes beigetragen haben. cl Dabei wird diese; Objektivität
namentlich da Zutrauen erwekken hervortreten, wo die amtliche Botschaft die Gründe für und gegen zu würdigen veranlaßt ist.

Der Bundesrath findet daher seinerseits eine, solche amtliche Kundgebung jeweilen vollständig gerechtfertigt. Wenn aber von

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gegnerischer Seite die Sache so aufgefaßt werden wollte, als würde durch eine solche Kundgebung auf die Stimmenden ein von der Behörde ausgebender und daher eher Mißtrauen als Zutrauen einflößender Drukk ausgeübt; so wäre, wenn man überhaupt in Sachen von Drukk reden will, ein solcher eher in dem einseitigen, tendenziösen Auftreten der Parteien, die sich der Volksabstimmungen zu bemächtigen bestrebt sind, zu finden, nicht aber darin, daß die zuständige Landesbehörde in ruhiger Sprache auseinandersetzt, warum sie die dem Volksentscheide anheimgestellten Erlasse ihrerseits angenommen habe, und dann ohne alle und jede weitere Beein-flussung der Sache ihren freien Gang läßt.

Zur Begründung der Zuläßigkeit und Zwekkmäßigkeit solcher anläßlichen Manifeste an das Volk führt sodann schließlich der Bundesrath auch die Botschaften an, mit welchen die Vollziehungsbehörden in jedem Staate die Entwürfe von Gesetzen, Dekreten und Beschlüssen an die gesezzgebende Behörde einbegleiten , und von denen im Allgemeinen wohl nicht gesagt werden könne, daß dieselben überflüssig seien oder einen ungehörigen Drukk auf die gesezzgebendeu Körper in sich schließen. Vielmehr werden solche einbegleitenden Botschaften der Initiative von den gesezzgebenden Behörden liberal! gefordert, indem die lezztern darauf halten, die Gründe und die Perspektive zu kennen , welche die Initiative bei der Abfassung ihrer Vorlage gehabt, habe. Ist dieses für den Gesezzgeber ein Bedürfniß, so müsse dasselbe unstreitig und in einem noch höheren Grade für den Souverän, der über die gesezzgeberische Vorlage das lezzte und entscheidende Wort zu sprechen berufen ist, der Fall sein. Und bereits haben auch die eidgenössischen Behörden seit der Regeneration der heutigen Eidgenossenschaft alle Revisionen der Bundesverfassung jeweilen mit einer erklärenden Proklamation dem Schweizervolke zum Entscheide vorgelegt.

Herr Präsident!

Meine Herreu Ständeräthe !

Ihre Kommission hat die Botschaft des Bundesrathes auch in sachlicher Beziehung einläßlich gewürdigt. Sie tritt im Allgemeinen den dießfälligen Anschauungen des Bundesrathes bei. Sie kann dieses um so eher, als diese Anschauungen der Initiative sich nirgends zu der Erwartung versteigen , es werde die beantragte Bevorwortung der künftigen eidgenössischen Gesezze und Beschlüsse, welche nach Mitgabe von
Art. 89 der Bundesverfassung dem Volksreferendum unterstellt werden müssen, jedesmal ein Geleitsbrief von solcher Kraft und Wirkung sein, daß fortan alle dießfälligen Erlasse vom Schweizervolke zum Voraus als angenommen zu be-

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trachten seien, bezw. daß sie, durch jenen Geleitsbrief gefeit, immer unversehrt und siegreich aus dem Hochofen des Referendums hervorgehen werden. Abgesehen von den Erfahrungen , welche die Eidgenossenschaft dießfalls wiederholt mit Verfassungsabstimmungen gemacht hat, können uns namentlich die daherigen Erscheinungen in den Referendumskantonen zur Belehrung dienen.

Es gibt Referendumskantone, in welchen die Referendumsvorlagen ohne erklärendes Vorwort, ohne Botschaft u. dgl., an die Volksabstimmung gebracht werden. Und gleichwohl werden die daherigen Vorlagen bald angenommen und bald verworfen.

O g O Und wieder gibt es Referendumskantone, in denen jede Referendumsvorlage mit einer objektiv gehaltenen Bevorwortung, gerade wie wir sie heute für das eidg. Referendum einzuführen beabsichtigen , dem Volke zur Entscheidung vorgelegt wird. Und gleichwohl werden die daherigen Vorlagen wiederum bald verworfen und bald angenommen.

Die Kommission erblikk daher in dem vorgeschlagenen Relief zu unserm eidg. Referendum in keiner Weise irgendwelche feste und zuverläßige Assekuranz der künftigen eidg. Legislatur. Sie faßt die Sache mit dem Bundesrathe aus dem Gesichtspunkte der politisch - sittlichen Würde eines republikanischen Volkes a u f , das verfassuugsgemäß das hohe Recht besizzt, aber bei diesem Rechte auch die ernste Pflicht auf sich hat, mit geistiger Selbständigkeit und freier Einsicht an der Gesezzgebung des Bundes unmittelbaren Antheil zu nehmen.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb einmüthig: Es sei in die artikelweise Berathung des vom Bundesrathe vorgeschlagenen Bundesbeschlusses einzutreten, wobei sie sich vorbehält, bei der artikelweisen Berathung die von ihr gestellten Abänderungsanträge speziell näher zu begründen.

B e r n , am 16. März 1877.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r : A. Keller.

Mitglieder der Kommission : Keller.

Mo rel K o pp Zangger , Sonderegger r.

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Anhang..

A.

Entwurf der ständeräthlichen Kommission.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen

Eidgenossenschaft

beschließt: Art. 1. Wenn ein Bundesgesezz oder ein Bundesbeschlussnachh Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt wird , so soll jeweilen gleichzeitig mit demGesezzz oder Beschluß den stimmberechtigten Bürgern eine offizielle, objektiv , kurz und klar gehaltene Kundgebung über die Gründe zugestellt werden, welche die Bundesversammlung zur Annahme des Gesezzes oder Beschlussesbewogenn haben.

Es bleibt der Bundesversammlung anheimgestellt, schon die Bekanntmachung solcher Erlasse mit einer derartigen Kundgebung zu begleiten.

Art. 2. In der Regel ist der Bundesrath beauftragt, diese Botschaft abzufassen und zu unterzeichnen. Immerhin kann jedoch die Bundesversammlung in getrennter Berathung der beiden Räthe bestimmen, daß sie einen Ausschuß aus ihrer Mitte damit beauftrage.

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B.

c.

Beschluss des Ständerathes.

Antrag der Kommissionsmehrheit des Nationalrathes.

16. März 1877.

20. März 1877.

(Vögelin, Weber, Lurati, Morel.)

Bundesbeschluss betreffend Begleitung der einer Volksabstimmung zu unterstellenden Bundesgeseze oder Bundesbeschlüsse mit erläuternden Botschaften.

Die Bundesversammlung der Schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom U. Februar 1877, beschließt: Art. 1. "VTenn ein Bundesgesez oder ein Bundesboscbluß nach Artikel 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt wird, so soll jeweilen mit dem Gesez oder Beschluß bei dessen Bekanntmachung vor der Abstimmung eine offizielle, objektiv, kurz und klar gehaltene Kundgebung über die Gründe verbunden werden, welche die Bundesversammlung zur Annahme des Gesezes oder Beschlusses bewogen haben.

Art. 2. In der Regel ist der Bundesrath beauftragt, diese Botschaft abzufassen und zu unterzeich nen. Immerhin bleibt den beiden Käthen unbenommen, bei Berathung eines Gesezcs ausnahmsweise zu beschließen, daß ein Ausschuß aus ihrer Mitte die Botschaft entwerfen soll.

Bundesbeschluss betreffend Begleitung der Bundesgeseze oder Bundesbeschlüsse mit erläuternden Botschaften.

(Einleitung wie neben.)

Art. 1. Jeweilen wenn die eidgenössischen Käthe sich über ein Bundesgesez oder einen Bundesbeschluß geeinigt haben, fassen sie zugleich einen Entscheid, ob die Publikation desselben von einer kurzen sachlichen Darlegung der Gesichtspunkte begleitet sein soll, welche die Bundesversammlung zur Annahme des betreffenden Gesezes oder Beschlusses geführt haben.

Art. 2 und 3. Wie ini Ständerath.

750 In diesen Fällen wählt jeder Rath eine gleiche Zahl von Delegirten welche die Botschaft gemeinsam zu entwerfen und namens beider Käthe zu unterzeichnen haben.

Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß tritt sofort in Wirksamkeit.

D.

Antrag der «promissionsMinderheit des Nationalrathes.

Büzberger 20. März 1877.

Art. 1. Wenn ein Bundesgesez oder ein Bundesbeschluß nach Artikel 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt wird, so sollen vor der Abstimmung mit dem Gesez oder Beschluß in einer Botschaft au das Schweizervolk auch die Gründe angegeben werden, welche die Bundes Versammlung zur Annahme des Gesezes oder Beschlusses bewegen haben.

Art. 2 und 3. Zustimmung zum Ständerath.

E.

Der Nationalrath hat am 24, und der Ständerath am 27. März 1877 beschlossen : dem betreffenden Postulate keine weitere Folge zu geben.

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Bericht der

Kommission des Ständeraths betreffend den Gesezentwurf über die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger.

(Vom 3. März 1877).

Tit.!

Der Artikel 47 der Bundesverfassung schreibt vor : .,,Ein Bundesgesez wird don Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.a In Ausführung dieses Artikels hatten die eidgenössischen Räthe in ihrer Session vom Dezember 1874, ein G es e z über das S ti in m.r e c h t der S c h w e i z e r b ü r g e r angenommen. Unterin 23. Mai 1875 der verfassungsmäßigen Probe, dem Referendum, unterstellt, wurde dieses Gesez von 207,263 Bürgern verworfen, gegen 202,583 annehmende, also mit einer Mehrheit von 4680 Stimmen.

Wir wollen nicht, allen Beweggründen nachspüren, welche zu dieser Verwerfung geführt haben, sondern uns darauf beschränken daran zu erinnern, daß, der allgemeinen Meinung zufolge, diese Verwerfung durch folgende zwei Hauptgründe verursacht worden ist: einem Theile der Bevölkerung, besonders in der deutschen Schweiz, war das Gesez zu freisinnig in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte, und dagegen einem andern Theile, nament

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Kommissional-Bericht aus dem Schweiz. Ständerathe über die Einführung erläuternder Botschaften zu den Referendumsvorlagen an das Volk. (Vom 16 März 1877.)

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1877

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19.05.1877

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743-751

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