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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über eine Petition des schweizerischen Bierbrauervereins, betreffend Einführung von neuen Hohlmassen für den Detailverkauf.

(Vom 16. Juni 1877 )

Tit.!

Der Nationalrath hat uns durch Beschluß vom 8. dies eine Petition des schweizerischen B i e r b r a u e r v e r e i n s , betreffend Einführung von neuen Hohlmaßen für den Detailverkauf zur Berichterstattung überwiesen. Bereits in der ordentlichen Wintersession des Jahres 1876 haben Sie sich mit Motionen, welche denselben Zwek verfolgten, zu beschäftigen gehabt, der h. Nationalrath mit der Molion der Herren Häberlin und Genossen, betreffend Einführung des Dreideziliters, der h. Ständerath mit der Motion des Herrn Bodenheimer, betreffend Zulassung des Zweiundeinhalbdeziliters. Beide Motionen wurden nach gründlicher Erörterung abgelehnt und dabei die Kompetenz des Bundesrathes, über die Zuläßigkeit von Verkehrsmaßen zu entscheiden, anerkannt.

In der außerordentlichen Wintersession dieses Jahres wurde den Räthen ein Bericht der Direktion der eidgenössischen Eichstätte an das eidgenössische Departement des Innern über dieselbe Frage ausgetheilt, welcher zu dem Zweke verfaßt worden war, den an

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mehrern Orten beabsichtigten Petitionen im voraus zu begegnen.

Die Redaktion der thurgauischen Volkszeitung übersandte uus denn auch im Monat März zuhanden Ihrer .h. Behörde eine Massenpetition zu Gunsten der Einführung des Dreideziliters, welche wir zur Vorlage in dieser Session zurüklegten.

Die Petition des schweizerischen Bierbrauervereins endlich, welche Sie uns überwiesen haben, bezwekt die Abänderung unserer Verordnung vom 22. Oktober 1875 in dem Sinne, daß für den Detailverkauf jedes gesezlich geeichte Dezimal-Ausschenkmaß unter dem halben Liter, das durch l theilbar ist, als statthaft erklärt werde, eventuell, daß für das Bier auch das Dreideziliterglas gestattet werde.

Wir gin üben, mit Rüksicht auf die ausführlichen Diskussionen in der ordentlichen Wiutersession des Jahres 1876 und den oben erwähnten Bericht der eidgenössischen Eichstätte*) auf die Frage des Dreideziliters nicht mehr theoretisch eingehen zu müssen, und machen Sie betreffend die Zulassung sämmtlicher durch l theilbaren Maße unter dem Halbliterglas nur auf folgende Bedenken aufmerksam : Wie leicht würde ein Maß für das andere gebraucht werden können, wenn der äußere Unterschied durch dikere oder dünnere Wände unkenntlich gemacht wäre ; welche Arbeit hätte der Wirth, um von allen diesen Maßen dem Gaste jederzeit das Gewünschte zu verabreichen, und welche Kosten würde es ihm auferlegen, von allen denselben den gehörigen Vorrath zu halten !

Aber es scheint uns, daß diese Frage überhaupt jezt nicht untersucht werden sollte.

Der Artikel 21 des Bundesgesezes vom 3. Juli 1875 beauftragt den Bundesrath mit der Erlassung der nöthigen Réglemente über die Zuläßigkeit der verschiedenen Arten von Verkehrsmaßen.

Wir habt-n deßhalb in der Verordnung vom 22. Oktober 1875 nach reiflichen Vorberathungen der Kommission und mit Beuuzung von Gutachten sachkundiger Männer das Notlüge festgesezt. Das Gesez ist seither in Kraft getreten und beginnt sich einzubürgern; die Wirthe haben ihre Anschaffungen in dem Umfnnge gemacht, welcher der geringen Zahl erlaubter Maße entsprach.

Sie haben bereits und vor nicht langer Zeit die Anträge derjenigen Ihrer verehrten Mitglieder, welche mit den Gesuchstellern übereinstimmen, abgelehnt. Keine der h. Kantonsregieruugen hat sich für Zulassung weiterer Maße verwendet, und die von Konsu*) Siehe BundesWatt v. J. 1877, Band I, Seite 480.

197 menten ausgehenden Petitionen umfassen nur das Gebiet des Kantons Thurgau.

Wir sind, in Erfüllung der uns durch Artikel 21 des Bundesgesezes überbundenen Pflicht, fortwährend mit dem Studium der Frage beschäftigt und erwarten noch die Berichte der h. Kantonsregierungen über das Ergebniß der ersten allgemeinen Inspektion.

Es hieße also den geordneten Gang der Angelegenheit ohne Noth und zur unrichtigen Zeit unterbrechen, wollte man auf die vorliegenden Petitionen eintreten.

Wir denken deßwegen, die hohe Bundesversammlung werde dem Artikel 21 des Bundesgesezes und ihren Beschlüssen von der Wintersession 1876 gemäß die Frage u n s e r e r Entscheidung überlassen, da im Augenblik doch wohl kaum an eine Revision des Gesezes gedacht werden kann.

Anbei benuzen wir diesen Anlaß, Sie, Tit., erneuert unserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Juni 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. III.

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Bericht der

Commission des Schweiz. Nationalrathes puncto Berücksichtigung der Schweiz. Landwirtschaft.

(Vorn 17. März 1877.}

Tit. !

Der Beweggrund zur Motion Baumgartner liegt in dem allgemein anerkannten Satze, daß o h n e b l ü h e n d e L a n d w i r t h schaft das Wohl des Staates nicht gedeihen könne; denn die große Mehrzahl des schweizerischen Volkes treibt Landwirthschaft und ihr widmet sie ihre ganze Zeit, ihre angestrengteste Thätigkeit.

Schon die schweizerische statistische Gesellschaft, in ihrer Versammlung zu Bern im Jahre 1874, erklärte, ,,daß die Landwirth,,schaft unter den einzelnen Produktionszweigen der h e r v o r ,, r a g e n d s t e und vor allem die gesundeste Grundlage des ,, wirtschaftlichen und sozialen Lebens sei, daß sie daher die ,,eifrigste Beobachtung von Seite der Wissenschaft und die s o r g ,,samste P f l e g e von Seite der Regierungen verdiene."

Nun aber dokumentirt die Landwirtschaft ü b e r a l l und jederzeit die eminenteste E n t w i c k l u n g s f ä h i g k e i t , aber ihr Betrieb im Ganzen entspricht n i c h t dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und der Erfahrung, und zwar v o r z ü g l i c h d e ß w e g e n nicht, weil die Regierungen nicht eine richtige und objektive Kenntniß der vorhandenen Zustände und Bedürfnisse besitzen; eine

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1877

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23.06.1877

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195-198

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