460 .Interessen geboten sei, ausgesprochen, anderseits von der beruhigenden .Zusicherung , welche die Regierung des h. Standes Bern gegeben , Vor..merkung genommen werden soll.

B e x n , den 28. Juli 1858.

Die Mitglieder der Kommission.

I)r. Blumer, Berichterstatter.

Ed. Häberlin.

Jb. Dnbs.

Wilh. Vigier.

L. Wenger.

#ST#

B

e

r

i

ch

t

des

Herrn Ständerath Wenger über das eventuelle Zwangskonzessionsbegehren der französisch-schweizerischen Eisenbahngesellschaft gegen den h. Stand Bern für die Linie BielNeuenstadt. '

(Vom 28. Juli 1858.)

T i t. l Nach dem Berichte, welche der ehrenwerthe Herr Ständerath Blumer Jhnen erstattet hat, und der so eben vorgelesen worden beschränkt sich der Unterzeichnete darauf, einige der Hauptgesichtspunkte hervorzuheben, von welchen Jhre Kommission ausging, als sie d.e Ehre hatte, Jhnen mit Einmuth den nachstehenden Beschlußentwurf zur Berathuug zu unterbreiten. den jahrelangen Debatten früherer Sessionen über den sogenannten Westbahnkonflikt ist von allen Gegner der Murtenlinie auf das bestimmteste ausgesprochen worden, dass nur das System zweier . g r o ß e r Bahnlinien den allgemeinen Jnteressen und vorzugsweise denen der Westfchweiz entspreche könne. .

Diese beiden großen Linien.

..

fiud.

.

.

.

n. Eine Linie, westlich dem Neuenburger- und Bielersee nach hinziehend, welche ohne Unterbrechung von Genf über Neuenburg und Solothurn

nach Oiten fühi t.

.

.

^

b. ^ine ....mie, welche Lausanne, Freibuxg ttn... Bern verbindet und iu ihren Verlängerungen einerseits iu Genf, andererseits in Olten aus...

mündet.

Dieses System wurde von den Herren eidg. ^erteu gebilligt, und die hierauf erfolgten Beschlüsse der Bundesversammlung h^ben diese An^ schauungsweise aufgenommen.

Niemand bezweifelte damals, daß, wenn die ^...n.^-Sn^s.^G^llschaft .mit den ihr konzesfionsgemäß obliegenden Arbeiten vorgeschritten sein und der Kanton Waadt die auf seinem Gebiete liegende Linie .^verdonVaumareus zur Ausführung gebracht haben würde, man alsdann behufs der Verbindung d^sex Linien mit der Eentralbahn auf kein Hinderniß stoßen wiil.de., und man ..ahm an, Bern werde sich in keiner Weise einer Konzesfiou auf seinem Gebiete für ^ie Linie N e u e n s t a d t - B i e l widersezen.

Allein dem war nicht so ; denn seither saßte der Große Rath des Kantons Bern einen .Beschluß, worin dessen Absicht, die Erstellung dieser Bahn zu verhindern, deutlich ausgesprochen ist.

Die l^ranco-Sniss^ Gesellschaft beschleunigte ^ihre Arbeiten, im Vertrauen auf das, 1vas bei den Bexathungen ^iber den Westbahnkonflikt als mehr oder weniger selbstverständlich angenommen wurde , und in der Ueberzeugung, ihre Verbindung mit der Eentralbahn s.. i gesichert, verwandte fie Millionen auf ihre Bauten, deren Ertrag schwer benachteiligt würde, wenn ihre Bahn fich andern Bahnen nicht anschließen könnte.

Seinerseits war der Kanton Waadt, das ihm bevorstehende Schi^fal voraussehend, durch die Umstände gezwungen, in die Erstellung eines Schienenweges von ^verdon nach Vaumareus einzuwilligen.

Die Konzession dieser Linie wurde im September ..85.^ der Wes.bahngesellschaft.. welche kraft früherer ihr ertheilter Konzessionen ein Vorzugs^ recht besaß, bewilligt. Jndesseu behielt sich diese Gesellschaft i... Art. .^ des Pflichteuheftes vor:. ,,Es steht derselben frei, di... Arbeiten erst dann ^zu beginnen, wenn fie gesichert ist, die vorerwähnte ^ahn über Neuen.^urg mit der Linie der Eentralbahn mittels eines ununterbrochenen Schi^ ^nenweges verbiuden zu können.^ Den eingegangenen Verpflichtungen getreu, und obwol die Linie .^verdon - Vaumaxeus den allgemeinen Juteressen ..^r Waadt darum wenig entspricht, weil sie auf der Gränze ihres Gebietes liegt und verhält..^ mäßig dem Zentrum des Landes, P e t e r l i n g e u
u. s. s. keine Absazstraße eröffnet, so lud der Kanton Waadt nichts desto weniger di^ .......e^llschaft ein, die gegenwärtig iu vollem Bau l.^egrisseuen Arbeiten zu beginnen.

Der Kanton Waadt , hat daher in diesem Punkte die glichen Jntexessen wie die ^ranco-^uisse^Gesellschaft.

Die Regierung des h. Standes Bern, aufgefordert, ^ch über die

Schlüsse des von der ^ranco-Snisse^Gesellschaft .der Bundesversammlung eingereichten, in einer Denkschrift begründeten Kvnzessionsbegehrens aus^ sprechen, stüzt sich, damit aus das Gesuch nicht eingetreten werde, darauf,

Bundesblatt. Jahrg. X. Bd. lI.

.

4^

462 daß sie den Spruch eines Schiedsgerichtes erwarte, welche... mit der Entscheidung über den zwischen Bern und der Eentralbahugesellschaft entstan-

denen Zwist über Auslegung des Artikels 31 der den 24. November 1852 abgeschlossenen Uebereinkunft beauftragt sei, namentlich aber darauf, daß es diesem Gerichte keine Frist zum Spruche bestimmen könne.

Die Angelegenheit , welche bis dahin ziemlich langsam vorwärts schritt, scheint sich nunmehr ihrer Lösung zu nähern; denn ganz kürzlich wurde das Schiedsgericht vervollständigt , und wir wissen aus zuverläßiger Quelle, daß der A.tenbar.d sich in Zirkulation befindet.

Zwar erklärt der Regierungsr.ath des Kantons Bern, daß auch er jene Verbindung wolle, könne aber die Luke nicht als eine Kalamität be-

trachten. Es ist möglich, daß für Bern diese Lüke keine Kalamität ist;

allein desto fühlbarer muß sie für die Waadt und die franco -.....uisse^ Gesellschaft sein. Angesichts der im Schreiben der Regierung von Bern an den Bundesrath unterm I. Juli 1858 abgegebenen Erklärung, ..daß ,,auch Beru diese Schienenverbindung wolle, und weit entfernt fei, deu ,,Jnteressen anderer Kantone irgendwie entgegen zu treten, hingegen jene ..Lüke im Ei^enbahnnez gegenwärtig als keine Kalamität ansehen könne ,,u. s. w.,.. kann Jhre Kommission nicht antragen, jezt schon dem Gesuch der franco .-Suisse -Gesellschaft zu entsprechen, weil dieß den guten Willen,^ dex unbestreitbar aus der Erklärung spricht, in Zweifel ziehen hieße, uud Mangel an Achtung gegen die Regierung von Bern wäre.

^ Da aber diese guten Absichten durch den Großen Rath dieses Kautons , der sich bereits in dieser Hinsicht ausgesprochen hat , paxal.,sirt werden könnten, so erachtet Jhre Kommission, daß dem h. Stande Beru eine Frist gegeben werden sollte, um fich auszuspxechen und diese Frage zu erledigen.

Eine Frist von ^ Monaten scheint hiefüx hinzureichen , besonders jezt, wo man auf einen nächstens erfolgenden Spruch des Schiedsgerichtes hoffen darf ; übrigens könnte diese Frist verlängert werden , wenn Bern sich ausweisen würde, daß es fich in der anberaumten Zeit unmöglich aussprecheu könnte.

Allein aus Achtung ^ox dex Kantonalsouveränetät wollte Jhxe Kommission den Rechten Berns keinen Eintrag thuu, und sie schlägt Jhnen daher nicht vor, diese Bestimmung in den Beschluß aufzunehmen, indem fie dafür hält, es genüge, wenn hievon in diesem Berichte Erwähnung

geschehe.

Nach Abiauf der Frist hätte dex Kanton Bern seinen Entschluß , ob

ex in die Erfüllung der Linie Neuenstadt ^Biel einwillige, kund zu geben und eine gleiche Sicherheit für deren Ausführung zu leisten , wie diejenige, welche die ^anco.-S.^isse^Gesel.schaft anbietet, fei es, daß ex die Bahn ^lbst übernehme, oder daß er die Unternehmung einer Gesellschaft üb..rtxa^

^

^ ^e^ders sollte der ..^elxieb biutten 18 Monaten .iach Genehmigung dex Konzession durch die Bundesversammlung ermöglicht werden . eine Bedingung, welche die ^ranco-SInsse^Gesellschaft iu den Schlüssen ihrer Denkschrift einzugehen fich bereit erklärt hat.

Wir wiederholen es, Jhxe Kommission hat alles Vertrauen zu d^i guten Absichten des h. Standes Bern, und glaubt auch, daß ex es nie..

mals zu einer Zwangskonzesfiou kommen lassen werde; weßhalb die Frist..

Bestimmung bloß im Berichte erwähnt, statt in den Beschlußautrag aufgenommen wird.

Schließlich hat fie die Ehre, Jhnen einstimmig nachstehenden Eutwuxf zur Annahme zu empfehle^.

Bexn, den 28. Juli 1858.

^

.... Venger, ^idg. Oberstlieut., Kommiffionsmitglied.

Beschlußeutwurf.

D i e B u n d e s v e x s a m m l u ug der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht eines Gesuches des Verwaltungsrathes dex französischschweizerischen Eifenbahugesellschaft iu Neueuburg, d. d. 17. Juni und

19. Juli 1858, wesentlich dahin lautend. ,,es wolle die h. Bundesvex-

sammlung der sranzöfifch.^schweizerisehen Eisenbahngesellschaft die Konzession für eine Eisenbahn von der bernischen Gränze bei Landeron (Neuenstadt) nach Biel ertheilen , sofern dex h. Stand Bern den Bau nicht selbst übernehmen oder einer andern, die ersorderlichen Garantien für die sofortige Erstellung bietenden Gesellschaft konzediren wird , ^ so wie der hierauf bezüglichen Eingabe des Regier.ungsrathes des Kantons Bern an den h. fchweiz. Bundesrath,^ vom 1. Juli l. J. , und in E r w ä g u n g .

1) daß die Erstellung einer Eisenbahn von Biel an die Gränze des Kantons Bern bei Neuenstadt längs dem linken Ufer des Bielersee.s.uuzweifelhaft im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder doch eines großen Theiles derselben liegt, und insbesondere die beförderliche Vergebung dieser. Liui^ unter Bestimmungen, welche für eine rasche Ausführung hinreichende Garantien bieten, durch wichtige Jutexessen geboten ist; 2) daß jedoch in der im Eingange erwähnten Zuschrift dex Regierun^sxath des h. Stands Bern erklärt, ,,daß nach Beurtheilun^ .^s

^ obschwebenden Konfliktes mit d....' Centralbahngesellschaft , betreffend das von ihr behauptete Ausschlußrecht, die zweifelsohne in der allernächsten Zeit erfolgt, der Kantou Bern uicht auf die Erledigung dieser Angelegenheit werde warten lassen,..

beschließt:.

Es wird in das Gesuch der sranzöfisch-schweizerischen Eisenbahngesel.l..

fehaft einstweilen nicht eingetreten.

Note. Die Bundesversammlung hat den vorstehenden Antrag zum Beschlusse erhoben. (Siehe die eidg. Gesezsammlung , Band VI, Seite 53.)

#ST#

Ans den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathe.

(Vom 10. September 1858.)

Der. Bundesrath wählte Hrn. Hs. Jak...b Näf, von und in Walli-

selleu, Kts. Zürich, zum P.osthalter daselbst.

Bekanntmachung.

Eidgenössisches. Anleihen.

Dienstags den 21. S e p t e m b e r tiächstkünstig, von Nachmittag 3 nhx hinweg, im Nationalrathsvorsaale des B u n d e s r a t h h a uses, findet Deutlich uud unter Aussicht zweier nrkundspersoueu

die Verloosung der ver II. Serie aus 15. Januar 18.59 zur Rükzahlting gelangenden Obligationen statt.

Berti, deu 9. September 1858.

Die eidg. Staatskassaverwaltung.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Herrn Ständerath Wenger über das eventuelle Zwangskonzessionsbegehren der französisch-schweizerischen Eisenbahngesellschaft gegen den h. Stand Bern für die Linie Biel-Neuenstadt. (Vom 28. Juli 1858.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1858

Date Data Seite

460-464

Page Pagina Ref. No

10 002 577

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.