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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 9. Februar 1877.)

Veranlaßt durch den Umstand, daß stetsfort Leute in die Instruktionskurse einrüken, welche diejenigen Kleidungsstüke, die sie selbst anschaffen müssen, nicht besizen, erließ der Bundesrath an sämmtLiche eidgenössische Stände folgendes Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Es rüken immer noch Leute in die Instruktionskurse ein, welche diejenigen Kleidungsstüke, die sie selbst anzuschaffen haben, wie Halbstiefel, Hemden, Strümpfe etc. nicht besizen, und welche troz aller Bemühungen der Kurskommandanten nicht dazu gebracht werden können, das Fehlende zu ergänzen. Den Kommandanten stehen gegenüber solchen Säumigen in der Regel keine ausreichenden Zwangsmittel zur Verfügung, da Soldabzüge meistens nicht genügen, um das Fehlende, namentlich Schuhwerk, anzuschaffen. Zudem können Soldabzüge nicht unter allen Umständen als ein korrektes Mittel zum Ersaz von Kleidungsstüken betrachtet werden.

,,Wenn nun auch die Beschaffung der erwähnten Kleidungsstüke zunächst dem Manne obliegt, so haben die Kantone nichtsdestoweniger gemäß Artikel 20 der Bundesverfassung und Artikel 144 der Militärorganisation die Verpflichtung, die Wehrpflichtigen vollständig bekleidet in die Militärschulen zu senden.

,,Wir müssen Sie daher ersuchen, die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß auch diejenigen Bekleidungsstüke, deren Beschaffung der Mannschaft obliegt, vor dem Abgang der leztern in die Instruktionskurse einer genauen Verifikation unterworfen und das Fehlende oder Mangelhafte ergänzt werde.

,,Selbstverständlich steht es den Kantonen je nach ihrer Gesezgebung frei, sich die diesfalls gehabten Ausgaben von den Wehrpflichtigen, ihren Angehörigen oder von den Gemeinden zurükvergüten zu lassen.

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,,Sollten troz diesen Anordnungen einzelne Wehrmänner ohne die vorgeschriebenen Bekleidungsstüke in die Kurse einrüken, so müßte das Fehlende auf Rechnung der betreffenden Kantone beschafft werden. "

(Vom 12. Februar 1877.)

Hr. Johann T ö n d u r y, von Scanfs (Graubünden), welcher unterm 28. Januar abbin vom k. italienischen Konsul in Zürich zu seinem Vizekonsul daselbst ernannt worden ist, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

Das genannte Konsulat besteht für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden ob und nid dem Wald, Glarus, Zug, Schaffhausen, Àppenzell beide Rhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau.

(Vom 16. Februar 1877.)

Der Bundesrath hat die Verhandlungsgegenstände für die am 5. März nächstkünftig wieder zusammentretende Bundesversammlung festgesezt wie folgt : 1. Prüfung der Wahlakten neu eintretender Mitglieder der Bundesversammlung.

2. Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalraths und des Ständeraths. (Geschäftsbericht für 1876, Priorität beim Ständerath.)

3. Botschaft und Gesezentwurf des Bundesrathes vom 6. März 1876 (Bundesblatt I, 659) betreffend die Oberaufsicht des Bundes über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge.

4. Botschaft (30. November 1876, 'Bundesblatt IV, 664) betreffend die von mehrern Kantonen nachgesuchte gänzliche oder theilweise Uebernahme der Kosten der Wildhut in den Jagdbannbezirken durch den Bund. (Anhängig beim Nationalrath.)

5. Botschaft und Beschlußentwurf (6. November 1876, Bundesblatt IV, 567) betreffend Errichtung einer agrikultur-chemischen Versuch station an der eidg. polytechnischen Schule.

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Postulat vom 24. Juni 1875 infolge Motion Baumgartner.

(Priorität beim Ständerath.)

Bericht des Bundesrathes (24. November 1876, Bundesblatt IV, 703) infolge Postulats vom 5. Juli 1876, veranlaßt durch die Motion Frei und Mitunterzeichner. (Priorität beim Nationalrath.)

Botschaft und Gesezentwurf (7. Dezember 1876, Bundesblatt IV, 775) infolge Postulats vom 23. Dezember 1875, betreffend die Frage der Vergütung der durch Maßregeln gegen Verbreitung der Phylloxéra verursachten Kosten. (Priorität beim Nationalfath.)

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend wirksamere Maßnahmen gegen Verbreitung der Wuthkrankheit, Postulat vom 5. Juli 1876 infolge Motion Joos.

(Priorität beim Nationalrath.)

Botschaft und Beschlußentwurf infolge Postulats vom 1. Juli 1875, betreffend Einführung erläuternder Botschaften für die zur Volksabstimmung gelangenden Referendumsvorlagen.

Botschaft vom 25. Oktober 1876 (Bundesblatt IV, 25) zum Gesezentwurf betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger. (Anhängig beim Ständerath.)

Botschaft vom 25. Oktober 1876 (Bundesblatt IV, 39) zum Gesezentwurf betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. (Anhängig beim Ständerath.)

Botschaft vom 8. Juli 1876 (Bundesblatt IH, 369) betreffend die Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Schwyz vom 11. Juni 1876. (Anhängig beim Nationalrath.)

Botschaft und Beschlußentwurf vom 17. Januar 1877 (Bundesblatt I, 121), betreffend eidgenössische Gewährleistung der revidirten Artikel 34, 36 und 86 der neuen Ausgabe der Staatsverfassung des Kantons Aargau.

Botschaft und Gesezentwurf vom 30. Oktober 1876 (Bundesblatt IV, 119), betreffend den Militärpflichtersaz. (Priorität beim Nationalrath.)

Bericht des Bundesrathes vom 12. Mai 1876 in Ergänzung der Botschaft vom 25. Februar, betreffend Bundesgesez über Besoldung der Militärbeamten, und Bundesbeschluß über Vergütung von Pferderationen in Friedenszeiten. (Anhängig beim Ständerath.)

242 16. Botschaft vom 6. Oktober 1876 (Bundesblatt IV, 1) betreffend das Gesuch der Regierung des Kantons Solothurn um Rükvergütung der Kosten für die Organisationsmusterungen der Landwehr und für die Besammlung der Rekruten. (Priorität beim Ständerath.)

17. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Entschädigung an die Kantone für die Bekleidung der Rekruten des Jahres 1877.

18. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend den Bestand und die Organisation des Lazarethtrains als II. Abtheilung des Trainbataillons der Landwehr.

19. Rekurs der Guiden Emil Müller in Thun und Friedrich Buri in Bern, betreffend ihre Versezung zu einer andern Waffe.

20. Nachtragskredite für das Jahr 1876 , Botschaft vom 16. Dezember 1876 (Bundesblatt IV, 897). (Anhängig beim Ständerath.)

21. Botschaft nebst Gesezentwurf vom 8. Dezember 1875 über Anlage eidgenössischer Staatsgelder, in Revision des Gesezes über Darleihen aus eidgenössischen Fonds vom 23. Dezember 1851 (IH, 6). (Priorität beim Nationalrath.).

22. Botschaft vom 30. Mai 1876 (Bundesblatt II, 929), betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallen- und die WaldenburgerBahn. (Anhängig beim Nationalrath.)

23. Botschaft und Beschlußentwurf vom 18. Dezember 1876 (Bundesblatt IV, 884), betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Schmalspurbahn Rigi-Kaltbad^Scheidegg.

(Anhängig beim Ständerath.)

24. Rekurs der Regierung von Aargau gegen einen, das Bahnpolizeireglement der Nordostbahn genehmigenden Bundesrathsbeschluß. (Priorität beim Ständerath.)

25. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend den Betriebsvertrag für die Broyethalbahn, Sektion Fräschels-Murten.

26. Botschaft und 4 Beschlußentwürfe betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnlinien a) Langenthal-Wauwyl.

b) Aargauische Südbahn.

« c) Bern-Ins-Cornaux.

d) Waadtländische Jurabahnen.

243 27. Drei Fristverlängerungen für die Eisenbahnen a) Pfäffikon-Brunnen, b) Stanz-Rothschuh, c) Brünigbahn : Botschaft und drei Beschlußentwürfe vom 18. Dezember 1876 (Bundesblatt IV, 889).

28. Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach-(Oerlikon-)Zürich.

Botschaft vom 20. Dezember 1876 (Bundesblatt IV, 895).

29. Beschwerde der Suisse Occidentale über die Gebühr für Eintragung der Pfandrechte an Eisenbahnen. Botschaft vom 30. November 1876 (Bundesblatt IV, 660). (Priorität beim Ständerath.)

30. Botschaft vom 6. Dezember 1875 über das Bundesgesez betreffend die Arbeit in den Fabriken. (Anhängig beim Nationalrath.)

31. Botschaft vom 24. November 1876 (Bundesblatt IV, 603) über das Postulat des Ständerathes vom 17. März 1876 betreffend schweizerische Waarenstatistik.

(Motion Jenny.)

(Priorität beim Ständerath.)

32. Bericht und Antrag betreffend Betheiligung der Schweiz an der Pariser Weltausstellung von 1878.

33. Botschaft und Gesezentwurf betreffend den Verkaufpreis der Frankocouverts.

34. Botschaft und Gesezentwurf betreffend Modifikation des Telegraphen - Taxsystems für den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz. (Priorität beim Ständerath.)

35. Rekurs des Gemeinderaths von Dürnten (Zürich) gegen Bundesrathsbeschluß vom 31. Januar 1876, betreffend Stimmrecht der Niedergelassenen. (Anhängig beim Ständerath.)

3(5. Rekurs der Regierung des Kantons Bern gegen Bundesrathsbeschluß vom 30. Dezember 1875 in Sachen des Staatsrathes des Kantons Wallis, betreffend Gerichtsstand in Strafsachen gegen Germa.in Bridi und Consorten, von Savièse (Wallis), wegen Viehtrieb.

37. Petition von Herrn Louis Dénéréaz in Genf um Interpretation der Artikel 43, 45 und 102 der Bundesverfassung, betreffend Niederlassungsverhältnisse, Stimmrecht etc. (Anhängig beim Nationalrath.)

244 38. Motion von Hrn. Nationalrath Dr. Escher vom 16. Dezember 1876, betreffend die Frage, ob dem eidg. Handelsdepartement und dem Departement des Innern nicht Fachkollegien beigegeben werden sollten.

39. Motion: a) von HH. Nationalräthen Bally und 11 Mitunterzeichnern, vom 22. Dezember 1876, und b) Zusaz von Hrn.

Nationalrath Jolissaint vom 23 Dezember, betreffend : a) Patentschuz ; b) Kontrolirung von Edelmetallen und Schuz von Fabrikzeichen der Uhrenindustrie.

40. Motion von Hrn. Ständerath A. Herzog-Weber, vom 23. Dezember 1876, betreffend Artikel 16 des Transportreglementes der schweizerischen Eisenbahnen (betreffend Supplementstaxe für Versäumung der Billetlösung).

Allfällige nachträgliche Gegenstände.

Als Buchhalter und Veriflkator der eidg. Münzstätte wählte der Bundesrath Hrn. Oberst J. 8 c h o r e r, von Bern, gew. eidg.

Münzverifikator

Der Bundesrath hat den Artikel 123 der Vollziehungsverordnung zum Zollgeseze*) abgeändert wie folgt : 'Leere Fässer, Sake und andere Gefässe, welche . a. nach dem Auslande geführt werden, um gefüllt in die Schweiz zurükzukehren, b. nach dem Ausland zurükkehren, nachdem sie gefüllt in die Schweiz eingeführt worden, c. in die Schweiz eintreten, um gefüllt nach dem Ausland gebracht zu werden, d. in die Schweiz zurükkehren, nachdem sie gefüllt ausgeführt worden, sind in den sub a und b bezeichneten Fällen vom Ausfuhr- und in den sub c und d bezeichneten vom Einfuhrzoll befreit.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band V, Seite 695.

245 Im Falle von Zweifel bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, den Nachweis der, obigen Dispositiven entsprechenden Bestimmung oder Herkunft der Sendungen zu verlangen und, falls dieser Nachweis nicht geleistet wird, den Ein-, resp. Ausfuhrzoll zu beziehen.

Für neue oder gebrauchte Gefässe von Glas, Thon oder Metall ist behufs Erlangung obiger Zollbefreiung eine besondere Bewilligung der zuständigen Zollgebietsdirektion einzuholen, welche Bewilligung auf die Dauer eines Jahres ertheilt werden kann.

. Für neue hölzerne Fässer und Gefässe, sowie für neue Sake, welche zur Einfuhr in die Schweiz gelangen, mit der Bestimmung, gefüllt wieder ausgeführt zu werden, ist bei der Eintrittszollstätte der Einfuhrzoll zu hinterlegen, welcher zurükerstattet wird, wenn die Wiederausfuhr der Gefässe, gefüllt, inner drei Monaten nach deren Einfuhr über die nämliche Zollstätte, wo sie eingeführt worden ist, erfolgt.

Buudesblatt 29. Jahrg. Bd. I.

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17.02.1877

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239-245

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