185

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti mit den Vereinigten Schweizerbahnen, vom 11. Mai 1876.

(Vom 16. Juni 1877.)

Tit. !

Bereits am 6. Juni vorigen Jahres übersandte die Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti dem Eisenbahn- und Handelsdepartement den am 11. Mai mit der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Linie WaldRüti und verband damit das Gesuch, es möchte die vorschriftmäßige Genehmigung der hohen Bundesversammlung dafür eingeholt werden. Der Regierungsrath des Kantons Zürich dagegen, sowie der Stadtrath von Winterthur stellten die bestimmte Forderung, es wollen die Bundesbehörden dem Vertrag ihre Genehmigung versagen. Der Regierungsrath perhorrescirt verschiedene in den Artikeln 2, 3, 7 und 12 enthaltene Punkte. Ihm erscheint im Artikel 2 die Bestimmung, wodurch die Bahnunternehmung WaldRüti von der Beschaffung eigenen Betriebsmaterials in der Meinung dispensirt wird, daß das Nothwendige Seitens der Vereinigten Schweizerbahnen ohne besondere Vergütung zu liefern sei, als unzuläßig. Diese Entlastung geschehe offenbar im Interesse der Vereinigten Schweizerbahnen, weil diese allen Mehrbedarf an Baukapital über die anfänglich auf Fr. 900,000 fixirte Summe zu beschaffen

186 haben und auf diese Weise durch leihweise Abtretung des fraglichen Materials einer Vermehrung dieser Geldbeschaffung, die voraussichtlich in nächster Zeit auf eine Verzinsung nicht hoffen dürfe, entgehen. Durch ein derartiges Zugeständniß werde die neue Unternehmung untergraben, verliere ihre Selbstständigkeit, werde einzig abhängig von den anstoßenden Linien, und es sei überdies den Bedingungen im staatlichen Subventionsbeschlusse ein Genüge nicht geleistet.

,,Im Artikel 3 sei von vornherein von Mitführen I. KlasseCoupes abgesehen, was wohl auf Zusehen hin, nicht aber unbedingt, aus den in besonderer Eingabe ausgeführten Gründen zu gestatten wäre.

,,Die im Artikel 7 für den Bahnbetrieb stipulirten Entschädigungen an die Vereinigten Schweizerbahnen erscheinen hoch, verglichen mit denjenigen, welche für andere Bahnstüke bezahlt werden.

,,Die Vereinigten Schweizerbahnen erhalten nämlich per Kilometer und Jahr für 5 tägliche Fahrten Fr. 9490, und dies auf einem Bahnstük, das gar keiner Kreuzung bedürfe, also mit aller Muße mit gleichem Fahrpersonal und deßhalb verhältnißmäßig billig sich betreiben lasse. Diese nach Ansicht des Regierungsratb.es allzu hohe Zahlung soll, wie er meint, darauf hinweisen, daß darin das geliehene Fahrmaterial doch theilweise oder ganz mitberechnet sein dürfte, ein Umstand, der mit dazu beitrage, daß das ganze Unternehmen uni'entabel werde und der die Interessen der Mitaktionäre schädigen müsse.

,,Im Artikel 12 endlich sei eine völlig unannehmbare Bedingung vereinbart worden, diu-ch die gar nichts Anderes erzwekt werde, als diese Unternehmung für ewige Zeiten in die Hände der Vereinigten Schweizerbahnen zu spielen, indem nach dem Wortlaute jener Bestimmung wohl eine Revision einzelner Vertragsbestimmungen, nie und nimmer aber die Auflösung des Vertragsverhältnisses möglich, oder mindestens von der Gnade der Vereinigten Schweizerbahnen abhängig gemacht werde. Angesichts dieser Thatsache allein sei hinreichender Grund vorhanden, die Genehmigung dieses Betriebsvertrages bei der Bundesversammlung nicht zu befürworten.

Der Regierungsrath wenigstens müsse sowohl vom öffentlich rechtlichen Gesichtspunkte aus förmlichen Protest gegen den Artikel 12 einlegen, wie er auch vom Standpunkte des zürcherischen Fiskus aus, als eines der Hauptaktionäre, nicht nur dem Verwaltuiigsrathe,
sondern auch der Aktionärversammlung das Recht bestreiten müsse, eine solche Bestimmung aufzustellen. Sollte wider alles Erwarten die hohe Bundesversammlung den Vertrag genehmigen, so würde

187

der Regierungsrath sich veranlaßt sehen, gegenüber Artikel 12 den Schuz der Gerichte anzurufen.tt Der Stadtrath von Winterthur, als Besizer von voll einbezahlten Aktien der Linie Wald-Rüti im Betrage von Fr. 50,000, wendet sich insbesondere gegen die nach Artikel 7 des Vertrages an die Vereinigten Schweizerbahnen zu leistende Entschädigung und hebt hervor, daß die Verwaltung der Tößthalbahn Betriebsofferten gemacht habe, welche bedeutend günstiger seien. Wenn nun auch, fährt der Stadtrath in seinem Schreiben vom 1. August 1876 an den Bundesrath fort, in einem vom 1/2. November 1871 datirton Vertrage zwischen dem Gründungskomite von Wald-Rüti und der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen, betreffend Betheiligung der Leztern an dem Unternehmen des Erstem mit Franken 300,000, im Artikel 8 den Vereinigten Schweizerbahnen der Betrieb von Wald-Rüti gegen Bezahlung einer nach den effektiven Selbsikosten zu berechnenden Entschädigung zugesichert sei, so dürfe diese Bestimmung seines Erachtens doch nicht so ausgelegt werden, daß die Vereinigton Schweizerbahnen auf dem Wege der Berechnung der Selbstkosten den ganzen Ertrag des Unternehmens, an dem sie zu einem Drittel betheiligt sind, an sich bringen und die übrigen Aktionäre, Staat Zürich und zürcherische Gemeinden, voraussichtlich jeder Verzinsung ihres mit gleichen Rechten eingeworfenen Aktienkapitals verlustig gehen.

Die Linie Wald-Rüti war inzwischen vollendet und betriebsfähig geworden. Das Eisenbahn- und Handels-Departoment suchte deßhalb vor Allem eine vorläufige Verständigung dahin zu erzielen, daß die Uebergabe der Bahn an den öffentlichen Verkehr auch vor Beseitigung der Differenzen über den Betriebsvertrag erfolgen könne. Unter Vorbehalt aller Rechte boten hiczu sowohl der Regierungsrath des Kantons Zürich, als die Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen die Hand, worauf die Eröffnung der Linie am 29. September erfolgte. Nachdem inzwischen eine Einigung der Parteien über die Hauptsache nicht zu Stande gekommen, versuchte das Eisenbahn- und Handels-Departcment auf dem Wege der Konferenz dieses Ziel zu erreichen, jedoch umsonst. Es wies nun die Direktion der Unternehmung Wald-Rüti an, vorerst noch die klare und unzweideutige Genehmigung des Vertrages in seiner dannzmnaligen Gestalt durch den Verwaltungsrath brizubringon. und
sprach gleichzeitig den Wunsch aus, es möchte die Uebereinkuni't nach Anleitung von § 19. litt, c der Statuten ihrer besonderu Bedeutung wegen der Generalversammlung vorgelegt werden. Im Weitern sollte der Verwaltuugsrath angefragt werden, ob er mit der in der Konferenz ausgesprochenen Ansicht, daß die Dauer des

188

Betriebsvertrages keiuenfalls als über den erstmaligen Endpunkt der Konzession (1. Januar 1969) hinausreichend betrachtet werde, sich einverstanden erkläre. Mit Schreiben vom 26. vorigen Monats gab uns die Direktion der Wald-Rüti-Bahn Kenntniß, daß 1) der Verwaltungsrath am 29. April seine Zustimmung ausgesprochen habe, daß die Dauer des Betriebsvertrages nicht über die Dauer der Konzession, mithin nicht über den 1. Januar 1969 hinausgehen soll ; 2)·* der Verwaltungsrath in der nämlichen Sizungo dem Vertrage o o in dessen jeziger Gestalt ausdrüklich in vollem Umfange die Genehmigung ertheilt habe :i O o · 3) die Generalversammlung am 24. Mai den Vertrag mit 57 gegen 30 Stimmen angenommen habe. (Die 30 Stimmen der Minderheit wurden abgegeben ausschließlich von der Vertretung der Regierung des Kantons Zürich, während die Delegation der Gemeinde Wald mit 12 Stimmen des Votums sich enthielt.)

Um gewisse angefochtene Bestimmungen des Betriebsvertrages richtig zu würdigen, ist es nothwendig, mit der Geschichte des Unternehmens sich vertraut zu machen. Die Linie Wald-Rüti verdankt ihre Entstehung dem Projekt, der Schweizerischen Nordostbahn, eine Eisenbahn Effretikon- Hinweil- (mit Abzweigung nach Bubikon) -Wald zu bauen, also eine Parallellinie zur Glatthalbahn.

Zur Abwendung der drohenden Konkurrenz bahnte die Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen Unterhandlungen über einen Schienenweg Wald-Rüti an, und stellte von Anfang an sehr günstige Bedingungen für den Bau und Betrieb derselben. Zwischen Abgeordneten des engem Romite für die Erstellung einer Eiseubahn von Wald nach Rüti und der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen wurde am 1. November 1871 ein daheriger Vertrag abgeschlossen, von dem das oben erwähnte Komite in einem gedrukten Berichte an die Bewohner von Wald damals sagte, daß er .,,für das sichere Zustandekommen der Linie Wald-Rüti alle wünschbaren Anhaltungspunkte biete und auch für die bei dem .Unternehmen interessirten Gemeinden durchaus günstig laute." Der nämliche Bericht erklärte: ,,Der Betrieb der Bahn wird für a l l e Z e i t e n den Vereinigten Schweizerbahnen überbunden und können dafür nur die effektiven Selbstkosten, die durch Belege auszuweisen sind, in Rechnung gebracht werden.a Ob diese Säze begründet seien, mögen Sie, Tit., entscheiden, nachdem Sie die folgenden Auszüge aus dem Vertrage vom l. November 1871 gelesen haben werden.

189

Von dem Baukapitale von Fr. 900,000 übernimmt die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen Fr. 300,000. Sollte die Summe von Fr. 900,000 nicht ausreichen, so verpflichten sich die Vereinigten Schweizerbahnen, die Mehrkosten für ihre Rechnung zu deken. Eine Verzinsung des Baukapitals während der Bauzeit findet nicht statt. Der B e t r i e b (mit fünf täglichen Zügen in jeder Richtung) wird für R e c h n u n g der B a h n g e s e l l s c h a f t von den Vereinigten S c h w e i z e r bahnen ü b e r n o m m e n , gegen Bezahlung einer bestimmten, nach den effektiven Selbstkosten zu berechnenden Entschädigung. Sollten die Betriebseinnahmen je eines Jahres weniger als die Entschädigung für den Bahnbetrieb betragen, welche für das betreffende Jahr den Vereinigten Schweizerbahnen zu vergüten ist, so wird diese den entstandenen Ausfall auf sich nehmen und ihn der Bahngesellschaft Wald-Rüti nicht in Rechnung bringen. Der Anschluß an die Vereinigten Schweizerbahnen, sowie die für den Betrieb der Eisenbahn Wald-Rüti nothwendige MitbenuzungO der Station Rüti und aller ihrer Anlagen durch die O Bahngesellschaft Wald-Rüti geschieht ohne besondere Entschädigung O D Ö D

an die Vereinigten Schweizerbahnen. A l l e w e i t e r n B e d i n g u n gen, z u d e n e n d e r B a h n b e t r i e b a n d i e G e s e l l s c h a f t der V e r e i n i g t e n S c h w e i z e r b a h n e n übergeht, s o l l e n s p ä t e r d u r c h e i n e n b e s o n d e r n V e r t r a g f e s t g e s e z t werden. Die Gemeinde Wald hat den Vereinigten Schweizerbahnen auf deren Verlangen ihre ganze Betheiligung bei der Eisenbahn O

O

ö

ö

Wald-Rüti zurükzuerstatten, insofern sie sich veranlaßt sehen würde, ihre Mitwirkung für die Erstellung einer mit den Linien der Vereinigten Schweizerbahnen konkurrirenden Eisenbahn eintreten zu lassen. (Bauma-Fischenthal-Wald wird nicht als Konkurrenzlinie betrachtet.)

Nachdem dieser Vertrag in Kraft erwachsen und das Baukapital von Fr. 900,000 gedekt war, traten die Delegirten der Regierung des Kantons Zürich, der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen, des Stadtrathes von Winterthur und der übrigen betheiligten Gemeinden und Privaten zusammen und vereinbarten am 3. November 1872 die Gesellschaftsstatuten, welche am 25. Januar 1873 vom Regierungsrath des Kantons Zürich sanktionirt wurden. § l der Statuten erklärt, daß die vermittelst derselben konstituirte Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti den Vertrag vom 1. November 1871 mit allen damit verbundenen Rechten und Flüchten übernehme.

An diese Darstellung reihen wir eine kurze Beleuchtung der Einsprachen der zürcherischen Regierung und des Stadtrathes von Winterthur.

190 1. B e s c h a f f u n g e i n e s e i g e n e n B e t r i e b s m a t e r i a l s .

Die Linie ist 6695 Meter lang, und war -- weil zwischen der Tößthalbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen liegend -- nie auf einen selbstständigen Betrieb berechnet, wie denn auch § 3 der Konzession vom 30. Oktober 1871 schon von der Ueberlassung des Betriebes an eine andere Unternehmung spricht. Durch Artikel 2 des Betriebsvertrages verpflichten sich die Vereinigten Schweizerbahnen, ihr eigenes Betriebsmaterial ohne besondere Vergütung zu verwenden ; und da der Vertrag für die ganze Dauer der Konzession abgeschlossen ist, so kann doch kaum mit Recht von einer Untergrabung der Gesellschaft gesprochen werden. Wir erinnern überdies daran, daß die Bundesversammlung dem Vertrage vom 11. April 1874, betreffend Uebernahme des Betriebes der Eisenbahnlinie Sulgen-Goßau durch die schweizerische Nordostbahn-Gesellschaft, ohne Anstand ihre Zustimmung gab, obschon Artikel 2 bestimmt: ,,Die Nordostbahn-Gesellschaft übernimmt nach Maßgabe des Bedürfnisses während der Dauer der Betriebsperiode die Lieferung des gesammten Fahrmaterials.a Inwiefern der Wegfall eigener Maschinen und Wagen dem Subventionsbeschluß des zürcherischen Kantonsrathes vom 20. August 1872 zu nahe treten soll, ist leider vom Regierungsrathe nicht angeführt worden, und unsererseits haben wir keinen Widerspruch zwischen den beiden Aktenstüken entdekt. Wir vermögen also im Abgang eines eigenen Rollmaterials keinen Grund zu erbliken, um den Betriebsvertrag zu verwerfen.

'2. Das W e g l a s s e n der C o u p é s e r s t e r K l a s s e findet sich durch einen Beschluß des Bundesrathes vom 11. September vorigen Jahres im Sinne des Begehrens der Regierung des Kantons Zürich geordnet. Derselbe lautet : ,,Der Verwaltungsrath der Eisenbahn Wald-Rüti -- unter dem Vorbehalt, jederzeit auf den Beschluß zurükzukommen -- ist ermächtigt, bis auf Weiteres die Linie nur mit Wagen II. und III. Klasse zu befahren, unter der Bedingung, daß alle zur Personenbeförderung verwendeten Züge besondere Abtheilungen in den Wagen II. und wo möglich auch III. Klasse für Nichtraucher enthalten."1 3 . D i e Höhe d e r f ü r d e n B a h n b e t r i e b s t i p u l i r t e n E n t s c h ä d i g u n g e n kann unserer Anschauung nach keinen Grund zur Nichtgenehmigung des Vertrages bilden,
da die Gesellschaft Wald-Rüti freiwillig daran gekommen ist. Die Verwaltung sagt freilich, es habe die Tößthalbahn-Verwaltung annehmbarere Bedingungen offerirt ; allein sie fügt bei, daß sie durch die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Schweizerbahnen verhindert gewesen sei, auf das Anerbieten einzutreten, indem sie

191 übrigens wiederholt, daß ohne den Vertrag vom 1. November 1871 das Unternehmen überhaupt nicht zu Stande gekommen wäre. Ob der Ansaz von Fr. 2. 60 per Lokomotivkilometer wirklich zu hoch sei für den Betrieb einer Bahn von nur 6,6 Kilometern mit steter Steigung von 25 °/oo dürfte übrigens zur sehr bestrittenen Frage werden, wenn man nicht nur die Ziffer ins Auge faßt, sondern auch die Gesammtheit der Verpflichtungen etwas näher besieht, welche den Vereinigten Schweizerbahnen durch die oben angeführten Bestimmungen des Vertrages vom I.November 1871, sowie durch die Artikel 8 und 9 des betreffenden Vertrages überbunden wird.

Ein von der Verwaltung (wie sie sagt, auf spezielle Veranlaßung eines der Vertreter der 8Regierung im Verwaltungsrathe) herbeigezogener Fachmann hat die Kostensäze, auch abgesehen von den besondern Begünstigungen, als durchaus billig und angemessen erklärt.

4. Die D a u e r des V e r t r a g e s soll nach dem Beschluß des Venvaltungsrathes vom 29. April derart fixirt werden, daß sie nicht über die Dauer der Konzession, mithin nicht über den 1. Januar 1969 hinausgehen soll. Die Verwaltung der Eisenbahn WaldRüti sehreibt: ,,Artikel 12 ist nichts Anderes als die Erfüllung und Ausführung einer der Hauptbedingungen des Vertrages vom 1. November 1871, und wenn diese eine, aber wichtigste Bestimmung dahinfallen müßte, so könnte umgekehrt und mit ganz demselben Rechte die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahneu sich der Ausführung aller andern, ihr nicht zusagenden, sie schwer belästigenden Vorschriften des Vertrages entziehen."· Bereits sei denn auch von der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen bestimmt erklärt worden, daß für den Fall als der Artikel 12 eliminirt würde, sie die Uebernahme der das Baukapital von Fr. 900,000 übersteigenden Mehrkosten unbedingt verweigern werde.tt Nach dem der Aktionärversammlung am 24. Mai dieses Jahres erstatteten Geschäftsberichte des Verwaltungsrathes wird aber die Baurechnung eine Gesammtsumme von mindestens Franken 1,300,000 aufweisen. Würden die Vereinigten Schwei/.erbahneu die über das Budget hinaus verwendeten Fr. 400,000 nicht deken, so wäre nach dorn Ausdruke des Verwaltungsrathes die ganze Unternehmung in ihren präliminaren Bedingungen abermals in Frage gestellt. Auch er müßte also eventuell den Schuz der Gerichte nachsuchen.
Unseres Erachtens geht aus den in dieser Botschaft angeführton Thatsachen hervor : 1) daß die Bahngesellschaft Wald-Rüti niemals eine wirklich selbständige und unabhängige Unternehmung gewesen ist, sondern

192

nur durch Hilfe der Vereinigten Schweizerbahtien und vermittelst der Zusicherung, lezteren den Betrieb für die ganze Dauer der Konzession zu übertragen, gegründet werden konnte ; 2) daß die Vereinigten Schweizerbahnen sich zu keinen Zeiten zu Gunsten der Linie Wald-Rüti so schwer belastet hätten, wenn sie sich nicht durch den Vertrag vom 1. November 1871 des Betriebes bis zum Erlöschen der Konzession sicher gewußt hätten.

Warum der Betriebsvertrag nicht ebenN so lang sollte dauern können als die Konzession, sehen wir nicht ein, wenn auch unsers Wissens ein Gleiches bisher in der Schweiz nicht vorgekommen ist.

Glaubt indeß der Kanton Zürich oder die Stadt Winterthur sich in ihren Rechten als Aktionäre verlezt, so steht ihnen nach § 42 der Gesellschaftsstatuten der Weg an das Schiedsgericht offen.

Wir empfehlen Ihnen, Tit., die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes, und erneuern dabei die Zusicherung vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 16. Juni 1877.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

193 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Betriebsvertrag der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti mit den Vereinigten Schweizerbahnen, vom 11. Mai 1876.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Juni

1877, beschließt: 1. Dem am 11. Mai 1876 zwischen der vom Verwaltungsrath hiezu autorisirten Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen und den Bevollmächtigten des Verwaltungsrathes der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti abgeschlossenen und am 29. April dieses Jahres vom Verwaltungsrathe der leztern gutgeheißenen Vertrage über den Betrieb der Eisenbahnlinie Wald-Rüti wird die Genehmigung ertheilt unter folgenden Vorbehalten : a. Die Berechtigung der Vereinigten Schweizerbahnen, für den Personenverkehr nur Wagen II. und III. Klasse zu verwenden, darf die Schranken des die nämliche Frage entscheidenden Bundesrathsbeschlusses vom 11. September 1876 nicht überschreiten.

b. Die Dauer des Vertrags erstrekt sich längstens bis zu dem durch § 2 der Konzession vom 30. Oktober 1871 als Endpunkt der leztern festgesezten Tage, nämlich bis zum 1. Januar 1969.

c. Die konzessionsmäßigen Bestimmungen über den Rükkauf der Eisenbahn Wald-Rüti durch den Bund oder den Kanton Zürich erleiden durch den Betriebsvertrag keinerlei Aenderung.

194

d. Die Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti, an welche durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873 die am 30. Oktober resp.

22. November 1871 vom Kantonsrathe des Kantons Zürich ertheilte, am 1. Februar 1872 vom Bund genehmigte Konzession,, soweit sie sich auf die 'Linie von Wald nach Rüti bezieht,, übertragen worden ist, bleibt auch hinsichtlich der den Betrieb angehenden konzessionsmäßigen und gesezlichen Pflichten im Sinne vom Artikel 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen verantwortlich.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlussesbeauftragt.

»

195

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über eine Petition des schweizerischen Bierbrauervereins, betreffend Einführung von neuen Hohlmassen für den Detailverkauf.

(Vom 16. Juni 1877 )

Tit.!

Der Nationalrath hat uns durch Beschluß vom 8. dies eine Petition des schweizerischen B i e r b r a u e r v e r e i n s , betreffend Einführung von neuen Hohlmaßen für den Detailverkauf zur Berichterstattung überwiesen. Bereits in der ordentlichen Wintersession des Jahres 1876 haben Sie sich mit Motionen, welche denselben Zwek verfolgten, zu beschäftigen gehabt, der h. Nationalrath mit der Molion der Herren Häberlin und Genossen, betreffend Einführung des Dreideziliters, der h. Ständerath mit der Motion des Herrn Bodenheimer, betreffend Zulassung des Zweiundeinhalbdeziliters. Beide Motionen wurden nach gründlicher Erörterung abgelehnt und dabei die Kompetenz des Bundesrathes, über die Zuläßigkeit von Verkehrsmaßen zu entscheiden, anerkannt.

In der außerordentlichen Wintersession dieses Jahres wurde den Räthen ein Bericht der Direktion der eidgenössischen Eichstätte an das eidgenössische Departement des Innern über dieselbe Frage ausgetheilt, welcher zu dem Zweke verfaßt worden war, den an

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Betriebsvertrag der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti mit den Vereinigten Schweizerbahnen, vom 11. Mai 1876. (Vom 16. Juni 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1877

Date Data Seite

185-195

Page Pagina Ref. No

10 009 612

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.