126

# S T #

I

M

I

s

e

r

a

t

e.

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 2. Februar und 15. September 1876 werden hiemit folgende. Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1877 treten in die Landwehr : a. Die Hauptleute aller Waffengattungen, welche im Jahr 1842 geboren, sind.

b. Die im Jahre 1845 gebornen Lieutenants und Oberlieutenants.

§ 2. Die Kommandanton von zusammengesezten Truppenkörpern, welch» ihre zum Uebertritt in die Landwehr berechtigten Adjutanten zu behalten o wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

§ 3. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr ist denselben durch die Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen§ 4. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandan ten diesen Uebertritt auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die?

neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1877 treten in die Landwehr: a. Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1845.

127 b. Die Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche im 20. Altersjahre eingetheilt wurden und mit 1877 zehn Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1845 geboren sind, auch wenn sie noch nicht zehn Dienstjahre zählen, insofern sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef za läugerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisatiun zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eiseubahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

§ 6. Der Uebertritt in die Landwehr ist von den betreffenden Kreiskommandanten auf Pag. 7 des Dienstbüchleins zu bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 besonders vorzumerken.

Der zu diesem Zweke anzuordnende Einzug und die Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrlistungsgegenstände.

§ 7. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist die Mannschaft durch die Kautone mit dem Landwehrabzeicheu zu versehen.

§ 8. Dragoner und Guiden haben die Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) und die Handfeuerwaffen dem Staate abzuliefern. Die abgenommenen Waffen und Pferdeausrüstungen sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Materiellen zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zweke der Koutrolirung eine Uebersicht der übertretenden Mannschaft einzusenden.

§ 9. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1877 treten aus der Landwehr und somit · aus der Dienstpflicht : Die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1833, sofern dieselben vor Jahresschluß von den betreffenden "Wahlbehörden nicht zu weiterer Dienstleistung ersucht worden sind. (§ 4 der Verordnung vom 2. Februar 1876.)

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Austritt berechtigten Adjutanten zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

Das Departement behält sich, vor, in Ausnahmsfällen den Austritt solcher Offiziere anzuordnen.

§ 12. Der Austritt der Offiziere aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

128 B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 13. Mit dein 31. Dezember 1877 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : Die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffengattungen und Grade vom Jahrgang 1833.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 14. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. Die Handfeuerwaffen sammt ßajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b. Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c. Die Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 15. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegeustände bei der Organisationsnausterung gefaßt haben, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

§ 16. Die abgenommenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstnngsgegenstände sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Kriegsmaterials zur Verfügung za halten; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der austretenden Mannschaft·einzusenden.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 17. Die Kantone sorgen dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg.

Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 18. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 19. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Keuntmß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Geseze und den einschlägigen Verordnungen .-gemäß versezt werden.

B e r n , den 31. Oktober 1877.

Schweizerisches Militärdepartement : Schcrer.

129

Ausschreibung.

Die durch. Bundesgesez vom 16. Brachmonat 1877 neu geschaffenen Stellen eines Instruktors I. Klasse und eines solchen II. Klasse der Verwaltungstruppen werden hiemit zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Besoldung nach Maßgabe des Gesezes. Bewerber für obige Stellen haben ihre Anmeldungen, mit den nöthigen Ausweisen über ihre bisherige militärische Thätigkeit und ihre Befähigung versehen, dem unterzeichneten Departement bis zum 20. November nächsthin einzureichen.

B e r n , den 1. November 1877.

Eidg. Militärdepartement.

Schweizerische Postverwaltung.

Ausschreibung.

Die Lieferung einer Anzahl Postformulare wird hiemit zu freier Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Originalformulare nach F o r m a t - S e r i e n , das Verzeichnis derselben, welches zugleich für die Preisofferten dient, und die Vertragsbedingungen werden vom 17. dies an auf frankirte Begehren vom Materialbürea der Generalpostdirektion geliefert.

Die franko an das schweizerische Postdepartement zu adressirende Eingaben werden bis zum 17. November 1877 angenommen.*) B e r n , den 11. Oktober 1877.

Das Postdepartement: Welti.

*) Der Termin wird bis zum 26. November verlängert.

130

Schweizerische Centralbahn.

Pur den Transport von Constructionsmaterial als : eiserne Balken, Winkelund Stangeneisen ab Basel Centralbahn nach Luzern wird eine reduzirte Taxe von 58 Centimes per 100 Kilogrammes auf dem Wege der Rükvergütung bewilligt, insofern der Versender sich verpflichtet, bis zum 1. Mai 1878 mindestens 140 Tonnen in Wagenladungen von mindestens 8 Tonnen an den gleichen Adressaten zu befördern.

B a s e l , den 27. Oktober 1877.

Directorium der Schweiz. Cent rallia lin.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Es wird bekannt gemacht, daß dem Herrn J. E. D ä n d l i k e r im Seegubel bei Rapperwyl für den Transport einer Partie Buchenholz von Flumsnach Rapperswy eine Ausnahmetaxe von 28 Centimes per 100 Kilogramm bewilligt worden ist.

St. G a l l e n , den 27. Oktober 1877.

Die Generaldirektion.

Schweizerische Nationalbahn.

Vom 28. laufenden Monats an wird zwischen unsern Stationen Bassersdorf bis Otelfingen und Baden bis Aarau und beziehungsweise Zofingen einerseits und der N. 0. B.-Station Zürich anderseits eine direkte Beförderung von Personen und Gepäck stattfinden.

Die direkten Billete von und nach unsern Stationen Otelfingen bis Bassersdorf inclusive berechtigen zur Fahrt mit der Schweiz. Nationalbahn nach und von Seebach und mit den Zügen der N. 0. B. nach und von Oer-

131 likon. Die Schweiz. Nationalbahn übernimmt in diesem letzteren Verkehr die Beförderung von Gepäck zwischen den Stationen Seebach und Oerlikon à 15 Centimes wo 100 Kilogramm.

Ein bezüglicher provisorischer Tarif kann auf den oben genannten Stationen eingesehen werden.

W i n t e r t h u r , den 28. Oktober 1877.

Direction der Schweiz. Nationalbahn.

Schweizerische Nationalbahn.

Mit 1. November nächstkünftig wird ein I. Nachtrag zu unserm internen Personentarif, Taxreduktionen im Verkehr zwischen Aarau einerseits und Hunzenschwyl, Othmarsingen, Mägenwyl, Hellingen und Dätwyl anderseits enthaltend, m Kraft treten, welcher auf unsern Einnehmereien W i n t e r t h u r , den 29. Oktober 1877,

Direction der Schweiz. Nationalbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Bezugnehmend auf unsere Publikation vom 4. October über die Aufhebung des Spezialtarifes für G e t r e i d e von südrussischen Stationen der Odessaerbahn nach der Schweiz machen wir bekannt, daß auch die im allgemeinen russisch-schweizerisch-französischen Gütertarif vom 1. Januar 1876 enthalteneu Taxen nach Basel, ferner die Taxen des II. Nachtrages zu diesem Tarife ab den Stationen der Odessaerbahn vom 13. November 1877 an auf Getreide nicht mehr anwendbar sind. Einstweilen werden Getreidesendungen ab genannter Bahn nur in gebrochenem Verkehre über Podwoloczyska abgefertigt.

Z ü r i c h , den 29. October 1877.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

132

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gnte Leumundszeugnisse beizulegen im Fallesem; ferner wira von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnähme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

« 1) Postkommis in Genf. Anmeldung bis zum 16. November 1877 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Posthalter und Briefträger in Gorgier (Neuenbnrg). Anmeldung bis, zum IG. November 1877 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 16. November 1877 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Briefträger in Brunnen (Schwyz). l Anmeldung bis zum 16. Noyem5) Posthalter und Briefträger in ^.er W"TM der KreispostdirekBuochs (Unterwaiden).

) tl(m m Luzern' 6) Briefträger in Appenzell. Anmeldung bis zum 16. November 1877 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

1) Briefträger in Vieh (Waadt). Anmeldung bis zum 9. November 187T bei der Kreispostdirektion in Genf 2) Posthalter in Lutry (Waadt). Anmeldung bis zum 9. November 1877 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Basel. Anmeldung bis zum 9. November 1877 bei der Kreispostdirektion in Basel.'

4) Postablagehalter und Briefträger in Wellhausen (Thurgau). Anmeldung bis zum 9. November 1877 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Telegraphist in Lutry. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. November 1877 bei der TelegraphenInspektion in Lausanne.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1877

Date Data Seite

126-132

Page Pagina Ref. No

10 009 743

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.