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Schweizerisches Bundesblatt.

X. .Jahrgang. II.

Nr. 38.

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12. August 1858.

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der

von Herrn Monighetti gebildeten Minorität der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des h. Standes Genf gegen Beschlüsse des Bundesrathes, betreffend die Auswei. sung von fremden..

(Vom 24. Juli 1858.)

T i t. l Jn Betreff der Rekursbeschwerde des Kantons Genf, die mir ziem-

lich wichtig scheint, habe ich die Ansichten .der Kommissionsmehrheit nicht ^ ganz theilen können.

Sie .ist in dem Bericht..., den sie Jhrer.Berathung unterbreitet, von Betrachtungen ausgegangen, welchen. beizupflichten meine Ueberzeugung mir

nicht gestattet.

Deßhalb fand ich mich. im Falle., ein Votum in. abweichendem Sinne abzugeben.

Wirklich hat mir das erste Dnrchlesen. der Akten , die auf die .Ausweifung der in G e n f niedergelassenen fremden sich beziehen, einen der Beschwerde des Kantons G e n s günstigen Eindruk zuriil.gelassen.. Der Ueberblik,. den ich auf die einschlägigen Papiere warf, erzeugte in mir die Ansicht, daß der Bundesrath seiner hoheu Aufgabe nicht geniigt habe.

Es schien mir auch, daß die Bundesverfassung und die darin gewährleistete Kantonalsouveränetät, ich möchte fast sagen, den Forderungen eines mäch-

tigen Nachbarn zum Opfer gebracht, die altherkömmliche Biederkeit der vollziehenden Behörde der Eidgenossenschaft diesmal in die bewegten Strudel einer unverschämten und gleichzeitig schlauen Diplomatie gezogen worden .sei.

Herren Ständeräthe l Jeder von Jhnen wird, ich glaube es, dieses nämliche Gefühl empfunden haben; Jeder unter Jhnen wird sich gefragt haben: Wenn diese Fremden .unschi.ldig sind,. wenn fie die ihnen gewährte Gastfreundschaft nicht mißbraucht haben, warum..sollen sie denn aus dem

Bundesblatt. Jahrg. X. Bd. II.

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366 Lande entfernt werden, das fie freiwillig zu ihrem Aufenthalte gewählt haben.. Wenn die Frage über Gewährung oder Verweigerung der kantonalen Gastfreundschaft an einen friedlichen Fremden rein Sache der kantonalen Kompetenz ist , warum wollte denn der Bundesrath seine Autorität hier geltend machen, und die Entfernung der Flüchtlinge aus Gens gegen den Willen und Wunsch eines ganzen Kantons beschließen, der ihnen freundschaftlich die Hand reichtet Meine Herren! Wenn es sich nur darum handelte, hinsichtlich der Schuldlosig.eit bejahend zu entscheiden, so hätte die Beschwerde des Kautons Genf ihren Zwek erreicht, und die Lösung dieser ersten Frage würd....

ohne weiters auch zum Entscheide der zweiten führen, daß nämlich der Bundesrath sich in Dinge gemischt hätte, die ihn nichts angehen.

Die Frage muß indessen, nach meiner Anschauungsweise, nach andern Grundsäzen und von andern Gesichtspunkten aus beurtheilt werden.

Vor Allem ist zu prüfen , ob der von den Fremden in Genf gegxündeten italienischen Gesellschaft zu gegenseitiger Unterftüzung, wenn sie gleich

in den Mantel der Menschenfreundlichkeit und Sittlichkeit sich hüllte, eigene

lich ein politischer Zwe.. zu Grunde lag..

Sofern sich. ergibt, da^ sie wirklich einen politischen Zwek hatte, ist im weitern zu untersuchen, ob derselbe derart war, die i n n e r e und ä u ß e r ..Sicherheit de r Eidgenossenschaft z u g e f ä h r d e n (Art. 57 der Bundesverfassung).

Fände uun diese Frage eine bejahende Lösung, dann wäre auch noch zu erwägen, ob der Bundesrath die Ausweisuug der Flüchtlinge verfügen konnte, ohne mit dex Behörde des Kantons, wo die Flüchtlinge sich aufhielten, sich zu verständigen. ^ ^ Schließlich ist zu prüfen, ob bei Abgang genügender Gründe zur ^Ergreifung von Jnternirungsn^aßnahmen, und da es fich nunmehr um eine Tha.sache, die in außerordentlichen Zeiten in Ausführung gekommen ist, und ^ um eine Gesellschaft handelt, die zur Zeit nicht mehr besteht, es nicht angemessen wäre, eher die Besehwerde des Kantons G e n f , als das Vorgehen des Bundesrathes gutzuheißen.

Jch hätte gewünscht, daß der Kanton Genf sich darauf beschränkt hätte , gegen den ^i..gr.fs in seine eigenen kantonalen Rechte . zu pxote-

stiren^. So hätte die Sache vielleicht in den Räthen der Eidgenossenschaft

teine weitere Fo.ge gehabt, und die eigene Unabhängigkeit und Kantonalsouveränst wär^. für alle künftigen Fälle dieser Art gesichext gewesen.

Da es aber ange^ch.^s ^er Beschwerde G e n f s nothwendig ist, die Frage. zu entscheiden, so erkläre ich, daß ich mich zwar nicht in dem Sinne aussprecheu werde, dem Bundesrathe eine Mißbilligung zugehen zu lassen, aber ebeu so wenig auch in dem, der Beschwerde G e n f s ent^ gegen zu treten, welch' l^ztere manche Betrachtungen und Bemerkungen enthält, die nicht unberechtigt bleiben dürfen.

Wenn gleich e^ nicht an einigen Einzelnheiten fehlt, die meiner A^ fi..ht widersprechen und denen die Kommiss.onsmehrheit eine Wichtigkeit und

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Bedeutung beizumesseu beliebte , welche näher der Einbildung als der Wirk^lichkeit steht , so habe ich mich doch nicht überzeugen können , daß die in

Genf gebildete italienische Gesellschaft zu gegenseitiger llnterstüzung

solche politische Zweke verfolgte, welche die i n n e r e und ä u ß e r e Sicherh e i t der S c h w e i z h ä t t e n g e f ä h r d e n k ö n n e n . Die Fremden und Einheimischen, aus welchen die italienische Gesellschaft zu gegenseitiger

Unterstüzung bestand, konnten gegen die Schweiz nicht so feindselige Ge-

finnungen nähren. Jch kenne .eiuige der Mitglieder persönlich und kann versichern, daß sie von der reinsten ^Vaterlandsliebe beseelt sind.

Das gastliche Land und den heimatlichen Boden zu einem Feuerherde, der sein eigenes Jnneres zerstören sollte, zu machen; den Odem der Freiheit, den sie unter dem heimathlichen Himmel vergebens zu athmen suchten, zu mißbrauchen, um hier die Fakel der Revolution zu schwingen und ihn der Sklaverei zu überliefern, oh! dieß wäre ein zu schwarzes, ein unverzeihliches Verbrechen! Jch will, ich kann es nicht glauben! Jch will, ich kann es nicht glauben, im Jnteresse, für die Ehre, vermöge der Sympathie, die ich für die Eidgenossen im Kanton Genf hege, welche

gewiß nicht geduldet hätten , daß ^uf dem Altar des Vaterlandes der

eigene Ruin vorbereitet würde. Jch will, ich kann es nicht glauben, zur Ehre der schweizerischen Namen, welche die Gesellschaft ^ur gegenseitigen

Unterstiiznng bildeten. Jch will, ich kann es nicht glauben, weil die

Statuten, die immerfort öffentlich waren, und stets für den ^usdru.^ philanthropischer und moralifcher Gesinnung anerkannt wurden, mir das Gegentheil sagen , weil die Protokolle und Akten der Gesellschaft dagegen sprechen, weil ihre Korrespondenzen und die auf die italienische Gesellschaft zu gegen-

seitiger Unterstüzung bezüglichen Aktenftüke mir dawider zeugen.

Jch unterlasse, meine Herren. dießfalls Jhneu den Beweis zuführen.

Es hieße dieß Jhre Einficht und die zu kostbare Zeit mißbrauchen. Alle

diese Akten liegen ans dem Kanzleitisch zu Jhrer Verfügung. Ein Durchlesen^ derselben wird in Jhnen die gleiche Ueberzeugung wie bei mir zurük lassen.

Hingegen kann ich nicht mit Stillschweigen den Umband übergehen, daß die Kommissionsmehrheit dem Verhör M a n z i u i ' s große Bedeutung beigelegt hat/in welchem ausgesagt worden sein soll, daß in der Ge-

sellschaft zu g e g e n s e i t i g e r U^iterstüzun g .auch übex Politik

verhandelt wurde.

Die Kommisfionsmehrheit hat auch dem große Wichtigkeit beigemessen, was im Protokoll über die Verhandlung. des Ausschusses vom 9. Oktober .l856 steht, w o v o u d e r E r ö f f n u n g e i n e x N a t i o n a l ^ u b s k r i p t i o n für d i e A n s c h a f f u n g v o n z e h n t a u s e n d F l i n t e ^ zu G u n s t e n der e r s t e n italienischen P r o v i n z , d i e g e g e n d e ^ g e m e i n s a m e u F e i n d sich e r h e b e n w i r d , die R e d e is^.

Sie werden begreifen, meine Herren l daß diese beiden Thatsachen, die als die schweren betrachtet zu werden scheinen, uns keinen richtigen

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Maßslab an die Hand geben, um die Gesellschaft zu gegenseitiger Unter^ .stü^ung mit dem Namen eines r e v o l u t i o n ä r e n K o ...i t e ' s zu bezeichnen.

Mit Rüksicht auf den Werth, welcher der aussage M a n z i n a s in Betreff der Wahrheit der Thatsache (die übrigens, als aus de^ M^nde eines Einzigen kommend, mir nur geringen Glauben zu verdienen scheint) beizumessen ist, kann jenes Verhör nur zu dem a.lgemeinen und unbestimmteu S^lusse führen, daß von Politik gesprochen wurde. Aber von welcher Politik^ etwa ^on revolutionärer.^ Davon wird nichts gesagt. Jst in der freien Schweiz von Politik zu sprechen vielleicht ein Verbrechen^ Jn dem Lande, wo Alle s.ch mit Politik befassen und davon sprechen, soll der F r e m d e nicht auch daran Theil nehmen dürfen! Jn diesem Lande, wo das freie W^rt in der Landesverfassung gewährleistet ist, soll der Fremde sich uicht nach der Ma^ u.^d den Sitten eines Volkes richten dürfen, das von seinem politischen Leben lebt und redet! Von Politik, und zwar vor.

unschädlicher Politi sprechen, ist und kann nie ein Grund zu Repressivmaßregeln fein, nur weil sie ein mächtiger Nachbar verlangt hat, dessen politisches Leben mit dem unsrigen im Widerspruch steht.

Richten wir sodann unsere Aufmerksamkeit auf das Prokokoll über die Verhandlungen des .Ausschusses, das von der Subskription zur Anschaffung von 10,000 Flinten spricht, so wird Jedermann einsehen, daß dieselbe n^r ein Vorschlag weniger Jndividueu is^, dem später keine Folg... gegeben wurde, und gegen den in der Versammlung vom l^. Oktober lebhafte.

Einreden und Erklärungen in dem Sinne sich erhoben, da^ er zu beseitigen sei , indem die Gesellschaft keinen politischen Zwek habe. Dieses Ende hat.^e ein Gedanke, der, obgleich er revolutionär scheinen könnte,

keine günstige Aufnahme , vielmehr eine förmliche Mißbilligung bei der Generalversammlung fand..

Jn dieser Beziehung wird vielleicht der Eine o^er der Andere de..

Einwurf machen : Wenn dieß Jhre Grundfäze, Jhre Ansichten find, waxuui haben Sie nicht auf unbedingte Gutheißung der Beschwerde G e n f s au^ getragen ..

Meine Herren . Sie werden leicht begreifen , daß ^iu solcher Antrag wie eine Mißbilligung des Vorgehens des Bundesrathes lauten würde, was ich eben vermeiden will. Wenn meine Ueberzengung mir auch nicht erlaubt, d..n Rekurs G e n f s abzuweisen, so finde ^h gleichwol nicht, d.iß es im vorliegenden Falle statthaft wäre, gegenüber dem Bundrsrathe eiti^ Mißbilligung ....szusprechen. Zwischen dem Rekurse d.^s Kantons G e n f und den Akten des Bundesrathes. liegt genügender Ranm, in welchem ich Gründe für den einen und den andern Theil finde.

Mein Vors^lag, der Beschwerde G e n f s keine weitere Folge zu g^ben , ist nieht so gemeint, als enthielte jener Rekurs minder richtig^ Grundsäze; ich stelle diesen Antrag vielmehr, weil es^ich um eine That^ sache handelt, welche in außerordentlichen Zeiten in Ausführung gekommen ist, weil ....e Gesellschaft zu gegenseitiger^ Unterstüzung, vermöge der Zu^

^69 stimmung des rekurrirenden Kantons nicht mehr besteht; weil der Bundesxath in der Ueberzeugung gehandelt hat, die Jnteresseü dex Republik, welche er gefährdet glaubt^, zu wahren.

Jm Drang der politischen Begebenheiten gibt es ausnahmsweise Au^enblike für ^en Staatsmann, in welchen der übermäßige Eifer die Beregnungen des kalten Verstandes übereilt, weil er es sich zur Pflicht macht, in einer Wei^e zu handeln, die, wie die Zeit ih^n später. zeigt, eben nicht die angemessenste war, um den Zwek zu erreichen.

Die Note F r a n k r e i c h s , die mehr oder weniger wichtigen diplomatischen und konfidentiellen Berichte, die Gerüchte über Umsturzvexfchwi..rungen, die geheimnißvolle Haltung einiger Blätter, das Attentat vom 14. Januar, Ailes hatte dazu beigetragen, das Revolutionsgespenst zu Vergrößern. G e n f wurde offen als die Werkstätte dieses unmenschlichen Phantoms bezeichnet, das mehr als einen Thron schreie; ^ G e n f war überhaupt die brennende Lunte, welche das Feuer der europäischen Revolution entzünden sollte.

Wenn gegenüber diesem Phantom, bei diesen von den Feinden der Schweiz vielleicht hervorgerufenen Gerüchten der Bundesrath sich Vorficht zum Gebote gemacht ; wenn er gegen einige Fremde polizeiliche Maßregeln in Anwendung gebracht hat, in der Ueberzeugung,

eine .völkerrechtliche Pflicht zu erfüllen, in der Absicht, die Neutralität

und die Jahrhunderte alte Freiheit der Schweiz zu wahren, so dürfen die obersten Räthe der Republik gewiß nicht das Urtheil der Mißbilligung auf sein Haupt werfen. Die Mißbilligung,^ meine Herren.. erfordert ganz ^andere, weit ernstere Motive. Die höchsten Räthe der Republik sollen aber auch dem Kanton G e n f die Freundeshand reichen , der mit republi.-

kanischer und beständiger Festigkeit die Freiheit, die Souveränetät, die

Unabhängigkeit und die Ehre des Kantons gegenüber den ausländifchen Zumuthuugen aufrecht zu halten gewußt hat; jenem Kantone, welcher keine Anstrengung scheute, um jenes Anrecht zu wahren, das die Mächte aus unserer Verfassung gestrichen fehen möchten.

Jch enthalte mich, von den eidg. Kommissarien zu sprechen. mit denen die vorliegende Frage verbunden zu sein scheint. Nicht ich will prüfen, ob fie ihre Aufgabe im Sinne der hohen Sendung, auf welche sie sieh bezog , erfüllt ha^en. Jhre Aufgabe und ihre Sendung giengen vo^ Bundesrathe aus; fie dürfen und können darüber nur dem Bundesrathe Rechenschaft geben, der für ihr Verhalten verantwortlich ist.

Der von mir gemachte Vorschlag würde mich auch der Prüfung d ex Frage entheben, ob in dem Konflikte zwischen der kantonalen und Bunde^gewalt ein Entscheid des Bundesgerichtes einzutreten habe; nichts desto weniger werde ich meine Ansicht hierüber kurz aussprechen. Die Dazwifchenkunft des Bundesgerichtes scheint mir hier nicht am Plaze.

Es wurde bereits daraus hingewiesen, daß es sich nicht um Verweifung aus der Schweiz, sondern nur um eine einfache Jnternirung auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft handle. Die Jnternirung ist eine Poli-

^ zeimaßregel , die in gewissen Fällen dem Bundesrathe nicht verweigert werden kann, um so weniger, da kein besonderes Gesez besteht, das die Befugnisse des Bundesrathes .in Polizeisachen bestimmt, und um so weniger auch , als die Regierung von G e n f sich bereits dahin ausgesprochen hatte, daß sie den Weifungen des Bundesrathes Folge geben werde.

Allein, wenn die Jnternirung der im Rekurse G e n f s benannten Personen eine Maßregel war, die durch die Zeit u..d die Umstände gerechtfertigt wird, so halte ich dafür, daß auch nach Ablauf einer gewissen Frist jene Maßregel aufhören soll; und der Bundesrath wird nur Gerechtigkeit üben , indem er. denjenigen Fremden , die fich ruhig verhalten , die

Rükkehr nach Genf gestattet. Dieß is.. der Theil des Rekurses von Gen f.

in Bezug auf welchen die Bundesversammlung nach meiner Ansicht fich nicht weigern sollte , einzugehen. Es .ist dieß ein Begehren, das in

vortrefflicher. Weife gleichzeitig die Unschuld uud das Asylrecht schüzt. Jch

sagte, meine Herren^ Fremde, die sich ruhig v e r h a l t e n , weil ich nicht beabsichtige, solchen Flüchtlingen Schuz zu gewähren, die unfern Frieden, unsere Freiheit , unsere Unabhängigkeit wirklich gefährden.

Mit Rül.sicht auf alles dieses stelle ich folgenden Antrag: Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

1858,

nach Prüfung der Re.ursschrift. des Kantons Genf, vom 22. Juni

gegen die Beschlüsse des Bundesrathes vom 24. April und 24.

Mai l. J., betreffend die Ausweisung verschiedener darin bezeichneter Fremden aus dem Kanton Genf, so wie der auf Einladung des Ständerathes vom Bundesrathe eiugegebenen Verantwortung vom 1.'. laufenden Monats, und aller sachbezüglichen Akten; in E r w ä g u n g ,

. daß, wenn sich auch nicht ergibt, daß die italienische Gesellschaft zu gegenseitiger Unterstüzung , welche sich in Gens gebildet hatte, eine politische Verbindung solcher Art war, daß durch sie die innere und äußere Sicherheit der Eidgenossenschast hätte gefährdet werden können , sie indessen jezt mittels Zustimmung der Regierung von Genf definitiv aufgelöst ist;

daß der Bundesrath in der Flüchtlingsangelegenheit nicht beabsichtigt hat. die Rechte der Kantonalsouveränetät zu b ..einträchtigen oder von dem Anrechte, aus das die schweizerische Eidgenossenschaft stets eifersüchtig gewefen ist, etwas zu vergeben; daß es sich um eine Polizeimaßregel handelt, die einfach die Jnternirung auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft zum Zweke hatte ; in der Vor^usfezung , daß der Bundesrath denjenigen Fremden, welche fich ruhig verhalten, die Rükkehr nach Genf gestatten werde, und

^ i.t Berpksichtigung der ausnahmsweisen und schwierigen Verhältnisse, in denen der Bundesrath steh befand, als er die Beschlüsse vom 24. April

und 24. Mai 1858 erließ, ^

beschließt: Dem Rekurse des Kantons Genf ist keine weitere Folge zu geben.

Bern, den 24. Juli 1858.

Die K o m m i s s i o n s m i n o r i t ä t :

Monighetti.

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Beschluß des

Ständerathes,. betreffend den Rekurs des h. Standes Genf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der Reinschrift des Standes G e n f , vom 22.

Juni 1858, gegen die Beschlüsse des Bundesrathes vom 24. April und 24. Mai laufenden Jahres, betreffend die Jnternirung mehrerer in Genf fich aufhaltender Fremder; inErwägung..

1) daß der Bundesrath, kraft Art. 90 (Eingang, dann Ziffer 8 und 9) der Bundesverfassung, besngt und. unter Umständen auch verpflichtet ist, die durch Art. 57 dem Bund eingeräumten Befugnisse in Bezug auf Ausweisung von Fremden von sich aus und ohne höheres Zuthun der gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft auszuüben ; daß dex Abgang eines Bundesgefezes über Fremdenpolizei jene Befugniß des Bundesrathes nicht nur nicht schwächt, sondern vielmehr bekräftiget, und daß, im Weitern, die Befugniß zur Ausweisung aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft diejenige zur bloßen Jnternirung in fich

schließt;

2) daß auch keine m a t e r i e l l e n Gründe vorliegen, gegen das Einschreiten des Bundesrathes im rekurrirten Falle eine a b w e i c h e n d e Verfügung eintreten zu lassen ,

b e schli eß t..

Dem Eingangs angeführten Rekurse des Standes Folge zu geben.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerathe,

Genf ist keine

Bern, den 27. Juli 1858.

Jm Namen d e s s e l b e n , .

Der Vizepräsident:

F. Briatte.

Dex Protokollführer J. Kern-Germann.

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Bericht der von Herrn Monighetti gebildeten Minorität der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des h. Standes Genf gegen Beschlüsse des Bundesrathes, betreffend die Ausweisung von Fremden. (Vom 24. Juli 1858.)

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1858

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12.08.1858

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365-371

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10 002 548

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