#ST#

Schweizerisches Bundesblatt

29. Jahrgang. II.

Nr. 25.

2. Juni 1877.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Bericht der

Commissionen des Ständerathes für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrathes und des Bundesgerichts über das Jahr 1876 und für die Prüfung der StaatsRechnung des Jahres 1876.

(Vom 19. Mai 1877.)

Tit.

Die Commissionen, welche Sie am 8. December 1875 zur speciellen Prüfung der Staats-Rechnung des Jahres 1876 und am 6. März 1877 zur Prüfung des Gesehafts-Berichtes des Bundesrathes und des Bundesgerichtes über das Jahr 1876 bestellt haben, beehren sich, Ihnen das Ergebniß ihrer Arbeiten in nachstehendem Berichte vorzulegen. Dieselben sind nach Anleitung Ihres Beschlusses vom 10. Juni 1875 nach Beendigung ihrer Berathungen zu gemeinschaftlicher Sitzung zusammengetreten und haben sich gegenseitig ihre Anträge mitgetheilt. Zum Zwecke der Erleichterung der Berathung und da der Nationalrath nur Eine Commission mit der Prüfung des Gesehafts-Berichtes und der Staats-Rechnung beauftragt h a t , sind sodann die Berichte und. Anträge der hierseitigen zwei Commissionen nach den Departementen geordnet zusammengestellt worden.

Beide Commissionen und vorzugsweise diejenige, welcher die Prüfung des Gesehafts-Berichtes oblag, würden es als ihre erste Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd II.

56

820 und nächstliegende Aufgabe betrachtet haben, sich über die allgemeine Lage der Bundes-Verwaltung von ihrer finanziellen Seite, beziehungsweise das Unbefriedigende dieser Lage auszusprechen und den Mitteln und Wegen nachzuforschen, wie ein erquicklicherer Zustand herzustellen ist, wenn nicht die Bundes-Versammlung selbst durch eine Reihe von Aufträgen, welche sie dem Bundesrathe im Laufe des Jahres 1876 bei Anlaß der Berathung des GeschäftsBerichtes von 1875 und derjenigen des Budgets von 1877 ertheilt hat, ihre Aufmerksamkeit im vollsten Maaße diesem Gegenstand allgemeiner Präoccupation zugewendet hätte. Es geschah das nicht nur in Form allgemein gehaltener Postulate, wie desjenigen vom 4. Juli 1876, betreffend Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts ohne Benachtheiligung der bundesmäßigen Zwecke, sondern noch durch folgende specielle Aufträge vom 23. December 1876: a. Revision des Zolltarifs; b. Kosten-Zuschlag auf den Franco-Couverts; c. Ertrags-Vermehrung der Post- und Telegraphen-Verwaltung ; d. Vereinfachung der ganzen Militär-Verwaltung.

Alle diese Aufträge verfolgen das gemeinsame Ziel der Vermehrung der Einnahmen und der Verminderung der Ausgaben des Bundes.

Ueber einige derselben hat der Bundesrath bereits auf die Matz-Sitzung Vorlagen eingebracht, die zum Theile von den Räthen behandelt worden sind, zum Theil in Berathung liegen; für die andern werden im Geschäfts-Berichte selbst Special-Berichte in Aussicht gestellt, wie über das finanzielle Gleichgewicht, die Revision des Zolltarifes und die Vereinfachung der Militär-Verwaltung.

Ihre Commissionen haben deßhalb nicht geglaubt, anticipando auf cHese großen Fragen näher eingehen zu sollen, obschon ihre Anregung dem Jahre 1876 angehört, sondern es für richtiger gehaltei, deren Behandlung dem natürlichen Verlaufe der Berathung im Schooße der Räthe zu überlassen.

Sie wandten sich demnach sofort ihren speciellen Aufgaben selbst zu, fanden aber auch bei dieser Arbeit noch hie und da Anlaß zu Bemerkungen und Anträgen, welche auf das dominierende allgemeine Postulat der Oekonomie im Bundes-Haushalte abzielen.

821

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

I. Geschäftskreis des politischen Departements.

a. Bericht der Gestions-Commission.

1. Beziehungen znm Auslande.

a. S t a a t s v e r t r a g e und E r k l ä r u n g zur G e n f e r c o n v e n t i o n .

Die bedeutendsten der im verflossenen Geschäftsjahre ausgewechselten Staatsverträge sind die Niederlassungverträge mit Oesterreich-Ungarn und Deutschland, womit zugleich Bestimmungen über gegenseitige unentgeltliche Verpflegung mittelloser Angehöriger nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes vom 22, Juni 1875 verbunden sind. Dadurch, daß die Bundesversammlung auch diesen letzten Stipulationen ihre Ratifikation ertheilt hat, wurde in dieser Materie nicht nur der bisherigen sehr großen Mannigfaltigkeit der sogenannten Beitrittserklärungen der Cantone ein Ende gemacht, sondern zugleich auch das Postulat vom letzten Jahre in Vollziehung gesetzt, welches für den Austausch solcher Erklärungen mit andern Ländern die vorherige Genehmigung durch die Bundesversammlung als Requisit aufgestellt hat. Ein Abschluß der Unterhandlungen mit der Türkei betreffend Erwerbung von Grundeigenthum durch Ausländer in diesem Lande wurde nicht erzielt, weil der zwischen diesem Staate und den Fürstenthümern Serbien und Montenegro entbrannte Kampf ihre Verschiebung auf unbestimmte Zeit veranlaßt hat. Seither ist durch die im April dieses Jahres erfolgte Kriegserklärung Rußlands die orientalische Frage erst recht in ihrer drohendsten Form gestellt, und es entzieht sich jeder Conjektur, zu welchen großen Folgen dieses Ereigniß bei der vielfachen Verschiedenheit der Interessen unter den europäischen Großstaaten führen wird.

Die Schweiz hat die internationale Leitung mit Bezug auf die Angelegenheiten der Genferconvention für Schutz und Pflege der Verwundeten in Kriegsfallen, und bereits vor der russischen Kriegs-

822 erkläruug wurde von der Türkei als Mitunterzeichnerin dieser Uebereinkunft der Vorschlag eingereicht, den Artikel 7 derselben abzuändern, beziehungsweise durch eine Beifügung zu ergänzen.

Es wünscht nämlich dieser Staat, -- und er hat auch bereits seine Ambulancen in diesem Sinne autorisiri, -- auf Fahne und Armband das vorgeschriebene rothe Kreuz durch den Halbmond zu ersetzen, indem durch das erstere Unterscheidungszeichen der Empfindlichkeit der muselmännischen Soldaten zu nahe getreten sei. An eine formale Abänderung jenes Artikels ist bei der gegenwärtigen Lage nicht zu denken, anderseits aber ist es einleuchtend, welch' große Interessen der Menschlichkeit an diesen Incidenzpunkt geknüpft sind. Demnach läßt sich wohl erwarten, der Bundesrath werde in Beziehung auf diese von der Türkei aufgeworfene Differenz nicht unterlassen, die ihm zukommenden Schritte zu thun, um wenigstens einen für die humanen Zwecke des Genfervertrags günstigen modus vivendi unter den beiden kriegführenden Theilen fördern zu helfen.

b. G e s a n d t s c h a f t e n .

In der Sommersitzung der Räthe von 1876 wurde ein schon früher beschlossenes Postulat in Erinnerung gebracht, durch welches der Bundesrath den Auftrag erhielt,, zu prüfen, ob und inwiefern für die diplomatische Vertretung der Schweiz im Auslande organisatorische Normen festzustellen seien. Am 24. Januar dieses Jahres verfügte der Bundesrath, die bezüglichen Anträge seien der Bundesversammlung mit den Traktanden des Juni einzubegleiten, weßhalb über diesen Gegenstand hier keine weitere Bemerkung zu machen ist.

c. K o n s u l a t e .

Der Bericht theilt mit, der Bundesrath habe die Organisation der Consularbezirke mit Frankreich und Rußland begonnen und in diesen beiden Staaten auch bereits zu Ende geführt. Diese Maßregel leistet einerseits der Verwaltungscontrole gute Dienste, anderseits umrahmt sie die Befugnisse der Consuln mit bestimmten territorialen · Schranken, und ist geeignet, denjenigen, welche sich der Consulate bedienen müssen, Opfer an Mühen und Geld zu ersparen. Demnach empfiehlt es sich allerdings, diese Gebiets- und Competenzscheidungen überall zu vervollständigen, wo die Größe der betreffenden Länder und ihre Bedeutung für den Verkehr sie vorzüglich wünschenswerth erscheinen lassen.

2. Innere Angelegenheiten.

Unter dieser Rubrik finden wir im Geschäftsbericht einen bundesräthlichen Rekursentscheid mitgetheilt, dem wir eine kurze

823

Wiedererwähnung widmen müssen. Ein Bürger von Wallis wurde von dem Staatsrathe gebüßt, weil er Sonntags in seiner Werkstätte in der Nähe der Kirche öffentlich und lärmend gearbeitet hatte, so daß dadurch der Gottesdienst gestört werden konnte. Der Bundesrath hob diese Büßung auf dem Rekurswege als eine Verletzung des Artikels 49 der Bundesverfassung auf, indem er erwog, der Staatsrath habe dabei nicht ein Gesetz betreffend Arbeitsverbot an Sonntagen, sondern ein solches ,,über den dem Gottesdienste in und außer der Kirche gebührenden Schutz" in Anwendung gebracht, woraus erhelle, daß die Strafe ausschließlich mit Rücksicht auf einen besondern Kultus und um letzterm gewisse Begünstigungen zu sichern, ausgefällt und dadurch wirklich die Ausübung eines bürgerlichen Rechtes beschränkt worden sei. Man kann jedoch recht wohl finden, daß sieh auch mit guten Gründen eine von dem bundesräthlichen Entscheide abweichende Meinung vertreten ließe, wobei es uns jedoch ganz ferne liegt, mit dieser Bemerkung eine Weiterziehung des Rekurses provoziren zu wollen.

b. Bericht der Commission zur Prüfung der Staats-Rechnung.

Die in dieses Departement einschlagenden Rechnungen sind successive, wie sie im Laufe des Jahres 1876 gestellt worden sind und die Revision passirt hatten, mit den Belegen verglichen worden.

Mit sehr wenigen Ausnahmen wurde vollständige Uebereinstimmung constatirt, und in den spärlichen Fällen, wo das Bundes-Cassabuch mit der gedruckten Staatsrechnung nicht übereinstimmte, wurden die nöthigen Aufschlüsse üher stattgehabte Rückvergütungen sofort ertheilt.

824

II. Geschäftskreis des Departements des Innern.

a. Bericht der Gestionscommission.

Archiv.

1. Die Commission des Ständeraths hatte in ihrem Berichte von 1875 den Wunsch ausgedrückt, es möchte die Periode der helvetischen Republik, über welche das eidgenössische Archiv viele interessante Documente enthält, möglichst beförderlich zum Gegenstande einer gründlichen Arbeit gemacht werden. Aus dem Berichte über das Departement des Innern geht nun hervor, daß nachdem der Bundesrath den erforderlichen Crédit erlangt hat, die Erlösung und Einordnung der zahlreichen Schriftstücke, welche bis zu diesem Zeitpunkte unserer. Geschichte zurückreichen, energisch betrieben werden konnte.

Primarunterricht.

2. Das Departement beschäftigt sich noch immer mit der Frage der Durchführung der im Artikel 27 der Bundesverfassung über den Primarunterricht aufgestellten Grundsätze. Die Kantonsregierungen haben auf bezügliche Einladung Berichte eingereicht über den gegenwärtigen Stand des Primarunterrichts in den Kantonen. Es scheint aus denselben hervorzugehen, daß selbst da, wo das Untcrrichts-System und Niveau am meisten von den Bundesvorschriften abweichen, gegenwärtig löbliche Anstrengungen gemacht werden, sich demselben mehr zu nähern.

Wir begreifen, daß auf diesem so heiklen und doch unumgänglichen Gebiete eidgenössischer Dazwischenkunft, wie es der öffentliche Unterricht ist, der Bundesrath nur mit Umsicht und Sicherheit und erst nach gründlicher allseitiger Prüfung der Angelegenheit vorgehen will. Wir glauben indessen, daß es Pflicht der Bundesversammlung sei, darauf zu dringen, daß der Artikel 27 bald zu voller Durchführung gelange, und schließen uns demnach den Bemerkungen an, die sachbezüglich in den Berichten der Gestionscommissionen des Stäuderaths und des Nationalraths von 1875 und 1876 enthalten sind.

825 Die verschiedenen confessionellen Recurse betreffend Fragen des öffentlichen Unterrichts geben zu keiner Bemerkung Veranlaßung. Die meisten derselben werden erst im Laufe des Jahres 1877 ihre Erledigung finden. Das eidgenössische Departement des Innern hat eine Untersuchung angeordnet über den gegenwärtigen Stand der Religionsgenossenschaften in der Schweiz.

Anwendung des Artikel 33 der Bundesverfassung.

3. Das Departement des Innern theilte uns den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Freizügigkeit des Medicinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft mit. Damit würde einem Postulate vom Jahre 1875 Genüge geleistet.

Weit weniger vorgerückt ist die Frage betreffend Freizügigkeit der Advokaten. Die Verschiedenheit der kantonalen Gesetzgebungen verursacht in dieser Beziehung gewisse Schwierigkeiten, die uns jedoch nicht unübersteiglich scheinen. Das Haupthinderniß besteht darin, daß die Juristen selbst nicht einig sind in Bezug auf Beibehaltung der Befähigungs-Prüfungen und Diplome. Viele, vielleicht die meisten, möchten die Ausübung der Advokatur unbedingt freigeben, wie dies bereits in einem großen Theile der Schweiz verwirklicht ist.

Jedenfalls erheischt die Frage eine Erledigung.

Sanitätspolizei.

4. Die eidgenössischen Räthe hatten im Jahr 1875 zwei Postulate betreffend die Sanilätspolizei erlassen. Das erste lud den Bundesrath ein, das Departement des Innern mit Bezug auf die Handhabung der Viehgesundheitspoüzei zweckentsprechender als bis dahin zu organisiren. Das zweite verlangte einleitende Schritte zu einer internationalen Conferenz mit den Nachbarstaaten zur Veranlaßung von Maßregeln gegen die Viehseuchen.

Die durch diese Postulate angeregten Fragen stehen mit einander in Verbindung und sind im Zusammenhang mit der im Wurfe liegenden Reorganisation des Departements des Innern. Was insbesondere die projectirte internationale Conferenz betrifft, so setzt der Bundesrath in seinem Berichte* auseinander, wie es kommt, daß die Eröffnungen der Schweiz an die Regierungen der Nachbarstaaten noch nicht zum Zusammentritt einer Couferenz geführt haben.

Wir denken, das eidgenössische Departement des Innern werde auf das weiter Erforderliche Bedacht nehmen.

826 Sammlung der Kantonsverfassungen.

5. Wir müssen auch dieses Jahr darauf dringen, daß die Sammlung von Kantonsverfassungen möglichst à jour gehalten werde.

Die gegenwärtige Ausgabe reicht ins Jahr 1864 zurück und ist daher unbrauchbar. Wenn auch mehrere Kantone sich mit Verfassungsrevisionen tragen, so scheint uns dies doch kein hinreichender Grund für eine längere Hinausschiebung einer neuen Ausgabe zu sein.

Veröffentlichung eidgenössischer Erlasse.

6. Ein Postulat aus dem Jahre 1876 trug dem Bundesrathe eine Untersuchung darüber auf, ob die eidgenössischen Erlasse in den Kantonen eine ausreichende Veröffentlichung finden.

Der Bericht des Departements des Innern theilt uns mit, daß die Bundeskanzlei ein sachbezügliches Kreisschreiben an die Kantone erlassen hat. Die Maßregel war nicht unnöthig ; wir glauben vielmehr zu wissen, daß die Art der Veröffentlichung der Gesetze und Beschlüsse in den Kantonen eine mangelhafte ist. Es sind noch nicht alle Antworten auf das eidg. Kreisschreiben eingegangen und muß die Angelegenheit noch als eine schwebende angesehen werden.

Bundesblatt.

7. Der Commission mußte die immer mehr anwachsende Ausdehnung auffallen, zu welcher die Veröffentlichungen im Bundesblatte gediehen sind. Es würde eine namhafte Ersparniß zu erzielen sein durch Beschränkung der Publicationen auf Schriflstücke von allgemeinerem Interesse. Auch das Nachschlagen im Bundesblatte würde dadurch erleichtert.

Wir formuliren diese Ansicht näher im folgenden Postulate: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht ,,der Rahmen der Veröffentlichungen im Bundesblatt nam,,haft eingeschränkt werden könnte, mittelst Weglassung ,,aller Schriftstücke, welche nicht nachweisbar von allge,,meinerem Interesse sind."

Civilstand.

8. Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über den Civilstand ging im Allgemeinen gut vor sich. Der Uebergang der alten kantonalen Organisationen zum weltlichen Civilstand stieß nicht auf so viele Schwierigkeiten, als man hätte fürchten sollen. Das Gesetz, über Civilstand und Ehe enthielt hie und da einige Dunkelheiten

827 und Lücken. Der Bundesrath und das Departement des Innern haben diesem in umsichtiger Weise durch eine Reihe von interpretativen Beschlüssen und Kreisschreiben abgeholfen. Man könnte selbst zu der Frage veranlaßt sein, ob man sich nicht mit einer Partialrévision des Gesetzes, nicht über die Grundsätze, sondern nur über die Detailpunkte, befassen solle. Wir ziehen jedoch das Abwarten noch weiterer Erfahrungen vor.

Wiederimpfung.

9. Die Frage der Wiederimpfung der Militärs im eidgenössischen Dienst ist noch pendent. Ebenso die allgemeinen P'ragen der obligatorischen Impfung und der Wiederimpfung, mit welchen die Bundesbehörde sich laut Artikel 69 der Bundesverfassung, betreffend die Epidemien, zu befassen hat. Es ist jedoch festgestellt, daß die große Mehrheit des schweizerischen Corps der Aerate sich für die Beibehaltung der obligatorischen Impfung und für die Wiederimpfung ausgesprochen hat.

Verein für Versicherung der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

10. Aus unsern Informationen beim Departement des Innern ist zu entnehmen, daß der Verein für Versicherung der eidgenössischen Beamten und Angestellten, welcher alljährlich einen Bundesbeitrag erhält, der regelmäßigen Kontrole des Departements in Bezug auf den allgemeinen Gang des Unternehmens und insbesondere die Placirung der verfügbaren Capitalien unterworfen ist.

Kongress fUr das Gefängnisswesen.

11. Der Bundesrath zeigt in seinem Berichte an, daß er eine Einladung zu dem in diesem Jahre in Stockholm abzuhaltenden Kongresse für das Gefängnißwesen ad acta gelegt hat, mit Rücksicht darauf, daß das Strafrecht und die Gefängnißeinrichtungen nicht in die Competenz der Eidgenossenschaft fallen.

Es scheint uns jedoch, daß alle Fragen, welche auf Gefängnißanstalteu Bezug haben, für die Schweiz ein hohes Interesse bieten.

Und wenn die Bundesbehörde sich bei den internationalen Congressen nicht vertreten läßt, -- was wird geschehen ? Es ist mehr als wahrscheinlich, daß wir keinen Vertreter haben werden. Unser Land hat sich aber einen sehr ehrenhaften Rang unter denjenigen, die sich mit dem Gefängnißwesen befassen, errungen, den wir aufrecht zu halten suchen müssen.

828 Konkordat betreffend jugendliche Sträflinge.

12. Die Angelegenheit des Entwurfes eines Concordats für jugendliche Sträflinge und Taugenichtse scheint, nach den im Berichte des Departements des Innern hierüber enthaltenen sehr summarischen Aufschlüssen, seit der Conferenz der kantonalen Abgeordneten vom September 1875 durchaus auf dem gleichen Flecke geblieben zu sein. Wir müssen ganz besonders darauf bestehen, daß das Departement des Innern derselben seine Fürsorge widmen möchte. Der Entwurf, den die Mehrheit der Conferenz angenommen hatte, ging dahin, die Kantonsbeiträge auf eine Anstalt zu concentriren, die bereits in einem größern Kantone besteht oder hauptsächlich von ihm ins Leben gerufen wurde. Vielleicht ist die Verwirklichung dieses Gedankens auf practische Schwierigkeiten gestoßen. Der Hauptübelstand scheint uns der zu sein, daß die Zukunft dieser Anstalt den besondern Convenienzen eines einzigen Kantons untergeordnet würde, wodurch man sich langen Verschleppungen aussetzen könnte.

Richtiger wäre es, auf das anfängliche Project einer oder mehrerer interkantonaler Anstalten zurückzukommen, welche in allen Stücken auf gemeinschaftliche Kosten errichtet würden, mit einem Bundesbeitrage, und geleitet durch einen Verwaltungsrath, der aus Abgeordneten der Concordatskantone unter dem Präsidium eines Bundesbeamten bestünde. Am besten wäre es vielleicht, da die seit 1875 betriebenen Studien zu keinem Ziele führten, eine neue Conferenz von Kantonsabgeordneten zu berufen.

Diese Frage scheint uns von bedeutendem Belange zu sein, namentlich wegen der Schwierigkeiten, mit denen die Kantone zu kämpfen haben, um ihre jungen Sträflinge passend unterzubringen.

Es ist Pflicht der Bundesbehörden, die Lösung dieser Frage zu begünstigen.

Polytechnische Schule.

13. Indem die Kommission im Uebrigen auf die Mittheilungen im Bericht des Departements des Innern verweist, konstatirt sie hier, daß verschiedene dringende Reparaturen an den Gebäulichkeiten des Polytechnikums, wiewohl dieselben schon seit einiger Zeit eindringlich gefordert wurden, von der Regierung des Kantons Zürich noch nicht erwirkt werden konnten. Ebenso der Bau von unumgänglich nothwendig gewordenen neuen Lokalen. Eine in Zürich am 19. Februar 1877 abgehaltene Konferenz der Vertreter der Bundesverwaltung "o und des Kantons Zürich scheint zu keinen ernsten Resultaten geführt zu haben.

829 Diesen Verzögerungen muß ein Ende gemacht werden; nach dem Departemente hangen sie mit verschiedenen Umständen zusammen, deren Beseitigung nicht in der Macht des Bundes lag.

Da die Zukunft der polytechnischen Schule und seine normale Entwicklung enge verbunden sind mit dem guten Unterhalt und der Erweiterung ihrer Lokale, so glaubt die Kommission folgendes Postulat stellen zu sollen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die erforderlichen ,,Schritte zu thun, damit ohne weitere Zögerung von ,,hiezu pflichtiger Seite Vorsorge getroffen werde für ,,die Reparaturen und Neubauten an den Grebäulichkeiten ,,der polytechnischen Schule, deren Nothwendigkeit an,,erkannt ist.tt Organisation des Departements.

14. Bei unsern Informationen betreffend die Abtheilung Bauwesen haben wir uns umgesehen, wie die Bauarbeiten besorgt werden, und dabei mit Befriedigung' erfahren, daß mit wenigen Ausnahmen -- die auch verschwinden müssen -- das System der in Regie besorgten Arbeiten gänzlich aufgegeben ist.

Bei Berührung der Bauarbeiten müssen wir konstatiren, daß die Beschäftigungen in diesem wichtigen Zweige des Departements des Innern sich beinahe verdoppelt haben, ohne daß die Organisation des Personals eine dem Arbeitszuwachs entsprechende Umgestaltung erfahren hat.

Mit der Leitung und Ueberwachung der Juragewässerkorrektion beschäftigen sich zwar zwei besondere Ingenieure; der Oberingenieur des Departements hat aber gleichwohl Mühe, seiner Aufgabe zu genügen. Er überwacht und leitet die Flußkorrektionen, sowie die Straßen korrektionen und Bauten. Er arbeitet zahlreiche Pläne und Voranschläge etc. aus oder verifizirt solche. Ferner wird er jeden Augenblick von den Kantonen in Anspruch genommen. Sein Adjunkt, ebenfalls ein Ingenieur vom Fach, hat großentheils Architekturarbeiten zu besorgen.

Bei dieser Sachlage seheint es uns wünschbar, daß das Departement des Innern in seinen Bureaux einen fähigen Architekten bei der Hand habe, der sich den bedeutenden Bauten und Reparaturen widmen würde, welche alljährlich auf Rechnung der Eidgenossenschaft ausgeführt werden. Die Besoldung dieses Beamten würde reichlich aufgewogen durch die Ersparnisse, die er zu erzielen vermöchte. In einem so wichtigen Zweige, wo so leicht verfehlte

830

Ausgaben entstehen können, ist es nothwendig, die Direktion und Kontrole ganz gehörig zu organisiren.

Wir wollen übrigens die im Bauwesen anzubringenden Aenderungen nicht auf diesen einzigen Punkt beschränken. Es genügt uns, darauf hinzuweisen, daß diese Abtheilung des Departements des Innern überhaupt der Reorganisation bedarf.

Wir stellen folgendes Postulat: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht ,,die Abtheilung Bauwesen beim Departement des Innern ,,zu reorganisiren sei, nöthigenfalls durch Vervollständigung ,,des Personals der betreffenden Bureaux."

b. Bericht der Staatsrechnungs-Prüfungscommission.

Die Prüfung des Rechnungswesens des Departements des Innern fand durch eine Section der Commission für Prüfung der Staatsrechnung statt. Es wurden von Quartal zu Quartal sowohl die allgemeinen Rechnungen als die Special - Rechnungen über das Polytechnikum und das Bauwesen Posten für Posten mit den Belegen verglichen und schließlich die Uebereinstimmung mit der gedruckten Sfcaatsrechnung constatirt.

In materieller Beziehung fiel der Commission bloß in der Rechnung des Polytechnicums ein etwas hoher Ansatz für Umzugskosten eines an die Anstalt berufenen fremden Lehrers auf.

831

III. Geschäftskreis des Justiz- undPolizeidepartements, a. Bericht der Gestions-Commission.

A. Justizverwaltung.

Gesetzgebung.

Die Bundesverfassung enthält in Art. 46 die Vorschrift, daß die Bundesgesetzgebung gegen D o p p e l b e s t e u e r u n g die erforderlichen Bestimmungen treffen soll. Dieser Vorschrift wurde bisher nicht Genüge geleistet; vielmehr erklärt der Bundesrath in seinem Berichte, es sei die Angelegenheit als weniger dringlich verschoben geblieben, was nicht nachtheilig sein könne, da diese Materie noch einer bessern Abklärung bedürfe und inzwischen durch die Entscheide des Bundesgerichtes allmälig eine Praxis sich herausbilde, durch welche den dringendsten Bedürfnissen genügt werde. Wenn wir auch zugeben, daß gleich nach Inkrafttreten der Bundesverfassung die gesetzgeberische Erledigung dieser Frage gegenüber dringendem legislatorischen Arbeiten billigerweise zurücktreten mußte, und daß auch eine weitere Abklärung der Materie wünschenswerth erscheinen konnte, so dürfte es doch am Platze sein, daß nunmehr, nachdem die Bundesverfassung seit drei Jahren in Kraft getreten, auch die vorwürfige Frage legislatorisch geregelt würde.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch die Praxis, welche durch einzelne Entscheide des Bundesgerichtes sich gebildet, die Materie in ausreichender und erschöpfender Weise nicht geregelt werden konnte. Wenn 'wir dessenungeachtet für dermalen davon Umgang nehmen, ein bezügliches Postulat zu formuliren, so geschieht es einzig deßwegen, weil wir von der Voraussetzung ausgehen, es werde der Bundesrath von sich aus Veranlaßimg nehmen, in nicht ferner Zukunft den eidg. Räthen eine diesfällige Gesetzesvorlage zu machen.

Mit Befriedigung entnehmen wir dem Berichte des Bundesrathes, daß im Berichtsjahre die Vorberathung des Entwurfes zu einem s c h w e i z e r i s c h e n 0 b l i g a t i o n e n r e c h t m i t E i n s c h l u ß d e s H a n d e l s - u n d W e c h s e l r e c h t e s vorzugsweise gefördert wurde und daß demnächst die in Sachen nieder-

l

832 gesetzte Expertenkommission an die zweite Berathung des Entwurfes gehen werde. Wir zweifeln nicht daran, daß es den Bemühungen des Justiz- und Polizeidepartementes gelingen werde, die Angelegenheit in einer Weise zu fördern, daß den Käthen in der nächsten Wintersitzung der fertige Entwurf unterbreitet werden kann.

Nicht weniger dringend ist die einheitliche Normirung des B e t r e i b u n g s v e r f a h r e n s u n d d e s Konkursrechtes.

Wir anerkennen, daß sachliche Gründe dafür sprechen, daß der einheitlichen Regulirung des Betreibungs- und Konkursverfahrens die Unifikation des Obligationenrechts vorausgehen soll; wir räumen auch ein, daß jene mit größern Schwierigkeiten verbunden sein wird, als diese, da über die Hauptfrage, ob das System der Betreibung auf Konkurs oder dasjenige der Betreibung auf Pfändung zur Grundlage zu nehmen sei, und ob im letztern Falle beim Abgange genügender Pfänder nur über Handelsleute der Konkurs soll herbeigeführt werden können, die Ansichten in den verschiedenen Kantonen der Schweiz bekanntlich sehr getheilt sind. Allein der Bund kann dem Entscheide dieser prinzipiellen Frage unmöglich ausweichen, und es läßt sich nicht leugnen, daß das Bedürfniß nach einem einheitlichen Betreibungs- und Konkursgesetze im Schweizervolke in mindestens so hohem Grade gefühlt wird, als nach einem gemeinschaftlichen Obligationenrechte. Wir geben uns daher der Hoffnung hin, daß der Bundesrath nach der Bearbeitung des Gesetzesentwurfes über das Obligationenrecht nicht säumen werde, der Bundesversammlung auch eine Vorlage für ein eidg.

Betreibungs- und Konkursgesetz zu machen.

Vollziehung der Entscheide von Bundesbehörden.

Ein Gesuch des Kultusvereines der schweizerischen Israeliten, betreffend E i n b ü r g e r u n g a a r g a u i s c h e r I s r a e l i t e n , veranlaßte die eidg. Bäthe, unterm 21-. März 1876 einen Bundesbeschluß zu fassen, wodurch das Gesuch um Einbürgerung in den Ortsbürgergemeindeverband und um volle bürgerliche Gleichstellung mit den andern Kantons- und Schweizerbürgern angesichts der Artikel 4 und 5 der Bundesverfassung, Artikel 11 und 79 der aargauischen Kantonsverfassung, sowie eventuell der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit als begründet erklärt und der Bundesrath eingeladen wurde, bei der Regierung des Kantons Aargau
auf endliche Erledigung der Angelegenheit der Israeliten zu dringen und derselben hiefür einen angemessenen Termin zu setzen. Gegen Ende September theilte die Regierung des Kantons Aargau dem Bundesrathe den Entwurf zu einem be-

833 züglichen Dekrete mit, welchen sie dem Großen Käthe in seiner Novembersitzung vorzulegen beabsichtigte und dessen Annahme die definitive Erledigung dieser Angelegenheit herbeiführt. Gegen Ende November erhielt der Bundesrath jedoch die Mittheilung, daß die vom Großen Rathe niedergesetzte Kommission diesem die Eröffnung gemacht habe, daß sie sich mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit des Gegenstandes noch nicht in der Lage sehe, darüber Bericht zu erstatten, daß sie dagegen ihr Referat in der außerordentlichen Session des Großen Käthes im Februar 1877 vorzutragen gedenke. In dem vom 26. April 1877 datirten Geschäftsberichte bemerkt der Bundesrath, er habe über diese Verhandlung noch keinen Bericht erhalten. Mit Befriedigung entnahm indessen die Kommission noch vor Schluß ihrer Verhandlungen den Tagesblättern, daß der aargauische Große Rath in der Sitzung vom 15. Mai den Autrag des Regierungsrathes mit einer unwesentlichen Modifikation zum Beschlüsse erhoben und dadurch die lange anhängig gewesene Angelegenheit ihrer endlichen Erledigung zugeführt habe.

B. Polizeiverwaltnng.

Bundesstrafrecht.

Im Berichtsjahre mußten 41 neue Fälle von G e f ä h r d u n g des E i s e n b a h n b e t r i e b e s den kantonalen Gerichten zur Untersuchung und Beurtheilung überwiesen werden, so daß mit Hinzurechnung der aus dem Jahre 1875 pendent gebliebenen 7 Fälle im Ganzen 48 Untersuchungen gegen 85 Personen in gerichtlicher Behandlung waren, während das Vorjahr nur 22 Untersuchungen gegen 28 Personen zählte. Bei der großen Gefährde, welche solche Vergehen für das Publikum darbieten, kann nicht genug betont werden, daß es dringend geboten ist, daß gegen Vergehen dieser Art mit unnachsichtlicher Strenge eingeschritten werde.

Nach Art. 35 letztes Lemma der Bundesverfassung ist der Bund befugt, in Beziehung auf die L o t t e r i e n geeignete Maßnahmen zu treffen. Von diesem Rechte machte er bisher keinen Gebrauch, und es scheint auch, daß nicht in allen Kantonen gegen das Unwesen der Lotterien ausreichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, da aus dem Geschäftsberichte sich ergibt, daß in neuerer Zeit in verschiedenen Kautonen der Vertrieb von Lotterieloosen sich stark vermehrt habe. Da nicht geleugnet werden kann, daß der Schaden groß ist, den Lotterien verursachen, so will uns scheinen, daß der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch machen und gegen das Lotterieunwesen gesetzliche Bestimmungen erlassen sollte. Wir stellen deßhalb das P o s t u l a t : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundesversammlung ,,einen Gesetzesentwurf betreffend Lotterieverbot vorzulegen.a

834

b. Die Commission für Prüfung der Staatsrechnung hat zu dem übrigens sehr einfachen Rechnungswesen des Justizund Polizeidepartements eine einzige mit der Rechnung des Bundesgerichtes zusammenhängende Bemerkung zu machen, welche richtiger bei der Besprechung des Bundesgerichtes ihre Stelle findet.

IV. Geschäftskreis des Militärdepartementes.

a. Bericht der Gestions-Commission.

Die Geschäftsprüfung der Militärverwaltung im Allgemeinen führt unter den jetzigen Verhältnissen von selbst zu der Frage, ob ohne Nachtheil für unsere Wehrtüchtigkeit wesentliche Er s p arni s M e in diesem Verwaltungszweige erzielt werden können. Die Commission verzichtet jedoch an dieser Stelle auf diesbezügliche Anregungen, aus dem schon im Eingange des Berichts angedeuteten Grunde, weil die Vereinfachung der Militärverwaltung den Gegenstand eines frühern Postulats bildet und das Militärdepartemeut, wie der Commission bekannt ist, die dießfallsigen Untersuchungen bereits beendigt hat, deren Ergebniß in der bundesräthlichen Botschaft über die allgemeine Finanzlage des Bundes zu erwarten ist.

Dagegen hat die Geschäftsprüfung im Einzelnen zu den nachfolgenden Bemerkungen Veranlaßung gegeben, welche, ohne die Form von eigentlichen Postulaten anzunehmen, die Bundesexekutive zu nähern Untersuchungen in den angegebenen Richtungen anzuregen bestimmt sind.

1. Die Zweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen der V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d R e i s e e n t s c h ä d i g u n g f ü r d i e eidg.

T r u p p e n läßt sich nicht von vornherein, sondern nur an der Hand der Erfahrung beurtheilen. Wenn Ungleichheiten sich erzeigen, so wird das Militärdepartement denselben durch die Praxis Abhülfe verschaffen. Wie der Commission mitgetheilt worden, ist

835 dieser Fall bereits eingetreten, indem man für solche Gegenden, bei denen die Berechnung auf den Bezirkshauptort infolge topographischer und administrativer Verhältnisse auffallende Ungleichheiten erzeigte, mehr dem Ort des Wohnsizes sich genähert hat.

2. In ähnlicher Weise werden auch die Erfahrungen über d i e V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d d i e F ö r d e r u n g d e s freiw i l l i g e n S c h i e ß w e s e n s abzuwarten sein, bevor ein abschließliches Urtheil über die Zweckmäßigkeit ihrer Bestimmungen, erlaubt ist. Es ist einleuchtend, daß bei der Art und Weise, wie der Bund das Schießwesen unterstützt, vor Allem die militärischen Interessen entscheidend sind, und daß daher die Vereine, welche auf Beiträge des Bundes Anspruch machen, sich diesem Gesichtspunkt unterordnen müssen. Wenn indessen die Neuerungen allzusehr in die bisherige Organisation der Schießvereine einschneiden sollten, so werden auch hier Schroffheiten durch die Vollziehung gemildert werden.

3. Der Bundesrath beabsichtigt, die durch die veränderten Verhältnisse nothwendig gewordene R e v i s i o n des M i l i t ä r v e r w a l t u n g s r è g l e m e n t s successive auf dem Verordnungswege durchzuführen. Den Anfang dazu bilden einzelne Erlasse, welche theils im vorliegenden Geschäftsbericht aufgeführt und theils schon in der frühern Berichterstattung zu finden sind. Soweit solche Verordnungen auf die engere Militäradministration sich beschränken, läßt sich gegen deren Zuläßigkeit im Allgemeinen nichts einwenden; und praktisch hat dieser Modus den Vortheil, daß die mannigfaltigen Bestimmungen des neuen Verwaltungsreglements aus der Erfahrung herauswachsen. Dagegen dürfen solche Vorschriften welche legislatorischer Natur sind, wie z. B. über Requisitionen der Militärverwaltung gegenüber den Kantonen, Gemeinden u. s. w. kaum provisorisch außer Kraft gesetzt, sondern nur auf dem Wege der Bundesgesetzgebung abgeändert werden.

4. Die vorliegenden Tabellen über die im Vorjahr stattgefundene O r g a n i s a t i o n de r L a n d w e h r erzeigen durchgehends sehr beträchtliche Lücken im Bestände des Offizierscorps. Wenn dieser Theil unserer Armee in selbständigen Corps verwendet werden soll, so wird darauf Bedacht genommen werden müssen, solche Lücken wenigstens einigermaßen zu ergänzen. Dieß kann nach unserer jetzigen
Organisation nur durch Uebertritt uns dem Auszug bewerkstelligt werden, und insofern dürfte zu erwägen sein, ob nicht auf die anläßlich der Berathung des Budgets für 1877 gemachte Anregung zurückzukommen und statt den Uebertritt der Offiziere in die Landwehr hinzuhalten, für Heranbildung einer größern Zahl derselben zu sorgen sei.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. It.

57

836

5. Die Commission billigt die Beibehaltung der R e k r u t e n v o r p r ü f u n g als Ansporn für die militärische Jugend, ohne anerkennen zu wollen, daß die dabei gewonnenen pädagogischen Resultate in allen Beziehungen zuverläßig seien. Sie drückt aber den Wunsch aus, daß diese Prüfungen eine praktische Richtung beibehalten und daß Ueberschreitungen des Ziels, welche in übertriebenem Eifer hier und da noch vorzukommen scheinen, gänzlich vermieden werden.

6. Es ist sehr zu billigen, daß das anfangs zu complizirt angelegte R e k r u t i r u n g s g e s c h ä f t vereinfacht worden ist, und weitere Vereinfachungen noch in Aussicht stehen.

7. Wir haben mit Befriedigung von den ersten Schritten Kenntniß genommen, welche zu E i n f ü h r u n g des T u r n u n t e r r i c h t s in der Schule getroffen worden sind. Die Zweckmäßigkeit der vom Militärdepartement vorbereiteten Erlasse wird erst später zu prüfen sein.

8. Der Bericht des Departements theilt mit, daß die Frage der F u ß b e k l e i d u n g der A r m e e gegenwärtig noch in der Vorprüfung sich befinde. Es will der Commission scheinen, es sei an der Zeit, aus der im Vorjahre stattgefundenen SchuhausstelJung in Bern praktische Resultate zu ziehen und für die Einführung einer rationellen Beschuhung in unserer Armee wenigstens damit einen Anfang zu machen, daß gewisse Normalien aufgestellt werden.

Wenn nach dem Berichte der Sanitätsabtheilung in den Rekrutenschulen die Fußkranken schon 20 °/o der G-esammtkrankenzahl repräsentiren, so dürfte bei längern Anstrengungen unserer Truppen die bisherige Toleranz in der Beschuhung einen sehr bedenklichen Einfluß auf die Marschtüchtigkeit ausüben.

9. Die Trennung der K r i e g s v e r w a l t u n g in eine technische und in eine administrative Abtheilung, sowie die Contrôle durch das Oberkriegskommissariat und die besondere Cassaführuug durch die eidg. Staatscasse entsprechen den Grundsätzen einer rationellen Verwaltung. Immerhin will der Commission scheinen, daß in der Contrôle noch eine Lücke bestehe zwischen den Anschaffungen der Kriegsmaterialverwaltung und den Inventarbeständen.

10. Durch die vom Bundesrathe erlassenen Verordnungen über den Betrieb der W a f f e n f a b r i k in Bern, des eidg. L a b o r a t o r i u m s in Thun, nebst Hülsenfabrik in Köniz, so wie der C o n s t r u k t i o n s w
e r k s t ä t t e in Thun ist neben der Stellung ihrer Vorsteher auch die Aufsicht über diese Anstalten in technischer und administrativer Beziehung geregelt worden. Dagegen hat sich die Commission nicht überzeugen können, daß auch der commer-

837

zielle oder industrielle Theil des Geschäftsbetriebs in den Bereich der Aufsicht gezogen werde.

11. Die Commission hat sich aus den ihr mitgetheilten Resultaten über die angestellten Schießproben überzeugt, daß die I n f a n t e r i e m u n i t i o n s b e s t ä n d e seit 1872, welche einzig noch an die Schützengesellschaften abgegeben werden, infolge der erneuerten Fettung der altern Jahrgänge den technischen Anforderungen entsprechen, und es steht daher zu erwarten, daß die Klagen über mangelhafte Beschaffenheit der Munition sich nicht wiederholen werden.

12. Nach den uns mündlich ertheilten Aufschlüssen ist die Auslegung, welche das Departement anläßlich der Behandlung des Postulats Nr. 90 dem Art. 2, litt, e der Militärorganisation gibt, so zu verstehen, daß die Dispensation der Lehrer von einem Dienste in der Regel dann eintritt, wenn die cantonale Behörde den vorausgesetzten Nachweis leistet und ausnahmsweise in dringlichen Fällen selbst ohne einen solchen Nachweis, und daß endlich derartige Dispensationen nur im Falle eines allgemeinen Kriegsaufgebotes suspendirt werden. Nach diesen Erläuterungen erklären wir uns mit der Auffassung des Geschäftsberichts einverstanden.

b. Bericht der Commission für Prüfung der Staats-Rechnung.

Die Ausgaben dieses Departements bezifferten sich im Budget von 1876 auf Fr. 14,655,975. -- In der Junisession verlangte der Bundesrath Nachtragskredite im Betrage von Fr. 2,418,801 Durch Beschluß vom 5. Juli wurden bewilligt : Ordentliche Kredite ,, 129,887. -- Außerordentliche Kredite ,, 566,580.90 Durch Beschluß vom 10. März 1877 erhielt der Bundesrath neue Nachkredite von . ,, 381,857. 75 Total Die wirklichen Ausgaben beliefen sich auf Ersparniß an den bewilligten Krediten

Fr..l5,734,300. 65 ,, 15,361,384. 36 Fr.

372,916. 29

Diese Minderausgabe ist auf Seite 74 des Geschäftsberichts des Militärdepartements hinlänglich erklärt.

838

Sie ist hauptsächlich daa Resultat des Bundesgesezes vom 5. Juli 1876 über Enthebung von circa 5000 noch nicht eingetheilten Wehrmännern vom Militärdienste.

Wir hatten den Auftrag erhalten, die Quartalrechnungen des Departements zu prüfen, sofort nach deren Eingang an das Kontrolbüreau. Es war uns dies leicht bei den Generalreehnungen der Verwaltung und den Militäranstalten. Dagegen werden die 300 Rechnungen von Rekrutenschulen und der verschiedenen Repetitionskurse dem Kommissariat erst nach Schluß der Schulen zugestellt, und so konnten wir denn erst im Jahr 1877 zufällig einige solche Rechnungen herausgreifen, uni sie einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen.

Wir haben nun die Ehre, Ihnen die Bemerkungen zu unterbreiten, zu denen diese Rechnungen uns veranlaßt haben, und einige Andeutungen über die Ersparnisse beizufügen, welche, wie uns scheint, verwirklicht werden ' könnten, ohne daß man zur Revision der Militärorganisation vom 13. November 1874 schreiten oder die gute Organisation unseres eidgenössischen Heeres beeinträchtigen müßte.

I. Departementssekretariat,

Minderausgabe als büdgetirt: Fr. 1405.

Keine Bemerkungen.

II. Verwaltungspersonal.

Ersparniß an den Krediten .

.

.

. F f . 27,701. 30 Die Prüfung der einschlägigen Rechnungen und der Bemerkungen des Revisionsbüreaus des Finanzdepartements enthüllte uns einige Divergenzen in der Auslegung des Gesezes, welche baldigst durch Réglemente oder einen Entscheid des Bundesrathes bereinigt werden sollten.

Diese Abweichungen sind nebst andern folgende: 1. Die Verordnung vom 27. März 1876 gewährt für den Transport einzeln reisender Militärs eine Reiseentschädigung, per Kilometer, von 10 Cent, für jeden Offizier ; 5 Cent, für jeden Soldat ; 10 Gent, für ein Pferd.

Die 20 ersten Kilometer vom Wohnorte an werden hiebei nicht berüksichtigt.

Wenn nun ein Stabsoffizier, ein Waffenchef, ein Corpschef oder ein anderer höherer Offizier in besonderer Mission reist, so erhält 'er ohne'jeden Abzug eine Entschädigung von 60 Cent, per Stunde nach dem alten Tarif. Es ist dies eine Kostenvermehrung für die Bundeskasse.

839 2. Die gleichen Offiziere erhalten eine jährliche Fouragevergütung von 657 Franken. Dabei wird vorausgesetzt, daß sie ihr Pferd unterhalten, wenn sie im aktiven Dienste sind ; allein dieß geschieht nicht. Diese berittenen Offiziere zahlen dem Kommissariat Fr. 1. 80 per Tag, d. h. den vom eidg. Reglement für die Vergütung in Geld festgesetzten Tarifansatz, und erhalten die Rationen in natura. Die Selbstkosten für diese Rationen sind nun durchschnittlich Fr. 2. 25 bis Fr. 2. 50 (siehe Geschäftsbericht von 1875, 8. 50), so daß die Eidgenossenschaft per Pferd und per Tag einen Verlust von 50 bis 70 Cent, erleidet. Die gleichen Offiziere tragen im Weitern den Sold eines Bedienten und den Hufbeschlag, wiewohl das Budget nur von Fouragerationen sprich i. Die Oberinstruktoren der Kavallerie, der Artillerie und des Genie sind die einzigen, welche außer den Fouragerationen eine jährliche Entschädigung für Pferdewartungskosten erhalten.

3. Laut Art. 87 des Gesetzes vom 13. November 1874 können die Instruktoren der verschiedenen Waffengattungen, ohne besondere Entschädigung, auch zur Instruktion bei andern Waffen, sowie in der Militär-Verwaltung verwendet werden. Nun waren wir aber im Falle, zu konstatiren, daß eine Anzahl Militärangestellte mit fixem Gehalte noch Besoldungen oder Entschädigungen für solche besondere Missionen erhielten. Andere Offiziere von niedrigerem Grade wurden als Instruktoren angestellt und besoldet, während der Bund einen Stellvertreter für die betreffende Funktion bezahlen mußte.

Wir halten dafür, daß die Réglemente, wenn sie nicht deutlich genug sind, revidirt werden müssen und daß jedenfalls dem Art. 87 des Gesetzes eine bessere Anwendung zu geben sei.

Es ist unsere Pflicht, auf einen andern Mißbrauch hinzuweisen, der beim Oberkriegskommissariat eingerissen ist. Eine Anzahl Ausgaben, betreffend allgemeine Kosten, werden den Militärschulen zugeschrieben. So bemerken wir z. B. bei der Artillerierekrutenschule von Frauenfeld eine Summe von Fr. 137. 20 für Abonnement auf den Bund, dus Genfer Journal, die Neue Zürcher Zeitung etc. ; bei der Infanteriesehule von Bern ein Abonnement auf das schweizerische Finanzbülletin; bei der Artillerie-Unteroffiziersschule von Thun einen Gehalt von 4 Franken per Tag für den mit Besorgung der Kasernenhöfe betrauten Gärtner. Das Kommissariat von
Thun hat den Druck von 1000 Exemplaren Rechnungen der Artillerieschule zugeschrieben.

Wir wollen das Berechtigte dieser Ausgaben nicht best reiten; wir geben im Gegentheile zu, daß das Kommissariat ein Interesse habe, mehrere Zeitungen zu halten, um bezüglich der Kurse der

840

Valoren, der Preise der Lebensmittel, der Konkursausschreibungen etc. auf dem Laufenden zu sein. Wir glauben aber, daß jede Ausgabe unter ihrer-eigenen Rubrik aufgeführt werden muß, unter der sie natürlich kontrolirt worden kann.

III.

Rekrutirung.

Budget: Fr. 90,000. Ausgaben: Fr. 64,922. 08.

Wiewohl die beim Budget und bei den Nachtragskrediten vorausgesehenen Summen nicht aufgebraucht worden sind, so scheint uns doch, daß die Ausgaben für Rekrutirung bedeutend reducirt werden könnten. Die vergleichende Uebersicht der Rekrutirung in den Kantonen weist Ungleichheiten auf, welche nicht durch die Ziffer der Rekrutenmannschaft oder die Größe der Entfernungen sich erklären lassen.

· Ein Beispiel. -- St. Gallen Fr. 5544. 50, Waadt nur Fr. 3715, Neuenburg Fr. 3904. 15, Freiburg nur Fr. 2260. 50 (siehe Beleg).

Die pädagogischen Experten sind in einigen Kantonen zu zahlreich : in Zürich allein kosteten sie Fr. 1175. In andern Kantonen dagegen funktionirte ein einziger. Namentlich sind die Kosten der Rekrutirung der Spezialwaffen zu hoch, wenn man sie mit der Anzahl rekrutirter Mannschaft vergleicht; u n d hätten w i r hier die jedemRekrutenplatzee zutreffenden Ausgaben, auf die Zahl der präsentirten und der einverleibten Mannschaft.

Die Büreaumaterialien werden in einigen Kantonen, z. B. Freiburg, Basel, durch die kantonale Verwaltung oder die Gemeinden geliefert, in andern, wie Bern, St. Gallen, von der Rekrutirungskommission. Wo dieser Fall vorkommt, findet sich für jede neue Sitzung eine Rechnung über Material, deren Verwendung zu Mißbräuchen führen könnte, worüber eine Kontrole unmöglich ist.

Nach Einsicht der Rechnungen erlauben wir uns also , einige Ersparnisse anzudeuten, deren Erzielung uns hier möglich scheint : l) (gleichzeitige Vornahme der Rekrutirung aller Waffen, um .;ein kostspieliges Herumreisen der Kommissionen und der Re; krutenmannschaft zu vermeiden.

2-) . Die Kommission würde bestehen aus: : a. .einem Oberoffizier, Präsident und Leiter aller Operationen; b. .'dem Kreiskommandanten;· c. dem im Grade höchsten der drei für die sanitärische · Untersuchung nothwendigen Aerzte.

Dieser letztere würde die- sanitarischen und Verwaltungstruppen'rekrutiren und die Einverleibung in die andern

841 Waffen in sanitarischer Hinsicht begutachten. Der die Kommission präsidirende Offizier würde die für die Spezialwaffen bestimmte Mannschaft rekrutiren und der Kreiskommandant die Interessen der Infanterie, sowie anderer Waffengattungen, für die er geeignet wäre, wahren.

Dieser Kommission würden beigegeben : a. zwei Aerzte ; b. ein Pädagog, wo möglich vom Platze selbst, welcher unter der Leitung des Kommissionspräsidenten die Prüfungen vornimmt ; c. fünf Sekretäre, wovon zwei für Appell, Fertigung der Büchlein und Eintheilung; zwei zur Unterstützung der Aerzte bei ihrer sanitarischen Untersuchung und des Schulexaminators.

Die Kantone bezahlen in gleichmäßiger Weise ihre Kreiskommandanten und die Sekretäre für Appell und Einschreibungen, sowie ihren Antheil an den Reisekosten.

Die Büreaukosten, d. h. die Kosten der Lokale, Prüfungsmaterial und Heizung, fallen nach Art. 224 und 225 des Militärgesezes den Gemeinden, militärischen Kreishauptorten, zur Last, für welche die Rekrutirungsoperationen eine indirekte Gewinnquelle sind.

Das eidg. Kreisschreiben vom 14. Juni 1876 hat für die Rekrutirung von 1877 bereits einen Theil der liier beantragten Maßnahmen getroffen.

IV. Militärschulen.

Die Kontrole der Ausgaben der zahlreichen Militärschulen könnte einen besondern Beamten das ganze Jahr über beschäftigen.

Aus der Prüfung der Aktenfascikel, denen wir unsere Aufmerksamkeit widmen konnten, heben wir einige Ausgaben hervor, die uns aufgefallen sind : 1) Die bedeutendste Ausgabe ist diejenige für das Ordinäre des Soldaten. Laut Art. 221 des Gesetzes liefert der Bund Logis und Unterhalt der Truppen ; bisher bestimmte jedoch das Verwaltungsreglement, ob ein Theil des Soldes für das Ordinäre zurückzubehalten sei. Sie haben im Jahr 1876 entschieden, daß derselbe dem Soldaten ganz zukommen solle. Daraus erwuchs dem Bunde ein Ausgabenzuwachs von zirka Fr. 140,000 per Jahr. Wir glauben, daß wenn diese Maßregel gegenüber den Rekruten sich rechtfertigt, welche einen Sold von 50 Centimes beziehen, nie dagegen nicht aufrechtgehalten werden sollte gegenüber dem Soldaten, dessen Sold durch das Gesetz auf 80 Centimes oder, je nach der Waffe, auf l Fr. per Tag festgesetzt ist. Wir haben übrigens mit

842 Befriedigung .vernommen, daß der Bundesrath sich mit dieser Frage neuerdings beschäftigt.

2) Das Departement- bewilligte während einer Militärschule in Bern einen Zuschlag von 5 Centimes per Mann, d. -In 25 Cent, statt 20 Cent., für- das Ordinäre während den Schießtagen. Ist 68 zweckmäßig, unsere Milizen daran zu gewöhnen, jedesmal: wenn sie einer} etwas mühsamern als den gewöhnlichen Dienst zu thun haben, Gratifikationen oder Vergünstigungen zu empfangen ?

3) Der Art. 10 des Militärgesetzes hat die Dauer der Rekrutenschulen auf 45 Tage festgesetzt. Wir wissen jedoch , daß gegen die Mitte der Schuledie Mannschaft Urlaub für zwei Tage, unter Fortbezahlung des Soldes, erhält. Wir anerkennen, daß trotz der Ersparniss, die aua der Beseitigung dieser zwei Urlaubstage und aus derReduzirung derr Schule auf 43 Tage eich ergeben würde, dringende Gründe derKonvenienz,, für Beibehaltung dieses Urlaubs sprechen.....

. .

: 4) Ein Instruktor hat Entschädigungen verrechnet für einen Wagen nach Ostermundingen, wo die Truppe manövrirte, während er eine Entschädigung für das Pferd erhielt oder die Eisenbahn benutzen konnte. Andere haben, wie bereits oben bemerkt, einen Instruktorensold erhalten, trotzdem sie fixbesoldete Beamte der Eidgenossenschaft sind und laut Art. 87 des Gesetzes diese Kurse unentgeltlich zu geben haben. Ein Tambour erhielt 50 Cent, täglich für Abholung der Briefe aus der Stadt.

5), Militärtransporte müssen so viel als möglich auf dem kürzesten und mindest kostspieligen Wege stattfinden. Nun ist es aber vorgekommen , daß von Thun nach Luzern dirigirte Truppen den Umweg über Bern und Ölten machten, trotzdem .ihre Marschroute besagte : via Entlibuch !

6) In einer Schule fanden wir eine Rechnung von Fr. 172. 05 für Flicken oder Umwandlung von Kapüten , Hosen etc. ; eine andere Rechnung von Fr. 55. 69 für hölzerne Pompons. Diese Ausgaben gehen die Kantone an , welche vom Bunde eine reglementarische Entschädigung erhalten für Bekleidung und Ausrüstung ihrer Soldaten. In einer -Rekrutenschule figurirt ein Sold von Fr. 5 per Tag für einen Angestellten beim Druckbüreau. Diese Ausgabe sollte unter den allgemeinen Verwaltungskosten, erscheinen. Ein Instruktor verrechnete seine Briefköpfe. Wir glauben, daß diese Lieferungen zu seinen Lasten sind und in keinem Falle in den Ausgaben einer Schule figuriren sollten.

7) Die Besoldungen der Schuloffiziere mußten mehrmals vom Rechnungskontrolbüreau berichtigt werden ; es liegt jedoch kein

843

Beleg dafür vor, daß diese Soldvergütungen den Berechtigten wirklich zugekommen seien.

8) Das bundesräthliche Reglement vom 31. März 11375 setzt den Sold der zu den Vorbereitungskursen berufenen Aspiranten auf Fr. 5 per Tag fest, denjenigen der Offiziere auf Fr. 7, in Gemäßheit des Gesetzes. In einer Aspirantenschute dès Sanitîitskorps, welche itn Jahr 1875 in Basel stattfand, hat nun aber der Kommandant, wahrscheinlich aus Irrthum, den Aspiranten den Offizierssold angewiesen, was dem Bunde eine Mehrausgabe von Fr. 630. 55 verursacht. Wiewohl das Militärdepartement diese. Ausgabe. im Jahr 1876 ratifizirt hat, so, müssen wir bedauern, daß. das Reglement vom 31. März 1876 nicht genau beobachtet worden ist.

9) Die Rekrutenschulen dürfen nie einen zu schwachen Effektivbestand haben. Was die Rekrutirung der Scharfschützen betrifft, so hoffen wir, daß die bundesräthliohe Vorordnung vom 1. März 1876 die Uebelstände der doppelten Ausrüstung der Soldaten dieses Truppenkorps vermindern werde.

10) Angesichts der bedeutenden Zahl Rekruten, die sich alljährlich stellen, und der daherigen enormen Kosten dürfte man unseres Erachtens in der Anwendung der durch Art. 85 der Militärorganisation vom 13. November 1874 aufgestellten Grundsätze etwas weitherziger sein.

V. Ausrüstung, Bewaffnung etc.

Hier war unsere Aufmerksamkeit nur durch die Rechnung der Remontepferde beschäftigt.

' Der Kredit von Fr. 1,017,350 wurde durch den Pferdeverkauf auf Fr. 682,850 reduzirt.

Die wirkliche Ausgabe betrug .

. Fr. 1,233,076. 79 Der Pferdeverkauf ertrug ,, 334,500. -- Best Fr. 899,476. 7.9 d. h. eine Mehrdifferenz von Fr. 163,043. 79.

, Diese Rechnungsbereinigung fand statt behufs Beseitigimg der seit 1874 bestehenden Rückstände. Die damals gekauften Pferde waren wegen mangelnder Kredite erst im Jahr 1875 und die l von 1875 im Jahr 1876 bezahlt worden. Der Verkauf konnte erst während des folgenden Geschäftsjahres bewerkstelligt werden, so daß immer ein noch zu liquidirender Rest blieb. Wir haben es also hier mit keinem wirklichen Ausgabenüberschuß zu thun.

844

VI. Militäransialten.

Die Pferderegie kostete .

.

. Fr. ,, 120,356. 77 Ersparniß .

.

.

.

. ,, 1,143. 2 3 .Laboratorium und Hülsenfabrik . ,, 1,495,917. 75 Ersparniß .

.

.

.

,, 9,368. 25 . Konstruktionswerkstätte .

.

,, 221,934. 40 AusgabenUberschuß . *.

,, 35,689. -- Die Waffenfabriken .

.

.

. ,, 976,274. 88 Ueberechuß .

.

.

.

. ,, 210,410. 88 Die Defizite dieser letztern Rechnungen rechtfertigen sich durch Inventarzunahme.

.. .

Ihre Kommission hat' der Prüfung der Quartalrechnuugen und der Detailcomptabilität dieser Anstalten eine ganz besondere Sorgfalt gewidmet. Sie konnte sich überzeugen, daß sie sorgfaltig geführt werden, daß sie aber auch sehr onerös für den Bund sind und zwar aus den folgenden Gründen: a. Die Anstalten in Thun wurden successive erstellt, ohne Gesammtplan, und daher konnte man dabei nicht die wünschbare Ersparniß erzielen.

b. Aus dem gleichen Grunde hat man die motorische Kraft der Aare, die viel ökonomischer als die Dampfkraft wäre, unbenutzt gelassen.

c. Die Regieunternehmungen, welche ein zahlreiches Direktionsund Uebërwachungspersonal erheischen, sind kostspieliger als die Privatunternehmungen.

d. Einige -dieser Anstalten haben nicht genügende Bestellungen, um das erforderliche Betriebspersonal zu beschäftigen; so gebricht es oft der Waffenfabrik und der Konstruktionswerkstätte an Arbeit und entsprechen diese Anstalten keinem dringenden Bedürfniß.

Wir wünschen daher lebhaft, daß der in der letzten Session gestellte Antrag, einen Theil unserer Militäranstalten der Privatindustrie zu überlassen, bald zur Verwirklichung gelange und uns wesentliche Ersparnisse ermögliche, ohne daß der öffentliche Dienst darunter leide. '·'···'· · · Beim Laboratorium anerkennen wir die Nothwendigkeit, den Regiebetrieb beizubehalten^ jedoch unter Bewerkstelligung des Verkaufes der Produkte zu ihrem Fabrikationspreise ; dieß ist das einzige Mittel, ein gewisses Gleichgewicht in den Einnahmen und Ausgaben dieser Anstalt herzustellen.

. ·Als Detailbemerkung erlauben wir uns noch, den Wunsch auszudrücken, daß das eidgenössische Reglement über Reiseentschädigung der eidgenössischen Angestellten revidirt und die Entschädigung auf Er. 6 (statt Fr. 12) reduzirt werde, wenn der Beamte nicht auswärts übernachten muß, und daß im Uebrigen ihm. seine Transportkosten vergütet werden.

845 Die Taglöhne von Arbeitern sind bisweilen so hoch, daß es uns besser schiene, einen fixen Gehalt anzusetzen; so erhält P. in der Construktionswerkstätte täglich Fr. 8. 50. Die 332 Arbeiter des Laboratoriums haben einen minder hohen Taglohn, von Fr. 5 bis 6 per Tag durchschnittlich, mit Ausnahme -der Kinder, die überall angestellt werden, wo man sich solcher bedienen kann.

Die Rechnung des Laboratoriums enthält unter Ziff. 7 (Unvorhergesehenes) einen Betrag von Fr. 26,138. 75, als Unterschied zwischen dem Verkaufpreis der Patronen von Fr. 47. 50 und dem Selbstkostenpreis von Fr. 50. Die nächstfolgenden Rechnungen werden uns sagen, in welchem Maße die von der Bundesversammlung beschlossene Erhöhung des Preises der Patronen diesen Unterschied künftig vermindert.

Beilage.

Kosten der Rekrutirung. im Jahr 1876, Zürich .

.

.

.

. Fr. 5,712. 85 Bern .

.

.

.

. ,, 12.968. 81 Luzern ,, 2,804. 57 Uri ,, 465. 55 Schwyz ,, 817. 50 Unterwaiden (ob dem Wald) . ,, 262. -- Unterwaiden (nid dem Wald) ,, 323. -- Glarus .

.

.

.

. ,, 663. 30 Zug ,, 405. Freiburg .

.

.

.

. ,, 2,260. 50 Solothurn . ,, 1,797. 35 Basel-Stadt .

.

.

. ,, 982. 65 Basel-Landschaft , .

. ,,' 864. 30 Schaffhausen .

.

.

,, 851.,45 Appenzell (Außer-Rhoden) . ,, 1,192. 40 Appenzell (Inner Rhoden) .

229. 80 St. Gallen . ,, 5,544. 20 Graubünden .

,, 4,462. 60 : Aargau ,, 3,318. 60 Thurgau ,, 2,354. 85 Tessin ,, 3,193. 05 Waadt ,, 3,715; -- Wallis ,, 2,328. 70 .

Neuenburg .

.

.

. · ,, 3,904. 15 Genf ,, 868. -- Verschiedenes . ,, 2,631. 90 Fr. 64,922.08

846

V. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

a. Bericht der Gestions-Commission.

A. Abtheilung Finanzen.

Da im Finanzdepartement die Schlußergebnisse der einzelnen Verwaltungen im Berichtsjahre zusammengestellt werden, so mag hier der geeignete Ort sein, in kurzen Zügen sowohl die Rechnungsresultate des vergangenen Jahres als die dermalige finanzielle Lage des Bundes überhaupt darzulegen.

Die Verwaltungsrechnung des Jahres 1875 schloß mit einem Ausgabenüberschuß, beziehungsweise mit einem Defizit von Franken 827,666. 82. Diejenige des Jahres 1876 erzeigt ein Defizit von Fr. 1,185,484. 35, beide zusammen somit einen Ausgabenüberschuß von Fr. 2,013,151. 17. Für das Jahr 1877 sieht das Budget ein weiteres Defizit von zirka einer Millionen Franken vor, ohne Rücksicht auf die nicht ausbleibenden Nachtragskredite.

Ihre Deckung fanden die Deficite der Jahre 1875 und 1876 durch die liquiden Bestandtheile des eidgenössischen Staatsvermögens, nämlich die angelegten Kapitalien, Bankdepositen und Werthschriften. Çiese betrugen auf Ende 1875 Fr. 7,311,475. 90, laut der letztjähngen Rechnung bloß noch Fr. 5,290,496. 82, also circa 2 Millionen weniger. Die Summe der verfügbaren Mittel von zirka 51/4 Millionen Franken möchte an und für sich schon noch einige Beruhigung gewähren 5 um jedoch zu beurtheilen, wie lange sie zur Deckung von Rückschlägen der Verwaltungsrechnung vorzuhalten vermag, sind davon in Abzug zu bringen: a. der Münzreservefond, der auf Ende 1876 Fr. 1,502,388. 52 beträgt und b. der Anleihenamortisationsfond von . ^ 2,000,000. -- zusammen Fr. 3,502,388. 52 Es bleiben somit circa ! 3 /i Millionen Franken, d. h. eine Summe, die als Minimum des Betriebsfonds der Verwaltungen za betrachten ist, somit zu andern Zwecken, wie Deckung von Rück-

847

schlagen, nicht verwendet werden kann, wenn man daneben an der erst kürzlich getroffenen gesetzlichen Bestimmung festhält, daß ein Kriegsfond von einer Million Franken stets baar in der BundesCasse vorhanden sein soll.

Damit ist nun aber auch gesagt, daß schon für das Deücit des laufenden Jahres auf anderweitige Deckungsmittel Bedacht genommen werden muß, zumal die Zoll-Einnahmen der ersten 4 Monate dieses Jahres bei ihrer Berechnung auf das ganze Jahr ein Minder-Erträgniß dieser stärksten Finanzquelle des Bundes von !1/2 bis 2 Millionen gegenüber 1876 voraussehen lassen.

Ueber diese Frage sowohl als diejenige der Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes überhaupt bleiben nun die Anträge des Bundesrathes zn gewärtigen.

Die Activen des eidgenössischen S t a a t s - V e r m ö g e n s an Liegenschaften, Capitalien, Betriebs-Capitalien einzelner Verwaltungen, Vorschüssen, Inventarbeständen, Fourragé-Vorräthen, Münzdepot und Cassa betragen auf 31. Dezember 1876 Fr. 31,344,147. 44 Die Passiven .

.

,, 31,124,917. 27 Somit der Vermögens-Bestand

.

.

.

.Fr.

219,230. 17

Derselbe hat gegenüber 1875 um Fr. 79,691. 60 abgenommen.

Ueber einzelne Theile des Berichtes sieht sich die Commission zu folgenden Bemerkungen veranlaßt.

Das Postulat vom 5. Juli 1876, betreffend Aufstellung eines eidgenössischen Rechnungshofes, hat den Anfang seiner Erledigung dadurch gefunden, daß ein besonderes Control-Bürcau eingerichtet worden ist. Dasselbe besteht aus einem Chef und 4, weitern Arbeitern und funktionirt seit Anfang dieses Jahres. Mit dieser Einrichtung kommt der Grundsatz in unserer Verwaltung zur Geltung, daß Rechnungs-Führung uud Contrôle von einander getrennt sein sollen. Die Commission theilt die Auffassung , des Bundesrathes, daß damit für einmal dem Bedürfnisse genügt werde und daß die Leistungen der neuen Beamtung abzuwarten seien, bevor uu einer größern, aber auch zugleich kostspieligem und mit der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes nicht wohl verträglichen Einrichtung geschritten werde.

Ueber ein anderes Postulat vom 23. Dezember 1876, betreffend die Gesammtheit der vom I.Januar 1878 an noch zu prägenden Silberscheidemünzen, sowie im Allgemeinen das Recht der Schweiz zur Silberprägung, stellt der Bundesrath für die Dezember-Sitzung einen Bericht in Aussicht. Die für den Januar 1877 anberaumte

848

Conferenz der an der lateinischen Münz-Convention beteiligten Staaten, an welchen die Frage der Goldwährung erörtert werden sollte, wurde nämlich auf den Antrag Frankreichs bis in den Spätherbst dieses Jahres verschoben. Für den Bundesrath muß es aber wichtig sein, die Resultate dieser Conferenz bezüglich der Frage der Goldwährung zu kennen, bevor er den von ihm verlangten Bericht abgibt.

Das Postulat Nr. 92, vom 5. Juli 1876, welches eine ausführlichere Berichterstattung über den Inventarbestand der Werthschrit'ten im eidgenössischen Staats-Vermögen und in den Spécialfonds, sowie über die daherigen Mutationen verlangt, kann durch die dießjährige Berichterstattung als erledigt betrachtet werden, indem noch detaillirtere Angaben über den Bestand der Spécialfonds den an sich schon dickleibigen Rechenschaftsbericht ohne eigentliches Bedürfnis weiter vergrößern würden.

Auf S. 498 des Berichtes wird der Stand der eidgenössischen Staats-Casse auf Ende Dezember 1876 zu Fr. 4,310,733. 95 angegeben, also Fr. 2,051,028. 36 mehr als Ende 1875. Zur Erklärung dieses auffallend hohen Cassastandes wird beigefügt, daß darin auch die für das Jahr 1876 büdgetirte Militärsteuer mit Fr. 650,000 inbegriffen sei, deren effectiver Eingang aber erst in das Jahr 1877 fallen werde. Die Commission kann diese Art der Buchung nicht für correct betrachten. Denn wenn auch das neue Reglement über die Finanzverwaltung vom 19. Februar d. J. in Art. 80 die Bestimmung enthält, ,,daß in die Jahresrechnung alle in demselben Jahre erworbenen Zahlungsansprüche dritter Personen an die Eidgenossensïhaft oder dieser letztern gegen Dritte gehören", so sind solche Ansprüche doch als das zu behandeln, was sie in Wirklichkeit sind, d. h. als ausstehende Forderungen, nicht aber als Bestandtheile der Cassa. Es erscheint die vom Finanz-Bureau angewendete Behandlungsweise um so weniger zuläßig, als von den zum Cassabestand des 31. Dezember 1876 gerechneten Fr. 650,000 Militärsteuern, welche zudem einen B u d g e t - P o s t e n bilden, ihrem w i r k l i c h e n B e t r a g e nach somit u n b e s t i m m t sind, am 15. Mai 1877 erst Fr. 400,000 in runder Summe effectiv eingegangen waren und als der Rechtstitel, auf den der Bund diesen Anspruch an die Kantone erhebt, hie und da schon, wenn auch nach Ansicht Ihrer Commission ohne Grund, angezweifelt
worden ist.

Durch die richtige Behandlung dieser Militärsteuern als eines Guthabens der Bundes-Cassa bei den Kantonen wird das Endergebniß der Rechnung natürlich nicht verändert. Unsere Bemerkung gilt nur der Form.

849 Der Münz-Reservefond ist vermöge der abnorm niedrigen Silberpreise im Sommer 1876 um die ansehnliche Summe von circa Fr. 370,000 gewachsen und beträgt dermalen etwas mehr als Fr. 1,500,000. Die Verzinsung desselben ist bekanntlich vor zwei Jahren sistirt worden : zu ihrer Wiederaufnahme liegt dermalen kein Grund vor.

Unter der Rubrik ,,Pulververwaltung" (Seite 508 des Berichts) beantwortet der Bundesrath ein im Dezember 1876 von der ständeräthlichen Büdgetcommission zwar formulirtes, von den Räthen jedoch abgelehntes Postulat in Betreff der Qualität unseres Schießpulvers. Damit erseheint jedoch das vom 1. Juli 1875 datirende Postulat, welches über die Anfertigung eckigen statt runden Gewehrpulvers einläßlichen Bericht verlangt, noch nicht als erledigt ; dasselbe wird deßhalb dem Bundesrathe in Erinnerung gerufen.

B. Zollwesen.

Der Berieht über die Zollverwaltung gibt der Commission keinen Anlaß zu Bemerkungen oder Anträgen.

Hervorgehoben zu werden verdient, daß die Z öl l einnah m en mit Fr. 17,376,544 den Büdgetansatz ' von 16l/a Millionen um Fr. 876,544 und den Ertrag des Jahres 1875 um Fr. 240,596 überstiegen und damit ein Resultat lieferten, das bei der Stagnation in Handel und Gewerbe, welche das verflossene Jahr charakterisirte, nicht erwartet werden durfte. Freilich scheint mit der Einnahme von nahezu 17 '/a Millionen Franken für einmal der Höhepunkt erreicht worden zu sein.

Mit um so größerer Befriedigung hat die Commission dem Bericht entnommen, daß es der Verwaltung gelungen ist, Vereinfachungen und Ersparnisse in der Organisation des Grenzschutzes eintreten zu lassen. Der numerische Bestand des Personals hat sich von 755 im Jahr 1875 auf 733 im Jahr 1876, also um 22 Mann vermindert. Die Bezugskosten betragen für das Jahr 1876 noch 8 °/n der Roheinnahmen gegen 8,11 °/o im Jahr 1875 und 9,22 °/o im Jahr 1874.

Eine sehr verdankenswerthe Beigabe des Berichtes bildet die auf Seite 546--560 sich findende Zusammenstellung der Ein- und Ausfuhr der vorzugsweise in Betracht fallenden Gegenstände in den Jahren 1866 und 1876 , sowie die besondere Hervorhebung derjenigen, bei welchen die Ein- oder Ausfuhr in dein Zeiträume von 11 Jahren in besonderm Maße zu- oder abgenommen hat.

850 Ueber die an Hand genommene Revision des Zolltarifs spricht sich der Bundesrath in seinem Berichte nicht aus, sondern verweist dafür auf eine besondere Botschaft. Die Commission hat sich deßhalb bei ihren Berathungen mit dieser wichtigen Frage nicht beschäftigt7; -,; . .

b. Die Commission für Prüfung der Staatsrechnung hat durch eine Unterabtheilung die speziell in den Ressort des Finanz- und Zolldepartements fallenden Rechnungen von Quartal zu Quartal geprüft. Es waren dieses neben den Besoldungslisten die Rechnungen der Münz Verwaltung, der Pulververwaltung, der Allmendverwaltung, sowie die Rechnung über die Erweiterung der Schußlinie in Th un, das Inventar der Werthschriften und Kautionen, die Rechnungen der Speicalfonds und diejenigen der Zollverwaltung.

Die Commission kann auch hier bestätigen, daß die Rechnungsführung eine geordnete und übersichtliche ist. Einzelne Unklarheiten wurden durch die rechnungführenden oder kontrolirenden Beamten sofort und zur Befriedigung aufgeklärt. Sie sieht sich deßhalb zu keinen Bemerkungen veranlaßt.

Bei den Specialfonds dürfte als bedauerliches Faktum bloß zu konstatiren sein , daß in Folge des Kursrückganges der Nordostbahnaktien im Schoch'schen Schulfond eine starke Abschreibung nöthig wurde, die sich auch dieses Jahr wiederholen wird. Die Commission glaubt jedoch nicht, daß die Verwaltung deßwegen ein Vorwurf treffen könne, und dieses um so weniger, als die ursprüngliche Stiftung des Fonds durch die Uebergabe von Nordostbahnaktien in natura stattgefunden hatte..

851

VI. Geschäftskreis des Eisenbahn- und Handelsdepartements, A. Eisenbahnwesen.

a. Bericht der Gestionskommission.

Das Eisenbahn- und Handelsdepartement, dessen jetzige Organisation auf dem Eisenbahngesetze vom 23. Dezember 1872 beruht , ist gegenwärtig so vollständig als möglich im Stande, dea ihm vorgesetzten Zweck zu erfüllen, und seine verschiedenen Dikasterien umfassen alle Gebiete des Eisenbahn- und Handelswesens.

Die gemäß Bundesrathsbeschluß vom 27. März 1874 diesem Departement obliegende Arbeit ist sehr bedeutend : Eisenbahnkonzessionen, Statuten und Finanzausweise der Gesellschaften , Betriebsverträge, Inspektion bestehender Linien, im Bau befindlicher Linien und des.Betriebsmaterials, Genehmigung von Plänen, Kontrolirung der Tarife und der Fahrtenpläne, Statistik, und überhaupt Alles , was Bezug hat auf Verwaltungsrecht, Bau, Betrieb und Polizei der Eisenbahnen. Ihm sind ferner zugeschieden alle kommerziellen Fragen, die Revision der Handelsverträge, Ausstellungen u. s. w.

Das Personal des Departements erzeigte im Jahr 1876 folgenden Bestand: Technisches Personal : Gehalte : l Inspektor Fr. 8,000 l Gehilfe des Inspektors .

. ,, 4,000 7 Kontroiingenieure .

.

. - 29,700 -- Fr. 41,700. -- Gotthard-Inspktorat : l Inspektor Fr. 8,000 l Statistiker ,, 3,000 l Gehilfe 2,160 ',, 13,160. -- Uebertrag Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

Fr. 54,860. -- 58

852 Uebertrag Administratives Inspektorat : l Inspektor l Adjuukt l Gehilfe

Fr. 54,860. --

Fr. 8,000 ,, 5,000 ,, 3,800 ,, 16,800. -

l l l l

Kanzlei : Departementssekretär .

Registratur Uebersetzer Kopist

.

. Fr. 6,000 . ,, 4,000 . ,, 3,000 » 2,800 ,, 15,800. -- Fr. 87,460. --

Für 1877 sind diese Ziffern etwas erhöht.

Die verschiedenen Kosten außer den Gehalten beliefen sich auf

Fr. 65,679. 12

Eine rasche Prüfung der durch dieses Departement besorgten Arbeiten hat Ihre Kommission durchaus befriedigt, sowohl was die große Zahl der Geschäfte betrifft, die im Jahr 1876 zu Studien und Expeditionen Anlaß gaben, worunter sich manche verwickelte finden , als auch in Bezug auf die gute Ordnung in den verschiedenen Dikasterien und Bureaux. Indem sie einerseits mit Vergnügen die Wichtigkeit und gute Ausführung der der technischen Abtheilung obliegenden Arbeiten anerkennt, muß Ihre Kommission anderseits betonen, daß sie besonders von der bedeutenden Arbeit überrascht wurde, welche die Kanzlei und besonders das administrative Inspektorat bewältigten, mit einem bloß auf das dringend Nothwendige beschränkten Personal, was in diesen Dikasterien weder Zeitverlust noch Urlaube zuläßt.

Auch die Arbeit des statistischen Büroaus hat Ihre Kommission befriedigt.

Anderseits muß die Kommission bemerken, daß dieses Departement eine solche Ausdehnung annimmt, daß es den Zweck überschreiten zu wollen scheint, der ihm durch das Eisenbahngesetz vorgesetzt worden ist. Bei gegenwärtiger. Tendenz müßte es bald sieb zur eigentlichen Centraldirektion der schweizerischen Eisenbahnen ausbilden. Hat man einen künftigen Rückkauf der Eisenbahnen im Auge, so findet Ihre Kommission, daß dieser indirekte Weg hiezu den eidgenössischen Räthen nicht zusagen kann. Das Departement soll nach unserer Ansicht seine Aktion auf die durch das Gesetz vom 23. Dezember 1872 gezogenen Grenzen einschränken, ohne

853

sich zu du er extensiven Auslegung desselben hinreißen zu lassen.

Soll!« jo der Bundesrath finden , daß die Kompetenz des Departements erweitert worden müsse, oder daß es an dem sei, zum Rückkauf der Eisenbahnen zu schreiten, so wird es dannzumal /eit sein, diese Frage unumwunden ins Auge zu fassen, und es werden die Käthe dieselbe mit voller Sachkenntniß durchberathen und entscheiden.

Wir gehen nun dazu über, so gedrängt als möglich und in der Ordnung, wie sie sich im Berichte des Departements aufgeführt finden, die verschiedenen Punkte zu berühren, welche besonders die Aufmerksamkeit Ihrer Kommission auf sich gezogen haben.

° Statutengenehmigung.

Die Kommission ist ganz mit der vom Bundesrathe in seinem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 6. April 1877 geäußerten Ansicht über den Bestand der Eisenbahngesellschaften als anonyme Gesellschaften einverstanden.

Offenbar kann eine Eisenbahngesellschaft nicht durch eine Kantonalbehörde aufgelöst werden, da die Oberhoheit der Kantone im Eisenbahnwesen auf den Bund übergegangen ist. Eben so klar ist aber auch, daß die Eisenbahngesellschaften, um sich als anonyme Gesellschaften konstituiren und ihre Anerkennung als juristische Personen erlangen zu können, sich der Gesetzgebung des Kantons zu unterwerfen haben , wo sie sich konstituiren und ihren Gesellschaftssitz nehmen wollen.

Finanzausweise.

An Fiuauzausweisen sind im Jahr 1876 solche vorgekommen, deren Unzulänglichkeit durch die Ereignisse dargethan wurde.

Der traurige Fiuanzstand , in dem sich leider fast alle unsere Eisenbuhngesellschaf'ten befinden , ist ganz geeignet, die Aufmerksamkeit, auf diesen Punkt hinzulenken. Gewiß hätten viele KalamifiiU'ii vermieden werden können , wenn die Gesellschaften sich nicht in Konzessionen oder Bauten eingelassen hätten, ohns vorher ihre finanziellen Hülfsmittel gehörig geprüft zu haben. Die Kommission kann daher nur das Departement in allen Vorsic.itsmnßrojjelu unterstützen, welche dasselbe betreffend künftige Avei.se nehmen wird.

854

Verpfändungen.

Wenn auch anzuerkennen ist, daß es sehr schwierig ist, durch Unbedingte Vorschriften den Augenblick zu bestimmen, wo die Bewilligung zur Verpfändung einer Eisenbahn zu ertheilen ist, so glaubt die Kommission doch anderseits, daß diese Vorschriften möglichst präzis gegeben werden müssen, um in diesen Fragen keine andern als die nicht vorauszusehenden Fälle der bloßen administrativen Würdigung zu überlassen.

Bau und Stand der Linien.

Der Bericht über dieses Departement konstatirt, daß im Jahr 1876 323,654 Kilometer neue Linien dem Betrieb übergeben wurden. Diese Ziffer ist für sich schon beredt und drängt den Gedanken an die verschiedenen Ursachen der Eisenbahnkrise auf.

Der Bericht sagt, daß die Linie Wädensweil-Einsiedeln noch nicht eröffnet werden konnte, da die Probefahrten mit dem WetliSystem bisher kein befriedigendes Ergebniß lieferten.

Jedem ist das schreckliche Unglück erinnerlich, welches bei der Probefahrt nach diesem Systeme stattfand, und es ist dieses letztere, wie man der Kommission mittheilt, auf der Linie Wädensweil-Einsiedeln durch das Adhäsions-System (système à rails unis) ersetzt worden, wie es bereits für die Uetlibergbahn zur Anwendung kam.

Kontrole des Materiellen.

Die technische Sektion hat im Jahre 1876 71 Lokomotiven, 174 Passagier wagen, 610 Waggons und Fourgons kontrolirt. Es leuchtet ein, daß eine solche Kontrole, sorgfaltig ausgeführt, bedeutende Zeit und Arbeit erheischt. Es hat sich denn auch die Kommission fragen müssen, ob die Kontrolirung Waggon für Waggon, seitens des Departementspersonals, des gesammten von den Gesellschaften gekauften oder reparirten Materials durchaus nothwendig gewesen sei. Es scheint uns, daß, da die Typen vom Departement festgesetzt ' sind, man dies dem technischen Personal der Gesellschaften sollteüberlassen können, um sich zu versichern, daß das Material, welches die Gesellschaften aus ihrer Tasche zu bezahlen haben, den Erfordernissen gehörig entspreche. Die Gesellschaften besitzen fähige Ingenieure und Mechaniker, welche, für das Material verantwortlich, alles Interesse dabei haben, eine ernsthafte Konstatirung vorzunehmen.

855 Wenn das Departement diese Auffassung theilen würde, so könnte das technische Personal reduzirt und dadurch eine wirkliche Ersparniß erzielt werden. Wir stellen keinen diesfätligen Antrag, indem wir überzeugt sind, daß der Vorsteher des Departements darauf bedacht sein wird, diesen Dienstzweig zu vereinfachen, sobald die Umstände es erlauben, was wohl nicht mehr so lange auf sich warten lassen wird, da die Zahl der im Bau befindlichen Eisenbahnen täglich abnimmt.

JlQl.

Tarife, ·.;(···;.· :K,<: -fn-k ··f. ^!: Die Kommission hat mit Vergnügen gesehen, daß das Departement sich ernstlich mit der Frage der Vereinheitlichung der Konzessionsbestimmungen über die Tarife beschäftigt. Sie kann dasselbe nur ermuthigen, auf diesem Wege vorwärts zu gehen, welcher einen großen praktischen Fortschritt verspricht. Es ist zwar sicher, daß die Gesellschaften, denen diese Vereinheitlichung Opfer auferlegt, Kompensationen dafür verlangen werden. Findet das Departement, daß diese letztern nicht in einer allgemeinen Erhöhung der Taxen gefunden werden können , so lenkt die Kommission seine Aufmerksamkeit auf den Preis der Passagierbillets, welcher vielleicht ohne allzu großen Uebelstand eine kleine Erhöhung ertragen und so ein Mittel bieten könnte, den betreffenden Gesellschaften einen Ersatz zu geben.

Die Kommission erklärt sich auch sehr befriedigt über die Art und Weise, wie die Angelegenheit der Bußung solcher Passagiere, die ohne Billete in die Eisenbahnzüge gestiegen sind, gelöst worden ist.

Wenn es einerseits unstatthaft war, diese Buße in allen Fällen einzufordern, wie das Transportreglement es vorschrieb, so war es anderseits nur billig, die Gesellschaften zu den erforderlichen Maßnahmen zu ermächtigen, um sich gegen Betrug und gegen zu zahlreiches Eindringen von Publikum zu sichern , dessen Kontrolirung in den Balmzügen unmöglich geworden wäre.

Bahnzlige und Fahrienpläne.

Die vom Departement zum Zwecke der Sicherung eines regelmäßigen Ganges der Bahnzüge getroffenen Maßregeln hatten eine gute Wirkung. Es ist zu hoffen , daß man diesfalls auf der Bahn des Fortschritts fortwandeln werde.

Was die Frage der Fahrtordnungen betrifft, so hat die Kommission Kenntniß von dem Entwurf eines Reglements genommen, welchen das Eisenbahndepartemcut, im Einverständniß mit dem Post-

856 departement, beantragt hat. Dieser Entwurf scheint geeignet, vielen der Schwierigkeiten abzuhelfen, auf welche bisher die Ausarbeitung und Gutheißung der Fahrtenpläne gestoßen ist. Die Kommission glaubt jedoch, daß der Uebelstand dieses Dualismus, welcher die Eisenbahn-Fahrfordnungen dem Eisenbahndepartcment und diejenigen für Posten und Dampfschiffe dem Postdepartement unterstellt, zum Theil auch so noch fortbesteht. Sie empfiehlt daher dem Departement , diese Verständigung unter den beiden Departementen aufrechtzuhalten , damit die Fahrtordnungen - f ü r Posten und Dampfschiffe gleichzeitig mit denjenigen der Eisenbahnen bekannt gemacht und die Coineideuzen gehürig eingehalten werden können.

Sonntagsruhe.

Die zahlreichen Reklamationen der Eisenbahnverwaltungen, die nicht minder zahlreichen der betheiligten Angestellten, sowie die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen haben bis zur Evidenz dargethau, daß die strenge Anwendung des Art. 9 des Eiscnbalmgesetzos vom 23. Dezember 1872 unmöglich ist.

Der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtdienst erfordert namentlich am Sonntag vermehrte Arbeit und Aufsicht von Seite des Personals.

Bekanntlich sind au schönen Sonnt;igeu die Eisenbahnen und DampfKchiffe überfüllt, so daß selbst mit dem vollzähligen Personale der Dienst sehr schwierig wird.

Die Gesellschaften nöthigen, jeden Sonntag einem Drittel des Personals Urlaub zu geben, hieße also, erstem es nahezu unmöglich zu machen, den Dienstbedürfnissen und der Sicherheii der Reisenden Genüge zu leisten. Sie zu verpflichten, für den Sonntag für Hülfspersonal zu sorgen, daran wird Niemand denken, während man weiß, wie finanziell gedrückt die Gesellschaften ohuedu-ß schon .sind. Uebri^ens würde mit einem -- notwendigerweise unginibteu-- Hülfspersonale nur das Risiko von Uiiglücksfälleii vermehrt.

Es waren demnach die Gesellschaften bis auhin außer Staiuk', den Art. 0 des Gesetzes buchstäblich zu vollziehen. Sie gcwälireu einen Freisonntag auf je drei Sonntage jeweilen denjenigen Angestellten, deren Dienstthun am betreffenden Tage nicht nothwendig ist, und ersetzen diesen Freisonntag durch einen Froiwerktiin fiu jene Angestellte, deren Dienstthun namentlich am Sonnt", ü not.hwendig erscbe.inl.

Anderseits bedürfen die Angestellten, deren Dienst sie (ins Jahr tiber fern von ihrem Wohnort und von ihren persönlichen Geschäften hält, eines Urlaubs, der eine gewisse Anzahl von Werktagen umfaßt. Am Sonntag sind die Büreaux, die Verwaltungen,

857 die Gerichte und die Läden geschlossen, und doch haben auch diese Angestellten, wie alle andern Leute, Geschäfte mit der übrigen Gesellschaft abzuthun.

Wenn sie nun selbst verlangen, daß ihr Freisonntag~ durch einen Freiwerktag ersetzt werde, soll mau sie daran des Gesetzes wegen hindern, und will mau aus ihnen eine besondere Klasse von Bürgern machen, denen ein Theil ihrer Freiheit weggenommen wird? Wir glauben nicht, daß dieß die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei; derselbe wollte lediglich die Sonntagsheiligung fördern.

Hätte er dieß ganz durchführen wollen, so hätte es nur e i n Mittel gegeben: dem Beispiele Englands zu folgen; alle öffentlichen Orto zu schließen und allen Verkehr der Transportanstalten still zu stellen.

Dann hätten die Eisenbahn-, Post- und Dampfschifffahrtsangestellten nicht nur an einem von je drei Sonntagen, sondern alle Sonntage frei sein können.

Aus diesen Gründen und um aus dem Gesetze eine undurchführbare Bestimmung auszumerzen, beehrt sich die Kommission, Ihnen folgendes Postulat vorzuschlagen.

,,Der Bundesrath wird eingeladen, den eidgenössischen ,,Räthen einen Beschlußentwurf vorzulegen, bezweckend ,,Abänderung des Art. 9 des Eisenbahngesetzes vom ,,23. Dezember 1872 in dem Sinne, daß für die An,,gestellten, deren Dienstthun am Sonntag nothwendig ist, ,,ihr Freisonntag durch einen Freiwerktag ersetzt werden ,,kann, und daß dieser Austausch auch für die andern ,,Angestellten stattfinden kann, wenn sie selbst bei ihren ,,betreffenden Verwaltungen darum nachsuchen."

ti O

Gott hard bahn.

Angesichts der in Bälde zu gewärtigenden Konferenzen zwischen den betheiligten Staaten glaubt Ihre Kommission, es sei nicht der Augenblick, hier auf diese Frage einzutreten.

Sie beschränkt sich darauf, vom bundesräthlichen Berichte Akt zu nehmen.

Sie hat mit Interesse von den neuen Kostenvoranschlägen der Gottharddirektion Kenntniß genommen, welche den im Januar 1876 vorgesehenen Ausfall von Fr. 102,400,000 auf Fr. 74,821,578 herabmindern, und sie spricht den Wunsch aus, daß diese Zahlen nun zuverläßiger seien als die im Jahr 1869 aufgestellten.

858

B. Handelswesen.

Die Arbeit dieser Departementsabtheilung hat seit zwei Jahren bedeutend zugenommen.

Diese Zunahmhata* ihreGrundahauptsächlichinlù ] der Vorbereitung der notwendigen Materialien für die Revision der Handelsverträge und für die Universalausstellungen.

Die im Bundesblatte veröffentlichten Konsulatsberichte halten sich nicht an das Programm vom 26. Mai 1875. Im Interesse aller derjenigen, welche in diesen Berichten nachzuschlagen veranlaßt sind, wird es gut sein, wenn das Departement dafür sorgt, daß die betreffenden Direktionen bei Abfassung der Berichte von allen Konsulaten gleichmäßig" befolgt werden.

In Bezug auf die Revision der Handelsverträge, welche im Wesentlichen Zollverträge sind, würde nach Ansicht der Kommission die Handelsabtheilung natürlicher dem Pinana- und Zoll- als dem Eisenbahndepartement beigeordnet.

Sie unterbreitet diese Ansicht dem Bundesrathe für den Zeitpunkt, wo er-sieh mit der Reorganisation seiner Departemente zu befassen haben wird.

b. Die Commission für Prüfung der Staatsrechnung hat das Rechnungswesen des Eisenbahn- und Handelsdepartements in ähnlicher Weise geprüft, wie dasjenige der übrigen Departemente, deren Rechnungsführung eine relativ einfache ist, und auch hier Uebereinstimmung zwischen den Belegen und den Rechnungsposten gefunden.

Für die Entschädigung der zur Rekonstruktion des Gotthardunternehmens» einberufenen Fachcommissionen wurden ziemlich bedeutende Beträge verausgabt. Da jedoch die Stellung des Bundes zu "diesem Unternehmen auf einem Vertrage mit andern Staaten beruht und daher eine, wesentlich > verschiedene ist yon derjenigen zu andern Eisenbahngesellschaften, welche ebenfalls die Mitwirkung des Bundes zumZwecke ihrer Rekonstruktion angerufen haben, so läßt sich- gegen die daherigen Kosten nichts- einwende».

859

VII. Geschäftsireis des Post- und Telegraphendepartements.

a. Bericht der Gestions-Commission.

A. Postverwaltung.

Die Einnahmen der Pos t Verwaltung im Berichtsjahre betragen Fr. 14,845,523. 55, die Ausgaben Fr. 14,745,406. 27, der Reinertrag Fr. 100,417. 28, weniger als im Vorjahre Fr. 38,815. 22.

Hinter dem Voranschlage blieben die Einnahmen zurück um Fr. 740,482. 71. Der Voranschlag war jedoch, wie im Vorjahre, im Verhältniß zu den Zeitumständen von vornherein zu hoch gegriffen. Alle Einnahmenrubriken haben demselben gegenüber Ausfall. Die Ausgaben blieben indessen ebenfalls hinter dem Voranschlage zurück um Fr. 89,693. 73.

Die Einnahmen der Post im Ganzen haben auch im Berichtsjahre wieder zugenommen. Die Gesammteinnahme des Jahres 1872, welches den höchsten Reinertrag in allen Jahren des eidg. Postbetriebs (damals noch zu Gunsten der Postentschädigungen der Kantone) geliefert hat, mit Fr. 1,801,339, betrug Fr. 12,083,952, diejenige des Jahres 1875, in welchem die Postentschädigungen an die Kantone wegfielen, Fr. 14,591,970 und im Berichtsjahre' Fr. 14,845,823. Die Einnahmen sind also in fortwährender Zunahme begriffen, und im Jahre 1877 hat das · erste Quartal wieder1 eine Zunahme von Fr. 54,022 ergeben, während sogar die Zölle zum ersten Mal eine Mindereinnahme von Fr. 673,719 aufvveisen.

Allerdings sind unter entsprechender Rückwirkung der Zeitverhältnisse, namentlich des durch schlechte Witterung und die allgemeine Krisis verminderten Sommerverkehrs, auf die Elemente des Postbetriebs , wie sie sich in ähnlicher oder anderer Weise in allen öffentlichen Verwaltungszweigen und im Privatverkehr spürbar machen, auch die Ausgaben der eidg. Postverwaltung in einem Maße gestiegen, daß die Zunahme der Einnahmen damit nicht gleichen Schritt halten konnte. So sind nur seit 1870 die Besoldungen von Fr. 3.413,121 auf Fr. 6,451,299. 12, die Büreaukosten von Fr. 269,818 auf Fr. 549,140. 81, die Transportkosten von

860

Fr. 3,483,998 auf Fr. 5,765,643. 85 u. s. w. gestiegen. Doch ist zu erwarten , daß das Verhältniß, welches durch die allgemeine Krisis weniger günstig geworden ist, sich mit dem Eintreten besserer Umstände auch wieder ausgleichen werde. Reinertrag hat die Bundeskasse von der Post bekanntlich seit 1860 keinen, früher nur selten und in geringem Maße bezogen. In den ersten zwei Jahren, seit die Post ganz Bundessache geworden ist, bezog sie immerhin 1875 Fr. 139,232. 51, 1876 Fr. 100,417. 28. Durch die Post hat sich also das Gleichgewicht der eidg. Einnahmen und Ausgaben insoweit verschoben, als infolge der sehr ungünstigen Betriebsverhältnisse der ersten Jahre der Betrieb nicht den erwarteten ReinertragO Beliefert hat.' welcher für den Werfall der kantonalen PostO , O entschädiguagen in Rechnung gebracht worden war; es ist aber zu hoffen , daß die Post auf naturlichem Wege, und ohne daß ihr fiskalische Fesseln angelegt zu werden brauchen , bald dazu beitragen werde, die Bundesfinanzen wieder auf einen sich selbst genügenden Grund zu stellen. Die Post, so wurde es von jeher angesehen, soll kein fiskalisches, sondern ein gemeinnütziges Institut sein. Hingegen empfiehlt sich allerdings außer demjenigen, was durch d'is neue Posttaxengesetz nebst Transportordnung für die Vermehrung der Einnahmen schon geschehen ist, auch Vorsicht und Genauigkeit in den Ausgaben, namentlich in den schwerwiegenden Rubriken des Beamtenetats, der Büreaukosten, der Materialanschaffungen und der Transportkosten, soweit es immer thunlich ist, ohne die reellen Bedürfnisse des Betriebs und die wirthschaftlichen Interessen der Bevölkerungen zu benachteiligen.

Dritter freier Sonntag.

Ziemlich übereinstimmend wird in der gesammten Postver·vvaltung die unabänderliche Fixirung des d r i t - t e n f r e i e n S o n n t a g s als eine Quelle von Kosten für die Verwaltung ohne entsprechendes Aequivalent in dem Bedürfniß der Beamten geschildert. Daß es gerade der dritte Sonntag sein muß, macht viele Ausladen 'für besondere Aushülfe nöthia;.

So verlausen namentlich D o O ·die Landposthalter Aushülfsentschädigung für den Sonntag, während sie 'die Arbeit selbst verrichten. Eine Ausgleichung wäre ohne diese Eitra-Aushttlfe leicht möglich, wenn der freie Tag auch auf einen Werktag gelegt werden könnte. Die Beamten selbst haben nichts dagegen einzuwenden. Dieser Punkt ist durch das bezügliche Postulat zum Bisenbahndepartemeut bereits zur Sprache gebracht.

861

Postlehrlinge.

Das Institut der P o s 11 c h r l i n g e wird von einer sehr verbreiteten Meinung als nicht den gewünschten Resultaten entsprechend bezeichnet. Es werde dadurch eine Routine ins l'ontwesen eingeführt und dessen Rekrutirung mit tüchtigen Kräften aus dem Schooße des Publikums fast ganz abgeschnitten. Allerdings wird auch für dieses Institut Fürsprache eingelegt, indem dasselbe eine gute Schule für die Verwaltung sei. Mit der Aufhebung dieser Einrichtung wäre eine namhafte Kostenersparniß verbunden. Da im Ganzen die Ansicht überwiegt, daß das Institut entbehrlich sei, so dürfte die Frage gestellt worden, ob nicht das institut der Postlehrlinge durch freie Konkurrenzausschreibung mit allfälliger Garantie einer Prüfung oder einer Probezeit vor der Anstellung zu ersetzen wäre.

I

ö

ö 7

Veltlinerkurs.

Der Veltlinerkurs, dessen Fortbestand im vorjährigen Berichte, der nationalräthlichen Commission als fraglich bezeichne! wurde, ist im Berichtsjahre wirklich aufgehoben worden, weil eine Verständigung mit der italienischen Postverwaltung über die fianzielle, Consolidirung dieses Kurses nicht erzielt werden konnte.

Einzugsmandate.

Das noch entwicklungsfähige neuere Institut der Einzugsmandate stößt hier zu Lande auf ein Hinderniß, welches ihm anderswo nicht entgegensteht, nämlich auf die ungleiche Rechtsgesetzgebung; der Kautone, namentlich in Bezug auf Stempeltaxen und Wechselrecht. In Deutschland herrscht ein und dasselbe Wechselrecht.

In Belgien haben sogar die Briefträger die Befugniß, die Wechselproteste zu effektuiren. Es hat daher dieses Institut sowohl in der deutschen Reichspost und in Bayern und Württemberg wie in Belgien einen größern Aufschwung genommen, und es steht die Schweiz im bezüglichen Prozentsatz am tiefsten. Es wäre zu wünschen, daß die Einzugsmandate, sei es auf administrativem, sei es auf dem Gesetzgebungswege in allen Kantonen gleichmässig und mit möglichster Leichtigkeit realisirba gemacht werden könnten. Immerhin dürfte es keinem Zweifel unterliegen , daß kein Kanton befugt ist, die Einzugsmandate einer Stempeltaxe zu unterwerfen.

Internationales Bureau des allgemeinen Postvereins.

Gibt keinen Anlaß zu besondern Bemerkungen.

862

B. Telegraphenverwaltnug.

Die Telegraphenverwaltung hat im Berichtsjahre ein kleines Defizit von Fr. 7800, herrührend von einer Mindereinnahme des Depeschenverkehrs in Folge verminderter Depeschenzahl aus bekannten allgemeinen, Ursachen. Das Defizit hätte sogar Fr. 100,000 betragen, wenn nicht an Gehalten, Linienbau und Apparaten Ersparnisse gemacht worden wären, welche den Ausfall auf den angegebenen Betrag ermäßigten. Wird die projektirte Erhöhung der Télégraphe»taxen .verwirklicht, so dürfte künftiger Wiederkehr von, Defiziten vorgebeugt sein.

Schlussbemerkung.

Zum Schlüsse erübrigt noch eine Bemerkung über den Stand und Gang der Post- und Telegraphenverwaltung im Allgemeinen.

Soweit davon Einsicht genommen und Centralverwaltungs - wie Hauptbüreaux besucht werden konnten, darf mit Genugthuung die Anerkennung ausgesprochen werden, daß die Schweiz. Postund Telegraphenverwaltung, was Fleiß, Pünktlichkeit, Ordnung und Dienstbeflissenheit betrifft, den erworbenen guten Namen in.

ihrer Gesammtheit auch in der Gegenwart behauptet.

b. Bericht der Staatsrechnungs-Prüfungscommission.

Die Generalrechnung der Postverwaltung ist in den meisten Theilen derselben die Resultante der Kreisrechnungen, welche ihrerseits aus den Ergebnissen zusammengesetzt sind, die -- in die Hauptrubriken : Briefe, Pakete, Valoren und Nachnahmen> Reisende, Mandate und Zeitungen zerfallend -- von den zahlreichen Bureaux geliefert werden. Es genügt daher nicht, bei Prüfung des Rechnungswesens die Richtigkeit der Generalrechnung zu prüfen, oder die Rechnungsrubriken mit den Belegen zu vergleichen. Anderseits aber kann für eine parlamentarische Commission keine Rede davon sem , alle Rechnungsbelege zu durchgehen, denn selbst wenn man sich in Permanenz erklärte, würde man damit nicht zu Stande kommen, bevor eine neue Jahresrechnung zur Vorlage gelangte.

Die Commission mußte sich also auf eine umfassende Prüfung deiin den verschiedenen Rubriken der Postverwaltung zur Anwendung kommenden Rechnungsmethoden verlegen, und im Uebrigen sich mit Verifikationen einzelner, verschiedenen Bureaux entnommenen Ziffern und Einschreibungen begnügen. Die Generalrechnung selbst

863

·wurde im Detail geprüft, und wir fanden nirgends erhebliche Rechnungsfehler, oder .materielle odsr: formeile üjcrthümer. Dagegen ist, wie vorauszusehen, die Commission auf einige Punkte gestoßen, welche eher in die Aktionssphäre der Geschäftsprüfungsoominission fielen, die wir aber gleichwohl der Aufmerksamkeit des Käthes .signalisiren zu sollen glauben.

, Im Telegraphenwesen sind wir in gleicher Weise verfahren und haben die nämlichen Ergebnisse gefunden.

Unsere Bemerkungen beziehen sich auf folgende Punkte: 1. Es besteht keine Contrôle des Erträgnisses der unfrankirteu Briefe im L o k a l r a y o n. Wenn ein gewöhnlicher unfrankirter Brief von einem Bureau zum andern geht, so taxirt das Postamt, dem er zugestellt wurde, den Brief und belastet das Bestimmungsbüreau mit dem betreffenden Portobetrag, Für das Lokalporto eines Briefes, d. h. für einen Brief mit Bestimmung nach dem Orte, wohin er unfrankirt versandt wird, ist keine Contrôle organisirt, so daß das Postamt, welches gleichzeitig expedirendes und empfangendes ist, mit Leichtigkeit die Verwaltung hintergehen könnte durch Nichtverrechnung des Porto. Ein Mittel, um diesen Uebelstand zu beseitigen, bestünde in der Einführung der obligatorischen Frankatur für den Lokalrayon.

2. Die Einführung der Frankomarken zur Frankirung der Pakete oder Messageriegegenstände würde die Schreibereien bedeutend vereinfachen.

· 3. Die Sendungen von Bureau zu Bureau werden mit Fakturen (Karten) begleitet. Die Beigabe einer Faktur ist obligatorisch für alle Kurse ohne Ausnahme, gleichviel, öl) eine Einschreibung den andern Bureaux mitzutheilen sei oder nicht. Jeder Sack muß eine Faktur enthalten, und es werden also jährlich mehr als 4 Millionen, solcher versendet, deren Druck, Papier und Emballage Fr. 5. 50 per Tausend kosten. Die Zahl der en blanc versandten ist sehr bedeutend und beläuft sich in mittelgroßen Bureaux auf 75 °/o des Totais. Es fragt sich nun, ob man nicht einfach die en blancFakturen beseitigen und sie durch ein kleines Stück Papier ersetzen solle, auf welches man das Wort N i c h t s schreiben würde. Die daherige Ersparuiß würde sich jährlich auf Fr. 16,000 belaufen.

4. Die Contrôle der Fabrikation der Freicouverts und der Freimarken ist gut organisirt und wird gehörig besorgt, was jedoch nicht hindert, daß der gegenwärtige Vertrag aufgekündet und die Einrichtung getroffen werden kann, daß die Verwaltung selbst in Regie und in einem der Eidgenossenschaft gehörenden Gebäude

,

864

die Fabrikation besorgen läßt. Dagegen fohlt eine Contrôle der Fabrikation der Correspondenzkarten und der Streifen. Das Papier dazu wird zwar dem Drucker von der Eidgenossenschaft geliefert.

Dasselbe trägt jedoch keinerlei besonderes Wasserzeichen. Der Drucker dieser Karten seinerseits ist nicht weiter kontrolirt, als daß er ebensoviele in Correspondenzkarten gedruckte Blätter abzugeben hat, als er weiße Blätter empfangen hat. Es ist begreiflich, daß hier eine Nachmachung und eine daherige Schädigung der Verwaltung leicht wäre.

5. Wiewohl die Lage der Postbeamten im Allgemeinen nicht die glänzendste ist, so ist doch bekanntlich die Zahl derselben eine sehr bedeutende. Dieß hat seinen Grund theils in der äußersten Arbeitsteilung, welche nach und nach in dieser Abtheilung der eidgenössischen Verwaltung eingeführt worden ist. Bei gegenwärtiger Finanzlage der Eidgenossenschaft und bei der progressiven Verminderung der Posterträgnisse muß man sich fragen, ob nicht in jener Richtung eine Reform anzubringen wäre und ob nicht die Arbeilstheilung bis in's Uebertriebene gegangen ist. Und ferner fragt es sich, ob es nicht vortheilhaft wäre, den Angestellten der Postämter einen Gewinnantheil zu sichern, nicht nach dem frühem System der Provisionen, sondern durch Vertheilung eines kleinen dem Totalgewinn entnommenen Theiles unter die sämmtlichen Angestellten.

6. Es bestehen in einigen Städten Succursalen der Telegraphenbüreaux, welche ihre Kosten nicht herausschlagen. Wir glauben, daß die betreffenden Städte für diese Succursalen zu den nämlichen Leistungen angehalten werden sollten, wie die für ein Telegraphenbüreau sich meldenden kleinern Ortschaften.

Die wenig glänzenden Ergebnisse der Telegraphenverwaltung regen stetsfort die Frage ihrer Reorganisation an. Unsere diesfälligen Wahrnehmungen veranlaßen uns, dem mit derselben sich beschäftigenden Departemente die Prüfung des folgenden Gedankens zu empfehlen.

Unser Telegraphennetz ist in sechs Kreise eingetheilt. Jedem derselben ist ein Inspektor vorgesetzt und dem Inspektor des I. Kreises ist überdieß ein A d j u n k t beigegeben. Die Verrichtungen sind doppelter Natur: theils administrative, theils technische. Prüft man nun, worin die administrative Arbeit bestehe, so zeigt sich, daß dieselbe sehr einfach und unbedeutend ist, und daß der bedeutendste
Theil der Funktionen der Inspektoren die technische Seite derselben ist. Wäre es da nicht möglich und selbst wünschbar, die heute den Inspektoren zufallende a d m i n i s t r a t i v e Arbeit zu centralisiren, oder selbst mit dein Postwesen zu verschmelzen, und diese

sechs Beamten durch zwei oder drei Fachmänner zu ersetzen, welche nur das Technische zu besorgen hätten?

Neben diesen Bemerkungen haben wir nur zu Ziff. 4 ein Postulat, zu stellen, dahin gehend : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage der Contro,,lirung der Fabrikation der Correspondenzkarten untersuchen zu. lassen.

B. Geschäftsführung des Bundes-Gerichtes.

a. Die Gestions-Commission findet sich zu keinen Bemerkungen zu dein Berichte des BundesGerichtes über seine Geschäftsführung im Jahre 1870 veranlaßt.

b. Die Commission für Prüfung der Staats-Rechnung hebt bezüglich der Rechnungsführung folgende Punkte hervor und empfiehlt sie sowohl dem Bundesgerichte als dem Bundesrathe zur Beachtung : 1) In der Staats-Rechnung dritter Abschnitt, Ziffer 2 werden die Einnahmen des B undesgerich t es mit Fr. 14,392. 4l! beziffert, während in Wirklichkeit die Einnahmen desselben nur Fr. 13,332 20 betragen. Der Unterschied rührt daher, daß die.

Einnahmen d e s J u s t i z - u n d P o l i z e i - D e p a r t e m e n t s i m Betrage von Fr. 1060. 23 unter den Einnahmen des Bundesgerichts O O figuriren.

Nach der Ansicht der Commission sollten die Einnahmen dieses Departements getrennt von denjenigen des Bundesgerichtes und unter einer eigenen Rubrik in der Staats-Rechnung erscheinen 2) Abgesehen von den jeweiligen Vorschüssen der BundesCasse zerfallen die Einnahmen des Bundesgerichtes in a. Gerichtsgebühren für Copiaturen etc. .

. Fr. 11,093. or> b. Erlös von verkauften Exemplaren der Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichts 2,239. 15 Fr. 13,332. 20

866

Ueber die bezogenen Gerichtsgebühren fehlt in der Rechnung diejenige Spécification, welche durch Bundesbeschluß vom 3. Juli 1876 (Postulat Nr. 82) verlangt worden war, d. h. eine SpecialRechnung über die Justizkosten, welche den Parteien in jedem einzelnen Processe zufallen.

Es ist möglich, da das Postulat aus der zweiten Hälfte des "verflossenen Jahres stammt, daß das Bundesgericht demselben für das ganze Jahr 1876 noch nicht entsprechen konnte. Dagegen wird erwartet, daß für das laufende Jahr die Comptabilität des Bundesgerichts so eingerichtet sei, daß dem Postulate Genüge geleistet werde.

3) Nach der Rechnung des Bundesgerichts belaufen sich die Ausgaben für die officielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen auf Fr. 7944. 72, die Einnahmen nur auf Fr. 2239. 15, der Ausfall somit auf Fr. 5705. 57.

In seinem Berichte bemerkt dagegen das Bundesgericht (auf S. 2), das durch diese Sammlung veranlaßte Deficit betrage dermalen ungefähr Fr. 3000.

Diesen Widerspruch zwischen Bericht und Rechnung aufzuklären, hat die Commission zur Zeit ihrer Berathungen noch keine Gelegenheit gehabt.

B e r n , den 19. Mai 1877.

Die Mitglieder der Commission für die Prüfung der Staats-Rechnung des des Geschäftsberichts über Jahres 1876: das Jahr 1876:

Stehlin.

Bodenheimer.

Estoppey.

Russenberger.

Schaller.

Weber.

Herzog.

Stehlin.

Kopp.

Gengel.

Vessaz.

Hofer.

von Rettungen.

Cornaz.

867

Zusammenstellung der Anträge der Commissionen.

A. Geschäfts-Führung des Bundesrathes.

Departement des Innern.

Anträge der Commission für Prüfung des Geschäfts-Berichtes.

1. Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Rahmen der Veröffentlichungen im Bundesblatt namhaft eingeschränkt werden könnte, mittelst Weglassung aller Schriftstücke, welche nicht nachweisbar von allgemeinerem Interesse sind.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, die erforderlichen Schritte zu thun, damit ohne weitere Zögerung von hiezu pflichtiger Seite Vorsorge getroffen werde für die Reparaturen und Neubauten an den Gebäulichkeiten der polytechnischen Schule, deren Nothwendigkeit anerkannt ist.

3. Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht die Abtheilung Bauwesen beim Departement des Innern zu reorganisiren sei, nöthigenfalls durch Vervollständigung des Personals der betreffenden Bureaux.

Justiz- und Polizei-Departement.

Antrag der Commission für Prüfung des Geschäfts-Berichtes.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, der Bundes-Versammlung einen Gesetzes-Entwurf betreffend Lotterie-Verbot vorzulegen.

Bundesblatt. 29. Jahrg. Bd. II.

59

868

Eisenbahn - Departement.

Antrag der Commission fllr Prüfung des Geschäfts-Berichtes.

5. Der Bundesrath wird eingeladen, den eidgenössischen Räthen einen Beschluß-Entwurf vorzulegen, bezweckend Abänderung des Art. 9 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 in dem Sinne, daß für die Angestellten, deren Dienstthun am Sonntag nothwendig ist, ihr Freisonntag durch einen Freiwerktag ersetzt werden kann, und daß dieser Austausch auch für die andern Angestellten stattfinden kann, wenn sie selbst bei ihren betreffenden Verwaltungen darum nachsuchen.

Post- und Telegraphen-Departement.

Antrag der Commission fllr Prüfung der Staats-Rechnung.

6. Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage der Kontrolirung der Fabrikation der Korrespondenzkarten untersuchen zu lassen.

Antrag der Commission fUr Prüfung des Geschäfts-Berichtes.

7. Ausdehnung des Antrages 5 auch auf die Angestellten anderer vom Bunde concedirter oder von ihm selbst betriebener Transport-Anstalten (Dampfschiffe, Posten u. s. w.).

Antrag der Commissionen fllr Prüfung des Geschäfts-Berichtes und der Staatsrechnung von 1876.

8. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes und der Staats-Rechnung vom Jahr 1876 die Genehmigung ertheilt.

B. Geschäftsführung des Bundesgerichtes.

Antrag beider

Commissionen.

9. Die Geschäftsführung des Bundes-Gerichtes im Jahr 1876 ·wird genehmigt.

869

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend einen Gesezentwurf über Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweiz.

(Vom 18. Mai 1877.)

Tit.!

Der Artikel 33 der Bundesverfassung schreibt vor : ,,Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.

,,Auf dem Wege der Bundesgesezgebung ist dafür zu sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können."

Und im Fernern bestimmt Artikel 5 der Uebergangsbestimmungen der Verfassung : ,,Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören, und welche bis zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesezgebung von einem Kantone oder von einer mehrere Kantone repräsentirenden Konkordats behörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben."

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Commissionen des Ständerathes für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrathes und des Bundesgerichts über das Jahr 1876 und für die Prüfung der StaatsRechnung des Jahres 1876. (Vom 19. Mai 1877.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1877

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.06.1877

Date Data Seite

819-869

Page Pagina Ref. No

10 009 575

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.